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Bei einem Verbrauchsgüterkauf wird, wenn sich der Sachmangel innerhalb 6 Monaten seit Gefahrübergang ereignet, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Für die Widerlegung dieser Vermutung reicht es nicht aus, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel erst nach Übergabe entstanden ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |