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Ein Hinweis im Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen auf eine „Komplettlackierung wegen Kratzer + Beulen“ unter der Rubrik „Mängel, Unfall- und andere Schäden“ kann die Offenbarungspflicht des Verkäufers auch hinsichtlich eines eventuellen Unfallschadens erfüllen, sofern keine Schäden vorliegen, die den Austausch von Teilen erforderten oder mit relevanten Funktionsbeeinträchtigungen einhergingen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |