|
Rechte auf Schadensersatz oder Minderung wegen Sachmängeln an einem angekauften Gebrauchtfahrzeug sind gemäß § 442 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die aufkaufende Fachwerkstatt grob fahrlässig handelt, indem sie das Fahrzeug trotz Offenbarung eines erheblichen Unfallschadens und teilweiser Eigenreparatur ohne eingehende Untersuchung auf Mängel ankaufte. Die Aufklärungspflicht des Verkäufers ist gegenüber einem Fachhändler geringer, da dieser über eigene Erkenntnismöglichkeiten und -fähigkeiten verfügt und eine weitergehende Untersuchung zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |