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Ein Käufer kann einen Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn er nicht schlüssig darlegt und beweist, dass der Verkäufer positive Kenntnis von Mängeln bei Übergabe hatte und diese arglistig verschwieg. Ein Rücktrittsrecht wegen Sachmängeln besteht zudem nicht, wenn dem Verkäufer nicht unter erfolgloser Fristsetzung die Möglichkeit zur Nacherfüllung eingeräumt wurde; ein E-Mail-Schreiben ohne klare Fristsetzung zur Nacherfüllung und dessen Zugang nicht nachgewiesen wurde, genügt hierfür nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |