Das Verkehrslexikon

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LG Zweibrücken v. 20.11.2020: Pkw-Kaufvertrag: Umgehung des Verbrauchsgüterkaufs durch gewerblichen Händler mittels vorgeschobenem Privatverkäufer




Das LG Zweibrücken (Urteil vom 20.11.2020 - 1 O 240/19) hat entschieden:

   Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 Abs.1 S.2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ausfallschaden - Nutzungsausfall - Dauer der Entschädigung - maßgebliche Ausfallzeit
und
Wertersatz - Wertausgleich für die Nutzung bei Rückabwicklung des Autokaufs


Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.720,93 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.04.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Opel Astra, Fahrzeug-Identnummer ...

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziffer | genannten Pkw Opel Astra, Fahrzeug-Identnummer ... in Verzug ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € freizustellen. 10240119 -Seite 2 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 26 % und die Beklagte 74 % zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Tatbestand Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

Die Beklagte ist gewerbliche Autohändlerin. Der Kläger erwarb am 20.02.2019 einen Pkw Opel Astra zum Kaufpreis von 4.200 € für den privaten Gebrauch. Im Kaufvertrag ist als Verkäufer der Zeuge B., ein Mitarbeiter der Beklagten, ausgewiesen. Mit diesem fanden auch die Verkaufsgespräche statt. Das Fahrzeug war vor dem Verkauf auf die Beklagte zugelassen.

Bereits kurz nach Übergabe des Fahrzeuges betätigte am 21.02.2020 die gelbe Motorenwarnleuchte. Der Kläger verbrachte das Fahrzeug auf das Firmengelände der Beklagten. Am 01.03.2020 holte er das Fahrzeug wieder bei der Beklagten ab. Bereits am 02.03.2019 betätigte erneut die Warnleuchte. Der Kläger konnte das Fahrzeug vom 21.02.2019 bis zum 06.03.2019 nicht nutzen.

Das Fahrzeug war bereits bei Übergabe mit einem kapitalen Motorschaden behaftet, weshalb die Warnleuchte betätigteMit Schreiben vom 05.03.2019 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte noch einmal unter Nachfristsetzung zum 19.03.2019 zur Mangelbeseitigung und Nacherfüllung auf. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 22.03.2019 erklärte der Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten Vertragsrücktritt und forderte die Beklagte zur Kaufpreisrückgewähr, Erstattung der ominösen Abmeldekosten in Höhe von 80 € sowie Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 02.03.2019 bis 22.03.2019 in Höhe von 735 € auf. 10240119 -Seite 3 Das Fahrzeug wies am 03.09.2020 einen Kilometerstand von 155.922 km auf. Seit diesem Datum wurde das Fahrzeug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr bewegt.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte habe das Fahrzeug über Autoscout 24 und auch auf ihrem Firmengelände zum Verkauf angeboten.

Es habe sich um ein Schein- bzw. Umgehungsgeschäft gehandelt. In kollusivem Zusammenwirken habe die Beklagte mit ihrem Angestellten B. den Kaufvertrag als Privatverkauf gestaltet, um einen Gewährleistungsausschluss zu erschleichen. Der Zeuge B. sei als Vertreter der Beklagten vorgeschoben worden. Der vereinbarte Gewährleistungsausschluss sei insoweit unwirksam.

Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.015,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Opel Astra, Fahrzeug-Identnummer ...

2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des im Klageantrag Ziffer | genannten Pkw Opel Astra, Fahrzeug-Identnummer... in Verzug ist.

3. die Beklagte weiter zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie sei bereits nicht passivlegitimiert. Die Beklagte sei erkennbar nicht die Verkäuferin des Fahrzeuges gewesen, was dem Kläger bekannt gewesen sei, Der Kläger habe sich auf das Verkaufsgelände der Beklagten begeben, weil er sich für einen inserierten PKW Opel Astra, Baujahr 2006 mit 91 .000 km interessiert habe, der mit Gebrauchtwagengarantie angeboten worden sei. Der Kläger habe dann von sich aus auf den streitgegenständlichen Pkw gezeigt, der mit dem amtlichen Kennzeichen ... versehen auf der gegenüberliegenden Straßenseite gestanden habe. Der Zeuge B. habe den Kläger dahingehend aufgeklärt, dass es sich um den Privat-Pkw der Beklagten handele, der auf sie privat zugelassen sei und von ihr pri1024019 -Seite 4 vat genutzt werde und nicht mit einer Gebrauchtwagengarantie verkauft werden könne, da er nur privat verkauft werde. Dies solle dann auch unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung geschehen.

Nachdem der Kläger auf diesen Pkw bestanden habe, habe der Zeuge B. mit der Beklagten geklärt, ob er berechtigt sei, das Fahrzeug zu verkaufen. Sodann sei der Kaufvertrag geschlossen worden. Der Zeuge habe hierbei mit Erlaubnis der Beklagten das Fahrzeug im eigenen Namen verkauft. Dies sei dem Kläger auch sehr wohl bewusst gewesen, habe er sich doch kurz danach mit dem Zeugen in Verbindung gesetzt, als die Kontrollleuchte im Cockpit anging.

Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. S. und B. B. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2020. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten, umfangreichen Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Die Klage ist zulässig. 1; Das Landgericht Zweibrücken ist sachlich wie örtlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus & 29 ZPO. Ist ein Kaufvertrag beiderseitig erfüllt und klagt der Käufer nach Rücktritt (§§ 437 Nr. 2, 346 BGB) auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der Kaufsache (§ 348 BGB), so ist einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, wo sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts nach dem Vertrag befindet (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, 829 ZPO, Rn. 25_50). Dies ist vorliegend der Wohnort des Klägers, Pirmasens.

Die sachliche Zuständigkeit folgt aus §§ 23, 71 Abs.1 GVG. 10240119 -Seite 5 Das Interesse an der Feststellung des mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachten Annahmeverzuges ergibt sich aus der mit dem Annahmeverzug einhergehenden Haftungsbeschränkung für den Kläger, $§ 300 ff. BGB. Darüber hinaus wird dem Kläger durch die Feststellung der Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen nach §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO ermöglicht (BeckOK BGBi/Lorenz, 50. Ed. 1.5.2019, BGB § 293 Rn. 18).

Il.

In der Sache hat die Klage teilweise Erfolg.

1.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus N 346 BGB i. V.m. §§ 437 Nr. 2, 440, 323 BGB.

del Der Kläger kann seine Gewährleistungsrechte gegenüber der Beklagten geltend machen, auch wenn der Kaufvertrag nicht von ihr, sondern vom Zeugen B. im eigenen Namen abgeschlossen .

worden ist.

Nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien und der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich bei der Vertragsgestaltung um ein Umgehungsgeschäft gehandelt hat, um die kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsansprüche auszuschließen. Dennoch muss die Beklagte sich nach § 476 Abs.1 S.2 BGB so behandeln lassen, als hätte sie selbst das Fahrzeug an den Kläger verkauft.

Auf dieser Grundlage richten sich die Mängelrechte des Klägers gegen die Beklagte (Palandt/Weidenkaff, 79. Aufl. 2020, § 476 Rn.8).

a) Schiebt beim Verkauf einer beweglichen Sache an einen Verbraucher der Verkäufer, der Unternehmer ist, einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich Mängelrechte des Käufers nach § 476 Abs.1 S.2 BGB (ehemals § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB) wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher (BGH, Urteil vom 22. November 2006 - VIII ZR 72/06 -, BGHZ 170, 67-77).

So verhält es sich hier. Unstreitig befand sich das Fahrzeug vor dem Verkauf im Eigentum der Beklagten. Sie hatte es nach den glaubhaften Angaben des Zeugen B. auf den Namen ihres Auto10240119 -Seite 6 handels erworben und das Fahrzeug war ausweislich des Fahrzeugscheines auch auf die Beklagte zugelassen. Dennoch wurde der Zeuge B. als Verkäufer eingesetzt, um einen Privatverkauf zu ermöglichen. Dies hat der Zeuge B. selbst eingeräumt. Er hat hierzu bekundet, die Beklagte habe ihm gesagt "verkaufen Sie das Auto, aber nur als Privatverkauf, weil es nur für private Zwecke genutzt wurde. Falls danach etwas sein sollte, stehen Sie dafür gerade". Hieraus wird deutlich, dass es der Beklagten explizit darum ging, einen Privatverkauf zu ermöglichen und deshalb der Verkauf durch den Beklagten erfolgen sollte. Gleichwohl war bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht der Zeuge B., sondern die Beklagte die Verkäuferin, weil sie Eigentümerin und Besitzerin des Fahrzeuges war, sie die Entscheidung zum Verkauf getroffen und das Fahrzeug gegen Zahlung des Kaufpreises abgegeben hat.

b) Hätte die Beklagte den Kaufvertrag selbst abgeschlossen, hätte es sich für sie um einen gewerblichen Verkauf gehandelt.

Zwar besteht eine Vermutung dafür, dass alle vorgenommenen Rechtsgeschäfte eines Unternehmers "im Zweifel' seinem geschäftlichen Bereich zuzuordnen sind, nicht. Vielmehr setzt ein Handeln ‚in Ausübung" der gewerblichen oder der selbstständigen beruflichen Tätigkeit i. S.v. 8 14 | BGB voraus, dass es gerade in einem hinreichend engen Zusammenhang mit eben dieser erfolgt (BGH, NJW 2018, 150 Rn. 37, beck-online). Die Beweislast für das Vorliegen eines Unternehmer/Verbrauchergeschäfts trägt dabei nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten hierauf beruft, d.h. im unmittelbaren Anwendungsbereich der 8§ 474-477 BGB der Verbraucher/Käufer; der sich auf die eigene Verbrauchereigenschaft sowie die Unternehmereigenschaft des Verkäufers beruft (MüKoBGB/S. Lorenz, 8. Aufl. 2019 Rn. 32, BGB 8 474. Rn. 32; BeckOK BGB/Faust, 55. Ed. 1.8.2020 Rn. 26, BGB § 474 Rn. 26).

Vorliegend handelte es sich jedoch gerade um den Verkauf eines Gebrauchtfahrzeuges, was das Kerngeschäft der Beklagten darstellt. Der Verkauf erfolgte in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten, nämlich auf dem Hof ihres Autohandels durch ihren eigenen Mitarbeiter. Hierbei kann es auch nicht entscheidend sein, ob das Fahrzeug, wie es die Zeugen S. und B. übereinstimmend geschildert haben, nicht bei den anderen Fahrzeugen auf der Verkaufsfläche stand, sondern vor dem - ebenfalls auf dem Gelände befindlichen - Wohnhaus der Beklagten. Denn aus Sicht des verständigen Käufers ist es keinesfalls unüblich, dass ein zum Verkauf stehendes Fahrzeug von Firmenmitarbeitern genutzt wird. Zudem wird ein Kunde bei einem erkennbar einheitlichen Grundstück kaum unterscheiden können, ob ein Fahrzeug in den Verkauf gehört oder nicht.

10240119 -Seite 7 Nach den insoweit überzeugenden Angaben des Klägers und der Zeugin S. war das Fahrzeug auch zuvor im Internet von der Beklagten zum Verkauf angeboten worden. So hat der Kläger selbst angegeben, in der Anzeige zu dem Fahrzeug habe gestanden, dass das Fahrzeug unangemeldet sei und mit einer Jahresgarantie zum Verkauf bereit stehe. Sie seien überhaupt wegen dieses Fahrzeuges, das sie dann auch erwarben, hingefahren. Die Zeugin S. hat ebenfalls bekundet, das Fahrzeug sei über Internet bei Autoscout angeboten gewesen. Das Angebot dort sei von der Firma K. gewesen. Dort hätten auch Kilometerstand und Preis dabei gestanden. Das Gericht hat keine Veranlassung, diese übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugin S. in Zweifel zu ziehen, zumal der Zeuge B. selbst eingeräumt hat, er wisse nicht mehr genau, ob das Fahrzeug inseriert gewesen sei.

Üblicherweise verkauften sie keine Fahrzeuge über 100.000 km an Endkunden, ausschließen könne er eine Annonce aber nicht.

Hinzu kommt, dass das Fahrzeug nach den Angaben des Zeugen B. gerade nicht von der Beklagten als Privatperson, sondern von der Firma K. gekauft wurde. Den Kauf getätigt hat ebenfalls nicht die Beklagte persönlich, sondern ihr Mitarbeiter B. Auch die am 07.12.2018 erfolgte Wartung des Fahrzeuges bei der Firma S. in K. erfolgte laut Wartungsplan im Auftrag der Firma K. (Bl. 95 aA.).

Zuletzt ging offenbar auch die Beklagte selbst davon aus, dass es sich bei einem Verkauf durch sie selbst um ein unternehmerisches Geschäft gehandelt hätte. Andernfalls wäre es aus ihrer Sicht gerade nicht erforderlich gewesen, dass statt ihrer der Zeuge B. als Verkäufer agiert.

c) Darauf, dass dem Kläger bei Vertragsschluss bekannt war, dass es sich um einen Privatverkauf handeln sollte, kommt es demgegenüber nicht entscheidend an. & 476 Abs.1 S.2 BGB stellt hierauf nicht ab. Es bedarf auch nicht einer Umgehungsabsicht (Palandt/Weidenkaff, aaO, § 476 Rn.6). Entscheidend ist insoweit allein, dass die Anwendbarkeit der eigentlich eingreifenden Gewährleistungsrechte zu Lasten des Verbrauchers ausgeschlossen wird. 1.3 Dass an dem Fahrzeug ein Mangel in Form eines Motorschadens bei Übergabe vorlag, ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben.

‚Auch ist vor Erklärung des Rücktritts eine Nachfristsetzung nach § 323 Abs.1 BGB erfolgt (Anlage 2, Bl.8f.d. A.).

10.240119 -Seite 8 Der Kläger kann daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

In diesem Zusammenhang hat er einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges. Vorliegend betrug der Kaufpreis 4.200 €.

Allerdings muss der Kläger sich nach & 346 Abs.1 BGB einen Nutzungsersatz in Abzug bringen lassen für die Zeit, in der er das streitgegenständliche Fahrzeug nutzen konnte.

Die abzuziehende Nutzungsentschädigung errechnet sich dabei nach der Formel Gebrauchtsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer Erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt Bei der zu erwartenden Restlaufleistung legt das Gericht bei einem Fahrzeug mit Benzin-Motor eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km zugrunde. Zwar geht das Gericht bei Diesel-Fahrzeugen in ständiger Rechtsprechung von einer höheren Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus. Allerdings gehört es gerade zu den gemeinhin bekannten Wesenseigenschaften von Diesel-Motoren, dass diese üblicherweise eine etwas höhere Kilometerlaufleistung erreichen als Benzin-Fahrzeuge. Nach der Lebenserfahrung ist hingegen bei Benzin-Fahrzeugen eine Laufleistung von mehr als 200.000 km zwar möglich, aber jedenfalls durchschnittlich nicht zu erwarten.

Der Bruttokaufpreis betreffend des Fahrzeuges lag vorliegend bei 4.200,00 €. Seit dem Erwerb des Fahrzeuges bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung hat der Kläger mit dem Fahrzeug eine Strecke von 17.922 km (155.922 km bei Schluss der mündlichen Verhandlung 138.000 km bei Erwerb) zurückgelegt.

Die zu erwartende Restlaufleistung betrug zum Erwerbszeitpunkt 62.000 km (200.000 km 138.000 km). Hieraus ergibt sich nach der oben angeführten Formel eine Nutzungsentschädigung von 1.214,07 €, die von dem Kaufpreis in Abzug zu bringen ist, so dass ein Betrag von 2.985,93 € verbleibt. 1.5 Darüber hinaus kann der Kläger Nutzungsausfall in Höhe von 735 € als Schadensersatz nach §§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 BGB für die Dauer des erstmaligen Nachbesserungsversuchs ersetzt verlangen.

Der Anspruch auf Schadensersatz wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen, § 325 BGB. 10240119 -Seite 9 "Der geltend gemachte Nutzungsausfall für den Zeitraum vom 02.03.2019 bis zum 22.03.2019 ist dem Grunde nach aus $§ 437 Nr.3, 280 Abs.1 BGB erstattungsfähig, da er auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung durch die Beklagte angefallen wäre (vgl. Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn.41).

Dass der Kläger das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht nutzen konnte, entspricht dem unstreitigen Parteivorbringen. Ebenfalls hat die Beklagte den Anfall und die Höhe des Nutzungsausfallls nicht bestritten. Der Ansatz von 35 € pro Tag erscheint auch nicht überhöht, sodass der Nutzungsausfall vollumfänglich zugesprochen werden kann.

Grundsätzlich ist dieser Schadensersatzanspruch unabhängig von der Zug um Zug erfolgenden Rückabwicklung zuzusprechen. Allerdings hat der Kläger selbst im Rahmen seines Klageantrages auch bezüglich des Schadensersatzanspruches eine Zug-um-Zug-Leistung beantragt, worüber nach § 308 Abs.1 ZPO nicht hinausgegangen werden kann. 1.6 Ein Anspruch auf Ersatz der "ominösen" Abmeldekosten in Höhe von 80,00 € besteht hingegen nicht.

Trotz entsprechenden Hinweises in der gerichtlichen Verfügung vom 15.10.2019 (Bl. 14 d. A.) hat der Kläger hierzu nicht schlüssig vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, dass und wann durch den Kläger eine Abmeldung des Fahrzeuges erfolgt ist, zumal das Fahrzeug nach den Angaben des Klägervertreters in der Sitzung vom 27.10.2020 noch bis Anfang September 2020 genutzt worden ist, Diese Position kann die Klagepartei daher nicht erstattet verlangen. 2.

Die Beklagte befindet sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeuges in Annahmeverzug, § 293 BGB.

Im vorgerichtlichen Rücktrittsschreiben vom 22.03.2019 (Anlage 3, Bl. 11 d. A.) hat der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung des Fahrzeuges aufgefordert. Darin hat der Kläger der Beklagten das Fahrzeug ausdrücklich zur Abholung angeboten. Dieses Angebot war ausreichend, um die Beklagte wirksam in Annahmeverzug zu setzen. Gemeinsamer Leistungsort im Rahmen der Rückabwicklung gemäß § 269 BGB ist der Ort, wo sich die Kaufsache vertragsgemäß befindet (Palandt/Grüneberg, aaO, § 269 Rn.14), also der Wohnort des Klägers. Demgemäß muss die Beklagte das Fahrzeug beim Kläger abholen. 1024019 - Seite 10 Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Freistellung von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 €.

Zwar scheidet ein Anspruch aus $§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB aus. Die vorgerichtliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Klägers begann bereits mit der erstmaligen schriftlichen Mängelbeseitigungsaufforderung vom 05.03.2020. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Beklagte mit der Mängelbeseitigung noch nicht in Verzug.

Allerdings besteht ein Anspruch unmittelbar aus § 280 Abs.1, § 249 BGB. Die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung sind nach § 249 BGB nur zu erstatten, soweit sie erforderlich und zweckmäßig waren (Palandt/Grüneberg, aaO, § 249 Rn.57). Bei einer erstmaligen Fristsetzung zur Mangelbeseitigung kann in einem einfach gelagerten Fall eine solche Erforderlichkeit grundsätzlich nicht angenommen werden. Dem durchschnittlichen Käufer ist es möglich, eine solche schriftliche Aufforderung selbst zu verfassen, wenn es um eine einfache Mängelbeseitigung an einer Kaufsache geht. Allerdings stellt sich vorliegend die zusätzliche Problematik, gegen wen das Aufforderungsschreiben zu richten war. Nachdem der Zeuge B. im Kaufvertrag stand, das Fahrzeug aber auf dem Betriebsgelände der Beklagten erworben worden war, musste sich einem juristischen Laien nicht ohne Weiteres erschließen, gegen wen - und ob überhaupt - er Mängelrechte geltend machen kann. Daher war die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Beratung ausnahmsweise bereits in einem so frühen Stadium erforderlich und angemessen.

Der Höhe nach kann der Kläger seine vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten jedoch nur aus einem Streitwert von 3.720,93 € beanspruchen. Hieraus ergibt sich der ausgeurteilte Betrag von 413, 64 €.

4.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB. Nach der vorgerichtlichen Fristsetzung zur Rückabwicklung bis 01.04.2019 befand sich die Beklagte analog § 187 Abs.1 BGB seit 02.04.2019 im Verzug.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 92 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S.1, 2 ZPO, §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. 10 240119 - Seite 11 Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken Schlossplatz 7 66482 Zweibrücken einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung' der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

- auf einem sicheren Übermittiungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin am Landgericht Beschluss 10.240119 - Seite 12 Der Streitwert wird auf 5.015,00 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Zweibrücken Goetheplatz 2 66482 Zweibrücken einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richterin am Landgericht 10240119 - Seite 13 Verkündet am 20.11.2020 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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