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Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Schadenseintritt. Er muss darlegen und beweisen, dass das Einfüllen des nicht in der Betriebsanleitung freigegebenen Motoröls durch die Beklagte dazu geführt hat, dass der Anspruch des Klägers gegen VW zur Übernahme der Reparaturkosten für den Motorschaden auf Grundlage der Garantie erloschen ist und VW ihre Inanspruchnahme somit zu Recht abgelehnt hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |