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LG Marburg v. 12.08.2020: Beweislast für Kausalität zwischen falschem Motoröl und Garantieverlust bei Fahrzeugwartung




Das LG Marburg (Urteil vom 12.08.2020 - 7 O 35/20) hat entschieden:

   Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Schadenseintritt. Er muss darlegen und beweisen, dass das Einfüllen des nicht in der Betriebsanleitung freigegebenen Motoröls durch die Beklagte dazu geführt hat, dass der Anspruch des Klägers gegen VW zur Übernahme der Reparaturkosten für den Motorschaden auf Grundlage der Garantie erloschen ist und VW ihre Inanspruchnahme somit zu Recht abgelehnt hat.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Gründe:


Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einer Fahrzeugwartung am klägerischen Fahrzeug.

Der Kläger stellte am 18.09.2018 den von ihm mit Vertrag vom 04.05.2018 ab dem 08.05.2018 geleasten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen , VW Crafter (FIN: ) bei der Beklagten zur Durchführung von Wartungsarbeiten vor.

Für das Fahrzeug wurde beim Kauf durch den Leasinggeber eine Neuwagengarantie mit VW vereinbart. Hinsichtlich des näheren Inhalts der Garantie wird auf die Garantiebedingungen von VW (Anlage K10, Bl. 18 d. A.) verwiesen. Der Leasingvertrag läuft bis zum 07.05.2021.

Hinsichtlich des Inhalts des Leasingvertrages wird auf Anlage K 11 (Bl. 87 ff.) verwiesen.

Zum Zeitpunkt der ersten Wartung durch die Beklagte am 18.09.2018 hatte das Fahrzeug des Klägers einen Kilometerstand von 47.652 km. Es wurde durch einen Mitarbeiter der Beklagten Motoröl des Typs 5 W-30 DEXOS 2 eingefüllt. Für das streitgegenständliche Fahrzeug darf laut Betriebsanleitung nur Motoröl der Spezifikation VW 50700 verwendet werden, worunter das Motoröl 5 W-30 DEXOS 2 nicht fällt.

Am 03.01.2019 stellte der Kläger sein Fahrzeug erneut zur Wartung bei der Beklagten mit einem Kilometerstand von 97.307 km vor. Bei dieser Wartung wurde das vom Hersteller zugelassene Motoröl Edge Titan 5W30LL eingefüllt.

Bei einer weiteren Wartung am 08.05.2019 bei einem Kilometerstand von 151.030 km wurde ebenfalls das vom Hersteller zugelassene Motoröl Edge Titan 5W30LL eingefüllt.

Etwa 160.000 km nach der ersten Wartung und dem Einfüllen des Motoröls 5 W-30 DEXOS 2 kam es zu einem Motorschaden am klägerischen PKW.

Mit Email vom 25.10.2019 (Anlage K 4, Bl. 11 d. A.) und Schreiben vom 15.11.2019 (Anlage K 5, Bl. 12 d. A.) teilte das Autohaus , ein VW-Vertragshändler, gegenüber dem Kläger mit, dass eine Abwicklung des Schadens über die Garantie nicht erfolgen könne, da am 18.09.2018 bei der Wartung durch die Beklagte das falsche Motoröl verwendet worden sei und in den Garantiebedingungen geregelt sei, dass Ansprüche ausgeschlossen seien, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass u.a. die Vorschriften aus der Betriebsanleitung nicht befolgt wurden.

Der Kläger forderte die Beklagte am 30.10.2019 unter Fristsetzung bis zum 18.11.2019 zur Nachbesserung inklusive Instandsetzung des Motors auf.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.11.2019 lehnte die Beklagte die Nacherfüllung inklusive Instandsetzung des Motors ab.

Mit Schreiben vom 18.11.2019 setzte der Kläger erneut eine Frist zur Nacherfüllung bis zum 20.11.2019 und wies die Beklagte darauf hin, dass die Behebung des Motorschadens schon deshalb geschuldet sei, weil durch die Verwendung des falschen Motoröls die Garantie erloschen sei. Auf eine Ursächlichkeit der Verwendung des falschen Motoröls für den Motorschaden komme es nicht an.

Daraufhin erfolgte eine Abholung des streitgegenständlichen PKW durch die Beklagte zur Untersuchung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2019 lehnte die Beklagte die Schadensbeseitigung endgültig ab.

Der Kläger ließ den Motor schließlich im Autohaus reparieren. Hierfür macht er gemäß Rechnung vom 20.12.2019 (Anlage K 3, bzw. Bl. 9 d. A.) einen Betrag in Höhe von 10.551,11 € geltend.

Der Kläger behauptet, dass er die Reparaturkosten in Höhe von 10.551,11 € in bar beglichen habe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass aufgrund der Verwendung des nicht durch den Hersteller zugelassenen Motoröls durch die Beklagte die Beweislast im Verhältnis zu VW "kippe" und in der Folge der Garantieanspruch gegen VW nicht mehr bestünde, weil der Kläger die Ursächlichkeit gegenüber VW nicht mehr nachweisen könne, sodass VW die Inanspruchnahme aus der Garantie zu Recht verweigern könne. Das Einfüllen des nicht vom Hersteller freigegebenen Motoröls stelle eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Beklagten dar. Auf die Ursächlichkeit der Verwendung des falschen Motoröls für den Motorschaden komme es dabei nicht an.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.551,11 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Klausel Ziffer 10 der Neuwagengarantie der Volkswagen AG unwirksam sei und im Übrigen den Kläger die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen von Ziff. 10 treffe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Aktivlegitimation des Klägers folgt aus Ziff. IX. Nr. 2 des Leasingvertrages, wonach der Leasingnehmer verpflichtet ist, für Reparaturarbeiten am streitgegenständlichen Leasingfahrzeug selbst aufzukommen.

Ob der Kläger die Reparaturrechnung über 10.551,11 € vorliegend beglichen hat, kann offenbleiben, da ihm jedenfalls kein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4, 631, 280 Abs. 1 BGB zusteht.

Zwischen den Parteien besteht unstreitig ein Werkvertrag über die Durchführung von Wartungsarbeiten am klägerischen Fahrzeug gem. § 631 BGB. Die Wartungsarbeiten wurden von der Beklagten auch durchgeführt. Dabei wurde das Motoröl 5 W-30 DEXOS 2 in das klägerische Fahrzeug eingefüllt. Die Abnahme gem. § 640 BGB erfolgte konkludent durch Ingebrauchnahme des Fahrzeugs nach der Wartung.

Ein Anspruch gegen den Beklagten aufgrund des Einfüllens eines tatsächlich ungeeigneten Öls, welches zu einem Motorschaden geführt haben könnte, ist seitens des Klägers bereits nicht dargelegt und unter Beweis gestellt.

Vielmehr stützt der Kläger sich darauf, dass die Garantie von VW aufgrund des Einfüllens eines nicht in der Betriebsanleitung freigegebenen Motoröls erloschen sei und die VWWerkstatt Autohaus GmbH den Anspruch aus der Garantie zu Recht verweigert habe.

Selbst wenn das Einfüllen eines nicht seitens des Herstellers freigegebenen Motoröls durch die Beklagte als Fachwerkstatt eine Pflichtverletzung darstellen würde, fehlt es jedenfalls am Nachweis eines kausalen Schadens durch den Kläger.

Den Kläger trifft die Darlegungs- und Beweislast für den kausalen Schadenseintritt. Er muss daher darlegen und beweisen, dass das Einfüllen des nicht in der Betriebsanleitung freigegebenen Motoröls durch die Beklagte dazu geführt hat, dass der Anspruch des Klägers gegen VW zur Übernahme der Reparaturkosten für den Motorschaden auf Grundlage der Garantie erloschen ist und VW ihre Inanspruchnahme somit zu Recht abgelehnt hat.

Der Kläger ist aufgrund abgetretenen Rechts Inhaber des Garantieanspruchs gegen VW. Der Leasinggeber hat vorliegend in Ziffer XIII. Nr. 1 die Ansprüche aus der Neuwagengarantie an den Leasingnehmer - den Kläger - auflösend bedingt durch die Kündigung des Leasingvertrages, abgetreten und ihn nach Ziff. XIII Nr. 4 berechtigt und verpflichtet, die abgetretenen Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Eine Kündigung wurde nicht vorgetragen, sodass die auflösende Bedingung nicht eingetreten ist und es folglich bei der Abtretung verbleibt, § 398 BGB.

Das vorliegend VW nicht selbst, sondern eine autorisierte Vertragswerkstatt den Anspruch abgelehnt hat, ist unerheblich, da nach Ziff. 11 der Neuwagengarantie Ansprüche aus der Garantie bei autorisierten Volkswagen Servicepartnern geltend gemacht zu machen sind.

Darauf kommt es auch bereits deshalb nicht an, weil die bloße Ablehnung durch den Garantiegeber - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht ausreichend ist, um den Garantieausschluss darzulegen und zu beweisen. Vielmehr bedarf es des vollen Beweises im hiesigen Verfahren, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten zum Ausschluss des Garantieanspruchs geführt hat.

Bei der Verteilung der Beweislast kommt es auf die Voraussetzungen der durch die Garantie vereinbarten Ansprüche an. Grundsätzlich trägt entsprechend § 363 BGB nach dem Gefahrübergang der Käufer die Beweislast für das Vorliegen eines Sachmangels (Beck OGK, Hrsg. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.08.2018, § 443 BGB, Rn. 75; DaunerLieb/Langen BGB-Schuldrecht, 3. Auflage 2016, § 443 BGB, Rn. 49).

Bei Neuwagengeschäften wird regelmäßig - wie auch vorliegend - eine Haltbarkeitsgarantie im Sinne des § 443 Abs. 2 BGB gewährt (vgl. Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, Rn. 1744). Bei einer Haltbarkeitsgarantie gilt die Vermutung des § 443 Abs. 2 BGB. Sie geht dahin, dass ein während der Garantiezeit aufgetretener Mangel einen Garantiefall darstellt, so dass der Käufer die Rechte aus der Garantie hat, wenn zweifelhaft ist, ob der Mangel (den er zu beweisen hat) wirklich einen Garantiefall begründet (Rechtsvermutung) (vgl. MüKo BGB, 8.

Auflage 2019, § 443 BGB, Rn. 23). Sofern der Garantiegeber sich auf den Ausschluss der Garantie beruft, muss dieser beweisen, dass der Mangel durch unsachgemäße Behandlung der Kaufsache durch den Käufer oder von einem Dritten verursacht worden ist (vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 443 BGB, Rn. 23).

Widerlegbare gesetzliche Vermutungen haben zur Folge, dass die begünstigte Partei lediglich die Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen hat, an die das Gesetz die Vermutungswirkung knüpft. Die vermutete Tatsache selbst muss sie weder beweisen noch vortragen (BGH NJW 2010, 363). Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der vermuteten Tatsache geht vielmehr auf den Gegner über (Beck OK ZPO, 37. Edition, Stand 01.07.2020, § 292 ZPO, Rn. 9).

Die Widerlegung dieser Vermutung setzt voraus, dass der Verkäufer die Vereinbarkeit der Kaufsache mit der Garantie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs dartut und beweist, dass der jetzt aufgetretene Mangel keinen Garantiefall darstellt, weil er vom Käufer oder einem Dritten nach Gefahrübergang herbeigeführt worden ist. Dies ist auch nicht unangemessen, da der Garant die Garantie nicht zu geben braucht und ihren Inhalt bestimmen kann (vgl. MüKo BGB,

8. Auflage 2019, § 443 BGB, Rn. 23). Zur Widerlegung der Vermutung genügt es nicht, den Gegenbeweis zu führen, also die Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen der vermuteten Tatsache zu erschüttern. Vielmehr ist der Beweis des Gegenteils erforderlich (BGH NJW 2005, 359; 2012, 2117). Die begünstigte Partei kann nach allgemeinen Regeln eine sekundäre Darlegungslast treffen (Beck OK ZPO, 37. Edition, Stand 01.07.2020, § 292 ZPO, Rn. 10).

Vorliegend ist aber bereits nicht unter Beweis gestellt und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass die Wartungsarbeiten der Beklagten ursächlich für den Motorschaden sind.

Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung im Verhältnis zu VW ist es nicht ausreichend, dass die Beklagte Motoröl verwendet hat, welches nicht in der Bedienungsanleitung von VW aufgeführt ist, da dies nicht zwangsläufig dazu führt, dass der Motor Schaden nimmt.

Vielmehr müsste VW ihrerseits gegenüber dem Kläger den Nachweis führen, dass die Beschaffenheitsabweichung nicht auf den Zustand der Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, sondern auf eine unsachgemäße Behandlung des Kaufgegenstands durch den Käufer oder auf andere äußere Einwirkungen zurückzuführen ist (vgl. Beck-OGK, Herausgeber Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand 01.08.2019, § 443 BGB, Rn. 75 ff.). Eine bloße Erschütterung dieser Vermutung ist nicht ausreichend, sondern es ist der volle Beweis des Gegenteils notwendig (Beck OK ZPO, 37. Edition, Stand 01.07.2020, § 292 ZPO, Rn. 10;

BGH NJW 2005, 359; 2012, 2117). Dieser Beweis ist bereits nach eigenem Vortrag des Klägers nicht zu führen, da in der Zwischenzeit nach dem Einfüllen des Motoröls mit dem Fahrzeug ca. 160.000 km gefahren wurde und zudem zwischenzeitlich mehrfache Ölwechsel mit dem in der Betriebsanleitung freigegebenen Motoröl durchgeführt wurde.

Auch ist die klägerseitige Annahme eines Anscheinsbeweises dafür, dass das Einfüllen des "falschen" Motoröls durch die Beklagte "schadensursächlich" sei, verfehlt, weil es sich bereits nicht um einen typischen Geschehensablauf handelt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und derart gewöhnlich und üblich erscheint, dass die besonderen individuellen Umstände an Bedeutung verlieren (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 17.

Auflage 2020, § 286 ZPO, Rn. 23). Ein solcher, typischer Geschehensablauf liegt hier nicht vor, weil das Einfüllen des von der Beklagten verwendeten Öls nach der Lebenserfahrung nicht ohne weiteres dazu führt, dass ein Motor Schaden nimmt und in der Folge wiederum der Hersteller die Garantie zu Recht verweigern kann. Dies ist bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers fernliegend, da der behauptete Motorschaden erst ca. 160.000 km nach dem Einfüllen des Motoröls aufgetreten ist und in der Zwischenzeit mehrfach ein Ölwechsel mit dem freigegebenen Motoröl erfolgt ist.

Eine andere Beurteilung, insbesondere eine anderweitige Beweislastverteilung ergibt sich auch nicht aus dem konkreten Inhalt der Neuwagengarantie von VW.

Nach Ziff. 10 der Garantiebedingungen heißt es: "Ansprüche gegenüber der Volkswagen AG aus dieser Garantie sind schließlich ausgeschlossen, wenn der Mangel dadurch entstanden ist, dass das Fahrzeug zuvor durch den Garantienehmer selbst oder durch einen Dritten, der kein autorisierter Volkswagen Servicepartner ist, unsachgemäß instandgesetzt, unsachgemäß gewartet oder unsachgemäß gepflegt worden ist oder Vorschriften über den Betrieb, die Behandlung und Pflege des Fahrzeugs (z. B. Bedienungsanleitung) nicht befolgt wurden."

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 06.07.2011; VIII ZR 293/10= NJW 2011, 3510; Urteil v. 17.10.2007, VIII ZR 251/06) ist eine Garantieklausel, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen WartungsInspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, wegen unwirksamer Benachteiligung des Kunden unwirksam.

Vorliegend wurde aber als Voraussetzung für den Ausschluss der Garantie gerade die Ursächlichkeit der Behandlung durch den Kunden für das Entstehen des Mangels bestimmt, sodass eine Unwirksamkeit der Klausel aus diesem Grund fernliegt.

Es kann aber ohnehin offenbleiben, ob die Klausel einer AGB-Kontrolle standhält, da jedenfalls der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziff. 10 nicht bewiesen hat.

Die Vorgaben der Bedienungsanleitung des klägerischen Fahrzeugs wurden unstreitig durch die Beklagte nicht befolgt, da sie das Öl des Typs 5 W-30 DEXOS 2 verwendet hat.

Nach dem Inhalt der Klausel ist die Garantie von VW aber nur dann ausgeschlossen, wenn der Mangel, hier der Motorschaden, dadurch entstanden ist, dass die Bedienungsanleitung nicht befolgt wurde. Diesbezüglich hat der Kläger keinen Beweis angeboten.

Im Verhältnis zwischen dem Kläger und VW trägt VW mangels anderweitiger Regelung nach den allgemeinen Regeln (s.o.) die Beweislast für den Ausschluss der Garantie. Eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 443 Abs. 2 BGB käme wie bereits dargelegt nur dann in Betracht, wenn VW den vollen Beweis des Gegenteils erbringen könnte. Es fehlt jedoch bereits an der Behauptung der Ursächlichkeit des Motoröls für den Motorschaden durch den Kläger sowie an einem diesbezüglichen Beweisangebot.

Eine Beweislastumkehr bzw. eine Widerlegung der Vermutung ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen. Insbesondere muss sich entgegen der Auffassung des Klägers der Fehler der Beklagten nicht auf die Beweislastverteilung auswirken. Ein Fehler der Beklagten könnte sich nur dann auswirken, wenn dieser tatsächlich die Ursache des Schadens wäre und wenn der Garantiegeber dies auch beweisen könnte.

Eine andere Sichtweise würde der Regelung des § 443 Abs. 2 BGB widersprechen, da diese gerade bestimmt, dass den Garantiegeber die Beweislast für eine unsachgemäße Behandlung der Sache und einen hieraus resultierenden Mangel trifft. Diese Vermutung soll dem Käufer den unter Umständen schwierigen Nachweis des Vorhandenseins des betreffenden Mangels bei Gefahrübergang ersparen (vgl. MüKo BGB, 8. Auflage 2019, § 443, Rn. 9).

Die Regelung des § 443 Abs. 2 ist auch außerhalb eines Verbrauchsgüterkaufs - jedenfalls durch eine Individualvereinbarung - abdingbar, sodass für den Garantiegeber die Möglichkeit besteht, § 443 Abs. 2 BGB abzubedingen und die Beweislast anderweitig zu regeln (BeckOGK, Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, Stand: 01.08.2018.§ 434 BGB, Rn. 7).

Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass ein Abweichen von der allgemeinen Beweislastverteilung vereinbart war, denn dies bedürfte jedenfalls einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung (vgl. Niebling, NVZ 2011, 521 (523); Weinhold, SVR 2008, Heft 5, 177 (178)). Eine solche anderweitige Regelung der Beweislastverteilung enthält weder Ziff. 10 der Garantiebedingungen, noch besteht eine individualvertragliche Abrede, mit der Folge, dass es bei der gesetzlichen Beweislastverteilung bleibt.

Selbst wenn man vorliegend von einer sekundären Darlegungslast des Klägers im Verhältnis zu VW ausgehen würde, so würde dies ebenfalls nicht dazu führen, dass der Garantieanspruch nachweislich ausgeschlossen ist. Denn der sekundären Darlegungslast könnte der Kläger in diesem Fall bereits dadurch nachkommen, dass er vorträgt, dass das Motoröl Typ 5 W-30 Dexos 2 bei der Wartung verwendet wurde und welche weiteren Wartungen in der Zwischenzeit vorgenommen wurden. Dies ist ihm ohne weiteres - unter anderem durch Vorlage des Servicehefts - möglich. Sodann müsste wiederum VW ihrer Beweislast nachkommen und dem Kläger nachweisen, dass dieses Öl tatsächlich ungeeignet ist und auch im konkreten Fall zum Motorschaden geführt hätte. Da VW diesen Nachweis bereits nach dem Vortrag des Klägers als auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung nach einer solch erheblichen gefahrenen Kilometeranzahl von 160.000 km seit der Verwendung des Motoröls Typ 5 W-30 DEXOS 2 voraussichtlich nicht führen kann, entfällt auch nicht nachweislich der Garantieanspruch gegenüber VW.

Im Übrigen käme als weitere Ausschlussmöglichkeit des Garantieanspruchs eine nicht durch die Beklagte verursachte und damit nicht kausal auf dem Einfüllen des Motoröls beruhende Verschleißerscheinung (Ziff. 7) in Betracht. Diesbezüglich hat der Kläger ebenfalls nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es sich nicht um einen natürlichen Verschleiß des Motors handelt. Dies erscheint im Hinblick auf die erhebliche Kilometerzahl, die das Fahrzeug in einem kurzen Zeitraum zurücklegte jedenfalls möglich.

In der Folge hat der Kläger gegenüber der Beklagten nicht bewiesen, dass aufgrund der Verwendung des nicht freigegebenen Motoröls, der Garantieanspruch gegenüber VW ausgeschlossen ist. Dies geht aufgrund der Beweislastverteilung zu seinen Lasten.

Das klägerseits angebotene Sachverständigengutachten zur Behauptung, dass ein Nachweis der Kausalität nach einer erheblichen Kilometeranzahl nicht mehr zu erbringen sei, ist untauglich, da der Kläger gerade unter Beweis stellen müsste, dass das Einfüllen des Motoröls kausal für den Motorschaden und damit für den Ausschluss der Garantie geworden ist. Aus diesem Grund war dem Beweisangebot nicht nachzugehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Richterin Beglaubigt Marburg, 13.08.2020 Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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