Das Verkehrslexikon

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LG Nürnberg-Fürth v. 24.05.2018: Zum arglistigen Verschweigen eines Vorschadens beim Gebrauchtwagenkauf und der Untersuchungspflicht des Händlers




Das LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 24.05.2018 - 6 O 6812/17) hat entschieden:

   Ein Verkäufer muss einen ihm bekannten oder für möglich gehaltenen Vorschaden eines Gebrauchtwagens ungefragt mitteilen, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden, der den Kaufentschluss nicht beeinflusst. Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Schaden kennt oder ihn für möglich hält und zugleich weiß, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Ein Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Untersuchungspflicht, sondern nur eine fachmännische äußere Besichtigung, es sei denn, es bestehen konkrete Verdachtsmomente für Mängel.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Gründe:


I. Es wird festgestell, dass sich der Beklagte hinsichtlich seiner Rücknahmeverpflichtung gemäß Klageantrag I. in Annahmeverzug befindet.

Ill. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 808,1 3 nebst Zinsen in Höhe von.5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte erhebt unter Verweis auf Ziffer VI.1. seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einrede der Verjährung.' im Übrigen bestreitet der Beklagte, dass das Fahrzeug bei Übergabe einen reparierten Unfallschaden aufgewiesen habe, den er gekannt habe oder der ihm habe bekannt sein müssen. Er habe daher nicht arglistig gehandelt. Die von dem Kläger behaupteten Beschädigungen seien, ‚sofern sie überhaupt vorlägen, nicht offensichtlich. Auch nach Vortrag des Klägers seien sie erst nach Demontage des Stoßfängers entdeckt worden. Ihn, den Beklagten, habe aber keine generelle Untersuchungspflicht getroffen. Zudem habe er das Fahrzeug einem Gebrauchtwagencheck unterziehen lassen, bei dem keine Schäden festgestellt worden seien. Auch aus der von ihm beigezogenen Reparaturhistorie des Fahrzeugs und dem Gutachten der | _ habe sich ein Vorschaden nicht ergeben. | | .

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze _ nebst Anlagen und die Niederschrift, aufgenommen in öffentlicher Sitzung am 26.04.2018, "Bezug genommen.

Beweis ist nicht erhoben worden. 1.

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche gem. § 812 Abs. 1 Satz .11. Alt. BGB i. V.m. §§ 123, 142 BGB zu.

Zwar schließen die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche die Anwendung des § 123 BGB nicht aus, auch hat der Kläger die Anfechtung des streilgegenständlichen Kaufvertrages erklärt. Es liegt jedoch kein Anfechtungsgrund vor.

Der Beklagte hat einen Vorschaden des Fahrzeugs - unterstellt er liegt vor - nicht arglistig verschwiegen.

Grundsätzlich muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann (Bagatellschaden).. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige Bagatellschäden ist bei Personenkraftwagen eng zu ziehen. Als Bagatellschäden können bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesprochen werden, nicht dagegen " andere (Blech-)Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten " und sie repariert sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10.10.2007, VII ZR 330/06, Rz. 20, juris). Vorliegend liegt - den Vortrag des Klägers zu den Beschädigungen des Fahrzeugs als richtig unterstellt - ein Bagatellschadensicher nicht vor, so dass der Beklagte grundsätzlich verpflichtet war, über den Vorschaden zu informieren. Dies hat der Beklagte unstreitig nicht getan. .

b. Arglistig handelt der Verkäufer indes.nur, wenn er den Schaden kennt oder'ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 10.06.1983, V ZR 292/81, | Urteil vom 20.03.1987, V ZR 27/86, und Urteil vom 07.07.1989, V ZR 21/88, jeweils juris)

Dazu, dass der Beklagte den Schaden kannte oder er ihn zwar nicht kannte, aber sein Vorhandensein für möglich hielt, hat der Kläger indes nichts dargelegt. Sein Vorbringen erschöpft sich in der Behauptung, dass der Schaden ohne weiteres erkennbar gewesen wäre, hätte der Beklagte den vorderen Stoßfänger ausgebaut. Dies genügt jedoch nicht, um dem Beklagten Arglist vorzuwerfen. .

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beklagte den Vorschaden kannte oder er ihn für möglich hielt. Denn aus den unstreitig dem Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages vorliegenden Feststellungen der " vom 16.12.2015, des, Du u und der Reparaturhistorie des Fahrzeugs aus Elsa Win ergibt sich nichts zu einem Unfallvorschaden.

2. Der Beklagte hat auch nicht arglistig verschwiegen, dass er eine Untersuchung des Fahrzeugs, zu der er verpflichtet war, nicht vorgenommen hat.

a. Bezugspunkt für ein anfechtungsrechtlich relevantes Verschweigen kann bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht nur ein offenbarungspflichtiger Mangel des Fahrzeugs sondern auch eine von dem Verkäufer rechtlich gebotene . Untersuchung des Fahrzeugs sein. Ist der Verkäufer zu einer derartigen Untersuchung verpflichtet, unterlässt er sie und weist er den Käufer hierauf nicht hin, kann auch darin ein arglistiges Verschweigen liegen (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2013, VII ZR 183/12, Rz. 22, und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.10.2010, 4 U 71/09, Rz. 35 f, jeweils juris).

b. Einen Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Obliegenheit, das Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend zu untersuchen.

Vielmehr ist er zu einer Überprüfung des Fahrzeugs nur aufgrund besonderer "Umstände, die für ihn einen konkreten Verdacht auf Mängel begründen, gehalten. Im Übrigen ist der Händler grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Besichtigung ("Sichtprüfung") verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 15. 04.2015, VIII ZR 80/14, Rz. 14 f, juris). | Eine derartige Sichtprüfung hat Beklagte jedoch vorgenommen, indem er den "KÜSPLus Gebrauchtwagen-Check' vornehmen ließ. Dass diese Untersuchung tatsächlich nicht vorgenommen worden ist oder dass sie den Anforderungen einer fachmännischen äußeren Besichtigung (zu den Voraussetzungen insoweit vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl. 2017, Rz. 3664) nicht genügte, hat der Kläger nicht behauptet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor.

c. Anlass zu einer weitergehenden Untersuchung hatte der Beklagte nicht.

Unstreitig war das Fahrzeugs am 16.12.2015 durch die en 1 begutachtetet worden, wobei Hinweise auf reparierte oder unreparierte Vorschäden nicht festgestellt worden waren. Unstreitig ergeben sich derartige Hinweise auch aus den Einträgen des streitgegenständlichen Fahrzeugs in die herstellereigene elektronischen Reparaturhistorie ElsaWin. Schließlich gab auch der am 20.04.2016 im Auftrag des Beklagten erstellte "KÜSPLus 'Gebrauchtwagen-Check" keinen' Anlass für weitergehende Untersuchungen.

Damit hat der Beklagte schon: deshalb nicht arglistig verschwiegen, über den "KÜSPLus Gebrauchtwagen-Check" hinaus keine Untersuchungen des Fahrzeugs vorgenommen zu haben, weil er zu derartigen Untersuchungen nicht verpflichtet war.

Ansprüche gem. §§ 437, 440, 323, 326 Abs.5, 284 BGB hat der Kläger nicht. Die Rücktrittserklärung des Klägers war unwirksam gem. §§ 438 Abs. 4 Satz 1 BGB i. V.m. § 218 Abs.1 Satz 1 BGB. Denn die Ansprüche des Klägers auf Erfüllung des Kaufvertrages oder auf Nachbesserung waren bereits verjährt, als der Kläger am 24.08.2017 den Rücktritt erklärte. Hierauf hat sich der Beklagte berufen.

1. Gemäß § 438 Abs.4 Satz 1 BGB i. V.m. § 218 Abs.1 Satz 1 BGB ist der Rücktritt wegen eines Sachmangels unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

2. Kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche verjähren, sofern nicht die Sonderfälle zwei Jahren. Die regelmässige Verjährungsfrist des § 195 BGB kommt nur. zur Anwendung, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Gem. § 476 Abs.2 BGB, der dem § 475 Abs.2 BGB in der Fassung bis 31.12.2017 entspricht, kann der Verkäufer die zweijährige Verjährungsfrist des § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB für Gewährleistungsansprüche auch gegenüber einem Verbraucher und auch in AGB bei dem Kauf gebrauchter Sachen im Voraus auf ein Jahr verkürzen.

Keine Wirkung entfaltet ein: Gewährleistungsausschluss, wenn der Käufer eine arglistige Täuschung nachweisen kann, N 444.1. Alt BGB, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheit der Kaufsache garantiert hat, § 444 2. Alt BGB, oder die Parteien eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart haben (zu Letzterem vgl. BGH, Urteil vom 29.11.2006, VIII ZR 92/06, RZ. 30 f, und Urteil vom 19.12.2012, BGH, Urteil vom 19.

Dezember 2012, VIII ZR 117/12 ‚Rz. 15, jeweils juris).

Während es allerdings im Falle des 8 444 2. Alt BGB stets bei der zweijährigen Verjährungsfrist verbleibt, also nicht nur der Ausschluss der Gewährleistung sondern auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist unwirksam ist, greift im Falle der Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des § 434 Abs.1 Satz 1 BGB die Verkürzung durch. Denn eine derartige Vereinbarung lässt sich nicht dahin auslegen, dass der Verkäufer 'für die Beschaffenheit zwei Jahre haften will, wie sich auch .eine Auslegung der Klausel dahin, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung ausgenommen sein soll, verbietet. Zudem verhält sich ein Verkäufer, der kein Garantiegeber im Sinne des § 444 2. Alt BGB ist, nicht widersprüchlich, wenn er sich auf die kurze Verjährung beruft (vgl. Reinking/Eggert, aaO, Rz. 4096).

3. Bei Anwendung dieser Grundsätze waren allfällige Ansprüche des Klägers auf Erfüllung oder Nachbesserung am 24.08.2017 verjährt.

a. Vorliegend verjähren die Ansprüche des Klägers gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB ; . grundsätzlich in zwei Jahren. Dass der Beklagte einen Mangel arglistig des § 438 Abs.1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB betroffen sind, gem. § 438 Abs.1 Nr.3BGBin' verschwiegen hat, konnte das Gericht nicht feststellen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1.1. verwiesen.

b. In den AGB des Beklagten, die unstreitig in den Kaufvertrag zwischen den Parteien einbezogen worden sind, ist in Ziffer VI.1. die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln auf ein Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden verkürzt. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, nach denen die Klausel unwirksam wäre. Insbesondere genügt die Formulierung den Klauselverboten in § 309 Nr. 7 lit a und b BGB, weil die Verschuldenshaftung des Verkäufers für Körper- und Gesundheitsschäden und für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahrlässigkeit der kurzen " Verjährung unterliegt. Es kann sich der Beklagte auf diese Verkürzung auch ‚berufen. Dass der Beklagte den Unfallschaden - unterstellt er liegt vor - arglistig verschwiegen hat, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1.1. verwiesen.

c. Dahin stehen kann, ob die Parteien durch Bezugnahme auf den "KÜSPilus Gebrauchtwagen-Check', eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des . 8434 Abs.1 Satz 1 BGB dahin getroffen haben, dass das Fahrzeug keine (reparierten) Unfallschäden über der Bagatellgrenze aufweist. Denn auch im . Falle dieser Beschaffenheitsvereinbarung hätte die Verkürzung der Verjährungsfrist Bestand.

d. Nach Vortrag des Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, ist das Fahrzeug "im April 2016* an den Kläger übergeben worden. Die einjährige Verjährungsfrist hat damit ‚spätestens mit Ablauf des 30.04.2016 zu laufen begonnen und war lange abgelaufen, als der Kläger am 24.08.2017 den Rücktritt von dem streitgegenständlichen Kaufvertrag erklärte.

‚Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert ist gem. §§ 3, 4 ZPO auf € 8.925 festzusetzen.

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder . das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei | dem Landgericht Nürnberg- -Fürth, Fürther Str. 110, 90429 Nürnberg, einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der ochtekiaft de Entscheidung in der Hauptsache oder der | ‚anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formioser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes. | Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche ‚Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

N gez.

Vorsitzender Richter Verkündet am 24.05.2018 | gez. Justizobersekretärin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle E G:\Zivilabteilung\06. Ziviikammer\6 O BE - Dycke\01 Verfahren\2017\0-Sachenlerledigt\6812-17 Koyunoglu - ‚Leib wg.

Gewährleistung (PKW)\180516 Endurteil.docx

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