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Ein Verkäufer muss einen ihm bekannten oder für möglich gehaltenen Vorschaden eines Gebrauchtwagens ungefragt mitteilen, es sei denn, es handelt sich um einen Bagatellschaden, der den Kaufentschluss nicht beeinflusst. Arglistiges Verschweigen setzt voraus, dass der Verkäufer den Schaden kennt oder ihn für möglich hält und zugleich weiß, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Ein Gebrauchtwagenhändler trifft keine generelle, anlassunabhängige Untersuchungspflicht, sondern nur eine fachmännische äußere Besichtigung, es sei denn, es bestehen konkrete Verdachtsmomente für Mängel. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |