Das Verkehrslexikon

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LG Berlin v. 27.03.2018: Mängelgewährleistung bei nicht fachgerechter Unfallreparatur und fehlende Arglist beim Gebrauchtwagenkauf




Das LG Berlin (Urteil vom 27.03.2018 - 57 S 196/13) hat entschieden:

   Ein Mängelgewährleistungsanspruch wegen nicht fachgerechter Reparatur eines Unfallschadens setzt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung voraus, es sei denn, diese ist entbehrlich. Eine Arglist des Verkäufers beim Gebrauchtwagenkauf wegen Verschweigens eines Unfallschadens kann nicht festgestellt werden, wenn der Verkäufer den Mangel nicht kannte oder für möglich hielt und der Schaden bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung ohne Demontage von Fahrzeugteilen nicht erkennbar war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

ZP 550 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 29.05.2013 - 221 C 243112 - abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Berlin zum Aktenzeichen 31 OH 3/11 trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen, $§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8EGZPO.

ll. A.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet, $§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO.

B.

Die Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte über den von der Beklagten anerkannten Teilbetrag von 400,00 EUR hinaus - gegen den sich die Beklagte mit der Berufung nicht wendet - kein Anspruch in Höhe weiterer 2.088,96 EUR nebst Zinsen zu. _ Den Anspruch des Klägers auf den geltend gemachten merkantilen Minderwert des Fahrzeugs in Höhe von 400,00 EUR, der einen irreparablen Schaden darstellt, hat die- Beklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2012 anerkannt. Dieser Anspruch ist nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung der Beklagten.

Der in Höhe von 2.088,96 EUR weiterhin klägerseits geltend gemachte Anspruch, der sich auf den einer Nachbesserung zugänglichen Mangel der nicht fachgerechten Reparatur des festgestellten Unfallschadens bezieht, ist zu verneinen.

ZP 550 DIN 1.

Ein Mängelgewährleistungsanspruch des Klägers auf Zahlung von 2.088,96 EUR ergibt sich weder aus § 8§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281 Abs. 1 S. 1 BGB noch aus $§ 437 Nr. 2, 441 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4S.2 BGB.

a)

Der nicht fachgerecht behobene Unfalischaden stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 .

Abs. 1 S. 1 BGB dar. | b)

Der Kläger hat der Beklagten jedoch keine für die Geltendmachung der Mängelgewährleistungsrechte notwendige Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt und auch sonst kein Nacherfüllungsverlangen geäußert. Die Fristsetzung war vorliegend auch nicht entbehrlich. | | (aa)

Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben. Er zeigte der Beklagten die bei einem Reifenwechsel zu Tage getretenen Mängel mit Schreiben vom 24.11.2010 (Anlage B1) erstmals an und forderte sie gleichzeitig auf, "die Wertminderung in Höhe von 2.500,00 EUR" bis zum 03.12.2010 zu überweisen, da sonst ein selbständiges Beweisverfahren durchgeführt werde. Die Beklagte wies mit Schreiben vom 29.11.2010 darauf 'hin, dass sie das Fahrzeug fachgerecht überprüfen wolle. und im Rahmen der Nachbesserungspflicht bereit sei, etwaige Mängel -- sofern diese tatsächlich vorlägen unverzüglich zu beheben. Mit Schriftsatz vom 28.01.2011 leitete der Kläger das selbständige Beweisverfahren vor dem Landgericht Berlin mit dem Aktenzeichen 31 OH 3/11 ein.

(bb)

Es liegt auch kein Ausnahmefall vor, der eine Fristsetzung vorliegend entbehrlich gemacht hätte.

ZP 550 (1)

. Nach der Art des Mangels war eine Nachbesserung durch fachgerechte Reparatur des Unfallschadens möglich und zumutbar. Die Beklagte hat die Reparatur auch nicht ernsthaft und endgültig verweigert ($§ 281 Abs. 2 Var. 1 bzw. 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

(2)

Schließlich liegen auch keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatz- bzw. Minderungsanspruches rechtfertigen würden (§ 281 Abs. 2 Var. 2 bzw. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Eine arglistige Täuschung der Beklagten (im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB) über die Unfalleigenschaft des streitgegenständlichen Fahrzeugs kann nicht festgestellt werden. Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach § 286 ZPO nicht davon überzeugt, dass die Beklagte (bzw. ihr Mitarbeiter) einen Unfallschaden hätte erkennen müssen, sodass sie den Kläger über die Unfalleigenschaft des Fahrzeuges arglistig getäuscht hätte.

Nach $.286 ZPO hat die Tatrichterin ohne Bindung an Beweisregeln und nur ihrem Gewissen unterworfen die Entscheidung zu treffen, ob sie an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann, wobei das Gesetz keine von allen Zweifeln freie Überzeugung voraussetzt, sondern vielmehr einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 14.01.1993, IX ZR 238/91, zitiert nach juris, Rn. 16).

Zu einer solchen Überzeugung ist das Gericht nicht gelangt. Der insofern beweisbelastete Kläger ist damit beweisfällig geblieben. .

Zwar hat die Beklagte bei. Vertragsschluss verschwiegen, dass das Fahrzeug einen Unfallschaden erlitten hatte und damit mangelhaft war. Der objektive Tatbestand der Arglist war daher zu bejahen. | Der subjektive Tatbestand der Arglist kann jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden.

Für die Bejahung der Arglist ist erforderlich, dass der Verkäufer die den Mangel ausmachenden Tatsachen bei Abschluss des Vertrages gekannt oder wenigstens für möglich gehalten hat (vgl.

Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Auflage 2017, Rn. 4271). Macht er gutgläubig falsche Angaben, handelt er grundsätzlich nicht arglistig, auch wenn der guie Glaube auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruht, sofern er nicht falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage "ins ZP 550 Blaue hinein" macht, mit deren Unrichtigkeit er rechnet (vgl. BVerfG, Urt. v. 03.03.2015, 1 BvR 3271/14, zitiert nach juris, Rn. 13).

Dass die Beklagte ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage unrichtige Angaben "ins Blaue hinein" (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2006, VIII ZR 209/05, zitiert nach juris, Rn. 13) gemacht hat, lässt sich nicht feststellen. In der "Bestellung: für ein Kraftfahrzeug" vom 19.06.2010 (Anlage K2) ist die Eigenschaft "mängelfreier Zustand" angegeben, in dem übergebenen Service-Heft findet sich unter dem Punkt "Karosserie-Kontrolle" bei "Unfall-/Karosserieschäden nach Opel Werksvorschrift behoben" die Angabe "nein" (Anlage K3). Hieraus. lässt sich zwar das Verschweigen des Unfallschadens, jedoch nicht die Behauptung der Unfallfreiheit ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage folgern. Dass die Beklagte die gebotene Überprüfung auf Unfallschäden unterlassen hat, kann nicht festgestellt werden. Der Kläger macht auch nicht geltend, dass die Beklagte eine Untersuchung des Fahrzeugs unterlassen hätte, sondern lediglich, dass bei der Beklagten bei einer Untersuchung die offensichtlichen Mängel hätten auffallen müssen.

Auch eine arglistige Täuschung durch Verschweigen des Unfallschadens bzw. eines Unfallschadensverdachtes, der sich der Beklagten bei ordnungsgemäßer Durchführung der erforderlichen Sichtprüfung hätte aufdrängen müssen, ist nicht festzustellen.

Grundsätzlich darf ein Kaufinteressent davon ausgehen, dass ein Autohändler mit Blick auf einen möglichen Unfallschaden oder einen Unfallverdacht das Fahrzeug vor dem Verkauf zumindest in gewissem Umfang einer Sichtkontrolle unterzogen und auf Nachlackierungen und erhebliche Unterschiede in den Spaltmaßen geprüft hat. Ein Verkäufer handelt daher arglistig, wenn er - ohne den Käufer hierauf hingewiesen zu haben - eine solche Sichtprüfung unterlässt, obwohl diese konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ergeben hätte (vgl. OLG Karlsruhe, Urt. V. 25.10.2010, 4 U 71/09, zitiert nach juris, Rn. 36).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des Sachverständigen-Gutachtens des Sachverständigen ı vom 14.12.2016 sowie der Vernehmung des sachverständigen Zeugen ı steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung konkrete Anhaltspunkte für einen Unfallschaden ersichtlich gewesen wären, die den Verkäufer zu einer Offenbarung seines Unfallverdachts verpflichtet hätten. Das Gericht ist nach dem Ergebnis seiner freien Beweiswürdigung gem. & 286 ZPO nicht davon überzeugt, dass die festgestellten Unfallschäden an dem streitgegenständlichen Pkw Opel Agila für einen Autohändler mit bloßem Auge erkennbar waren, ohne dass hierfür das Fahrzeug bzw. Teile des Fahrzeugs u hätten demontiert werden müssen.

Das durch den beauftragten Sachverständigen "' " _ .... Zu dieser Beweisfrage erstattete Gutachten vom 14.12.2016 bestätigt die Beweisfrage nicht. Es kommt zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Unfallschaden bei einer Besichtigung des Fahrzeugs zu ebener Erde ohne Demontage von Fahrzeugteilen mit bloßem Auge nicht erkennbar war.

ZP 550 Auch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen .. "der vormals mit der Sache befasst war, konnte keine Überzeugung des Gerichtes von der Bejahung der Beweisfrage begründen.

Der Sachverständige .» war aus Krankheitsgründen von der Begutachtung entbunden worden und kam in seinem ursprünglich erstatteten, durch das Gericht für ergänzungsbedürftig gehaltenen Gutachten vom 25.01.2015 zu dem Ergebnis, dass sowohl die "Lacknebel" als auch Spaltmaßunregelmäßigkeiten als Indizien für einen Unfallschaden bei einer Untersuchung zu ebener Erde erkennbar gewesen wären. Hierfür führte er in seinem Gutachten und in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung an, dass die Spaltmaße sehr auffällig gewesen seien und er, zumindest hockend und mit dem Wissen um die Lacknebel, diese bei einer Sichtprüfung habe erkennen können.

Eine Würdigung dieser Einschätzungen führt das Gericht nicht zu der Überzeugung, dass die festgestellten Unfallschäden an dem streitgegenständlichen Pkw Opel Agila für einen Autohändler mit bloßem Auge erkennbar waren.

Zwar gilt, dass im Rahmen von § 286 ZPO Unklarheiten, Zweifeln und Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen ist, Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen sind und das Gericht die Pflicht hat, sich bei Widersprüchen zum Gerichtsgutachten mit diesen auseinander zu setzen und auf weitere Aufklärung des Sachverhaltes hinzuwirken (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2008, VI ZR 259/06, zitiert nach juris, Rn. 25).

Im Ergebnis haben die Vernehmung des sachverständigen Zeugen sowie die Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung jedoch ergeben, dass kein beachtlicher Widerspruch zwischen den Aussagen besteht.

Mit Blick auf die Spaltmaße kommen sowohl der Sachverständige ° als auch der ‚sachverständige Zeuge dazu, dass sichtbare Unterschiede vorhanden waren.

"Lediglich in ihrer Würdigung der Sichtbarkeit kommen sie zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Hierbei konnte jedoch der Sachverständige ...... im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens überzeugend erläutern, dass die vorzufindenden, durchaus sichtbaren Unterschiede als geringfügig einzustufen seien und nach seiner Erfahrung und sachverständigen Einschätzung bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp (im unteren Preissegment) auch bei unfallfreien Fahrzeugen keinen unüblichen Zustand darstellten. Diese Ausführungen in seinem Gutachten erachtet das Gericht für nachvollziehbar und begründet. Die demgegenüber eher pauschale Aussage des Zeugen = 4, die Spaltmaße. seien ein offensichtliches Indiz für die Unfalleigenschaft gewesen, ist vor diesem Hintergrund nicht geeignet, eine gegenteilige Überzeugung des Gerichts zu begründen, zumal der Zeuge nicht überzeugend dazu Stellung nehmen konnte, weshalb er auch bei Fahrzeugen im unteren Preissegment von dieser Annahme ausgeht.

ZP 550 Hinsichtlich der Lacknebel hat der Sachverständige . festgestellt, dass diese erst nach einer Demontage der Verkleidung im hinteren linken Radhaus sichtbar wurden. Dies erläutert er in seinem Gutachten nachvollziehbar anhand fotografischer Dokumentation und weist darauf hin, dass auf den Fotos des Sachverständigen . hierzu (Bild 17, bzw. Bild 8 des Gutachten vom 13.07.2011) die Verkleidung demontiert worden sei.

Dass der Zeuge ... » die Lacknebel bei einer Besichtigung zu ebener Erde in kniendem Zustand mit dem Vorwissen um diese für erkennbar hielt, steht hierzu bereits nicht in direktem Widerspruch.

Denn es ist bereits unklar, ob bei der damaligen Begutachtung zu ebener Erde durch den Zeugen ı, bei der dieser die Lacknebel erkannt haben will, die Radabdeckung demontiert war, woran sich dieser jedoch nicht mehr erinnern konnte. Ob die Lacknebel daher tatsächlich ohne Demontage von Teilen bei Besichtigung zu ebener Erde festgestellt werden konnte, kann 'aufgrund der Aussage des Zeugen und den Angaben in seinem Gutachten nicht festgestellt werden. Die diesbezügliche Passage in seinem Gutachten vom 25.01.2015 enthält keine weiteren Erläuterungen. Der Verweis auf Foto Nr. 8 des Gutachten vom 13.07.2011, welches das Fahrzeug auf einer Hebebühne und ohne Radverkleidung zeigt, ist zur Erläuterung nicht ausreichend und sogar insofern als irreführend anzusehen, als die Erkennbarkeit zu ebener Erde ohne Demontage von Fahrzeugteilen zu beurteilen war.

2.

Ein Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus einem Verschulden der Beklagten bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) gem. § 311 Abs. 2 BGB. Nach Gefahrübergang ist grundsätzlich von einer Sperrwirkung der $§ 434 ff. BGB auszugehen, die nur ausnahmsweise bei arglistigem (vorsätzlichen) Verhalten eines Verkäufers durchbrochen wird (vgl. BGH, Urt. v. 27.03.2009, V ZR 30/08, zitiert nach juris, Rn. 19, 24), da in solchen Fällen der Verkäufer nicht schutzbedürftig ist.

Ein arglistiges Verhalten konnte jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden (siehe oben). | Andere Anspruchsgrundlagen für den klägerseits geltend gemachten Anspruch kommen nicht in Betracht.

9.

Mangels Bestehens des Hauptanspruches ist auch ein diesbezüglicher Zinsanspruch zu verneinen.

ZP 550 C. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf 8§ 91 Abs. 1 S. 1, 93 ZPO.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens stellen gerichtliche Kosten des nachfolgenden Hauptverfahrens dar, da Partei und Streitgegenstand identisch waren (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2002, Vili ZB 97/02, zitiert nach juris). | Hinsichtlich des Teilanerkenntnisses der Beklagten liegen: die Voraussetzungen des sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO vor. Die Beklagte hat durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben. Sie hat dem Kläger nach Mängelanzeige angeboten, das Fahrzeug zu untersuchen und hat nach Feststellung des Unfallschadens (vor Erhebung der Klage durch den Kläger) angeboten, das Fahrzeug im Rahmen ihrer Nacherfüllungspflicht zu reparieren und den Minderwert in Höhe von 400,00 EUR zu tragen. Der Kläger durfte daher nicht annehmen, dass er ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen werde (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 32. Auflage 2018, § 93 Rn. 3). 2 | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 8 708 Nr. 10S.1 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich.

Ausgefertigt Berlin, 28.032018

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