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Ein Mängelgewährleistungsanspruch wegen nicht fachgerechter Reparatur eines Unfallschadens setzt die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung voraus, es sei denn, diese ist entbehrlich. Eine Arglist des Verkäufers beim Gebrauchtwagenkauf wegen Verschweigens eines Unfallschadens kann nicht festgestellt werden, wenn der Verkäufer den Mangel nicht kannte oder für möglich hielt und der Schaden bei einer ordnungsgemäßen Sichtprüfung ohne Demontage von Fahrzeugteilen nicht erkennbar war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |