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Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, da sie weder eine übliche Beschaffenheit aufweist noch das Fahrzeug zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, wenn eine Umrüstung zur Erhaltung der Betriebserlaubnis unstrittig ist. Das Rücktrittsrecht ist nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen, da dem Käufer ein weiteres Abwarten der Rückrufaktion nicht zumutbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |