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LG Regensburg v. 21.11.2016: Zum Sachmangel eines Fahrzeugs mit manipulierter Abgas-Software und dem Rücktrittsrecht des Käufers




Das LG Regensburg (Entscheidung vom 21.11.2016 - 6 O 409/16) hat entschieden:

   Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, da sie weder eine übliche Beschaffenheit aufweist noch das Fahrzeug zur gewöhnlichen Verwendung geeignet ist, wenn eine Umrüstung zur Erhaltung der Betriebserlaubnis unstrittig ist. Das Rücktrittsrecht ist nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen, da dem Käufer ein weiteres Abwarten der Rückrufaktion nicht zumutbar ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmaessigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Autokauf Erheblichkeit der Pflichtverletzung

Gründe:


Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist im weit überwiegenden Umfang begründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 17.029,86 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs VW Touran gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,437 Nr. 2, 6 0 409718 (3) -Seite 6 323 Abs. 1, 346 BGB zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger ist wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Gemäß §§ 433, 434, 437, 323 BGB kann der Käufer vom Kaufvertrag durch Erklärung zurücktreten, wenn die Kaufsache mangelhaft ist, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt wurde und es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt, Diese Voraussetzungen liegen im hier streitgegenständlichen Fall vor.

1. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Software zur Beeinflussung der Schadstoffemission im Testbetrieb stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar.

Nach & 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist der Kaufgegenstand frei von Sachmängeln, wenn er sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, welche bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache verlangen kann. Die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingebaute Abschaltsoftware ist keine Beschaffenheit, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach Art der Sache auch erwarten kann. Die Installation und Verwendung einer sogenannten Abschaltsoftware ist bei Fahrzeugen anderer Hersteller in einer vergleichbaren Fahrzeugklasse jedenfalls nicht bekanntermaßen üblich (so auch LG Braunschweig, Urteil vom 12.10.2016, Az. 4 O 202/16). Auch erwartet ein Durchschnittskäufer nicht, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüflaufstand erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich zulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die. unter Laborbedingungen gemessenen Werte im alltäglichen Straßenverkehr nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüflaufstand nur aufgrund der manipulierten Software einhält (LG Münster, Urteil vom 14.03.2016, Az.: 11 O 341/15; LG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2016, Az.: 16 O 790/16).

Auch eignet sich das Fahrzeug nicht zur gewöhnlichen Verwendung. Zwar ist der Beklagtenseite zu zu gestehen, dass der Kläger derzeit das streitgegenständliche Fahrzeug uneingeschränkt nutzen kann. Allerdings muss das Fahrzeug unstrittig im Rahmen einer Rückrufaktion umgerüstet werden, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrzeugbundesamtes zu genügen und nicht den Verlust der Allgemeinen Betriebserlaubnis zu riskieren. Wenn es dem Kläger also nicht 6.0 409116 (3) -Seite 7 freisteht, dem Rückruf seines Fahrzeugs Folge zu leisten und dessen Zulassung im Straßenverkehr zu erhalten, dann kann nicht von einer gewöhnlichen Verwendungsmöglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs ausgegangen werden (LG Oldenburg, a.3.0.).

2. Der Kläger hat der Beklagten auch eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gemäß § 323 Abs. 1 BGB gesetzt. Zwar ist die Fristsetzung aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 16.12.2015 bis zum 08.01.2016 auch gerade im Hinblick auf die anstehenden Feiertage und des Jahreswechsels als zu kurz und daher nicht angemessen anzusehen. Auch die Nachfristsetzung mit Schriftsatz vom 03.02.2016 bis zum 12.02.2016 ist im vorliegenden Streitfall als zu kurz bemesser anzusehen, insbesondere auch im Hinblick auf der von der Beklagten erklärten Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 31.12.2008.

Zu berücksichtigen ist aber, dass durch die Fristsetzung überhaupt eine objektiv angemessene Frist in Gang gesetzt wird (Grüneberg, in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, 8 323 Rdnr. 14). Eine angemessene Frist ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits abgelaufen.

Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Fristsetzung ist auf den Sinn und Zweck der Fristsetzung abzustellen. Die Frist soll dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Vertragserfüllung eröffnen. Dem Kläger ist es bei Zugrundelegung aller Umstände des Einzelfalles nicht mehr zumutbar, die geplante Rückrufaktion abzuwarten. Zwischen erster Fristsetzung und Zugang der Klageschrift, weiche als Rücktrittserklärung im Sinne des § 349 BGB auszulegen ist, vergingen bereits mehr als 3 Monate, bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 17.10.2016 sogar 10 Monate, ohne dass bislang eine Nachbesserung seitens der Beklagten erfolgt ist.

Jedenfalls bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wurde eine Frist zur Nacherfüllung der Beklagten gewährt, die auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Gesamtkoordination der Rückrufaktion und der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge als angemessen angesehen werden muss, zumal.nach eigenem Vortrag der Beklagten und der Streithelferin die Nachbesserungsarbeiten an sich sowohl vom erforderlichen Zeitmaß als auch von den Kosten als gering einzustufen sind. Insoweit ist nicht nachvollziehbar, warum bislang für den hier streitgegenständlichen Matortyp immer noch die Freigabe durch das Kraftfahrzeugbundesamt fehlt. Zwar muss berücksichtigt werden, dass auf Betreiben des Klägers die Beklagte bis zum 31.12.2016 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Dies wurde ausdrücklich vom Kläger gefordert, um das Beschreiten gerichtlicher Schritte zu vermeiden.

Hierin ist aber keinesfalls ein Verzicht auf die Geltendmachung der Gewährleistungsrechte bis zum 31.12.2016 zu sehen. Vielmehr spielt 6040916 (3) -Seite 8 dieser Aspekt eine Rolle bei der Entscheidung - wie aben bereits dargestellt -, ob vom Kläger vor Einreichung der Klage bereits eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, was zu verneinen war. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stellt sich die Situation jedoch so dar, dass die Streithelferin nicht zusichern kann, dass bis zum 31.12.2016 das streitgegenständliche Fahrzeug an der erforderlichen Rückrufaktion teilnehmen wird. Die Freigabe durch das Kraftfahrzeugbundesamtes, die in keinster Weise im Einflussbereich der Streithelferin bzw. der Beklagten steht, steht noch aus, so dass lediglich Planungen für den Beginn der Rückrufaktion ab

50. Kalenderwoche gemacht werden können. Abgesehen davon, dass es sich lediglich um eine Planung handelt, deren Durchführung zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig unsicher ist, ist es auch im Hinblick auf die dann anstehenden Weihnachtsfeiertage und den Jahreswechsel äußerst zweifelhaft, dass eine Umrüstung des streitgegenständlichen Fahrzeugs noch im Jahre 2016 erfolgt.

Aufgrund dieser Perspektive und Prognose war es dem Kläger zumindest zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung trotz des erfolgten Verzichts auf die Verjährungseinrede nicht mehr zumutbar, weiter abzuwarten, so dass eine objektiv angemessene Frist zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war.

3. Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß $§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da der vorliegende Mangel nicht unerheblich ist.

Gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB Ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Schuldner eine Schlechtleistung erbracht hat, die Pflichtverletzung jedoch unerheblich ist, Beweisbelastet hierfür ist die Beklagte als Rücktrittsgegnerin (Ernst, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 323 Rdnr. 254).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist für die Entscheidung der Frage, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist, eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundiage der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Ist der Mangel behebbar, ist in der Interessenabwägung insbesondere auf das Verhältnis der Beseitigungskosten zum Kaufpreis abzustellen. Bei einem behebbaren Mangel ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung von einer Geringfügigkeit des Mangels und damit von einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung jedenfalls nicht mehr auszugehen, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIl ZR 94/13).

im vorliegenden Fall ist der streitgegenständliche Mangel grundsätzlich behebbar. Nach dem Vor60409116 (3) -Seite 9 trag der Beklagten erfordere die Nachbesserung lediglich das Aufspielen einer neuen Software sowie den Einbau eines sogenannten Strömungstransformators direkt vor dem Luftmassenmesser. Dies erfordere lediglich eine Arbeitszeit von weniger als 1 Stunde und Kosten in Höhe von ca. 100,00 €. Im vorliegenden Fall würde daher unter Berücksichtigung des Verhältnisses zwischen Mangelbeseitigungsaufwand und Kaufpreis nach dem Vortrag der Beklagten keine erhebliche Pflichtverletzung vorliegen, Dem Antrag der Beklagten auf Erholung eines Sachverständigengutachtens hierzu war jedoch nicht nachzukommen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht nur alleine das Verhältnis des Mangelbeseitigungsaufwandes zum Kaufpreis für die Erheblichkeit der Pflichtverletzung entscheidend ist, sondern vielmehr eine umfassende Interessenabwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles durchzuführen ist. Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Beklagtenvortrages führt diese umfassende Interessenabwägung im vorliegenden Streitfall jedoch dazu, dass die Pflichtverletzung der Beklagten als erheblich anzusehen ist.

Zugunsten der Beklagten ist bei dieser umfassenden Abwägung im Gegensatz zu dem vom Landgericht München |, Az. 23 O 23033/15, zu entscheidenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beklagten eine arglistige Täuschung nicht vorzuwerfen ist. Die Beklagte ist keine Vertragshändlerin der Streithelferin, so dass ihr die Angaben zum Schadstoffausstoß sowie der Einbau der Abschaltsoftware durch die Streithelferin nicht zugerechnet werden können, Zu Lasten der Beklagten ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beseitigung des vorliegenden Mangels tatsächlich nicht in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann. Hierbei verkennt das Gericht nicht, dass die Frage des fruchilosen Fristablaufes hinsichtlich der Nacherfüllung eine gesonderte gesetzliche Voraussetzung für die Entstehung und Ausübung eines gesetz‚lichen Rücktrittsrechts darstellt, § 323 Abs. 1 BGB. Im vorliegenden Streitfall kommt diesem Kriteriurn jedoch Relevanz auch hinsichtlich der Frage zu, ob die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Zwar bedarf bei Unterstellung der Richtigkeit des Beklagtenvortrages die Durchführung der Nachbesserung lediglich eines geringen Zeitaufwandes. Dies kann jedoch nicht isoliert betrachtet werden. Nach den eigenen Angaben der Beklagten und der Streithelferin ist für die technische Vorbereitung der beabsichtigten Mangelbeseitigung nunmehr ein Vorlauf von mehr als 1 Jahr erforderlich. Erst dann soll der Mangel innerhalb 1 Stunde behoben werden können. Es kanrı sich daher vorliegend nicht um eine einfache technische Maßnahme, die kurzfristig und ohne weitere Vorbereitungen hätte vorgenommen werden können, handeln, Hinzu kommt, dass die Mangelbeseitigung nicht im Belieben der Beklagten steht. Nach eigenem Vortrag der Beklagten kann sie die Nachbesserung nur nach Rücksprache und Freigabe durch den Hersteller vornehmen, der wie6040916 (3) Seite 10 derum einer Genehmigung durch das Kraftfahrtbundesamt bedarf, Eine Mangelbeseitigungsmaßnahme, die der vorherigen behördlichen Prüfung und Genehmigung bedarf, kann nicht als unerheblich angesehen werden. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Freigabe durch das Kraftfahrtbundesamt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung auch noch nicht vorlag.

Auch konnte die Streithelferin nicht angeben, wann mit einer solchen Freigabe zuverlässig zu rechnen ist. Lediglich die Planungen der Streithelferin laufen dahin gehend, dass bezüglich des streitgegenständlichen Fahrzeugs die Rückrufaktion gegen 50. Kalenderwoche dieses Jahres erfolgen kann.

Desweiteren ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass nicht sicher ist, ob die geplanten technischen Maßnahmen tatsächlich erfolgreich und ohne Nebenwirkungen sein werden. Wäre dem tatsächlich so einfach, wie von der Beklagten und der Streithelferin vorgetragen, so ist nicht nachzuvoliziehen, warum mehrere Monate nach Aufdeckung des "VW-Abgasskandals" noch immer keine Entfernung der zum Mangel führenden Software möglich ist (so auch LG OIdenburg, Urteil vom 01.09.2016, Az. 16 O 790/18).

Darüber hinaus ist derzeit nicht absehbar, ob und in welchem, Umfang sich aufgrund des Mangels bzw. des sogenannten "Abgasskandals" ein merkantiler Minderwert des streitgegenständlichen Fahrzeugs realisieren wird. Der sogenannte "Ahgasskandal" ist Gegenstand weiter öffentlicher Wahrnehmung und Diskussion, einschließlich der Nachbesserungsversuche von Herstellerseite.

Bereits das Bestehen eines naheliegenden Risikos eines bleibenden merkantilen Minderwerts führt aber dazu, dass der Mangel nicht als unerheblich angesehen werden kann (so auch OLG Oldenburg, a.2.0., LG München I, Urteil vom 14.04.2016, Az. 23 O 23033715).

Zwar vermag der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug derzeit noch ohne Einschränkungen benutzen zu können, die oben dargestellten Umstände zu Lasten der Beklagten überwiegen jedoch erheblich, so dass ein Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB hier nicht eingreift.

4. Mit Einreichung der Klageschrift am 02.03.2016 und Zustellung am 02.04.2016 hat der Kläger konktudent den Rücktritt erklärt, § 349 BGB.

5. Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch jedoch nicht in vollem Umfang zu. 80409116 (3) - Seite 11 Der Kläger hat aufgrund der von dem Kaufpreis abzuziehenden Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.715,14 & lediglich Anspruch auf Zahlung von 17.029,86 €.

Nach § 346 BGB ist Rechtsfolge des Rücktritts die Rückgewährung empfangener Leistungen und die Herausgabe gezogener Nutzungen. Die Beklagte muss daher den erlangten Kaufpreis in Höhe von 20.745,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zurückzahlen, Unstrittig zwischen dem Kläger und der Beklagten ist, dass der Kaufpreis vollständig durch Zahlung und Inzahlunggabe des gebrauchten Fahrzeuges des Klägers erfülit worden ist.

Soweit die. Streithelferin den Wert des in Zahlung gegebenen Fahrzeuges mit 4.500,00 € mit Nichtwissen bestreitet, ist dies hier nicht zu berücksichtigen, da sie sich mit diesem Vortrag in Widerspruch zur Hauptpartei setzt, § 67 ZPO. Von dem Kaufpreis in Höhe von 20.745,00 € ist jedoch ein Wertersatzanspruch für die Nutzung des Fahrzeuges abzuziehen. Der Wert der Nutzung des erworbenen Pkw durch den Kläger ist anhand des Bruttokaufpreises, der Fahrsirecke und der zu erwartenden Restlaufleistung auf Grundlage linearer Wertminderung zu errechnen {Geier in Münchner Kommentar zum BGB, a.a.0., 8 346 Rdnr. 27). Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass der Pkw zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger eine Laufleistung von 7.100 km aufwies und mit einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu rechnen ist. Unbestritten.blieb auch die Angabe des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass bis zum 17.10.2016 das streitgegenständliche Fahrzeug eine Laufleistung von 43.500 km aufweist. Diese Werte berücksichtigend, ergibt sich ein Nutzungsvorteil von 3.715,14 € (20.745,00 € Bruttokaufpreis x 43.500 km ! (250.000 km Gesamtlaufleistung minus 7.100 km Laufleistung bei Übergabe).

Dem Kläger steht danach ein Kaufpreisrückzahlungsanspruch in Höhe von 17.029,86 € zu. im Übrigen war die Klage abzuweisen.

Der Kläger kann in Prozessstandschaft die Zahlung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € gemäß §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 325 BGB verlangen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandeswertes von 17.029,86 € berechnen sich die zu erstattenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie folgt:

1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG . 904,80 € Pauschale für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 WRVG 20.00€ Zwischensumme netto 9724,80 € 60 409116 (3) Seite 12 19 % USt. Nr. 7008 VV RVG AS. TIE Gesamtbetrag 1.100,51€ Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB.

m.

Die Kostenischeidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 101 Abs. 1 ZPO, Die Zuvielforderung des Klägers ist im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als verhältnismäßig gering anzusehen und hat keine bzw. verhältnismäßig geringfügige höhere Kosten verursacht.

Die Entscheidung zur vorläufigen Volistreckbarkeit ergibt sich aus'§ 709 Satz 2 ZPO.

Schirmbeck Richterin am Landgericht Verkündet am 21.11.2016 VERRERRNAREEG Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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