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Ein Kraftstoffmehrverbrauch von 3,4 % gegenüber den Herstellerangaben stellt keinen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB dar, da dieser unter Berücksichtigung von Fertigungstoleranzen und unvermeidbaren Ungenauigkeiten der Verbrauchswertemessungen hinzunehmen ist. Die Ermittlung einer Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben erfolgt nach standardisierten Messverfahren (EG Richtlinien 80/1268/EWG und 1999/100/EG) und nicht auf der Grundlage eines realen Verbrauchs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |