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Ein Käufer hat kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag gemäß § 437 Nr. 2 Fall 1 BGB n. F., wenn er nicht beweisen kann, dass das Fahrzeug Mängel aufweist. Ein Zahnriemen ist ein Verschleißteil und stellt keinen Mangel dar. Ein starker Ölverlust kann nicht als bewiesen erachtet werden, wenn Zeugenaussagen lediglich einen Ölschleier oder "Schwitzöl" feststellen und keine Indizien für einen ehemals starken Ölverlust mehr vorhanden sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |