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Die Vereinbarung einer Probefahrt und die Herausgabe des Fahrzeugs zu diesem Zweck stellen eine Leihe dar, sodass die 6-monatige Verjährungsfrist des § 606 BGB für Ersatzansprüche des Verleihers anzuwenden ist. Die Anwendbarkeit des § 606 BGB scheitert nicht daran, dass das Fahrzeug weitgehend zerstört ist; entscheidend ist nicht der wirtschaftliche Totalschaden, sondern die Möglichkeit der Rückgabe der Sachsubstanz. Eine vollständige Zerstörung, die die Anwendung des § 606 BGB ausschließt, liegt nur vor, wenn die Sache gar nicht mehr vorhanden und eine Rückgabe ausgeschlossen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |