Das Verkehrslexikon

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AG Lichtenberg v. 19.12.2025: Verkürzte Verjährung von Mängelrechten beim Gebrauchtwagenkauf; kein arglistiges Verschweigen von Dellen auf dem Dach




Das AG Lichtenberg (Urteil vom 19.12.2025 - 10 C 5168/24) hat entschieden:

   Die Parteien können die Verjährung von Mängelrechten beim Gebrauchtwagenkauf wirksam auf ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs verkürzen, wenn die Voraussetzungen des § 476 Abs. 2 BGB erfüllt sind. Eine WhatsApp-Nachricht mit zwei grauen Häkchen belegt ohne weiteren Vortrag zur Empfangsberechtigung und Kenntnisnahme keinen Zugang im Sinne des § 130 BGB zur Hemmung der Verjährung. Eine arglistige Täuschung durch Verschweigen von Dellen auf dem Dach eines fünf Jahre alten Gebrauchtfahrzeugs ist zu verneinen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug nicht als unfallfrei verkauft hat und das Dach verschmutzt war, sodass die Dellen nicht ohne Weiteres erkennbar waren.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Alt- bzw. Vorschäden am Fahrzeug


Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Tatbestand 10 C 5168/24 - Seite 2 Die Beteiligten dieses Rechtsstreits sind durch einen Kaufvertrag 08.06.2023 über einen Ford Toumeo Custom zu einem Gesamtpreis von 29.200,00 € verbunden. Mit Vereinbarung vom selben Tage beschränkten die Parteien die Verjährung auf 1 Jahr (vgl. Schriftsatz vom 27.05.2025, Bl. 19f. d. A.). Das Fahrzeug wurde am selben Tage übergeben.

Wegen zweier großer Beulen auf dem Dach ließ die Klägerin dann ein Gutachten bei cer erstellen. Hier wurden Reparaturkosten netto in Höhe von 3.914,38 € ermittelt. Das Gutachten wurde der Gegenseite dann mit Schriftsatz vom 20.06.2024 übersandt und der Schaden bekannt gegeben. Dieser belaufe sich wie folgt: Schaden Netto 3.914,38 €, Gutachterkosten brutto 460,48 €, Gesamt: 4.374,86 €.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe arglistig gehandelt. Sie behauptet, bei Besichtigung und Abholung des Fahrzeugs sei festzustellen gewesen, dass das Fahrzeug grundsätzlich sich in einem blitzsauberen Zustand befunden habe mit Ausnahme des Dachs, welches extrem verschmutzt gewesen sei. Auf die Frage, warum dies so sei, hieß es, das käme von einer nahen Baustelle, am Vortrag sei es noch sauber gewesen. Bei Abholung habe die Klägerin zu Hause feststellen müssen, dass das Fahrzeug zwei sehr große Beulen auf dem Dach gehabt hätte, was ihr verschwiegen worden sei.

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.10.2025 ein Dokument über eine WhatsApp von Dienstag den 8. August 2024 vorgezeigt, darin weist sie einen Empfänger EN die Beulen hin. Die WhatsApp Nachricht selbst war mit 2 grauen Häkchen versehen.

Die Klägerin beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.374,86 € nebst 5 Prozent Punkte Zinsen über den jeweiligen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 540,50 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst 5 Prozent Punkte Zinsen über den jeweiligen Basisdiskontsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeug Hinsichtlich des 10 C 5168/24 - Seite 3 Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.10.2025 verwiesen (vgl. Bl. 42 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 4.374,86 € aus $§ 280, 437 Nr. 3, 434, 433 BGB.

Der Durchsetzbarkeit des Anspruchs steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die Parteien haben wirksam die Frist der Verjährung der Mängelrechte gemäß $& 476 Abs. 2 BGB auf ein Jahr ab Übergabe des Fahrzeugs verkürzt. Die Vereinbarung entspricht den Vorgaben des § 476 Abs. 2 Satz 2 BGB. Auf die Verkürzung der Verjährung wurde die Klägerin gemäß § 476 Abs. 2 S 2 Nr. 1 BGB eigens und rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung aufmerksam gemacht. Hierfür ist es ausreichend, dass dies unmittelbar bei ihrer Vertragsunterschrift geschehen ist. Das hierzu verwendet separat unterschriebene Formular "vorvertragliche Informationen gem. § 476 BGB" entspricht auch den Voraussetzungen des § 476 Abs. 2 S2 Nr. 2 BGB. Der Wortlaut dieser Vereinbarungen ist eindeutig.

Das Fahrzeug wurde am 08.06.2023 übergeben, womit der Anspruch zum 09.06.2024 verjährt war. Die Klägerin hat den Anspruch jedoch erstmals mit Schriftsatz vom 20.06.2024 geltend gemacht. Einen früheren Verjährungsbeginn konnte die Klägerin bereits nicht ausreichend darlegen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgezeigte WhatsApp-Nachricht war mit 2 grauen Häkchen versehen, was zwar auf eine Zustellung, aber auch auf eine ungelesene Nachricht hindeutet. Es kann offen bleiben, ob in so einem Fall von einem Zugang im Sinne des § 130 BGB ausgegangen werden kann, da die Klägerin trotz des gerichtlichen Hinweises vom 24.10.2025 nicht näher zu ihrer erstmalig in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung vorgetragen hat. Insbesondere fehlt Vorbringen dazu, ob es sich bei der Empfängerin der WhatsApp tatsächlich um eine empfangsberechtigte Person der Beklagten gehandelt hat. Die Vernehmung der von der Beklagten gestellten Zeugin N ürce auf eine unzulässige Ausforschung zu Lasten der Beklagten hinauslaufen.

Der Mangel wurde von der Klägerin nicht arglistig verschwiegen im Sinne des § 444 BGB. Die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte konnte den ihr obliegenden Beweis nicht zur Überzeugung des Gerichts führen. Die Zeugin konnte zwar bestätigen, dass das Dach 10 C 5168/24 -Seite 4 des streitgegenständlichen Fahrzeugs schmutzig bzw. staubig war. Genau feststellen, woher der ganze Schmutz kam, konnte sie jedoch nicht. Sie hat jedoch bestätigt, dass der Platz selbst, auf dem das Fahrzeug abgestellt war, ziemlich staubig gewesen ist. Damit liegt die Annahme eher fern, dass die Beklagte den Schmutz absichtlich oder bewusst auf dem Dach belassen hat, um die Klägerin zu täuschen.

Selbst wenn die Klägerin die Dellen auf dem Dach erkannt hätte, bestand insoweit keine Aufklärungspflicht im Sinne des § 444 BGB. Ein gewerblicher Kraftfahrzeughändler muss zwar einen Gebrauchtwagen vor dem Verkauf zumindest einer Sichtprüfung unterziehen, um mögliche Spuren eines Unfalls zu erkennen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2020 - 9 W 10/20, im Anschluss an BGH, Urt. v. 15.04.2015 - VIll ZR 80/14, NJW 2015, 1669 Rn. 14). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte das Fahrzeug als unfallfrei verkauft hat.

Eine weitergehende Aufklärungspflicht über "Dellen" ist zu verneinen. Grundsätzlich besteht keine allgemeine Aufklärungspflicht, den Vertragspartner hinsichtlich aller Einzelheiten und Umstände zu informieren, die die Willensentschließung beeinflussen (BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05, m.w. N.; zitiert nach Juris).

Das Fahrzeug wurde laut der verbindlichen Bestellung vom 08.06.2023 (Anlage zur Klageschrift) am 14.09.2017 erstmalig zugelassen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein 5 Jahre altes Gebrauchtfahrzeug entsprechende Gebrauchsspuren aufweist. Eine detaillierte Aufklärungspflicht würde die Anforderungen an den Verkäufer hinsichtlich einer Arglist deutlich überspannen.

Die Frage, ob die Schäden vor oder nach Gefahrübergang im Sinne der $§ 446, 477 BGB entstanden sind, kann daher offen bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf $§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur 10 C 5168/24 - Seite 5 zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Berlin II Littenstraße 12-17 10179 Berlin einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.

Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen - mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

- auf einem sicheren Übermittiungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Richter am Amtsgericht Amtsgericht Lichtenberg 10 C 5168/24 Verkündet am 19.12.2025 Hex in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Für die Richtigkeit der Abschrift Berlin, 29.12.2025 JHSekr'in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt

- ohne Unterschrift gültig

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