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Ein als mangelhaft i.S.v. § 434 I 1 BGB anzusehendes Fahrzeug liegt vor, wenn es entgegen der Beschaffenheitsvereinbarung "Fahrzeug ist kein Mietwagen" vom ersten Halter für die Dauer von über einem Jahr als Mietfahrzeug verwendet wurde. Die Aussage "Fahrzeug ist kein Mietwagen" bezieht sich nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont insgesamt auf die Fahrzeugeigenschaft und nicht nur auf die aktuelle Verwendung. Die Mietwageneigenschaft wird in den maßgeblichen Verkehrskreisen generell als wertreduzierender Faktor angesehen, der eine Minderung des Kaufpreises um 10 % rechtfertigt, auch wenn es sich um einen nicht reparierten Unfallwagen handelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |