Das Verkehrslexikon

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AG Potsdam v. 12.09.2002: Zur Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 476 BGB beim PKW-Kauf und Beweislast bei fehlendem Kostenvorschuss für Zeugenladung




Das AG Potsdam (Urteil vom 12.09.2002 - 30 C 122/02) hat entschieden:

   Gemäß § 476 BGB wird vermutet, dass ein Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelbehaftet war. Bietet der Beklagte Gegenbeweis durch Zeugenvernehmung an, bleibt er beweisfällig, wenn er den geforderten Kostenvorschuss nicht leistet. Ein vom Beklagten vorgelegtes Protokoll ist nicht geeignet, Beweis für eine Mangelfreiheit zum Übergabezeitpunkt zu geben, wenn der Zeitraum zwischen Prüfung und Übergabe zu lang ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugengebühren - Entschädigung für den Zeitverlust von Zeugen
und
Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits


Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 684,33 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:


Mit Kaufvertrag vom 16. Januar 2002 erwarb der Kläger beim Beklagten einen PKW KIA. Hierbei erklärte der Beklagte, daß das Fahrzeug technisch einwandfrei sei. Nachfolgend stellte sich ein Defekt der automatischen Freilaufnabe heraus. Die Kosten für eine Reparatur betragen hierbei 684,33 Euro.

Der Kläger beantragt, wie entschieden zu urteilen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, daß der Mangel erst nach Abschluß des Kaufvertrages eingetreten sei. Man habe den Wagen am 12. Dezember 2001 untersucht und dabei sei der Mangel nicht aufgetreten.

Nach Übergang vom schriftlichen Vorverfahren zum Haupttermin hat das Gericht den Parteien mitgeteilt, daß es den Zeugen der Beklagtenseite zur mündlichen Verhandlung vorbereitend laden möchte. Dabei wurde den Beklagten mitgeteilt, daß die Ladung davon abhängig gemacht wird, daß der Beklagte einen Kostenvorschuß in Höhe von 80,00 Euro binnen einer Frist von 3 Wochen einzahlt. Zu einer solchen Einzahlung ist es nicht gekommen und der Zeuge wurde nicht geladen.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist gemäß §§ 474 , 476 , 433 Abs. 1 Satz 2, 433 , 437 , 281 BGB begründet.

Gemäß § 476 BGB wird vermutet, daß das Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe Mängelbehaftet war. Insoweit der Beklagte Gegenbeweis durch Vernehmung des Zeugen XXX anbietet, ist er beweisfällig geblieben, da er den geforderten Kostenvorschuß nicht geleistet hat. Entsprechend kommt eine Vernehmung des Zeugen nicht in Betracht. Auf § 279 ZPO wird hingewiesen.

Das vom Beklagten in Ablichtung vorgelegte Protokoll vom 12.12.2001 ist nicht geeignet, Beweis für einen Mängelvorhalt des Fahrzeuges zum Übergabezeitpunkt zu geben. Aus diesem Protokoll ist nicht erkennbar, ob tatsächlich eine Mangelfreiheit der Freilaufnabe geprüft wurde. Darüber hinaus kann nicht automatisch vermutet werden, daß bei einer Mangelfreiheit am 12. Dezember 2001 diese Mangelfreiheit noch am

16. Januar 2002 fortbesteht. Der Zeitraum ist derartig lang, daß eine Beschädigung des Fahrzeuges in diesem Zeitraum möglich ist.

Da die Mangelhaftigkeit mit § 476 BGB zu Lasten des Beklagten vermutet wird, war der Kläger berechtigt, Schadensersatz in Höhe der Kosten zu fordern, die notwendig sind, um den Schaden zu beseitigen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ,708 Nr. 11 und 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 684,33 Euro.

Rechtsgebiet Bürgerlicher Gesetzbuch: Kaufrecht Vorschriften §§ 474 , 476 , 433 I 2, 437 , 281 BGB Sprechen Sie uns an!

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