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Gemäß § 476 BGB wird vermutet, dass ein Fahrzeug bereits zum Zeitpunkt der Übergabe mangelbehaftet war. Bietet der Beklagte Gegenbeweis durch Zeugenvernehmung an, bleibt er beweisfällig, wenn er den geforderten Kostenvorschuss nicht leistet. Ein vom Beklagten vorgelegtes Protokoll ist nicht geeignet, Beweis für eine Mangelfreiheit zum Übergabezeitpunkt zu geben, wenn der Zeitraum zwischen Prüfung und Übergabe zu lang ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |