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Ein Kraftfahrzeug, das als Dieselfahrzeug verkauft wurde, weist einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf, wenn die fehlende Kompatibilität des Motors mit dem gängigen Dieselkraftstoff mit Biodieselbeimischung eine nicht nur unwesentliche Einschränkung der Tauglichkeit für die gewöhnliche Verwendung darstellt. Dies ist der Fall, wenn der Wagen nur dann ohne Risiko nachhaltiger Beschädigungen des Motors genutzt werden kann, wenn er mit einem Kraftstoff (Dieselkraftstoff ohne Biodieselbeimischung) betankt werden muss, der nicht ohne Schwierigkeiten zu erlangen ist oder nur an wenigen oder bestimmten Tankstellen angeboten wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |