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Gegenstand der Entscheidung ist die Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Bearbeitung eines Mandats zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen geleasten Pkw. Im Vorprozess wurde die Klage abgewiesen, da ein vom Rechtsanwalt erklärter 'Rücktritt vom Leasingvertrag' nicht als Rücktritt vom Kaufvertrag ausgelegt werden konnte, obwohl der Mandant zur Erklärung des Rücktritts vom Kaufvertrag ermächtigt gewesen wäre. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |