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Die Nichterteilung einer Umweltplakette durch die Zulassungsstelle stellt keinen Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, wenn die Parteien sich über die Möglichkeit des Erhalts einer solchen Plakette weder in Form einer Beschaffenheitsvereinbarung geeinigt noch der Verkäufer eine Garantie hierfür übernommen hat. Ein Loch in der Holzkonstruktion eines Wohnmobils, das ohne größere Aufwendungen behebbar ist und im Verhältnis zum Kaufpreis einen nicht besonders ins Gewicht fallenden Mangel darstellt, berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag wegen einer unerheblichen Pflichtverletzung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |