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Die Vermutung des § 476 BGB, dass ein Sachmangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, ist bei gebrauchten Sachen, insbesondere Gebrauchtwagen, wegen des sehr unterschiedlichen Grads der Abnutzung und des Fehlens eines allgemeinen Erfahrungssatzes nicht anwendbar. Ein kurz nach dem Kauf eintretender Zahnriemenriss rechtfertigt nicht den Schluss, dass der Mangel von Anfang an vorhanden war, wenn der Herstellerwechselintervall deutlich höher liegt. Eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ist auch bei verlegtem Geschäftssitz des Verkäufers oder Dringlichkeit der Reparatur nicht entbehrlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |