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Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler täuscht arglistig über den Umfang eines Unfallschadens, wenn er einen Pkw mit einem wirtschaftlichen Totalschaden als lediglich mit einem behobenen Unfallschaden links behaftet verkauft und die weiteren Schäden sowie die mangelhafte Reparatur für ihn erkennbar waren. Die Darlegung konkreter Mängel und deren Erkennbarkeit für einen Kfz-Händler kann für die Annahme von Arglist ausreichen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |