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Das OLG Köln entschied über einen Anspruch auf pauschalierten Schadensersatz wegen Nichtabnahme eines Gebrauchtwagens. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 12.300,00 DM nebst Zinsen an die Klägerin, die Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend gemacht hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |