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Das BayObLG bestimmt die örtliche Zuständigkeit für ein selbständiges Beweisverfahren betreffend behauptete Mängel an einem Kraftfahrzeug und die Gültigkeit von Prüfbescheinigungen, wenn die Antragsgegner an unterschiedlichen Orten ansässig sind und eine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erforderlich wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |