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Die Parteien streiten über Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug wegen angeblicher Unfallschäden und erhöhter Lackschichtdicken. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da der Beklagte den ihm nach §§ 476 BGB a. F., 477 BGB n. F. obliegenden Beweis geführt habe, dass die Schäden am Dach des Wagens bei dessen Übergabe an den Kläger noch nicht vorgelegen hätten. Das OLG Rostock hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 600,00 € verurteilt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |