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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen PKW wegen eines behaupteten Getriebeschadens und arglistigen Verschweigens durch den Verkäufer scheitert, wenn der Käufer nicht schlüssig darlegen oder beweisen kann, dass der Verkäufer einen Mangel des Getriebes zumindest für möglich hielt und dies arglistig verschwieg. Eine vor dem Kaufvertragsschluss durchgeführte T.-Abnahme begründet im Rahmen eines privaten Direktgeschäfts keine Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Qualität oder Funktionalität des Fahrzeugs. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |