|
Die Übergabe eines Fahrzeugs ist als Realakt nicht anfechtbar. Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) in Bezug auf einen Kaufvertrag über ein Fahrzeug kommt nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Täuschung über den damaligen Fahrzeugzustand vorlag. Allein aus dem Umstand, dass der Verkäufer einen vereinbarten ordnungsgemäßen Zustand bis zur Übergabe nicht hergestellt hat, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass dem Verkäufer bereits bei Vertragsschluss klar war, den Erfolg nicht herbeiführen zu können oder zu wollen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |