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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufvertrages besteht, wenn der Verkäufer erhebliche Mängel wie eine objektiv unrichtige Gesamtlaufleistung und einen aufklärungsbedürftigen schweren Unfallschaden arglistig verschwiegen oder seine Aufklärungspflicht nicht erfüllt hat. Dies gilt auch, wenn im Kaufvertrag auf "Vorschäden Front und allgemeine Nachlackierungen ... Art und Umfang unbekannt" verwiesen wurde, aber die tatsächliche Schwere des Schadens und ein Motorenwechsel nicht offengelegt wurden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |