Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Magdeburg v. 19.09.2012: Personalaufwendungen




Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 19.09.2012 - 9 A 208/11) hat entschieden:

Siehe auch
Fahrverbot und Verlust des Fuehrerscheins
und
OWi Kommunal oder Privat

Gründe:


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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist zwar als Anfechtungsklage zulässig. Die streitige Beanstandungsverfügung hat sich insbesondere nicht gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG durch den Ablauf des Wirtschaftsjahres 2011 erledigt. Gegenstand der Klage ist die Beanstandung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan und nicht der Wirtschaftsplan selbst. Darüber hinaus bildet ein (wirksamer) Wirtschaftsplan auch nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres die rechtliche Grundlage dafür, welche Aufwendungen im Wirtschaftsjahr getätigt werden und wie die dazu erforderlichen Mittel (Erträge) beschafft werden durften (so zur Haushaltssatzung/-plan vgl. OVG LSA, Urteil vom 07.06.2011 - 4 L 216/09; Beschlüsse vom 05.08.2009 - 4 L 353/08; 01.02.2007 - 4 L 723/04 -; VG Magdeburg, Urteil vom 02.09.2009 - 9 A 66/09 MD).

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Die Klage ist aber unbegründet. Die Beanstandungsverfügung des Beklagten vom 28.02.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.06.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§§ 113 Abs. 1 Satz 1, 114 VwGO). Denn die Beanstandung des Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2011 ist rechtmäßig, insbesondere ermessensfehlerfrei erfolgt; das vorgelegte "Konsolidierungskonzept Eigenbetrieb Theater A-Stadt 2011 - 2015" (im Folgenden: KK) bildet keine tragfähige Grundlage für den angestrebten Verlustausgleich.

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Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 136 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt - GO LSA -. Danach kann die Kommunalaufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeinde, die das Gesetz verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie von der Gemeinde binnen einer angemessenen Frist aufgehoben werden.

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1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Beklagten als Kommunalaufsichtsbehörde sind erfüllt, denn der beanstandete Beschluss über den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebs "t." für das Wirtschaftsjahr 2011 verletzt § 110 Abs. 3 i.V.m. § 90 Abs. 3 GO LSA.

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Nach § 110 Abs. 3 GO LSA sind für das Sondervermögen nach § 110 Abs. 1 Nr. 3 GO LSA - das Vermögen der Eigenbetriebe - besondere Haushaltspläne aufzustellen und Sonderrechnungen zu führen. Anstelle eines Haushaltsplanes kann - wie hier geschehen - ein Wirtschaftsplan aufgestellt und die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen entsprechend den §§ 15 bis 19 des Eigenbetriebsgesetzes - EigBG - gestaltet werden. In diesem Fall gelten die §§ 90, 91,94 Abs. 2, 96, 99 bis 102, 104 und 105 GO LSA entsprechend. Nach § 90 Abs. 3 GO LSA ist der Erfolgsplan des Eigenbetriebs, der nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EigBG Bestandteil des Wirtschaftsplanes ist, in Erträgen und Aufwendungen auszugleichen. Der der Kommunalaufsicht nach § 94 Abs. 2 GO LSA vorgelegte Erfolgsplan des Eigenbetriebs "t." für das Wirtschaftsjahr 2011 weist einen Verlust von 566.500 EUR aus und verstößt damit gegen die Verpflichtung des jährlichen Planausgleichs nach § 110 Abs. 3 i.V.m. § 90 Abs. 3 GO LSA.

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Bei § 110 Abs. 3 i.V.m. § 90 Abs. 3 GO LSA handelt es sich um eine strikte Verpflichtung des Aufgabenträgers, deren Verletzung nur dann den Tatbestand für eine Beanstandung nicht erfüllt, wenn es - als extremer Ausnahmefall - bei einem nicht ausgeglichenen Wirtschaftsplan von vornherein keine objektiven Möglichkeiten gab, die Situation zu verbessern. Hierfür ist nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, ein solcher Verstoß sei bei einem "Zuschusseigenbetrieb" wie dem "t." zulässig, so dass die Einhaltung des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EigBG gegenüber § 90 Abs. 3 GO LSA priorisiert werde, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EigBG sind alle vorhersehbaren Erträge und Aufwendungen im Erfolgsplan enthalten. Die Vorschrift definiert damit lediglich den Inhalt des Erfolgsplans und rechtfertigt keine Verlustausweisungen als solche, ohne dass der künftige Verlustausgleich im Rahmen des § 13 Abs. 5 bzw. 6 EigBG sichergestellt ist. Dies gilt auch bei Eigenbetrieben, die - wie das "t.", das eine Kostendeckungsquote von ca. 10% aufweist - nicht in der Lage sind, ihre Aufwendungen aus eigenen Erträgen, insbesondere durch kostendeckende Entgelte zu decken. Dass aus kulturpolitischen und volkspädagogischen Gesichtspunkten bspw. kostendeckendere Eintrittgelder nicht erzielbar sind, ist eine Entscheidung des Trägers der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe.

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Darüber hinaus handelt es sich auch um keinen unvorhersehbaren oder unabwendbaren Mehraufwand, der zur Verlustausweisung geführt hat. Nach dem klägerischen Vorbringen habe aufgrund des zum 31.12.2010 auslaufenden Haustarifvertrags vom 03.11.2009 der Planansatz 2011 für Personalaufwendungen dem Flächentarifniveau angepasst werden müssen. Hierdurch sei das Aufwandsvolumen gegenüber dem Wirtschafts-/Erfolgsplan 2010 um 638.900 EUR gestiegen. Ausgehend davon wird der gesamte Jahresverlust durch die gestiegenen Personalkosten bedingt. Auf diese Mehrkosten hätte sich die Klägerin auch ohne weiteres einstellen können und müssen. Denn mit der im Rahmen des Haustarifvertrags gemachten Zusage zur Beendigung der haustariflichen Situation ab dem Jahr 2011 und dem Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen bis zum 31.07.2013 hat sie ein wesentliches Instrumentarium zur Beeinflussung der Ausgabesituation aus der Hand gegeben, mithin auch ggf. eintretende Verluste in Kauf genommen.

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2. Die nach § 136 Abs. 1 Satz 1 GO LSA vorzunehmende Ermessensausübung ("kann") ist entgegen der klägerischen Auffassung fehlerfrei. Der Beklagte ist in der streitbefangenen Beanstandungsverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides in hinreichender Weise den sich nach dem Gesetz und der Rechtsprechung ergebenden Anforderungen nachgekommen.

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In Anlehnung an die zur Ermessensausübung bei der kommunalaufsichtlichen Beanstandung eines unausgeglichenen gemeindlichen Haushalts entwickelten Grundsätze hat die Kommunalaufsicht bei einem - wie hier - nicht ausgeglichenen Wirtschafts-/Erfolgsplan unter Beachtung der allgemeinen Haushaltsgrundsätze (§ 110 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 90 GO LSA) und des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinde (Art. 2 Abs. 3, 87 Verf LSA, Art. 28 Abs. 2 GG) im Rahmen ihres Einschreitungsermessens zu prüfen, ob der Ausgleich des Wirtschaftsplanes oder zumindest eine Verbesserung der Ertrags- und Aufwandsituation in nicht unerheblicher Größenordnung möglich und ob eine mit der Folge der vorläufigen Haushaltsführung verbundene Beanstandung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist (vgl. sinngemäß zur Beanstandung im kommunalen Haushaltsrecht OVG LSA, Urteil vom 07.06.2011 - 4 L 216/09; Beschlüsse vom 05.08.2009 - 4 L 353/08 -; 30.01.2007 - 4 L 708/04 -). Falls ein Verlustvortrag nach § 13 Abs. 5 oder 6 EigBG zulässig ist, kann nur in Ausnahmefällen eine Beanstandung des Wirtschaftsplans ermessensgerecht sein. Denn dann ist die Gemeinde der vom Gesetzgeber gerade für den Fall eines nicht ausgeglichenen Wirtschaftsplans vorgesehenen Verpflichtung nachgekommen (vgl. sinngemäß zur Beanstandung im kommunalen Haushaltsrecht und der Vorlage eines Haushaltskonsolidierungskonzepts OVG LSA, Urteil vom 07.06.2011 - 4 L 216/09; Beschlüsse vom 05.08.2009 - 4 L 353/08 -; 30.01.2007 - 4 L 708/04 -). Rechtfertigt die vorgelegte Finanzplanung einen Verlustvortrag auf neue Rechnung nicht, ist der Ermessensspielraum der Kommunalaufsichtsbehörde für eine kommunalaufsichtliche Beanstandung des Wirtschaftsplans deutlich weiter (vgl. sinngemäß zur Beanstandung im kommunalen Haushaltsrecht zuletzt OVG LSA, Urteil vom 07.06.2011 - 4 L 216/09 -).

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Festzuhalten ist, dass § 110 Abs. 3 Satz 3 GO LSA für wirtschaftsplanführende Eigenbetriebe, wie dem klägerischen Eigenbetrieb, nicht auf § 92 Abs. 3 GO LSA verweist, wonach ein Haushaltskonsolidierungskonzept aufzustellen ist, wenn der (gemeindliche) Haushaltsausgleich entgegen der Grundsätze des § 90 Abs. 3 GO LSA nicht erreicht werden kann. Gleichwohl regeln § 13 Abs. 5 und 6 EigBG, unter welchen Voraussetzungen ein aus einem nicht ausgeglichenen Plan resultierendes Defizit die Rechtsverletzung behebt. § 13 Abs. 5 Satz 1 EigBG sieht begrifflich einen Verlustvortrag auf neue Rechnung für den Fall vor, dass nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind. Wie beim "Haushaltskonsolidierungskonzept" kommt es im Eigenbetriebsrecht somit darauf an, dass aufgezeigt wird, wie das Defizit bzw. der Fehlbetrag in den kommenden Wirtschaftsjahren abgebaut werden soll, wobei insbesondere darzustellen ist, welche Maßnahmen der Aufgabenträger ergreifen will, um das Defizit zu verringern bzw. in welchem Zeitraum wieder ein ausgeglichener Haushalt erreicht werden soll.

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Ein Verlustvortrag scheidet jedoch sowohl nach § 13 Abs. 5 EigBG als auch nach § 13 Abs. 6 EigBG aus.

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2.1. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht den Verlustvortrag auf neue Rechnung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 EigBG abgelehnt. Denn nach § 13 Abs. 5 Satz 1 EigBG kann ein etwaiger Jahresverlust nur auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der (fünfjährigen) Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Vorlage der Finanzplanung ergibt sich aus dem Normengefüge der Regelungen des § 13 Abs. 5 Satz 1 EigBG und § 110 Abs. 3 Satz 3, 94 Abs. 2 GO LSA, wonach im Fall der Verlustausweisung im der Kommunalaufsicht vorzulegenden Wirtschaftsplan künftige Gewinne nach der Finanzplanung für einen Verlustvortrag maßgebend sind. Erst durch die Vorlage entsprechender Unterlagen ist die Kommunalaufsicht in der Lage, ihrem Prüfauftrag aus § 133 Abs. 2 GO LSA gerecht zu werden. Gemäß § 17 Abs. 1 EigBG besteht der fünfjährige Finanzplan aus einer nach Jahren gegliederten Übersicht über die Entwicklung der Finanzierungsmittel und des Finanzierungsbedarfes des Vermögensplanes entsprechend der für diesen vorgeschriebenen Ordnung (Nr. 1) und einer Übersicht über die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben des Eigenbetriebs, die sich auf die Haushalts- und Finanzplanung des Aufgabenträgers auswirken (Nr. 2). Schließlich ist dem Finanzplan gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EigBG eine Investitionsplanung zugrunde zu legen.

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Die im Rahmen der Widerspruchsbegründung überreichten Unterlagen "Konsolidierungskonzept Eigenbetrieb Theater A-Stadt 2011 - 2015", bestehend aus tabellarischen Darstellungen über die finanziellen Auswirkungen im Eigenbetrieb und die finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt sowie textlicher Begründung (im Folgenden: KK), bilden jedoch keine den Verlustvortrag nach § 13 Abs. 5 Satz 1 EigBG rechtfertigende Grundlage. Ausgehend vom vorgelegten KK wird zwar bereits im Wirtschaftsjahr 2013 ein Verlustausgleich erreicht, indem davon ausgegangen wird, dass für die Wirtschaftsjahre 2011 und 2012 ein Verlust von je 566.500 EUR, mithin insgesamt 1.133.000 EUR entsteht, der sodann auf neue Rechnung vorzutragen wäre. Unter Berücksichtigung einer von der Klägerin eingeplanten Erhöhung des Zuschusses des Landes Sachsen-Anhalts um 1.000.000 EUR für das Jahr 2013 sowie der Steigerung der Erträge aus Eintrittsgeldern um jährlich 100.000 EUR ab dem Jahr 2012 würde der rechnerische Verlust zwar bereits im Jahr 2013 vollständig kompensiert werden. Der ab dem Wirtschaftsjahr 2013 eingestellte Mehrertrag von 1.000.000 EUR aus Zuschüssen des Landes Sachsen-Anhalt ist aber nicht geeignet, das Defizit zu verringern, weil die dem zugrunde liegende Gewinnerwartung/-prognose nicht tragfähig ist. Denn ein entsprechender Anspruch der Klägerin besteht weder noch hat er sich verdichtet.

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Bei dem nach der (fünfjährigen) Finanzplanung zu erwartenden Gewinn i.S.v. § 13 Abs. 5 Satz 1 EigBG handelt es sich um ein unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum, der der Auslegung bedarf und der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. In Anlehnung an § 252 Satz 2 BGB, wonach als entgangen der Gewinn gilt, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, liegt ein solcher vor, wenn jedenfalls eine hinreichende Aussicht besteht, diesen zu erzielen. Damit sind all jene Erwartungen ausgeschlossen, die zufällig oder rein spekulativ sind. Ein objektiver Dritter mit entsprechendem Sonderwissen muss auf der Grundlage anerkannter Erfahrungssätze und feststellbarer Tatsachen mit dem wahrscheinlichen Eintritt eines künftigen Sachverhalts rechnen dürfen. Dies zugrunde gelegt können nur solche künftigen Erträge eine Erwartungshaltung wecken, auf die bereits ein rechtlicher Anspruch besteht oder mit hinreichender Aussicht künftig entstehen werden.

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Die von der Klägerin ab dem Wirtschaftsjahr 2013 zusätzlich in ihre "Finanzplanung" eingestellten Zuschüsse von 1.000.000 EUR zzgl. jährlicher Dynamisierung um je 100.000 EUR ab 2014 sind nicht erwartbar im vorbezeichneten Sinne. Der Beklagte hat zu Recht die Erwartungshaltung der Klägerin - die eine mehr als 11%-ige Steigerung der Landesförderung bedeutet - beanstandet. Denn es ist weder ein rechtlicher Anspruch auf eine höhere Bezuschussung des Landes als die mit laufenden Theatervertrag vom 04.02.2009 vorgesehene jährliche Förderung in Höhe von 8.890.600 EUR ersichtlich noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Anspruch künftig entsteht, sich mithin verdichtet hat. Dies gilt insbesondere als die Förderperiode zum 31.12.2012 endet und noch keine Folgevereinbarung getroffen wurde, also nicht einmal gesichert ist, dass die Fördersumme in Gänze beibehalten wird. Allein der Umstand, dass die Klägerin und das Land Sachsen-Anhalt aller Voraussicht nach einen neuen Theatervertrag schließen werden, genügt nicht, um von einer höheren Fördersumme als bisher auszugehen. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, dass das Land Sachsen-Anhalt dahingehende Versicherungen abgegeben hätte. Vielmehr tut sie ihre Erwartungshaltung hinsichtlich der künftigen Vertragsverhandlungen kund, ohne dies zu untersetzen. Soweit sie meint, einen Anspruch auf den zusätzlichen Förderbetrag zu haben, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die Kulturförderung ein in Art. 36 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verankertes Staatsziel ist. Danach ist u.a. die Kultur durch das Land und die Kommunen zu schützen und zu fördern (Abs. 1), wobei das Land und die Kommunen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten die kulturelle Betätigung aller Bürger, insbesondere dadurch, dass sie öffentlich zugängliche Museen, Büchereien, Gedenkstätten, Theater, Sportstätten und weitere Einrichtungen unterhalten, fördern. Gleichwohl handelt es sich beim Betrieb der hier streitbefangenen kulturellen Einrichtungen "t." um eine freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe nach §§ 2 Abs. 1, 4 Abs. 1 GO LSA, für deren Art und Umfang zuvorderst die Klägerin Verantwortung zeichnet. Den Gemeinden steht es bei den freiwilligen Aufgaben frei, ob und wie sie diese Aufgaben erfüllen will, d.h. es gibt keine besonderen staatlichen Vorschriften und Weisungen, die ihnen inhaltliche Vorgaben an die Aufgabenerfüllung in diesem Bereich geben. Die Gemeinden entscheiden eigenverantwortlich. Die Grenze der Aufgabenerfüllung bei einer freiwilligen Selbstverwaltungsaufgabe - wie der Unterhaltung von Kulturstätten - bildet die finanzielle Leistungsfähigkeit des Aufgabenträgers. An dieser ist der Umfang des Betriebs zu messen.

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Das Land Sachsen-Anhalt ist - wie dargestellt - zwar ebenfalls zur Förderung kultureller Betätigung berufen, dies jedoch - wie bei den Kommunen - innerhalb ihrer finanziellen Möglichkeiten. Dass sich das Land Sachsen-Anhalt nur unzureichend beteiligt, mithin dem "Mindestfinanzierungsanspruch" der Klägerin als unantastbaren Wesensgehalt der kommunalen Selbstverwaltung zur Erfüllung eines Mindestmaßes an freiwilligen Aufgaben bzw. einen etwaigen ergänzenden Anspruch auf aufgabenangemessene Finanzausstattung zur Erfüllung freiwilliger Aufgaben, nicht gerecht wird, liegt - mit Blick auf die bisherige jährliche Förderung von 8.890.000 EUR - jedenfalls nicht auf der Hand. Darüber hinaus ist die Haushaltslage des Landes - wie auch der Klägerin bekannt sein dürfte - angespannt, so dass die Höhe "freiwilliger" Ausgaben allein zur eigenen Konsolidierung der Haushaltssituation im Blick zu behalten sind. Anhaltspunkte dafür, dass sich im hier maßgebenden Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch die Haushaltssituation des Landes merklich gebessert hätte, mit der Folge, dass eine höhere Landesförderung als bisher in Betracht zu ziehen gewesen wäre, bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht behauptet. Dem Gericht ist auch nicht bekannt, dass das Land Sachsen-Anhalt der Förderung des Eigenbetriebs künftig einen höheren Stellenwert im Gefüge der Ausgabenverteilung im Landeshaushalt, insbesondere der Kulturförderung einzuräumen beabsichtigt als bisher, auch wenn - wie die Klägerin aufzeigt - das Theaterangebot über die Vereinbarungen im aktuellen Theatervertrag hinausgeht bzw. ein sog. "Landeshauptstadtbonus" durch die Klägerin angestrebt wird. Die politische Wertentscheidung kann weder durch die Klägerin beanstandet werden noch unterliegt sie gerichtlicher Kontrolle.

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Dies zugrunde gelegt, kommt auch das von der Klägerin in Bezug genommene Gebot der Verteilungssymmetrie aufgrund der angenommenen Gleichwertigkeit der Aufgaben von Land und Kommunen nicht zum tragen. Voranzustellen ist, dass die Klägerin Aufgabenträgerin ist, mithin das ob und wie der Aufgabenerfüllung bestimmt, d.h. den Umfang des Betriebs festlegt. Mit Blick darauf, kann bereits nicht die kommunale "Fördersumme", die tatsächlich keine ist, da der Eigenbetrieb Sondervermögen der Gemeinde ist, d.h. keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, nicht als Gradmesser für die Höhe der Landesförderung herangezogen werden. Durch die Schaffung eines - ggf. zu - breiten Theaterangebots und dem Umstand, dass ein Theaterbetrieb - wie der des streitbefangenen Eigenbetriebs mit einer Kostendeckungsquote von ca. 10% - nicht kostendeckend arbeiten kann, entsteht eine Finanzierungslücke die zuvorderst der Aufgabenträger zu schließen hat. Daneben steht die politische und den Gerichten entzogene Entscheidung des Landesgesetzgebers über die Höhe der im Landeshaushalt auszuweisenden finanziellen Mittel zur Kulturförderung. Inwieweit diese - bspw. zugunsten der Klägerin - verteilt werden, bemisst sich wiederum an den Kautelarien, die der Zuwendungsgeber u.a. in der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur (Runderlass des Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.12.2008) bzw. den Leitlinien zur Kulturpolitik des Landes Sachsen-Anhalt (Landeskulturkonzept) aufgestellt hat. Danach erfolgt die Bezuschussung der Theater- und Orchesterlandschaft des Landes im Rahmen der vertragsgebundenen Förderung, wobei die künstlerische Leitung der Einrichtung, der kommunale Träger und das Land zusammenwirken. Angesichts knapper finanzieller Ressourcen besteht ein verschärfter Wettbewerb zwischen den Initiatoren kultureller Projekte (Kommunen, freie Träger) um die begrenzten Fördermittel. Die Auflösung dieses Spannungsverhältnisses ist eine der gerichtlichen Kontrolle entzogene Angelegenheit.

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Auch die von der Klägerin angesprochene Disproportionalität bei der Förderung der Oberzentren führt nicht weiter. Allein daraus, dass der Eigenbetrieb "t." eine den Status "Landeshauptstadt" repräsentierende Kultureinrichtung im Landesinteresse ist und ein zusätzliches, im bisherigen Theatervertrag nicht berücksichtigtes Aufgabenspektrum - der ästhetische Bildung, des Intergenerationendialog und der sozialen Räume im urbanen Kontext - abdeckt, kann nicht gefolgert werden, dass die Bezuschussung durch das Land Sachsen-Anhalt in Zukunft steigt. Diese - aus Sicht der Klägerin die Förderquote erhöhenden - Gründe kann diese in den kommenden Vertragsverhandlungen einführen und damit möglicherweise ihre Position verbessern. Ob dies zu einem jährlichen Mehrertrag von 1 Mio. EUR führt, bleibt jedenfalls offen. Das von der Klägerin überreichte Zahlenwerk, wonach der Landesetat für die Theaterförderung ein Gesamtvolumen von 35,6 Mio. EUR aufweisen soll und das "t." mit 8.890.600 EUR, die Theater, Oper und Orchester GmbH B-Stadt mit 11,9 Mio. EUR und das Anhaltinische Theater D. mit 8,3 Mio. EUR gefördert werden, ist ebenfalls nicht geeignet, um die Annahme eines Mehrertrags von 1 Mio. EUR zu rechtfertigen. Denn der zwischen dem Land und dem jeweiligen Träger vereinbarten Fördersumme, liegen bestimmte Ziel- und Leistungsvorgaben zugrunde, die sich der gerichtlichen Kontrolle entziehen. Ob eine offensichtliche Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund, Mehrerträge rechtfertigen können, soll hier dahinstehen, denn dahingehend substantiiert die Klägerin weder ihren Vortrag noch liegen dem Gericht weitere Anhaltspunkte vor, die hierfür sprechen könnten.

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Auch hinsichtlich der von der Klägerin "erwarteten" dynamischen Erhöhung des Landeszuschusses um 100.000 EUR ab dem Jahr 2014 wegen des auch in der Zukunft ansteigenden Personalaufwandes, ist von einem rein spekulativen Mehrertrag auszugehen. Die von der Klägerin unterstellten steigenden Personalkosten mögen mit Blick auf die derzeitige Tarifgebundenheit gegeben sein, gleichwohl führt dies - unter Berücksichtigung der obigen Darstellung - nicht zwangsläufig zu einer höheren Förderung durch das Landes Sachsen-Anhalt. Es ist Sache der Vertragsparteien die Höhe der finanziellen Mittel unter Berücksichtigung des Leistungsspektrums der öffentlichen Einrichtung festzulegen. Ob fortlaufend steigende Personalkosten unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Trägers und des bezuschussenden Landes hingenommen werden können oder in einer Umstrukturierung münden, bleibt abzuwarten.

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Soweit die Klägerin meint, der Beklagte hätte das Land Sachsen-Anhalt wegen der Bezuschussung ab dem Jahr 2013 anhören bzw. um eine Positionierung bitten können, war dies nach Auffassung des Gerichts nicht angezeigt. Der Beklagte ist (zwar) eine Landesbehörde, gleichwohl ist es Aufgabe der Gemeinde alle Unterlagen nebst notwendiger Erläuterungen vorzulegen, um dem Prüfungsauftrag aus § 133 Abs. 1 und 2 GO LSA gerecht zu werden. Das heißt auch, dass etwaige Beweismittel beizubringen sind. Der Beklagte hat bereits in der Beanstandungsverfügung zur Entwurfsfassung des KK Stellung genommen und die Klägerin darauf hingewiesen, dass fraglich sei, ob die vorgesehene Erhöhung der Landesförderung in den noch anstehenden Verhandlungen mit dem Kultusministerium als Ergebnis erzielt werden könne. Somit ist sie ihrer Beratungs- und Hinweispflicht nachgekommen. Es wäre somit an der Klägerin gewesen, den ihrer Erwartung nach anvisierten Gewinn zu untersetzen. Dies ist nicht geschehen, vielmehr entspricht das KK im Wesentlichen der Entwurfsfassung. Die durch die Klägerin von dem Beklagten geforderte Einholung der Positionierung hätte ohne weiteres auch von dieser vorgenommen werden können, zumal die Klägerin als (künftige) Vertragspartei, über weites Detailwissen verfügen müsste.

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Obige Feststellungen zugrunde gelegt, kann dahinstehen, dass Mehrerlöse von jährlich 100.000 EUR aus der Steigerung der Eintrittsentgelte erwartet werden. Denn dieser Ertrag genügt nicht, um den ausgewiesenen Verlustvortrag auf neue Rechnung gemäß § 13 Abs. 5 Satz 1 EigBG in Gänze zu rechtfertigen. Es verbleibt ein ungedecktes Defizit von 466.500 EUR (566.500 EUR ./. 100.000 EUR) und stellt mit Blick darauf, dass auch in den Folgejahre von einem entsprechenden bzw. wegen Tarifanpassung steigendem jährlichen Verlust (zusätzlich 100.000 EUR pro Jahr) ausgegangen wird, eine nur unzureichende Konsolidierung dar.

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2.2. Der Verlustvortrag ist auch nicht nach § 13 Abs. 6 EigBG gerechtfertigt. Der Beklagte hat im Ergebnis zu Recht die Ausnahmezulassung nach § 13 Abs. 6 EigBG abgelehnt. Er als auch die Klägerin haben das Normengefüge des § 13 Abs. 5 und 6 zwar nicht in Gänze erkannt. Im Rahmen des Absatzes 5 ist - wie dargestellt - die Gewinnerwartung ausgehend von der fünfjährigen Finanzplanung zu prüfen, wohingegen Absatz 6 bestimmt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleich des Jahresverlustes innerhalb der - auf die fünf Jahre - folgenden fünf Jahre erfolgen kann. Denn § 13 Abs. 6 EigBG bestimmt, dass wenn nach der - fünfjährigen (vgl. § 17 Abs. 1 EigBG) - Finanzplanung Gewinne nicht zu erwarten sind, kann die Kommunalaufsichtsbehörde abweichend von Abs. 5 Satz 1 zulassen, dass der nicht ausgabewirksame Teil des Jahresverlustes auf neue Rechnung vorgetragen wird, wenn ein Ausgleich innerhalb der folgenden fünf Jahre erfolgen wird und nach der Finanzplanung ausgabewirksame Jahresverluste nicht zu erwarten sind. Die Klägerin hat bereits keinen längerfristigen Erfolgs- und Vermögensplans (die Jahre 2016 bis 2020 betreffend) vorgelegt noch beabsichtigt, außerhalb der Erhöhung des Landeszuschusses und der Reformierung der Entgeltordnung weitere - ggf. längerfristige - Konsolidierungsmaßnahmen zu konkretisieren, so dass die (in Unkenntnis des Normengefüges) beantragte Ausnahmezulassung nach § 13 Abs. 6 EigBG nicht überprüfbar, mithin abzulehnen war.

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2.3. Steht damit fest, dass das KK keine tragfähige Grundlage für den Verlustvortrag auf neue Rechnung ist, ist der Ermessensspielraum der Kommunalaufsichtsbehörde für eine kommunalaufsichtliche Beanstandung des Wirtschaftsplans deutlich weiter. An der Beanstandung durfte diese festhalten, denn sie ist geeignet (2.3.1.), erforderlich (2.3.2.) und angemessen (2.3.3.).

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2.3.1. Ob jede mögliche Verbesserung der Ertrags- und Aufwandssituation im gemeindlichen Eigenbetrieb - vorbehaltlich einer zu berücksichtigenden Bagatellgrenze - geeignet sein kann, die Beanstandung des Wirtschaftsplans zu rechtfertigen, soll hier dahinstehen. Denn die Verpflichtung zum Ausgleich des Wirtschafts-/Erfolgsplans gilt selbst dann, wenn ein Ausgleich allenfalls erst mittel- oder langfristig erreicht werden kann. In der Verpflichtung ist zudem als "minus" auch die Verpflichtung enthalten, den Ausgleich mit allen Kräften anzustreben. Die Gemeinde muss bei einer solchen Sachlage - was sich auch aus dem Gebot des § 110 Abs. 3 Satz 3, 90 Abs. 2 GO LSA ergibt, die Haushaltswirtschaft sparsam und wirtschaftlich zu führen - die gebotenen Maßnahmen treffen, um das Defizit zumindest abzubauen. Vor dem Hintergrund der aufgrund der Finanzhoheit der Gemeinde bestehenden Spielräume ist es ausreichend, wenn die Kommunalaufsicht abstrakt bestehende Einspar- und Einnahmemöglichkeiten benennt; denn es liegt grundsätzlich in der Sphäre der Gemeinde unter Berücksichtigung bestehender - möglicherweise nur ihr bekannter - Verpflichtungen, Kosten-Nutzen-Erwägungen anzustellen (vgl. sinngemäß zur Beanstandung im kommunalen Haushaltsrecht zuletzt OVG LSA, Urteil vom 07.06.2011 - 4 L 216/09 -, m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, ist die Beanstandung ohne weiteres geeignet, die Ertrags- und Aufwandssituation des Eigenbetriebs "t." zu verbessern. Der Beklagte benennt in ausreichender Weise bestehendes Einsparungspotential und wird damit seiner Beratungsfunktion gerecht, indem er darauf abstellt, dass die Klägerin nicht erwogen habe, Personaleinsparungen und Spartenschließungen jedenfalls für den Zeitraum nach einer tariflichen Bindung in Betracht zu ziehen. Zwar sind nach dem Haustarifvertrag des Eigenbetriebs vom 03.11.2009 betriebsbedingte Kündigungen und Spartenschließungen, mithin eine Verringerung des Betriebsumfangs bis zum 31.07.2013 ausgeschlossen. Im Anschluss hieran hat die Klägerin aber objektiv Einsparpotential, das mit Blick auf den Anteil der Personalaufwendung am Gesamtaufwand des Eigenbetriebs (ca. 80%) offensichtlich die Bagatellgrenze nicht unterschreitet. Soweit die Klägerin vorträgt, eine konkrete Entscheidung hierzu könne erst getroffen werden, wenn der Landeszuschuss bekannt und damit geklärt sei, in welchem Umfang der Betrieb zukünftig erfolgen könne, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Vielmehr offenbart die Klägerin selbst die spekulative Annahme der künftigen Ertrags-/Gewinnerwartungen. Denn es kann eben nicht mit hinreichender Aussicht prognostiziert werden, in welcher Höhe der Eigenbetrieb ab dem Jahr 2013 durch das Land Sachsen-Anhalt bezuschusst wird. Darüber hinaus muss die Klägerin bereits im Zeitpunkt der Aufstellung des Wirtschaftsplans 2011 die Konsequenzen einer konstanten - oder ggf. sogar geringeren - Förderung durch das Land Sachsen-Anhalt beachten, mithin ihr künftiges Verhalten darauf ausrichten. Den status quo aufrecht zu erhalten und damit auch künftig Verluste in Kauf zu nehmen, widerspricht den Haushaltsgrundsätzen aus § 90 Abs. 1 und 2 GO LSA.

63

Der Hinweis des Beklagten auf eine Erhöhung des gemeindlichen "Zuschusses" zur Konsolidierung verfängt ebenfalls. Zwar hat der Beklagte im Rahmen des Prüfung der Haushaltssatzung der Klägerin in Betrachtung des fortgeschriebenen Haushaltskonsolidierungskonzeptes mit Verfügung vom 24.02.2011 die Untersetzung der Haushaltskonsolidierungsmaßnahme 165 "Optimierung/Reduzierung Zuschüss e für Eigenbetrieb e und Beteiligung en ", wonach bei Zuschusseigenbetrieben Konsolidierungsvorgaben erarbeitet werden sollen, gefordert. Dies schließt eine Erhöhung des gemeindlichen Anteils beim streitbefangenen Eigenbetrieb eben gerade nicht von vornherein aus. In der Gesamtschau kann die Klägerin alle zuschussabhängigen Eigenbetrieb e und Beteiligung en in den Blick nehmen und auf der Grundlage ihres Selbstverwaltungsrechts und der damit zusammenhängenden Finanzhoheit Entscheidungen treffen, die nicht zwingend zu einer Erhöhung des Ausgabevolumens führen und gleichwohl eine höhere Bezuschussung für den streitbefangenen Eigenbetrieb bedeuten. Dies hat die Klägerin mit Blick auf den Haushalt 2012 auch offensichtlich getan. Will sie - wie es ihr Bestreben ist - den Betriebsumfang und damit den Personalaufwand beibehalten, erfolgt dies auf der Grundlage ihrer Gestaltungsfreiheit, die durch Verantwortung und Verpflichtung geprägt ist und ihrer Finanzkraft.

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Schließlich führt die Klägerin selbst an, dass Sparmaßnahmen - wie die Einstellung des D.-Open-Airs, Spartenschließungen bzw. die Umwandlung des Schauspielhauses zu einem Beispieltheater, etc. - in Betracht kämen, mithin die Aufwandssituation merklich gebessert werden könnte. Sie verschließt sich jedoch einer etwaigen - aus ihrer Sicht verfrühten - Positionierungen, solange bis eine Entscheidung zum Fördervolumen des Landes Sachsen-Anhalt ab dem Jahr 2013 gefällt wird. Dies ist unter Berücksichtigung der obigen Darstellung mit den Haushaltsgrundsätzen nicht vereinbar.

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2.3.2. Die Beanstandung ist als mildestes Mittel auch erforderlich.

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2.3.3. Schlussendlich besteht auch kein Missverhältnis zwischen dem mit der Beanstandung angestrebten Erfolg, der Erhaltung bzw. Wiedererlangung der finanziellen Handlungs- und Leistungsfähigkeit durch Verbesserung der Ertrags- und Aufwandssituation des Eigenbetriebs und den sich daraus ergebenden Nachteilen, nämlich die sich aus der vorläufige Haushaltsführung nach § 2 EigBG i.V.m. § 110 Abs. 3 Satz 3, 96 Abs. 1 GO LSA ergebenden Folgen. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, erhält die Klägerin mit der Beanstandung die Gelegenheit, ihren Wirtschaftsplan nebst Finanzplanung eigenverantwortlich zu überarbeiten und dabei notwendige Entscheidungen zur Verbesserungen ihrer Ertrags- und Aufwandssituation zu treffen. Die vorläufige Haushaltsführung ist entgegen den Ausführungen der Klägerin nicht bestandsgefährdend, denn der grundsätzliche Betrieb des Theaters wird nicht in Frage gestellt. Richtig dürfte zwar mit den klägerischen Ausführungen sein, dass auf rechtssicherem Weg das Programm der folgenden Spielzeiten nicht planbar ist (Rechteerwerb, Künstlergastverträge), mithin eine Repertoireerneuerung erschwert wird. Genau diese künftige Betriebsplanung und damit Bestimmung des Betriebsumfangs wird durch den Beklagten mit dem defizitären Wirtschaftsplan und der nicht tragfähigen Finanzplanung in den Blick genommen. Es ist also gerade die Aufgabe der Klägerin im Zusammenwirken mit der (künstlerischen) Betriebsleitung (weitere) Modelle der Aufwandsminimierung zu entwickeln. Dass Umsatzerlöse ohne Repertoireerneuerung rückläufig sein können, bleibt unbestritten, ist aber mit Blick auf die Kostendeckungsquote des Eigenbetriebs von max. 10% nicht existenzgefährdend.

67

2.3.4. Für einen - wie die Klägerin meint - Ermessensausfall ist hier nichts ersichtlich. Der Beklagte hat insbesondere auch die klägerischen Bemühungen zur Konsolidierung des Eigenbetriebs erkannt und gewichtet. Die Änderung der Entgeltordnung und die damit verbundene Steigerung des Kostendeckungsgrades sowie die Absenkung des Honoraraufwands führen nicht dazu, die Ertrags- und Aufwandssituation zukünftig nachhaltig zu verbessern, wenn - wie nach der klägerischen Einlassung - feststeht, dass der mit der Tarifanpassung verbundene Anstieg des Personalaufwands alleinige Grundlage für den ausgewiesenen Jahresverlust ist. Denn auch in den folgenden Wirtschaftsjahren wird dieser Aufwand ohne Veränderungen im Betrieb des Theaters ausgabewirksam werden, so dass diese Konsolidierungsmaßnahmen jedenfalls nicht ausreichend zielführend sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 5 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 22.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) bemisst das Gericht das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Verfolgung ihres Begehrens mit 15.000,00 EUR.

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