Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Magdeburg v. 13.08.2012: Tankstelle




Das Verwaltungsgericht Magdeburg (Urteil vom 13.08.2012 - 5 A 338/11) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Gründe:


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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20. Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Anerkennung des von ihr am 23. Mai 2011 erlittenen Unfalls als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz) - BeamtVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652, 1657). Über § 7 Abs. 1 Satz 1 des Besoldungs- und Versorgungsrechtsergänzungsgesetzes - BesVersEG LSA - vom 8. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 68, 101), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Oktober 2011 (GVBl. LSA S. 680, 683) finden die Vorschriften des BeamtVG in der am 31. August 2006 gültigen Fassung, mangels entsprechender landesgesetzlicher Regelungen auf Beamte des Landes Sachsen-Anhalt Anwendung. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Nach § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Damit hat der Gesetzgeber den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt und zugleich zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung kein Dienst im beamtenrechtlichen Sinne ist. Die Gleichstellung des Wegeunfalls mit einem Dienstunfall dient der Erweiterung der Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die außerhalb des privaten Lebensbereichs herrschenden Gefahren des allgemeinen Verkehrs, die weder der Dienstherr noch der Beamte im Wesentlichen beeinflussen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4/10 -, ZBR 2011, 306; Urteil vom 27. Januar 2005 - 2 C 7/04 -, BVerwGE 122, 360).

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Bei einem Unfall, den ein Beamter auf dem Weg nach oder von der Dienststelle erleidet, wird Dienstunfallschutz aber nur gewährt, wenn der Weg im Dienst seine wesentliche Ursache hat, wenn also andere mit dem Dienst nicht zusammenhängende Ursachen für das Zurücklegen des Weges in den Hintergrund treten. Der Beamte muss sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren. Mit der Begrenzung der Dienstunfallfürsorge auf die unmittelbaren Wege zwischen Wohnung und Dienststelle wird die Risikosphäre des Dienstherrn eingegrenzt. Es soll nur das Risiko abgedeckt werden, dem sich der Beamte aussetzt, wenn er aus Anlass der von ihm geschuldeten Dienstleistung den seiner Einflussnahme unterliegenden persönlichen privaten Lebensbereich verlässt. Geschützt ist der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Umwege und Unterbrechungen werden vom beamtenrechtlichen Unfallschutz generell ausgeschlossen, soweit sie nicht nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung gestattet und nicht nur unerheblich sind. Weicht der Beamte auf dem Weg zum oder vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Dienststelle oder der Wohnung gebotenen Weg um eines privaten Zweckes willen ab, so steht dieser Teil des Wegs nicht unter Unfallfürsorge. Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4/10 -, ZBR 2011, 306 [m. w. N.]; Urteil vom 27. Mai 2004 - 2 C 29/03 -, BVerwGE 121, 67 [m. w. N.].

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In Anwendung dieser Grundsätze ist der Verkehrsunfall der Klägerin nicht als Wege- und damit Dienstunfall im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG anzuerkennen. Die Klägerin hat sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr auf dem unmittelbaren Weg von ihrer Dienststelle zu ihrer privaten Wohnung befunden. Die Klägerin fuhr am Unfalltag nach Dienstschluss von ihrer Dienststelle in A-Stadt zunächst die Westerhäuser Straße entlang, welche in die Spiegelstraße übergeht. Von der Spiegelstraße bog sie nach links in die Harmoniestraße. Am Ende dieser Straße bog die Klägerin nach links in die Harzstraße ab, um nach eigenen Angaben zu einer in der Nähe liegenden Tankstelle zu fahren. Kurz danach ereignete sich der in Rede stehende Verkehrsunfall. Um auf direktem Weg zu ihrer Wohnung zu gelangen, hätte die Klägerin jedoch von der Harmoniestraße rechts in die Wernigeröder Straße abbiegen müssen. Indem sie stattdessen nach links in die Harzstraße abgebogen ist, hat sie sich somit von ihrer Wohnung entfernt.

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Das Abweichen der Klägerin von dem unmittelbaren Weg von ihrer Dienststelle zu ihrer privaten Wohnung war auch nicht dienstlich veranlasst. Das Auftanken eines für den Weg zwischen der Dienststelle und der privaten Wohnung genutzten Fahrzeugs ist grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen. Es handelt sich um eine Verrichtung, die zwar üblicherweise der Aufnahme des Dienstes voran- oder - wie hier - nachgeht, dem Dienst aber zu fern steht, als dass sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Beamten entzogen und der unter Dienstunfallschutz stehenden dienstlichen Sphäre, die in § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG auf die Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit ausgedehnt ist, zuzurechnen wäre. Anders verhält es sich, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn sich entweder während oder aber auch schon bei Antritt der Fahrt die Notwendigkeit ergibt, den Inhalt eines Reservetanks in Anspruch zu nehmen. Gleiches muss gelten, wenn der Weg mit einer einzigen Tankfüllung nicht verlässlich zurückzulegen ist. Das erforderliche Nachtanken hat in einem solchen Fall seine wesentliche Ursache in der Fahrt zum Dienstort oder in der Rückkehr zur Wohnung, für die Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG besteht (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 - 2 A 4/10 -, a. a. O. [m. w. N.]). So verhält es sich hier nicht. Das beabsichtigte Auftanken ihres Fahrzeugs wurde für die Klägerin nicht unerwartet erforderlich. Nach eigenen Angaben befand sich die Tankanzeige ihres Fahrzeugs bereits am Morgen des Unfalltages vor Antritt der Fahrt von der privaten Wohnung zur Dienststelle im Reservebereich. Der Klägerin war es ohne weiteres möglich und zumutbar, ihr Fahrzeug sogleich auf der Fahrt von ihrer Wohnung zur Dienststelle aufzutanken. Auf dem unmittelbaren Weg zwischen ihrer Wohnung und ihrer Dienststelle befindet sich - unstreitig - eine Tankstelle in der Sternstraße.

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Dem vermag die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, an der Tankstelle in der Sternstraße sei das Benzin am Montagmorgen am teuersten, während es an der in der Nähe der Harzstraße gelegenen Tankstelle am Montagabend am günstigsten sei. Dass die Klägerin an einer Tankstelle hat tanken wollen, an welcher das Benzin kostengünstiger ist, ist zwar nachvollziehbar, jedoch allein der Risikosphäre der Klägerin zuzuordnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin war sie nicht gehalten, im Interesse des Dienstherrn möglichst günstig zu tanken, weil es sich bei dem von ihr genutzten Fahrzeug um ein Dienstfahrzeug handele. Der Funktionsvorgänger des Beklagten hat unter dem 23. September 2010 lediglich ein erhebliches dienstliches Interesse am Einsatz des privaten Kraftwagens nach § 5 Abs. 2 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) für die Tätigkeit der Klägerin im überregionalen ambulanten mobilen Dienst im Schuljahr 2010/2011 anerkannt. Infolgedessen hat die Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 35 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke erhalten. Für die Gewährung dieser Entschädigung ist die tatsächliche Höhe der Benzinkosten ohne Bedeutung. Soweit die Klägerin zudem darauf verweist, sie nutze das Fahrzeug hauptsächlich in Ausübung ihrer Diensttätigkeit, ist hierdurch keine andere rechtliche Bewertung veranlasst. Der in Rede stehende Unfall ist nicht auf einer Dienstreise, sondern - unstreitig - nach Dienstschluss geschehen. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass auch ihr Ehemann das Fahrzeug privat nutzt.

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Ebenso wenig dringt die Klägerin mit dem Einwand durch, sie habe es vorgezogen, ihr Fahrzeug erst nach Dienstende zu betanken, da sie weder am Morgen verspätet zum Dienst habe erscheinen noch ihren Dienst habe unterbrechen können. Es hat allein im privaten Verantwortungsbereich der Klägerin gelegen, ihren Fahrtbeginn so rechtzeitig einzurichten, dass sie ihr Fahrzeug an der unmittelbar an der Wegstrecke von ihrer Wohnung zu ihrer Dienststelle gelegenen Tankstelle hätte auftanken und dennoch pünktlich zum Dienst erscheinen können.

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Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, zu einer Unterbrechung des Weges zwischen ihrer Dienststelle und ihrer Wohnung zum Zwecke des Betankens ihres Fahrzeugs sei es nicht gekommen, da sich der Unfall ereignet habe, bevor sie die Tankstelle habe erreichen können. Für eine Unterbrechung des von der Unfallfürsorge des Dienstherrn erfassten Weges kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Fahrt tatsächlich in dem Sinne unterbrochen worden ist, dass das genutzte Fahrzeug auf einer nicht im Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit und dem Weg von dem Ort der Tätigkeit zu der Wohnung des Beamten stehenden Fahrstrecke tatsächlich zum Halten gebracht worden ist. Eine den Schutz des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG ausschließende Unterbrechung des Weges liegt bereits in dem Moment vor, in dem von der unmittelbaren Wegstrecke um eines privaten Zweckes willen abgewichen wird. Dabei kommt es in rechtlicher Hinsicht nicht darauf an, wie weit sich der Beamte im Zeitpunkt des Unfalls bereits von dem unmittelbaren Weg entfernt hat. Die Klägerin hatte den direkten Weg von ihrer Dienststelle zu ihrer Wohnung im Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls bereits verlassen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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