Das Verkehrslexikon
Finanzgericht des Saarlandes v. 13.09.2005: Tankstelle
Das Finanzgericht des Saarlandes (Urteil vom 13.09.2005 - 1 K 189/01) hat entschieden:
Siehe auch
Werbung mit Selbstverstaendlichkeiten
und
Werbung Werbeanlagen
Gründe:
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht zum Steuerabzug zugelassen.
1. Rechtsgrundlagen
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, sondern alle Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt jedoch ein Werbungskostenabzug grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch - ohne leicht nachprüfbare Trennbarkeit anhand objektiver Maßstäbe - der Lebensführung dienen (z.B. BFH-Urteil vom 27.April 1990 VI R 54/88, BFH/NV 1991, 85). Da Werbungskosten steuermindernd wirken, trifft die objektive Feststellungslast (Beweislast) für ihre Voraussetzungen den Steuerpflichtigen. Unterbleibt der konkrete Nachweis können sie gegebenenfalls nach Maßgabe der §§ 162 AO, 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO geschätzt werden.
b) Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG insbesondere auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Kosten werden bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach Satz 2 dieser Vorschrift nur mit den dort genannten Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung wird durch diese Pauschbetragsregelung jedoch der Abzug außergewöhnlicher Ausgaben, wie insbesondere der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten, nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH vom 14.Juli 1978 VI R 158/76, BStBl II 1978, 595).
Macht ein Steuerpflichtiger auf der Fahrt zur Arbeitsstätte oder zurück zur Wohnung einen Umweg, so kann ein Unfall auch auf einer solchen Umwegstrecke beruflich veranlasst sein, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und von der beruflichen Zielvorstellung des Steuerpflichtigen mitgetragen wird. Es muss also auch bezüglich des Umwegs die Absicht zur Förderung des Berufs bei weitem überwiegen und die Umstände der Lebensführung müssen ganz in den Hintergrund treten. Aufgrund dieser Erwägungen hat der BFH z.B. im Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 55/79, BStBl. II 1980, 655 die Leerfahrt zwecks Abholung des Ehegatten von der Arbeitsstätte unter den dort genannten Voraussetzungen ebenso als beruflich veranlasst gewürdigt wie im Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BStBl. II 1985, 10 einen zum Betanken des Kraftfahrzeugs gewählten Umweg zum Aufsuchen einer Tankstelle. Er hat in beiden Entscheidungen anerkannt, dass Aufwendungen wegen eines Unfalls auf einer solchen Umwegstrecke Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein können, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Betankung des Fahrzeugs besteht.
2. Anwendung im Streitfall
Die fragliche Fahrt steht nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers bei der S AG, aufgrund derer er seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt hat. Wegen der im Streitjahr bei der L KG ausgeübten Tätigkeit hat er keine Einkünfte erklärt. Es kann letztlich dahinstehen, ob insofern die Voraussetzungen vorweggenommener Werbungskosten erfüllt sind. Die Anerkennung der Unfallkosten als Werbungskosten scheitert bereits daran, dass es der behaupteten Fahrt zur Tankstelle an dem erforderlich engen Zusammenhang zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fehlt. Im übrigen trägt der Kläger die Beweislast für die - weitgehend nicht nachgewiesenen - Umstände der berufliche Veranlassung des Unfalls.
Der Unfall hat sich nicht auf dem direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte in M und Wohnort des Klägers in V, K-straße ereignet, so dass die vom BFH entwickelten Grundsätze einer sogenannten Umwegfahrt zur Anwendung kommen. Der Kläger rechtfertigt seine Abweichung von der üblichen Strecke damit, dass er das Fahrzeug habe betanken müssen. Er habe sich nach Aufleuchten der Tankanzeige spontan entschieden, die Tankstelle an der K-Brücke anzufahren. Die Tankstelle in der Sch-straße habe um 20.30 Uhr bereits geschlossen gehabt. Grundsätzlich steht eine derart motivierte Umwegfahrt einer Anerkennung des Werbungskostenabzugs nicht entgegen. Vorliegend ist jedoch von Bedeutung, dass der Umweg zur Tankstelle an der K-Brücke eine deutlich größere Wegstrecke in Anspruch genommen hat, als sie zur Beendigung der Heimfahrt in die K-straße erforderlich gewesen wäre. Der Kläger hätte also seine Heimfahrt ohne weiteres beenden und das Fahrzeug am nächsten Tag in der Sch-straße oder an einer anderen auf dem Weg liegenden Tankstelle (H-straße, K-straße u.ä.). betanken können. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dem Fahrer nach dem Aufleuchten der Tankanzeige noch eine Wegstrecke von ca. 80 Kilometern bis zur Anfahrt der nächsten Tankstelle verbleibt.
Der Senat konnte sich überdies nicht davon überzeugen, dass sich der Vorgang so, wie ihn der Kläger vorträgt, auch den Realitäten entsprochen hat. Es ist weder nachgewiesen, dass das Fahrzeug dringend betankt werden musste, noch dass der Kläger ausschließlich aus diesem Grund an der K-brücke in die Richtung der Innenstadt V abgebogen ist. Der Beklagte hat entsprechende Zweifel geltend gemacht, weil der Kläger bereits vorher an der Autobahn entsprechende Tankmöglichkeiten gehabt hatte. Zudem hat das erstmalige Aufleuchten der Tankanzeige - wie gesagt - nicht zur Folge, dass unmittelbar im Anschluss daran eine Tankstelle angefahren werden müsste. Wäre es dem Kläger also in der Tat nur um das Betanken des Fahrzeuges gegangen, so hätte er ohne weiteres nach Hause fahren und am nächsten Tag sein Fahrzeug - wo auch immer - betanken können.
3. Die Klage war somit als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat die streitigen Aufwendungen zu Recht nicht zum Steuerabzug zugelassen.
1. Rechtsgrundlagen
a) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG hinaus nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, sondern alle Aufwendungen, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG kommt jedoch ein Werbungskostenabzug grundsätzlich dann nicht in Betracht, wenn die Aufwendungen zwar den Beruf fördern, daneben aber auch - ohne leicht nachprüfbare Trennbarkeit anhand objektiver Maßstäbe - der Lebensführung dienen (z.B. BFH-Urteil vom 27.April 1990 VI R 54/88, BFH/NV 1991, 85). Da Werbungskosten steuermindernd wirken, trifft die objektive Feststellungslast (Beweislast) für ihre Voraussetzungen den Steuerpflichtigen. Unterbleibt der konkrete Nachweis können sie gegebenenfalls nach Maßgabe der §§ 162 AO, 96 Abs. 1 Halbsatz 2 FGO geschätzt werden.
b) Zu den Werbungskosten gehören gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG insbesondere auch die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese Kosten werden bei Fahrten mit dem eigenen Kraftfahrzeug nach Satz 2 dieser Vorschrift nur mit den dort genannten Pauschbeträgen als Werbungskosten berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung wird durch diese Pauschbetragsregelung jedoch der Abzug außergewöhnlicher Ausgaben, wie insbesondere der durch einen Verkehrsunfall entstandenen Kosten, nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. BFH vom 14.Juli 1978 VI R 158/76, BStBl II 1978, 595).
Macht ein Steuerpflichtiger auf der Fahrt zur Arbeitsstätte oder zurück zur Wohnung einen Umweg, so kann ein Unfall auch auf einer solchen Umwegstrecke beruflich veranlasst sein, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht und von der beruflichen Zielvorstellung des Steuerpflichtigen mitgetragen wird. Es muss also auch bezüglich des Umwegs die Absicht zur Förderung des Berufs bei weitem überwiegen und die Umstände der Lebensführung müssen ganz in den Hintergrund treten. Aufgrund dieser Erwägungen hat der BFH z.B. im Urteil vom 11. Juli 1980 VI R 55/79, BStBl. II 1980, 655 die Leerfahrt zwecks Abholung des Ehegatten von der Arbeitsstätte unter den dort genannten Voraussetzungen ebenso als beruflich veranlasst gewürdigt wie im Urteil vom 11. Oktober 1984 VI R 48/81, BStBl. II 1985, 10 einen zum Betanken des Kraftfahrzeugs gewählten Umweg zum Aufsuchen einer Tankstelle. Er hat in beiden Entscheidungen anerkannt, dass Aufwendungen wegen eines Unfalls auf einer solchen Umwegstrecke Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein können, wenn ein enger Zusammenhang zwischen der Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Betankung des Fahrzeugs besteht.
2. Anwendung im Streitfall
Die fragliche Fahrt steht nicht im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers bei der S AG, aufgrund derer er seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärt hat. Wegen der im Streitjahr bei der L KG ausgeübten Tätigkeit hat er keine Einkünfte erklärt. Es kann letztlich dahinstehen, ob insofern die Voraussetzungen vorweggenommener Werbungskosten erfüllt sind. Die Anerkennung der Unfallkosten als Werbungskosten scheitert bereits daran, dass es der behaupteten Fahrt zur Tankstelle an dem erforderlich engen Zusammenhang zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte fehlt. Im übrigen trägt der Kläger die Beweislast für die - weitgehend nicht nachgewiesenen - Umstände der berufliche Veranlassung des Unfalls.
Der Unfall hat sich nicht auf dem direkten Weg zwischen der Arbeitsstätte in M und Wohnort des Klägers in V, K-straße ereignet, so dass die vom BFH entwickelten Grundsätze einer sogenannten Umwegfahrt zur Anwendung kommen. Der Kläger rechtfertigt seine Abweichung von der üblichen Strecke damit, dass er das Fahrzeug habe betanken müssen. Er habe sich nach Aufleuchten der Tankanzeige spontan entschieden, die Tankstelle an der K-Brücke anzufahren. Die Tankstelle in der Sch-straße habe um 20.30 Uhr bereits geschlossen gehabt. Grundsätzlich steht eine derart motivierte Umwegfahrt einer Anerkennung des Werbungskostenabzugs nicht entgegen. Vorliegend ist jedoch von Bedeutung, dass der Umweg zur Tankstelle an der K-Brücke eine deutlich größere Wegstrecke in Anspruch genommen hat, als sie zur Beendigung der Heimfahrt in die K-straße erforderlich gewesen wäre. Der Kläger hätte also seine Heimfahrt ohne weiteres beenden und das Fahrzeug am nächsten Tag in der Sch-straße oder an einer anderen auf dem Weg liegenden Tankstelle (H-straße, K-straße u.ä.). betanken können. Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass dem Fahrer nach dem Aufleuchten der Tankanzeige noch eine Wegstrecke von ca. 80 Kilometern bis zur Anfahrt der nächsten Tankstelle verbleibt.
Der Senat konnte sich überdies nicht davon überzeugen, dass sich der Vorgang so, wie ihn der Kläger vorträgt, auch den Realitäten entsprochen hat. Es ist weder nachgewiesen, dass das Fahrzeug dringend betankt werden musste, noch dass der Kläger ausschließlich aus diesem Grund an der K-brücke in die Richtung der Innenstadt V abgebogen ist. Der Beklagte hat entsprechende Zweifel geltend gemacht, weil der Kläger bereits vorher an der Autobahn entsprechende Tankmöglichkeiten gehabt hatte. Zudem hat das erstmalige Aufleuchten der Tankanzeige - wie gesagt - nicht zur Folge, dass unmittelbar im Anschluss daran eine Tankstelle angefahren werden müsste. Wäre es dem Kläger also in der Tat nur um das Betanken des Fahrzeuges gegangen, so hätte er ohne weiteres nach Hause fahren und am nächsten Tag sein Fahrzeug - wo auch immer - betanken können.
3. Die Klage war somit als unbegründet abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens waren dem Kläger aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO).
Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.
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