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Finanzgericht des Saarlandes v. 05.09.2006: Grobe Fahrlässigkeit




Das Finanzgericht des Saarlandes (Entscheidung vom 05.09.2006 - 1 K 152/03) hat entschieden:

Siehe auch
Beweismittel
und
SV Beweis Zivilverfahren

Gründe:


Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ungeachtet der zahlreichen Zweifelsfragen aus dem Bereich des materiellen Steuerrechts (z.B. Einlagefähigkeit des Fahrzeuges D, Einlagezeitpunkt, Einlagewert, Entnahmezeitpunkt, Entnahmewert, Sachentnahme durch Unfall auf einer Privatfahrt) kommt die beantragte Änderung des angefochtenen Bescheides bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

1. Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des festgestellten Gewinns im Hinblick auf einen durch die Entnahme des Fahrzeuges D 1996 eingetretenen Entnahmeverlust.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide, soweit sie nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln i.S.d. Nummer 1, d.h. steuererhöhenden Umständen, stehen.

Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Subjektiv entschuldbare Rechtsirrtümer, die zu einem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen geführt haben, schließen eine grobe Fahrlässigkeit aus (BFH vom 23. Januar 2003 XI R 42/00, BStBl. II 2001, 379 m.w.N.). Grobes Verschulden kann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärungspflichten dadurch verletzt, dass er seine Steuererklärung nicht daraufhin überprüft, ob alle wesentlichen Erwerbsgrundlagen dem Finanzamt mitgeteilt werden (z.B. BFH vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743). Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch darin liegen, dass er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei der Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt sind (BFH-Urteil vom 28.Juni 1983 VIII R 37/81, BStBl. II 1984, 2 ); ferner darin, dass der Steuerpflichtige seine Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unzutreffende oder unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 30.Oktober 1986 III R 163/82, BStBl. II 1987, 161 , m.w.N.).

Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG können in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (z.B. BFH vom 26. August 1987 I R 144/86, BStBl. II 1988, 109).

2. Im Entscheidungsfall hat die Klägerin dadurch, dass sie die Entnahme des Fahrzeuges D in der Gewinnermittlung des Jahres 1996 nicht erwähnt und das Fahrzeug in der Gewinnermittlung 1997 nicht mehr aufgeführt hat, grob fahrlässig gehandelt. Ein Zusammenhang der mit der Entnahme in Verbindung stehenden Tatsachen mit steuererhöhenden Tatsachen i.S.d. Nr. 1 des § 173 Abs. 1 AO ist nicht erkennbar. Eine Änderung des angefochtenen Bescheides in dem von der Klägerin gewünschten Sinne kommt damit nicht in Betracht.

Die grobe Fahrlässigkeit folgt daraus, dass die Beigeladenen als praktizierende Rechtsanwälte in der Lage gewesen sein müssten, die steuerlichen Wirkungen der Einlage und Entnahme eines so gewichtigen Wirtschaftsgutes, wie es ein KFZ des Typs Fahrzeug D im Betriebsvermögen ihrer Anwaltssozietät darstellt, einzuschätzen. Ihnen hätte bei Durchsicht des nicht sonderlich umfangreichen Anlageverzeichnisses ohne weiteres auffallen müssen, dass dort das Fahrzeug D zum 31. Dezember 1996 nach wie vor noch geführt war. Dies gilt um so mehr, als der Fuhrpark - mit dem Fahrzeug D - nur drei Fahrzeuge umfasst hat. Auch bei der Erstellung und Durchsicht der Gewinnermittlung für 1997 hätte den Beigeladenen und ihrem Berater auffallen müssen, dass das Fahrzeug D aus dem Anlagevermögen "verschwunden" ist, ohne dass eine Entnahme vermerkt worden ist. Des weiteren weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch der Entnahmevorgang selbst und die für ihn maßgeblichen Umstände in keiner Weise dokumentiert worden sind. Buchtechnisch bedeutsame Umstände lassen sich nicht im Nachhinein durch Zeugenaussagen hinreichend belegen.

Ein Zusammenhang der neuen Tatsache der Entnahme mit steuererhöhenden Tatsachen i.S.d. Nr. 1 des § 173 Abs. 1 AO ist weder vorgetragen noch ansonsten aus den Akten erkennbar.

3. Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung. Der Senat hielt den Erlass eines kostengünstigeren Gerichtsbescheides für angemessen (§ 90a FGO).

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Ungeachtet der zahlreichen Zweifelsfragen aus dem Bereich des materiellen Steuerrechts (z.B. Einlagefähigkeit des Fahrzeuges D, Einlagezeitpunkt, Einlagewert, Entnahmezeitpunkt, Entnahmewert, Sachentnahme durch Unfall auf einer Privatfahrt) kommt die beantragte Änderung des angefochtenen Bescheides bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht.

1. Die Klägerin begehrt die Herabsetzung des festgestellten Gewinns im Hinblick auf einen durch die Entnahme des Fahrzeuges D 1996 eingetretenen Entnahmeverlust.

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide, soweit sie nicht vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind, zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln i.S.d. Nummer 1, d.h. steuererhöhenden Umständen, stehen.

Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 AO ist, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Tatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art. Grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden einer Tatsache setzt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt. Subjektiv entschuldbare Rechtsirrtümer, die zu einem nachträglichen Bekanntwerden von Tatsachen geführt haben, schließen eine grobe Fahrlässigkeit aus (BFH vom 23. Januar 2003 XI R 42/00, BStBl. II 2001, 379 m.w.N.). Grobes Verschulden kann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Erklärungspflichten dadurch verletzt, dass er seine Steuererklärung nicht daraufhin überprüft, ob alle wesentlichen Erwerbsgrundlagen dem Finanzamt mitgeteilt werden (z.B. BFH vom 8. Dezember 1998 IX R 14/97, BFH/NV 1999, 743). Ein eigenes grobes Verschulden des Steuerpflichtigen kann auch darin liegen, dass er die von seinem steuerlichen Berater gefertigte Steuererklärung unterschreibt, obwohl ihm bei der Durchsicht der Steuererklärung ohne weiteres hätte auffallen müssen, dass steuermindernde Tatsachen oder Beweismittel nicht berücksichtigt sind (BFH-Urteil vom 28.Juni 1983 VIII R 37/81, BStBl. II 1984, 2 ); ferner darin, dass der Steuerpflichtige seine Erklärungspflicht schlecht erfüllt, indem er unzutreffende oder unvollständige Erklärungen abgibt (BFH-Urteil vom 30.Oktober 1986 III R 163/82, BStBl. II 1987, 161 , m.w.N.).

Ob ein Beteiligter in diesem Sinne grob fahrlässig gehandelt hat, ist im wesentlichen Tatfrage. Die hierzu getroffenen Feststellungen des FG können in der Revisionsinstanz nur darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit und die aus ihm abzuleitenden Sorgfaltspflichten richtig erkannt worden sind und ob die Würdigung hinsichtlich des individuellen Verschuldens den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen entspricht (z.B. BFH vom 26. August 1987 I R 144/86, BStBl. II 1988, 109).

2. Im Entscheidungsfall hat die Klägerin dadurch, dass sie die Entnahme des Fahrzeuges D in der Gewinnermittlung des Jahres 1996 nicht erwähnt und das Fahrzeug in der Gewinnermittlung 1997 nicht mehr aufgeführt hat, grob fahrlässig gehandelt. Ein Zusammenhang der mit der Entnahme in Verbindung stehenden Tatsachen mit steuererhöhenden Tatsachen i.S.d. Nr. 1 des § 173 Abs. 1 AO ist nicht erkennbar. Eine Änderung des angefochtenen Bescheides in dem von der Klägerin gewünschten Sinne kommt damit nicht in Betracht.

Die grobe Fahrlässigkeit folgt daraus, dass die Beigeladenen als praktizierende Rechtsanwälte in der Lage gewesen sein müssten, die steuerlichen Wirkungen der Einlage und Entnahme eines so gewichtigen Wirtschaftsgutes, wie es ein KFZ des Typs Fahrzeug D im Betriebsvermögen ihrer Anwaltssozietät darstellt, einzuschätzen. Ihnen hätte bei Durchsicht des nicht sonderlich umfangreichen Anlageverzeichnisses ohne weiteres auffallen müssen, dass dort das Fahrzeug D zum 31. Dezember 1996 nach wie vor noch geführt war. Dies gilt um so mehr, als der Fuhrpark - mit dem Fahrzeug D - nur drei Fahrzeuge umfasst hat. Auch bei der Erstellung und Durchsicht der Gewinnermittlung für 1997 hätte den Beigeladenen und ihrem Berater auffallen müssen, dass das Fahrzeug D aus dem Anlagevermögen "verschwunden" ist, ohne dass eine Entnahme vermerkt worden ist. Des weiteren weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass auch der Entnahmevorgang selbst und die für ihn maßgeblichen Umstände in keiner Weise dokumentiert worden sind. Buchtechnisch bedeutsame Umstände lassen sich nicht im Nachhinein durch Zeugenaussagen hinreichend belegen.

Ein Zusammenhang der neuen Tatsache der Entnahme mit steuererhöhenden Tatsachen i.S.d. Nr. 1 des § 173 Abs. 1 AO ist weder vorgetragen noch ansonsten aus den Akten erkennbar.

3. Die Klage war nach alledem als unbegründet abzuweisen.

Die Kosten des Verfahrens werden gemäß § 135 Abs. 1 FGO der Klägerin auferlegt.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO bestand keine Veranlassung. Der Senat hielt den Erlass eines kostengünstigeren Gerichtsbescheides für angemessen (§ 90a FGO).

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