Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis v. 02.09.2011: Tilgungsfristen (Register)




Das Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis (Beschluss vom 02.09.2011 - 10 L 605/11) hat entschieden:

Siehe auch
Aufbauseminar nach Ablauf der Probezeit
und
Aufbauseminar

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert beträgt 2.500.- Euro.

Gründe:


Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

Widerspruchs vom 13.07.2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners

vom 30.06.2011, durch den die Fahrerlaubnis des Antragstellers

entzogen und diesem aufgegeben wurde, den Führerschein innerhalb

einer Woche nach Zustellung des Bescheides abzugeben, ist zulässig,

insbesondere statthaft gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO

i. V. m. § 4 Abs. 7 Satz 2 Alt. 2 StVG, hat aber in der Sache

keinen Erfolg.

Die vom Gericht in der Sache zu treffende Entscheidung nach § 80

Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an

der kraft Gesetzes sofortigen Vollziehbarkeit der angegriffenen

behördlichen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers

an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten

Rechtsbehelfs schwerer wiegt. Im Rahmen dieser vom Gericht

vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des

Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Anordnung der aufschiebenden

Wirkung des Widerspruchs ist in der Regel abzulehnen, wenn der

Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen

Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird.

Hiervon ausgehend kann der Antragsteller die Anordnung der

aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht beanspruchen, da

die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der

im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung

der Rechtslage keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung ist § 4 Abs. 7

Satz 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis

zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer

vollziehbaren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 3

Satz 1 Nr. 2 StVG in der festgesetzten Frist nicht nachgekommen

ist. Diese Voraussetzungen sind nach den Erkenntnismöglichkeiten

des vorliegenden Verfahrens gegeben.

Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsgegner durch

Bescheid vom 14.10.2010 ordnungsgemäß gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1

StVG die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar nach §

4 Abs. 8 StVG angeordnet und hierfür eine angemessene Frist bis

zunächst 28.02.2011 gesetzt hat, die in der Folge auf ein Schreiben

des Antragstellers bis zum 20.05.2011 verlängert wurde. Der

Antragsteller hatte ursprünglich mit Stand zum 17.04.2007 aufgrund

rechtskräftig festgestellter Verkehrszuwiderhandlungen einen

Punktestand von 10 Punkten erreicht, weswegen er mit Schreiben des

Landrates des Rhein-Erft-Kreises vom 17.04.2007 gemäß § 4 Abs. 3

Satz 1 Nr. 1 StVG über seinen Punktestand unterrichtet, verwarnt

und auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach §

4 Abs. 8 StVG hingewiesen wurde. Diese Verwarnung ist dem Kläger

ausweislich der in den Verwaltungsunterlagen befindlichen

Postzustellungsurkunde am 19.04.2007 unter seiner damaligen

Anschrift ………. in ……zugestellt

worden. Damit ist der Zugang der Verwarnung nachgewiesen. Soweit

der Antragsteller in der Antragsschrift geltend macht, dass er zu

diesem Zeitpunkt bereits ordnungsgemäß in der

……." in ………….

gemeldet gewesen sei, steht dies der durch öffentliche Urkunde

nachgewiesenen Wirksamkeit der Zustellung des Verwarnungsschreibens

nicht entgegen. Im Übrigen wird der Vortrag des Antragstellers

durch die Vorlage einer Kopie des über die Wohnung in der

……." in

.-……….geschlossenen Mietvertrages widerlegt.

Denn nach diesem Vertrag, der nach den Angaben des Antragstellers

am 22.06.2007 geschlossen worden ist, wohnte der Antragsteller bei

Vertragsschluss ("derzeitige Anschrift") ….. in

…. und begann das Mietverhältnis in der ……. in

…… erst am 01.07.2007. Damit bestätigt der vorgelegte

Mietvertrag die Richtigkeit der am 19.04.2007 vorgenommenen

Zustellung ……in …….

In der Folgezeit hat dann der Antragsteller bis zur Anordnung

des Aufbauseminars mit Bescheid vom 14.10.2010 aufgrund

rechtskräftig festgestellter Verkehrsverstöße eine Punktzahl von

rechnerisch 21 Punkten gesammelt, die sich gemäß § 4 Abs. 5 Satz 2

StVG auf 17 Punkte reduziert hat. Damit lagen die Voraussetzungen

vor, gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG ein Aufbauseminar nach

Absatz 8 anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Zwar hat der

Antragsgegner in der Anordnung des Aufbauseminars den Antragsteller

nur darüber unterrichtet, dass ihm bei Erreichen von 18 Punkten die

Fahrerlaubnis entzogen werde, ihn aber nicht auf die Möglichkeit

einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hingewiesen

worden ist, weil das diesbezügliche Kästchen in dem Schreiben nicht

angekreuzt worden ist. Dieser Verstoß gegen § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

Satz 3 StVG berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit der Anordnung des

Aufbauseminars und damit auch der auf die Nichtbefolgung dieser

Anordnung gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 4 Abs. 7

Satz 1 StVG.

Zum einen besteht der alleinige Regelungsgehalt des Bescheides

vom 14.10.2010 in der Anordnung der Teilnahme eines Aufbauseminars

und knüpft auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 7

Satz 1 StVG nur an die Nichtbefolgung dieser Anordnung an. Der

Antragsteller hätte daher der Maßnahme nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG

auch dann nicht entgehen können, wenn er statt an einem

Aufbauseminar an einer verkehrspsychologischen Beratung

teilgenommen hätte. Zudem ergibt sich aus § 4 Abs. 4 Satz 2 StVG,

dass der aufgrund der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen

Beratung mögliche Punkteabzug nur nach Teilnahme an einem

Aufbauseminar in Betracht kommt, woran es im vorliegenden Fall aber

gerade fehlt.

Der Antragsteller hat innerhalb der ihm gesetzten und bis

20.05.2011 verlängerten Frist eine Teilnahme an einem Aufbauseminar

nicht nachgewiesen. Er hat sich vor Erlass der Verfügung vom

30.06.2011 gegenüber dem Antragsgegner zu den Gründen der

Nichteilnahme bzw. des fehlenden Nachweises überhaupt nicht

geäußert. Soweit er erstmals im Widerspruch vom 13.07.2011 geltend

macht, dass er den Termin vom 10.06.2011, an dem das Seminar

beginnen sollte, aufgrund des Todes seiner Großmutter nicht habe

wahrnehmen können, ist dies schon deshalb unerheblich, weil dieser

Termin außerhalb der ihm gesetzten Frist liegt. Gründe, weshalb er

innerhalb der gesetzten Frist bis zum 20.05.2011 an einem

Aufbauseminar nicht hat teilnehmen können, sind nicht dargelegt.

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem im

vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorgelegten Schreiben der

Verteilerstelle Aufbauseminar "Punkteabbau" vom

16.05.2011, wonach "das nächste und günstigste" für ihn

in Betracht kommende Seminar am 10.06.2011 stattfinde. Denn auch

dieses Schreiben lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller ein

Aufbauseminar nicht so rechtzeitig hätte absolvieren können, dass

er den entsprechenden Nachweis innerhalb der gesetzten Frist hätte

vorlegen können.

Ist der Antragsteller demnach der ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 3

Satz 1 Nr. 2 StVG ergangenen und auch nach § 4 Abs. 7 Satz 2 StVG

vollziehbaren Anordnung des Antragsgegners innerhalb der

festgesetzten - angemessenen - Frist nicht

nachgekommen, so hat dies nach der gesetzlichen Regelung zwingend

zur Folge, dass die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf

berufen, dass die im Verkehrszentralregister eingetragenen Punkte

bis einschließlich 13.04.2007 tilgungsreif gewesen seien. Gemäß §

29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG betragen bei Entscheidungen wegen einer

Ordnungswidrigkeit die Tilgungsfristen zwei Jahre und beginnt die

Frist gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG bei gerichtlichen und

verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen sowie bei anderen

Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder

Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung. Nach § 29 Abs. 6

Satz 1 StVG ist in den Fällen, in denen im Register mehrere

Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person

eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der

Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle

betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung

vorliegen. Allerdings tritt gemäß § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG eine

Ablaufhemmung auch dann ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der

Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der

Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt.

Fallbezogen ist nach Maßgabe dieser Bestimmungen festzustellen,

dass die Tilgungsfrist in Bezug auf die am 13.04.2007 begangene

Verkehrsordnungswidrigkeit mit dem Eintritt der Rechtskraft am

24.07.2007 zu laufen begann. Vor Ablauf der zweijährigen

Tilgungsfrist - also am 24.07.2009 - hat der Antragsteller

jedoch bereits am 03.07.2009 eine weitere

Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, die auch vor Ablauf der

einjährigen Überliegefrist nach Absatz 7 zu einer weiteren

Eintragung geführt hat. Von daher sind die am 13.04.2007 begangene

und damit gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG auch die (bis

einschließlich 30.09.2005) davor liegenden

Verkehrsordnungswidrigkeiten noch nicht tilgungsreif. Da im Übrigen

jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides

vom 14.10.2010

vgl. hierzu Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41.

Auflage, § 4 StVG, Rdnr. 41

bei keiner der berücksichtigten Verkehrsordnungswidrigkeiten die

absolute Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 6 Satz 4 StVG abgelaufen war,

begegnet die angefochtene Verfügung auch in Bezug auf die

Verwertbarkeit der zugrundeliegenden Verkehrsverstöße keinen

Bedenken.

Ist nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht

ergangen und kraft Gesetzes sofort vollziehbar, hat der

Antragsteller auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG den

Führerschein unverzüglich abzuliefern.

Vgl. Hentschel/König/Dauer, wie vor, § 3 StVG Rdnr. 35, § 47 FeV

Rdnr. 13 m.w.N.

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO

zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52

Abs. 2 GKG, wobei, wie in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

üblich, der Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachewertes

festzusetzen ist.

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