Das Verkehrslexikon

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Finanzgericht Baden-Württemberg v. 10.09.2008: Wohnmobil




Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 10.09.2008 - 5 K 257/06) hat entschieden:

Siehe auch
Wohnmobil
und
Parken Wohnwagen Wohnmobil

Gründe:


die Klage ist abzuweisen.

34

Er führt im Wesentlichen unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung aus, der Kl werde keinen Totalgewinn erwirtschaften. Außerdem verwende er zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb Gegenstände der Freizeitgestaltung. Weiterhin führe auch die Neustrukturierung nicht zu einer positiven Entwicklung, da die hohen laufenden Kosten unabhängig von der Art und des Umfangs der Betätigung seien. Sie seien auch höher als die zu erwartenden Betriebseinnahmen.

35

Bei den Fahrten von Z. nach X handele es sich um innerbetriebliche Fahrten und nicht um solche im Rahmen der Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte.

36

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO- einverstanden erklärt.

37

Die zulässige Klage ist unbegründet.

38

Der Bekl hat zu Recht keine negativen Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- berücksichtigt (1.) und zutreffend bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Z. von lediglich 10 Kilometern als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anerkannt (2.).

39

1. Für die Annahme steuerbarer Einkünfte aus Gewerbebetrieb fehlt dem Kl die Gewinnerzielungsabsicht. Dagegen steht nicht, dass der Kl tatsächlich Campingartikel verkauft sowie Gasprüfungen durchgeführt hat mit dem Willen, dieses Geschäft ernsthaft zu betreiben. Dieser Wille allein genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich dieser Wille auf objektive Umstände stützt, wie die Wesensart des Betriebes, die Art der Betriebsführung und ihre Ertragsaussichten (z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 751; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289).

40

Im Streitfall tragen die objektiven Umstände den Willen des Kl nicht. So hat der Kl seit Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum Jahre 2005, bis zu dem er den Gewinn bzw. Verlust seiner Tätigkeit tatsächlich ermittelt und nicht geschätzt hat, einen Gesamtverlust erzielt, und zwar in den Jahren 1995 bis 2001 in Höhe von -38.358,19 DM und in den Jahren 2002 bis 2005 in Höhe von -6.375,81 EUR. Auch in den Jahren danach sind keine Ertragsaussichten erkennbar. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wie der Kl, der nunmehr überwiegend auf dem nahe gelegenen Campingplatz in P.. in Notfällen und damit nur gelegentlich tätig ist, mit einem Entgelt von 31.- EUR pro Gasprüfung die laufenden Kosten seines Betriebs deckt. Schon die laufenden Aufwendungen für die Fahrzeuge werden mehr als 2.000.- EUR betragen. Z.B. fielen in den Streitjahren 2001 3.812,77 DM und 2003 2.136,89 EUR Aufwendungen für die Fahrzeuge an. Der Kl behauptet lediglich, im Übrigen erst nachdem ihm der Bekl eine Nichtveranlagungsbescheinigung ab 2006 erteilt hat, seit 2006 Gewinne zu erzielen - ohne jedoch entsprechende Gewinnermittlungen vorzulegen. Seine im Jahr 2008 zusätzlich aufgenommene Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe bleibt jedenfalls unberücksichtigt, da jede gewerbliche Tätigkeit isoliert zu betrachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532). Ein positives Gesamtergebnis ergibt sich auch nicht bei einer Betriebsaufgabe, selbst dann nicht, wenn das gebrauchte Wohnmobil verkauft würde. Denn im Falle einer Betriebsaufgabe müsste der Kl eine Bilanz aufstellen (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 EStG) und auch seine Verbindlichkeiten gegenüber der Lebensgefährtin für die Finanzierung des Wohnmobils erfassen.

41

Für diese negative Gesamtprognose seiner Tätigkeit sind private Gründe maßgebend. Die Art der Betriebsführung, Campingplätze an touristisch interessanten Erholungsgebieten während der Saison von Ostern bis Oktober oder während des Urlaubs anzufahren und erst vor Ort mit Schildern und Aushängen auf seine Tätigkeit aufmerksam zu machen, spricht dafür, dass der Kl die Tätigkeit im Wesentlichen aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673). Zudem ermöglicht sie ihm, Steuern zu sparen und damit Gegenstände der Freizeitgestaltung, wie das Wohnmobil, zu finanzieren (vgl. Urteil des Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99, dokumentiert in juris). Hinzu kommt, dass er das Wohnmobil im Streitjahr 2001 zu einem Zeitpunkt angeschafft hat, in dem sich bereits langjährige Verluste abgezeichnet hatten, ohne dass das Wohnmobil erkennbar zur Verbesserung seiner Tätigkeit beigetragen hat. Sein Vortrag, er habe mit dem Wohnmobil seine Übernachtungskosten gemindert, überzeugt infolge der laufenden Kosten für ein Wohnmobil und die Gebühren für den Stellplatz auf den Campingplätzen nicht, zumal die Übernachtungskosten nur an den Wochenenden zwischen Ostern und Oktober angefallen waren und der Kl in den Gewinnermittlungen der Jahre 1995 bis 2000 lediglich geringe Werbe- und Reisekosten ausgewiesen hat. Die Finanzierung durch die Lebensgefährtin und sein Versprechen, sie auf die Campingplätze mitzunehmen, legt außerdem den Schluss nahe, dass persönliche Motive zum Erwerb des Wohnmobils und den Gasprüfungen geführt haben.

42

2. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen sich aus der einfach zehn Kilometer betragenden Entfernung zwischen der Wohnung des Kl und der vom Kl täglich angefahrenen Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Z.. Diese Betriebsstätte war seine regelmäßige Arbeitsstätte. Er war nämlich verpflichtet, dort seine Arbeitszeit zu erfassen. Auch erhielt er an diesem Ort arbeitstäglich seine Arbeitsaufträge. Diese Umstände genügen nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Bei einem fortdauernden Anfahren der gleichen Stätte kann sich der Steuerpflichtige auf den gleichen Weg zur Arbeit einstellen und zur Minderung seiner Wegekosten durch Fahrgemeinschaften, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel o.ä. hinwirken (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Im Übrigen stellen die Fahrten zu der anderen Betriebsstätte nach X Fahrten zwischen den Betriebsstätten des Arbeitgebers und damit innerbetriebliche Fahrten dar.

43

Schließlich durfte der Bekl die Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO vornehmen, da die Kenntnis in Bezug auf die Arbeitsstätte eine neue Tatsache darstellt, die zu einer höheren Steuer führt und § 367 Abs. 2 AO nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 25. September 2007 IX R 16/06, BFH/NV 2008, 730).

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Da die Klage keinen Erfolg hat, hat der Kl gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bekl hat zu Recht keine negativen Einkünfte des Kl aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- berücksichtigt (1.) und zutreffend bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nur Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach Z. von lediglich 10 Kilometern als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG anerkannt (2.).

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1. Für die Annahme steuerbarer Einkünfte aus Gewerbebetrieb fehlt dem Kl die Gewinnerzielungsabsicht. Dagegen steht nicht, dass der Kl tatsächlich Campingartikel verkauft sowie Gasprüfungen durchgeführt hat mit dem Willen, dieses Geschäft ernsthaft zu betreiben. Dieser Wille allein genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich dieser Wille auf objektive Umstände stützt, wie die Wesensart des Betriebes, die Art der Betriebsführung und ihre Ertragsaussichten (z.B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1984, 751; vom 19. November 1985 VIII R 4/83, BStBl II 1986, 289).

40

Im Streitfall tragen die objektiven Umstände den Willen des Kl nicht. So hat der Kl seit Aufnahme seiner Tätigkeit bis zum Jahre 2005, bis zu dem er den Gewinn bzw. Verlust seiner Tätigkeit tatsächlich ermittelt und nicht geschätzt hat, einen Gesamtverlust erzielt, und zwar in den Jahren 1995 bis 2001 in Höhe von -38.358,19 DM und in den Jahren 2002 bis 2005 in Höhe von -6.375,81 EUR. Auch in den Jahren danach sind keine Ertragsaussichten erkennbar. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, wie der Kl, der nunmehr überwiegend auf dem nahe gelegenen Campingplatz in P.. in Notfällen und damit nur gelegentlich tätig ist, mit einem Entgelt von 31.- EUR pro Gasprüfung die laufenden Kosten seines Betriebs deckt. Schon die laufenden Aufwendungen für die Fahrzeuge werden mehr als 2.000.- EUR betragen. Z.B. fielen in den Streitjahren 2001 3.812,77 DM und 2003 2.136,89 EUR Aufwendungen für die Fahrzeuge an. Der Kl behauptet lediglich, im Übrigen erst nachdem ihm der Bekl eine Nichtveranlagungsbescheinigung ab 2006 erteilt hat, seit 2006 Gewinne zu erzielen - ohne jedoch entsprechende Gewinnermittlungen vorzulegen. Seine im Jahr 2008 zusätzlich aufgenommene Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe bleibt jedenfalls unberücksichtigt, da jede gewerbliche Tätigkeit isoliert zu betrachten ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532). Ein positives Gesamtergebnis ergibt sich auch nicht bei einer Betriebsaufgabe, selbst dann nicht, wenn das gebrauchte Wohnmobil verkauft würde. Denn im Falle einer Betriebsaufgabe müsste der Kl eine Bilanz aufstellen (§ 16 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 2 EStG) und auch seine Verbindlichkeiten gegenüber der Lebensgefährtin für die Finanzierung des Wohnmobils erfassen.

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Für diese negative Gesamtprognose seiner Tätigkeit sind private Gründe maßgebend. Die Art der Betriebsführung, Campingplätze an touristisch interessanten Erholungsgebieten während der Saison von Ostern bis Oktober oder während des Urlaubs anzufahren und erst vor Ort mit Schildern und Aushängen auf seine Tätigkeit aufmerksam zu machen, spricht dafür, dass der Kl die Tätigkeit im Wesentlichen aus im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründen ausübt (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751; BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 25/08, BFH/NV 2008, 1673). Zudem ermöglicht sie ihm, Steuern zu sparen und damit Gegenstände der Freizeitgestaltung, wie das Wohnmobil, zu finanzieren (vgl. Urteil des Finanzgericht -FG- Baden-Württemberg vom 4. Mai 2000 5 K 161/99, dokumentiert in juris). Hinzu kommt, dass er das Wohnmobil im Streitjahr 2001 zu einem Zeitpunkt angeschafft hat, in dem sich bereits langjährige Verluste abgezeichnet hatten, ohne dass das Wohnmobil erkennbar zur Verbesserung seiner Tätigkeit beigetragen hat. Sein Vortrag, er habe mit dem Wohnmobil seine Übernachtungskosten gemindert, überzeugt infolge der laufenden Kosten für ein Wohnmobil und die Gebühren für den Stellplatz auf den Campingplätzen nicht, zumal die Übernachtungskosten nur an den Wochenenden zwischen Ostern und Oktober angefallen waren und der Kl in den Gewinnermittlungen der Jahre 1995 bis 2000 lediglich geringe Werbe- und Reisekosten ausgewiesen hat. Die Finanzierung durch die Lebensgefährtin und sein Versprechen, sie auf die Campingplätze mitzunehmen, legt außerdem den Schluss nahe, dass persönliche Motive zum Erwerb des Wohnmobils und den Gasprüfungen geführt haben.

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2. Die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bemessen sich aus der einfach zehn Kilometer betragenden Entfernung zwischen der Wohnung des Kl und der vom Kl täglich angefahrenen Betriebsstätte seines Arbeitgebers in Z.. Diese Betriebsstätte war seine regelmäßige Arbeitsstätte. Er war nämlich verpflichtet, dort seine Arbeitszeit zu erfassen. Auch erhielt er an diesem Ort arbeitstäglich seine Arbeitsaufträge. Diese Umstände genügen nach der Rechtsprechung des BFH für die Annahme der regelmäßigen Arbeitsstätte (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Bei einem fortdauernden Anfahren der gleichen Stätte kann sich der Steuerpflichtige auf den gleichen Weg zur Arbeit einstellen und zur Minderung seiner Wegekosten durch Fahrgemeinschaften, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel o.ä. hinwirken (vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2005 VI R 25/04, BStBl II 2005, 791). Im Übrigen stellen die Fahrten zu der anderen Betriebsstätte nach X Fahrten zwischen den Betriebsstätten des Arbeitgebers und damit innerbetriebliche Fahrten dar.

43

Schließlich durfte der Bekl die Änderung nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO vornehmen, da die Kenntnis in Bezug auf die Arbeitsstätte eine neue Tatsache darstellt, die zu einer höheren Steuer führt und § 367 Abs. 2 AO nicht entgegensteht (BFH-Urteil vom 25. September 2007 IX R 16/06, BFH/NV 2008, 730).

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Da die Klage keinen Erfolg hat, hat der Kl gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

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