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Niedersächsisches Finanzgericht v. 26.09.2007: Regulierungsaufwand
Das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil vom 26.09.2007 - 3 K 142/06) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Gründe:
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Die Klage ist im vollen Umfang begründet.
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1. Der Beklagte hat zu Unrecht die Kosten für die Schadensabwicklung durch die Versicherungsnehmerin der Versicherungsteuer unterworfen.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Versicherungsteuergesetz (VersStG) unterliegt der Versicherungsteuer die Zahlung des Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses.
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Unstreitig wurde von der Klägerin mit der Versicherungsnehmerin ein Versicherungsvertrag geschlossen, so dass der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 VersStG eröffnet ist. Zivilrechtlich wirksam wurde hierbei vereinbart, dass im Innenverhältnis im Bereich der Sachschäden bis zu € xxx.000 ein Haftungsausschluss der Klägerin besteht. Für den Fall, dass geschädigte Personen auf die Klägerin als Versichererin zugehen, war diese zivilrechtlich im Außenverhältnis verpflichtet, die Schadensabwicklung vorzunehmen. Zu begleichende Schäden waren jedoch von der VNin zu ersetzen. Mit diesen Modalitäten sind die jeweiligen KfZ versichert worden. Die vertragliche Gestaltung ist - wie die Beteiligten auch übereinstimmend vortragen - versicherungsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch der Schadensausschluss im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und der Versicherungsnehmerin ist zivilrechtlich wirksam vereinbart worden. Das Versicherungsverhältnis ist somit mit den im Vertragswerk enthaltenen Regelungen zustande gekommen und unterliegt mit diesen Modalitäten der Besteuerung.
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b) Hinsichtlich der von der Versicherungsnehmerin verauslagten Schäden und selbstberechneten Abwicklungskosten handelt es sich jedoch nicht um Versicherungsentgelt i.S.d. § 3 Abs. 1 VersStG.
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aa) Gemäß § 3 Abs. 1 VersStG sind Versicherungsentgelt i.S.d. Gesetzes jene Leistungen, die für die Begründungen und zur Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu bewirken sind (Beispiele: Prämien, Beiträge, Vorbeiträge, Vorschüsse, Nachschüsse, Umlagen, Eintrittsgelder, Gebühren für die Ausfertigung des Versicherungsscheins und sonstige Nebenkosten). Zum Versicherungsentgelt gehört nicht, was zur Abgeltung einer Sonderleistung des Versicherers oder aus einem sonstigen in der Person des einzelnen Versicherungsnehmers liegenden Grund gezahlt wird (Beispiele: Kosten für die Ausstellung einer Ersatzurkunde, Mahnkosten).
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Gegenstand der Versicherungsteuer ist nicht das Versicherungsverhältnis als solches, sondern die Zahlung des Versicherungsentgelts. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrsteuer auf den rechtlich erheblichen Vorgang des Geldumsatzes (Urteil des BFH vom 14. Oktober 1964 II 175/61 U, BStBl III 1964, 667, 668; Urteil des BFH vom 2. Juni 2005 II R 9/03, BFH/NV 2005, 1885). Der Zahlung des Versicherungsentgelts durch den Versicherungsnehmer steht als Gegenleistung die Gewährung des Versicherungsschutzes durch den Versicherer gegenüber (Urteil des BFH vom 14. Oktober 1964 II 175/61 U, a.a.O.; Urteil des BFH vom 29. November 2006 II R 78/04, BFH/NV 2007, 513). Beim Versicherungsentgelt handelt es sich um Leistungen, denen sich niemand entziehen kann, der einen Versicherungsvertrag abschließt. Es umfasst alle Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zahlen muss, wenn er das Wagnis auf den Versicherer übertragen will (Urteil des Reichsfinanzhofs vom 29. April 1930 II A 199/30, RStBl II 1930, 370). Grundsätzlich werden Kosten, deren Tragung der Gesamtheit der Versicherungsnehmer nicht zugemutet werden können, insbesondere solche, die von einem einzelnen Versicherungsnehmer verschuldet sind, nicht zum Versicherungsentgelt gerechnet (Bruschke, Verkehrsteuern, Tz. 4.2.1, Seite 310; Urteil des BFH vom 28. November 1963 II 30/60, HFR 1964, 151).
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Umfasst sind sowohl Leistungen, die der Versicherungsnehmer selbst oder ein Dritter
zugunsten des Versicherungsnehmers
zu bewirken hat. Bewirkt ist eine Leistung, wenn eine Zahlung erfolgt oder diese in einer zulässigen bürgerlich-rechtlichen Form, z.B. durch Aufrechnung, ersetzt wird (Gambke/Flick, Kommentar zum VersStG, § 3 Anm. 6; Wunschel/Kostboth Erläuterungsbuch zum VersStG, § 3 Anm. 9, S. 96). Es handelt sich um diejenigen Leistungen, denen sich niemand entziehen kann, der einen Versicherungsvertrag abschließt (Hicks, Steuerbare Versicherungsverhältnisse und Versicherungsentgelte bei der Versicherungsteuer, DVR 1985, 35, 37).
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bb) Unstreitig handelt es sich bei dem Betrag von € xxx je Wagen um das vertraglich vereinbarte Versicherungsentgelt, das i.S.d. Gesetzes bewirkt und auch der Besteuerung unterworfen wurde.
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cc) Nach der Auffassung des Senats handelt es sich hinsichtlich der (monatlich variablen) Kosten des Eigenbehalt nicht um Versicherungsentgelt i.S.d. § 3 VersStG. Es liegt keine Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz vor. Die VNin hat insoweit keine Leistung an die Klägerin bewirkt, wie dies nach dem Wortlaut des Gesetzes erforderlich ist. Sie hat eine eigene vertragliche Pflicht erfüllt.
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aaa) Bei diesen Kosten (verursachte Schäden, Abwicklungsgebühr) handelt es sich um die im Rahmen einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung typischerweise eintretenden Schäden, somit dem grundsätzlich versicherbaren Wagnis. Dieses wurde vorliegend durch individuellen Vertrag insoweit von der Übernahme durch die Klägerin ausgeschlossen, als die Sachschäden € xxx.000 nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen waren bei den geltend gemachten Aufwendungen unstreitig erfüllt, die eingetretenen Schäden lagen deutlich unter € xxx.000. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die streitigen Aufwendungen nicht von der Klägerin bezahlt wurden. Es handelt sich vollumfänglich um Schäden, die mit der VNin direkt abgewickelt wurden. Die Klägerin war praktisch überhaupt nicht involviert, die Beträge wurden auch nicht der Klägerin, sondern den Geschädigten selbst erstattet. Es fehlt somit an einem Geldfluss im Versicherungsvertragsverhältnis. Soweit der Beklagte auch einen selbstberechneten Abwicklungsbetrag der Versicherungsnehmerin der Besteuerung unterworfen hat, fehlt es an jeglichem Geldfluss, da nicht einmal eine Erstattung an die geschädigten Personen erfolgt ist. Dies widerspricht grundsätzlich dem Charakter der VersSt als Verkehrssteuer. Der Verwaltungsbetrag kann somit nicht der Besteuerung unterworfen werden, auch nicht unter dem Aspekt des abgekürzten Zahlungsweges, da es schlicht und ergreifend an einer Zahlung fehlt. Es fand weder eine Auskehrung in dieser Höhe an die Geschädigten noch die Klägerin statt. Das Versicherungskollektiv ist deshalb nicht durch einen Geldabfluss belastet. Die zugrundeliegenden Personalkosten wären im Zweifel ebenfalls angefallen, was schon der geringe Betrag vermuten lässt.
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Auch die an die Geschädigten gezahlten Schadensbeträge sowie die Gutachten- und Mietwagenkosten, welche die VNin selbst gezahlt hat, stellen kein Versicherungsentgelt dar, das der Besteuerung zu unterwerfen ist. Es mangelt an einer Gegenleistung i.S.d. Versicherungsteuergesetzes. Vorliegend handelt sich vielmehr um einen - lediglich im Außenverhältnis nicht durchsetzbaren - Wagnisausschluss. Dieser kann als solcher jedoch nicht Entgelt i.S.d. Versicherungsteuergesetz sein, da eine Eigenleistung bezüglich des Wagnisses keine Gegenleistung im Rahmen der Begründung oder der Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer darstellt. Es fehlt hierbei an einem Gegenseitigkeitsverhältnis, da der Versicherungsschutz insoweit zivilrechtlich wirksam ausgeschlossen wurde. Die VNin hat nichts an die Klägerin bewirkt, es fehlt an einem Geldfluss in diesem Leistungsverhältnis.
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Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Kollektiv der Versicherten der Klägerin die von den Geschädigten direkt mit der Versicherungsnehmerin abgerechneten Kosten nicht tragen muss, da sie weder durch Verwaltungsarbeiten bei der Klägerin noch durch Zahlungsabfluss bei dieser belastet sind. Die hier streitigen Vorgänge berühren die Klägerin in keiner Weise. Es handelt sich hierbei nicht um Kosten, die der VNin von der Klägerin auferlegt werden, und denen sie sich nicht entziehen kann, sondern um Aufwendungen, die versicherbares Wagnis darstellen und die sie aufgrund der vertraglichen Regelung zur Entgeltsreduzierung übernommen hat. Die bei der VNin entstandenen Schadensregulierungskosten sind eben nicht entstanden, weil diese das Wagnis auf die Klägerin übertragen hat, sondern weil sie es zivilrechtlich wirksam im Innenverhältnis ausgeschlossen hat. Insoweit steht das Urteil des Reichsfinanzhofs (vom 29. April 1930 II A 199/30, RStBl 1930, 370) der Auffassung des Senats nicht entgegen. Allein die Tatsache, dass im Verhältnis zu den geschädigten Personen also im Außenverhältnis eine Inanspruchnahme nicht ausgeschlossen werden kann, kann nach der Auffassung des Senats nicht zum Vorliegen von Versicherungsentgelt führen.
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Da die Klägerin im streitigen Zeitraum selbst nicht in Anspruch genommen worden ist, braucht dieser - abweichende - Sachverhalt nicht beurteilt werden.
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bbb) Die bisherige Rechtsprechung des BFH bzw. bislang diskutierten Abweichungen stehen dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen.
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Das Urteil des BFH vom 02. Juni 2005 (II R 9/03, a.a.O.) führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da der zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Dort setzte sich die vereinbarte "endgültige Prämie" aus der tatsächlich vereinnahmten "Vorausprämie" und der Schadensreserve des Vorjahres zusammen, was auch zu einer Nachzahlung bzw. Erstattung von Versicherungsentgelt führen konnte. Differenzen zwischen der gezahlten "Vorausprämie" und dem endgültigen Betrag konnten auch durch Aufrechnung getilgt werden. Vorliegend steht die vereinbarte Prämie jedoch unveränderbar fest. Unbekannte Variable ist lediglich die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang bei den versicherten KfZ Schadensfälle eintreten. Ein Schadensfall hat nach den geschlossenen vertraglichen Regelungen jedoch keinen Einfluss auf das Versicherungsentgelt, dieses verändert sich nicht. Es erfolgt nach Ende des Versicherungszeitraums auch keine Gesamtbetrachtung und -abrechnung der einzelnen Beträge.
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Der Vorgang ist auch nicht vergleichbar mit der Besteuerung des sog. Spediteurrabatt, nach denen Spediteure, die Versicherungen vermitteln, von der Versicherung Prämien gezahlt werden, die mit den Versicherungsleistungen des jeweiligen Spediteurs verrechnet werden. Letztere Verrechnung mit dem Rabatt stellt eine Tilgungsleistung des grundsätzlich aufgrund des Versicherungsvertrages mit dem Spediteur abgeschlossenen Versicherungs-verhältnisses dar. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da keinerlei Verrechnung erfolgte. Bei der Vereinbarung der Prämie und somit des Versicherungsentgelts wurde berücksichtigt, dass das versicherte Wagnis durch den Haftungsausschluss geringer ist und somit die Prämie ermäßigt werden kann.
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Sofern die Klägerin überhaupt mit der Schadensabwicklung in diesen Fällen beschäftigt werden wird, liegt dies an den versicherungsvertraglichen Regelungen, nach der sie im Außenverhältnis verpflichtet war, die Schäden abzuwickeln. Diese Tätigkeiten konnten, wie auch der Beklagte richtig bemerkte, nicht ausgeschlossen werden. Deswegen führt jedoch der typischerweise versicherte - hier aber ausdrücklich ausgeschlossene - Schaden nicht automatisch zum Versicherungsentgelt.
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ccc) Wie die Klägerin richtig ausgeführt hat, hat sie hinsichtlich der ausgeschlossenen Schäden lediglich im Ergebnis ein Ausfallrisiko zu tragen, falls die VNin insolvent würde. Hierfür kann als Entgelt jedoch nicht ein eingetretener Schaden und sein Abwicklungsaufwand herangezogen werden, insbesondere nicht soweit die Klägerin hiermit nicht belastet ist. Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht auch, dass das Versicherungsentgelt in einem Schadensfall mit Schaden von nahezu € xxx.000 dann über € xxx.000 betragen würde, sofern die geschädigte Person auf die Klägerin zugeht wg. Schadensliquidierung. Bei den Schäden handelt es sich nicht um typischerweise anfallende Kosten, die zwangsläufig in jedem Fall eintreten, sondern nur um Aufwendungen, die eher bei Gelegenheit des Versicherungsverhältnisses entstehen.
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Auch bei Kraftfahrzeugkaskoversicherungen ermäßigt sich die Versicherungsprämie und damit das steuerliche Entgelt, wenn ein Selbstbehalt vereinbart wird. Deshalb kann hier durchaus ein Vergleich erfolgen. Vorliegend hat die VNin quasi bereits vor Eintritt eines Schadensfalles vertraglich vereinbart, dass bis zur Summe eines Sachschadens von € xxx.000 ein Selbstbehalt vorliegt bzw eine Selbstregulierung des Schadens erfolgen soll. Insoweit ist sie den Versicherungsnehmer/innen einer KfZ-Kaskoversicherung durchaus gleichzustellen, da sie ebenfalls VNin ist und eine eigene Willensentscheidung trifft. Sie hat diese lediglich vorweggenommen. Einziger gravierender Unterschied ist die versicherungsrechtliche Regelung der §§ 1, 3 PflVG, 2 KfZPflVV, 7 und 8 StVG wonach die Klägerin im Außenverhältnis haftet, wenn sie direkt in Anspruch genommen wird. Im Innenverhältnis wird sie aufgrund der vertraglichen Regelungen jedoch letztlich von der Inanspruchnahme freigestellt. Wirtschaftlich ergibt sich durch den Vorgang somit dasselbe Ergebnis wie beim Selbstbehalt in der KfZ-Kaskoversicherung. Auch dort führen eingetretene Schäden nicht zu einer Erhöhung des Versicherungsentgelts um den Schadensbetrag.
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Selbst wenn angenommen werden würde, dass durch die vorliegenden Regelungen eine Unterversicherung eintritt, hätte dies keine Auswirkungen auf die Versicherungsteuer. Hierbei handelt es sich um eine Verkehrssteuer, der letztlich ein zivilrechtlich zulässiger Geldverkehr zugrunde liegt. Gezahlt wurde allerdings im Verhältnis Klägerin Versicherungsnehmerin nur die vereinbarte Prämie, versicherungsrechtlich stößt die Vereinbarung auch nicht auf Bedenken, so dass eine "Unterversicherung" zulässig wäre. Eine Erhöhung des Entgelts lässt sich hieraus somit nach der Auffassung des Senats nicht ableiten.
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ddd) Tatsächlich bei der Klägerin angefallene Regulierungskosten stellen kein Versicherungsentgelt dar, da es sich hierbei wegen des zivilrechtlich unzulässigen Haftungsausschlusses im Außenverhältnis um eine Sonderleistung des Versicherers handelt. Die Schadensregulierung wird im Verhältnis Klägerin/VNin nicht geschuldet. Sie fällt auch nicht zwangsläufig bei jedem Schadensfall an, da größtenteils die Schäden von der VNin direkt abgewickelt werden. Nur für den Fall der direkten Inanspruchnahme der Klägerin kommt es zu einer Tätigkeit durch diese. Eine solche ist zudem im streitigen Zeitraum nicht angefallen.
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Zwar folgt das Versicherungsteuergesetz grundsätzlich den zivilrechtlichen Gegebenheiten. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine versicherungsrechtlich lediglich im Außenverhältnis nicht zulässige Vereinbarung der Besteuerung zu unterwerfen ist. Insoweit hat das VersStG einen eigenen Entgeltsbegriff entwickelt. Dieser ist - wie bereits oben erwähnt - jedoch nicht erfüllt. Die Gestaltung ist auch zivilrechtlich wirksam, da lediglich im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmerin das versicherte Wagnis reduziert wurde. Von einer missbräuchlichen Gestaltung kann ebenfalls nicht ausgegangen werden, da nach dem bisher unstreitigen Vortrag, der Großteil der Schäden von der VNin selbst abgewickelt wurde, die geltend gemachten Verwaltungskostenersparnisse somit plausibel erscheinen.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 151 Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
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4. Die Revision wurde gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
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