Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Braunschweig v. 08.02.2006: Behinderte Verkehrsteilnehmer




Das Verwaltungsgericht Braunschweig (Urteil vom 08.02.2006 - 6 A 340/05) hat entschieden:

Siehe auch
Behinderte Verkehrsteilnehmer
und
Behindertenparkplatz Parkerleichterungen

Gründe:


14

Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) und durch den Einzelrichter entschieden werden kann, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer zweiten Ausnahmegenehmigung von verkehrsrechtlichen Verboten und Beschränkungen über das Halten und Parken.

15

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 und 17 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO), Richtzeichen (§ 42 StVO), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3 StVO) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4 StVO) erlassen sind, genehmigen. Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde sehen die Verwaltungsvorschriften in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO unter Rn 118 f. Parkerleichterungen vor, über die die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde eine in ihrem Ermessen stehende Entscheidung trifft. Die Ausnahmegenehmigung ist personengebunden und gilt während der Dauer der Erteilung für das ganze Bundesgebiet, sofern nicht - wie im Falle des Klägers - ein anderer Geltungsbereich (EU-Mitgliedstaaten) genannt ist (§ 46 Abs. 4 StVO).

16

Eine solche Parkerleichterung wurde dem Kläger von dem Beklagten im Wege einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO mit Bescheid vom 21. April 2005 erteilt.

17

Soweit der Kläger eine zweite Ausnahmegenehmigung begehrt, weil er während seiner Geschäftsreisen seinen Pkw auf einem als Behindertenparkplatz ausgewiesenen Stellplatz in der Nähe eines Bahnhofs oder Flugplatzes zurücklässt und am Zielort der Dienstreise ein weiteres Fahrzeug anmietet, für dessen Abstellen auf einem Behindertenparkplatz er wiederum einen Parkausweis benötigt, begegnet die Entscheidung des Beklagten vom 27. Mai 2005, mit der der Antrag des Klägers abgelehnt worden ist, keinen rechtlichen Bedenken.

18

Die im Ermessen der Behörde stehende Urteil vom 27. Mai 2005 ist vom Gericht nur eingeschränkt u.a. daraufhin überprüfbar, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob die Behörde die Auswirkungen der beantragten Ausnahmegenehmigung sachgerecht mit den Zielen der Verbote und Beschränkungen, von denen eine Ausnahme zugelassen werden soll, abgewogen hat. Ein Rechtsfehler ist hiernach nicht ersichtlich. Die Straßenverkehrsbehörde hat ihr Ermessen durch eine den bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung folgende Entscheidungspraxis gebunden. Die Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. August 2005 (BAnz. Nr. 150 vom 19.08.2005 S. 12602) - VwV-StVO - sehen unter Nr. 118 f. vor, dass dem Schwerbehinderten ein auf seine Person bezogener Parkausweis im Wege der Ausnahmegenehmigung ausgestellt wird. Soweit in dem Bescheid über die dem Kläger erteilte Ausnahmegenehmigung vom 21. April 2005 ein Kraftfahrzeugkennzeichen (PE-KT 32) genannt ist, hat dies in Bezug auf den Parkausweis Nr. 2005900041 keine die Verwendung auch in anderen Kraftfahrzeugen einschränkende Wirkung. Folgerichtig findet sich auf dem dem Kläger erteilten Parkausweis für Behinderte die Angabe eines Kraftfahrzeugkennzeichens nicht. Eine solche Ausnahmegenehmigung von der Einhaltung der unter § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO genannte Verkehrsverbote und -beschränkungen, die in den Nrn. 119 - 127 VwV-StVO präzisiert worden sind, bezweckt einen Ausgleich des für den Betroffenen mit seiner außergewöhnlichen Gehbehinderung verbundenen Nachteils, indem ein nahes Heranfahren an das jeweilige Fahrziel des Behinderten ermöglicht werden soll. Der Behinderte darf deshalb u.a. in Fußgängerzonen parken, Parkzeiten überschreiten oder ohne Gebühren sein Kraftfahrzeug abstellen. Dies hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2005 dargelegt. Zutreffend hat die Behörde allerdings ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Nachteilsausgleich nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO nicht dazu dient, dem Schwerbehinderten eine dauerhafte Parkmöglichkeit zu verschaffen. Aus den in Nr. 119 - 127 VwV-StVO aufgeführten Möglichkeiten der zeitlichen Beschränkung der Parkberechtigung wird das Anliegen des Gesetz- und Vorschriftengebers deutlich, dass die Privilegierung nicht zeitlich uneingeschränkt gewährt werden soll; in Nr. 127 VwV-StVO ist eindeutig hervorgehoben worden, dass die höchstzulässige Parkdauer mit einem Behindertenausweis 24 Stunden nicht überschreiten darf.

19

In aller Regel wird sich die Parkdauer eines Schwerbehinderten mit seinem Fahrzeug innerhalb der nach den Nrn. 119 bis 127 VwV-StVO zulässigen Parkzeiten halten, weil der in seiner Mobilität erheblich eingeschränkte Behinderte sich nicht weit von seinem Fahrzeug entfernt und zeitnah zum Abstellen des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe seine privaten und geschäftlichen Anliegen abwickelt. Ist jedoch eine Rückkehr des Behinderten zu dem abgestellten Fahrzeug innerhalb der nach den Nrn. 119 - 127 VwV-StVO zulässigen Zeiten nicht beabsichtigt oder will der Betreffende - wie hier - mit einem anderen Verkehrsmittel seine Fahrt fortsetzen und die Parkerleichterungen auch mit einem anderen Fahrzeug in Anspruch nehmen, muss er das Fahrzeug, mit dem er die zulässigen Abstellzeiten überschreitet bzw. in dem er den Parkausweis nicht mitführt, an einem nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zulässigen Ort abstellen (lassen). Denn die durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erteilten Parkerleichterungen können von dem Berechtigten nur mit dem Fahrzeug in Anspruch genommen werden, das der Behinderte gerade jeweils benutzt, um den Zielort seines geschäftlichen oder privaten Anliegens zu erreichen. Andernfalls würden die Behindertenparkplätze sowie auch andere von der Parkerleichterung umfassten Abstellorte mehrfach und im Übermaß von ein und demselben Behinderten in Anspruch genommen und würden andere Behinderte und sonstige Verkehrsteilnehmer in diesem zeitlichen und räumlichen Ausmaß von der Benutzung solcher Stellflächen ausgeschlossen. Die zeitlichen Beschränkungen der Parkerleichterungen für Behinderte und auch das Kriterium einer in zumutbarer Entfernung zum Zielort nicht vorhandenen anderen Parkmöglichkeit (Nr. 126 VwV-StVO) machen deutlich, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Annahme verbunden hat, der Behinderte halte sich während des Parkvorgangs in räumlicher und zeitlicher Nähe zu seinem Fahrzeug auf und nimmt den Stellplatz nur vorübergehend in Anspruch. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Inhaber einer Ausnahmegenehmigung einen Behindertenparkplatz bzw. einen von § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO erfassten sonstigen Abstellort als Dauerparkplatz nutzt oder der Behinderte unter Zurücklassen des zunächst benutzten Pkw auf einem Behindertenparkplatz mit einem anderen Fahrzeug die Parkerleichterungen ebenfalls in Anspruch nehmen will.

20

Die Entscheidung des Beklagten verstößt schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, nach dessen Regelung niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf. Im Hinblick darauf, dass die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO gewährten Parkerleichterungen eine Privilegierung und keine Benachteiligung für den Kreis der hierdurch Berechtigten darstellen (vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 22.08.2001 - NZV 2002, 54), kann demzufolge auch die Entscheidung der Behörde, den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht weiter auszudehnen, nicht als Benachteiligung im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG angesehen werden.

21

Abgesehen hiervon bieten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung anderweitige Lösungsmöglichkeiten bei dem Vorliegen einer entsprechenden Sachlage. Sofern der Kläger täglich oder nahezu täglich zum Umsteigen auf öffentliche Verkehrsmittel mit seinem Pkw denselben Bahnhof oder Flughafen anfahren sollte und dort anderweitige Parkmöglichkeiten in zumutbarer Nähe innerhalb und außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums nicht vorhanden sind, wäre unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2 StVO (VwV-StVO Nr. 17 - 28 zu § 45 StVO) die Einrichtung eines Parksonderrechts für bestimmte Schwerbehinderte möglich. Dies wäre auf einen entsprechenden Antrag des Betreffenden von der für den Stellplatz örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu prüfen. Führt bei dem Vorliegen der Voraussetzungen die Ermessensentscheidung der Behörde, bei der u.a. die Fortbewegungsmöglichkeiten des Behinderten und sein Angewiesensein auf ein Kraftfahrzeug wie auch die örtlichen Gegebenheiten, die Verkehrssituation und der Parkraumbedarf der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (Nds. OVG, Urt. vom 14.04.1988 - 12 A 269/85 - ), zu der Einrichtung eines zeitlich unbeschränkten Parksonderrechts, erhält der Behinderte einen auf diesen Sonderparkplatz bezogenen (zusätzlichen) Ausweis. Die Einrichtung eines solchen Sonderparkplatzes ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

22

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

23

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE060027844&psml=bsndprod.psml&max=true

- nach oben -



Datenschutz    Impressum