Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Köln v. 11.05.2009: Fahrlehrer
Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11.05.2009 - 11 K 7981/08) hat entschieden:
Siehe auch
Fahrlehrer StrafOWi
und
Fahrlehrer Fahrzeugfuehrer
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1 T a t b e s t a n d :
2 Die 1970 geborene Klägerin ist seit 1990 Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klasse
drei, und seit 2006/2007 der Klassen A, C und CE. Der Ehemann der Klägerin führt
in Köln eine Fahrschule, bei der die Klägerin bis 2005 mitgearbeitet hatte. Die
Klägerin hat drei Kinder, die 1997, 1999 und 2002 geboren sind, wohnt in einem
Eigenheim in Köln und war seit 1995 durchgängig in Köln gemeldet.
Gründe:
3 Am 6. April 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer
Fahrlehrer-Erlaubnis. Sie besuchte fünf Monate die Fahrlehrerfachschule in Köln,
bestand aber im Jahr 2007 die schriftliche und die mündliche Prüfung auch nach
Wiederholung nicht.
4 Von April bis Juni 2008 absolvierte die Klägerin in Wels/Österreich eine
Fahrlehrerausbildung und erwarb am 24. Juli 2008 dort die Fahrlehrer-Berechtigung.
Aus der Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergibt sich, dass
die Klägerin damit die Berechtigung erhält, an einer Fahrschule praktischen
Fahrunterricht zu erteilen.
5 Am 7. August 2008 beantragte die Klägerin die Umschreibung der
österreichischen Fahrlehrerberechtigung bzw. die Erteilung einer deutschen
Fahrlehrer-Erlaubnis für die Klasse BE. Der Beklagte forderte dazu verschiedene
Unterlagen an, u. A. den Nachweis dafür, dass die Klägerin auch zur Erteilung von
theoretischem Unterricht berechtigt sei. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht
erbrachte, lehnte der Beklagte den Antrag mit Verfügung vom 5. November 2008 ab.
Er begründete seinen Bescheid damit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht
ausreichend seien; aus ihnen ergebe sich nicht, dass die Klägerin zur Erteilung von
theoretischem Fahrunterricht berechtigt sei. Außerdem habe die Klägerin in
Österreich keinen Wohnsitz gehabt, so dass sie sich missbräuchlich auf die EU-
Richtlinie berufe. Der Bescheid wurde am 11. November 2008 zugestellt.
6 Dagegen hat die Klägerin am 11. Dezember 2008 Klage erhoben. Sie weist
darauf hin, dass sie die Ausbildung in Österreich gemacht habe, weil sie in Köln
durch ihre drei Kinder beim Lernen gestört worden sei. Die dortige Ausbildung sei
gleichwertig und nach EU-Recht anzuerkennen, so dass auch kein
Anpassungslehrgang verlangt werden dürfe.
7 Die Klägerin beantragt,
8 den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 5. November 2008
zu verpflichten, ihre österreichische Fahrlehrererlaubnis in eine deutsche
Fahrlehrererlaubnis umzuschreiben.
9 Der Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten verwiesen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrlehrererlaubnis;
der ablehnenden Bescheid des Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die
Klägerin nicht in ihren Rechten(§ 113 Abs. 5 VwGO).
15 Das Begehren der Klägerin beurteilt sich nach § 2 a des Fahrlehrergesetzes in
der
Fassung vom 9.03.2008 , BGBl I 2008, 418, - FahrlG -. Diese Vorschrift beruht auf
der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. EU Nr. L 255, 22,
- RL 2006/36 -. Dadurch soll Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem
anderen EU-Mitgliedstaat erworben haben, die Möglichkeit gegeben werden, auch in
Deutschland zu diesem Beruf zugelassen zu werden. Denn nach Art. 3 Abs. 1
Buchst. c des EG-Vertrages ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien
Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele
der Gemeinschaft. Nach der Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL
2005/36 ist der Fahrlehrer ein "reglementierter Beruf", d. h. eine berufliche Tätigkeit,
deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den
Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.
16 Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen
Fahrlehrererlaubnis haben gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG und § 1 Abs. 2 der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz - DV-FahrlG - deshalb einen
Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis, wenn die in einem anderen
Vertragsstaat erteilte Fahrlehrererlaubnis eine Ausbildung und Prüfung nach einem
dem Fahrlehrgesetz vergleichbaren Standard voraussetzt.
17 Vgl. Bouska/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 2005, S. 271.
18 Unterscheidet sich die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Qualifikation
allerdings wesentlich von der im Inland erworbenen Qualifikation, kann die Erteilung
der Fahrlehrererlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG von der Teilnahme an einem
Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Denn
die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz zielen nicht auf eine Absenkung des
Qualitätsstandards.
19 Vgl. Bundestagsdrucksache 16/7819, S. 4.
20 Es ist vielmehr zu gewährleisten, dass Personen, die den Beruf des Fahrlehrers
im Inland ausüben, zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der angehenden
Fahrzeugführer fähig sind.
21 Vgl. Bundestagsdrucksache 16/7080, S. 16f..
22 Das widerspricht nicht den Vorgaben der RL 2005/36. Denn nach deren
Erwägungsgrund 11 sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das
Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in
ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Trotz des allgemeinen
Systems gegenseitiger Anerkennung kann ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen
Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreiben, die
durch die Anwendung der im allgemeinen Interesse gerechtfertigten Berufsregeln
begründet sind. Das entspricht auch den deutschen verfassungsrechtlichen
Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die
Berufsausübung durch Gesetze geregelt - und damit auch im Interesse der
Allgemeinheit durch subjektive Anforderungen eingeschränkt - werden kann.
Unterschiedliche Berufsqualifikationen rechtfertigen auch eine unterschiedliche Aner-
kennungspraxis.
23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 - 13 A 2132/03 -, PflR 2008,
452.
24 Die von der Klägerin in Österreich erworbene "Fahrlehrerberechtigung" entspricht
von ihrer Qualifikation her nicht der deutschen Fahrlehrererlaubnis. Es obliegt der
Klägerin, die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachzuweisen.
25 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. 11. 2004 - 8 LA 123/04 -, juris,
26 Für die Vergleichbarkeit kommt es nicht in erster Linie auf die Gleichartigkeit der
Ausbildung an, sondern nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 11 Buchst. c ii RL 2005/36
vielmehr darauf, dass die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind und
dass die Ausbildung auf "eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung"
vorbereitet. Das ist hier trotz der gleichlautenden Berufsbezeichnung "Fahrlehrer"
nicht der Fall.
27 Nach § 117 des österreichischen Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009, - KFG - darf ein "Fahrlehrer" nur praktischen
Fahrunterricht erteilen. Nach achtjähriger Berufstätigkeit als Fahrlehrer kann er dann
nach § 116 KFG die Anerkennung als Fahr"schul"lehrer und damit die Berechtigung
zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht erwerben.
28 Dagegen berechtigt die deutsche Fahrlehrererlaubnis nach § 1 Abs. 3 FahrlG
von Anfang an nicht nur zur Erteilung von praktischem, sondern auch von
theoretischen Unterricht. Ein nur auf die Erteilung von praktischem Unterricht
beschränkter Beruf des Fahrlehrers existiert in Deutschland nicht. Vom
Tätigkeitsumfang her vergleichbar und nach § 2a FahrlG anzuerkennen ist in
Deutschland deshalb nur die österreichische Fahr"schul"lehrer-Erlaubnis. Mit
Rücksicht auf diesen unterschiedlichen Tätigkeitsumfang sieht auch der Verfasser
des von der Klägerin vorgelegten Schreibens des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Mai 2009 keine
Vergleichbarkeit der Qualifikation.
29 Der eingeschränkte Tätigkeitsberechtigung des österreichischen Fahrlehrers entspricht auch die kürzere Ausbildung. Der österreichische Fahrlehrer braucht nur an
einem sechs- bis achtwöchigen Lehrgang mit einer Abschlussprüfung teilnehmen,
während
der deutsche Fahrlehrer fünf Monate an einer Fachschule und fünf Monate in einer
Fahrschule praktisch ausgebildet wird und dann erst die - auch auf die Erteilung von
theoretischem Unterricht bezogene - Prüfung ablegen kann.
30 Die Klägerin hat bisher in Österreich nur die Berechtigung zur Erteilung von
praktischem Fahrunterricht erworben, wie sich aus dem Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergibt und wie sie auch selbst einräumt. Damit
fehlt ihr die Berechtigung zur Erteilung von theoretischem Unterricht, wie sie für die
deutsche Fahrlehrer-Erlaubnis vorausgesetzt wird. Mit Rücksicht auf den fehlenden
Nachweis dieser Qualifikation und mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin selbst die
Anerkennung ohne Teilnahme an einem Anpassungslehrgang begehrte, bestand
auch kein Anlass, darüber zu entscheiden, ob die fehlende Qualifikation durch einen
Anpassungslehrgangs gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG und § 1 Abs. 3 DV-FahlG
erworben werden kann. Die Rüge der Klägerin, dass der Beklagte insoweit sein
Ermessen nicht ausgeübt habe, geht insoweit ins Leere.
31 Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation kommt es nicht
mehr darauf an, ob sich die Klägerin hier missbräuchlich der Anwendung des
nationalen Rechts entzogen hat.
32 Einer Anerkennung der Berufsqualifikation kann zwar ausgeschlossen sein,
wenn der Betroffene die nationalen Ausbildungsanforderungen missbräuchlich
umgeht. Denn nach ihrem Erwägungsgrund 11 erkennt die Richtlinie 2005/36 das
berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten an, zu verhindern, dass einige ihrer
Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen
Rechts im Bereich der Berufe entziehen.
33 Ein Wohnsitz im Ausland zur Zeit der Ausbildung wird aber - anders als in der
Führerscheinrichtlinie 2006/126 EG - nach der RL 2005/36 und dem FahrlG nicht
ausdrücklich vorausgesetzt, obwohl die Richtlinie z. B. in Art. 4 RL 2005/36 vom
"Herkunftsland" und in Erwägungsgrund 3 und 15 von "Migrant" spricht und von
ihrem Inhalt her einen Wohnortwechsel voraussetzt. Möglicherweise wurde eine
Wohnsitzklausel verzichtet, weil eine Berufsausbildung in der Regel ohnehin länger
dauert und damit - anders als der Erwerb der Fahrerlaubnis - einen längeren
Aufenthalt im Ausbildungsland voraussetzt. Auch der unterschiedliche
Ausbildungsaufwand allein indiziert noch keinen Missbrauch, selbst wenn im Internet
für die österreichische Fahrlehrerausbildung mit den Worten "Voraussetzungen: Fast
keine (zumindest im Vergleich zum deutschen Fahrlehrerschein)" geworben wird.
34 Vgl.www.scout-logic.de/home/23-main-news/13-eu-fahrlehrer-jetzt-in-
oesterreich-
35 Unseriöse Angebote, bei denen mit einer schnellen und kostengünstigen
Ausbildung gelockt wird, ohne deutlich auf den unterschiedlichen Tätigkeits- und
Berechtigungsumfang von Fahrlehrern in Deutschland und Österreich hinzuweisen,
mögen die Klägerin zwar veranlasst haben, die an sich schon in Deutschland
durchgeführte Ausbildung noch einmal in Österreich zu durchlaufen und nur die dort
vorgesehene Prüfung abzulegen, statt die Eignungsprüfung in Deutschland zu
wiederholen. Die Wahl kostengünstiger Ausbildungsmöglichkeiten und scheinbar
leichterer Prüfungen muss aber nicht immer einen Missbrauch darstellen. Angesichts
des unterschiedlichen Berechtigungsumfanges der erworbenen Ausbildung und
Prüfung kommt es hier auf die Frage des Missbrauchs aber nicht entscheidend
an.
36 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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