Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 11.05.2009: Fahrlehrer




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 11.05.2009 - 11 K 7981/08) hat entschieden:

Siehe auch
Fahrlehrer StrafOWi
und
Fahrlehrer Fahrzeugfuehrer

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

1 T a t b e s t a n d :

2 Die 1970 geborene Klägerin ist seit 1990 Inhaberin der Fahrerlaubnis der Klasse

drei, und seit 2006/2007 der Klassen A, C und CE. Der Ehemann der Klägerin führt

in Köln eine Fahrschule, bei der die Klägerin bis 2005 mitgearbeitet hatte. Die

Klägerin hat drei Kinder, die 1997, 1999 und 2002 geboren sind, wohnt in einem

Eigenheim in Köln und war seit 1995 durchgängig in Köln gemeldet.

Gründe:


3 Am 6. April 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer

Fahrlehrer-Erlaubnis. Sie besuchte fünf Monate die Fahrlehrerfachschule in Köln,

bestand aber im Jahr 2007 die schriftliche und die mündliche Prüfung auch nach

Wiederholung nicht.

4 Von April bis Juni 2008 absolvierte die Klägerin in Wels/Österreich eine

Fahrlehrerausbildung und erwarb am 24. Juli 2008 dort die Fahrlehrer-Berechtigung.

Aus der Bescheinigung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergibt sich, dass

die Klägerin damit die Berechtigung erhält, an einer Fahrschule praktischen

Fahrunterricht zu erteilen.

5 Am 7. August 2008 beantragte die Klägerin die Umschreibung der

österreichischen Fahrlehrerberechtigung bzw. die Erteilung einer deutschen

Fahrlehrer-Erlaubnis für die Klasse BE. Der Beklagte forderte dazu verschiedene

Unterlagen an, u. A. den Nachweis dafür, dass die Klägerin auch zur Erteilung von

theoretischem Unterricht berechtigt sei. Da die Klägerin diesen Nachweis nicht

erbrachte, lehnte der Beklagte den Antrag mit Verfügung vom 5. November 2008 ab.

Er begründete seinen Bescheid damit, dass die vorgelegten Unterlagen nicht

ausreichend seien; aus ihnen ergebe sich nicht, dass die Klägerin zur Erteilung von

theoretischem Fahrunterricht berechtigt sei. Außerdem habe die Klägerin in

Österreich keinen Wohnsitz gehabt, so dass sie sich missbräuchlich auf die EU-

Richtlinie berufe. Der Bescheid wurde am 11. November 2008 zugestellt.

6 Dagegen hat die Klägerin am 11. Dezember 2008 Klage erhoben. Sie weist

darauf hin, dass sie die Ausbildung in Österreich gemacht habe, weil sie in Köln

durch ihre drei Kinder beim Lernen gestört worden sei. Die dortige Ausbildung sei

gleichwertig und nach EU-Recht anzuerkennen, so dass auch kein

Anpassungslehrgang verlangt werden dürfe.

7 Die Klägerin beantragt,

8 den Beklagten unter Aufhebung seiner Verfügung vom 5. November 2008

zu verpflichten, ihre österreichische Fahrlehrererlaubnis in eine deutsche

Fahrlehrererlaubnis umzuschreiben.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten verwiesen.

13

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

14 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer deutschen Fahrlehrererlaubnis;

der ablehnenden Bescheid des Beklagten ist insoweit rechtmäßig und verletzt die

Klägerin nicht in ihren Rechten(§ 113 Abs. 5 VwGO).

15 Das Begehren der Klägerin beurteilt sich nach § 2 a des Fahrlehrergesetzes in

der

Fassung vom 9.03.2008 , BGBl I 2008, 418, - FahrlG -. Diese Vorschrift beruht auf

der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. EU Nr. L 255, 22,

- RL 2006/36 -. Dadurch soll Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem

anderen EU-Mitgliedstaat erworben haben, die Möglichkeit gegeben werden, auch in

Deutschland zu diesem Beruf zugelassen zu werden. Denn nach Art. 3 Abs. 1

Buchst. c des EG-Vertrages ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien

Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele

der Gemeinschaft. Nach der Begriffsbestimmungen in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL

2005/36 ist der Fahrlehrer ein "reglementierter Beruf", d. h. eine berufliche Tätigkeit,

deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den

Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist.

16 Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erworbenen

Fahrlehrererlaubnis haben gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG und § 1 Abs. 2 der

Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz - DV-FahrlG - deshalb einen

Rechtsanspruch auf Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis, wenn die in einem anderen

Vertragsstaat erteilte Fahrlehrererlaubnis eine Ausbildung und Prüfung nach einem

dem Fahrlehrgesetz vergleichbaren Standard voraussetzt.

17 Vgl. Bouska/Weibrecht, Fahrlehrer Recht, 2005, S. 271.

18 Unterscheidet sich die in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Qualifikation

allerdings wesentlich von der im Inland erworbenen Qualifikation, kann die Erteilung

der Fahrlehrererlaubnis gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG von der Teilnahme an einem

Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Denn

die Richtlinie und das Umsetzungsgesetz zielen nicht auf eine Absenkung des

Qualitätsstandards.

19 Vgl. Bundestagsdrucksache 16/7819, S. 4.

20 Es ist vielmehr zu gewährleisten, dass Personen, die den Beruf des Fahrlehrers

im Inland ausüben, zu einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der angehenden

Fahrzeugführer fähig sind.

21 Vgl. Bundestagsdrucksache 16/7080, S. 16f..

22 Das widerspricht nicht den Vorgaben der RL 2005/36. Denn nach deren

Erwägungsgrund 11 sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das

Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in

ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Trotz des allgemeinen

Systems gegenseitiger Anerkennung kann ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen

Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreiben, die

durch die Anwendung der im allgemeinen Interesse gerechtfertigten Berufsregeln

begründet sind. Das entspricht auch den deutschen verfassungsrechtlichen

Vorgaben aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes, wonach die

Berufsausübung durch Gesetze geregelt - und damit auch im Interesse der

Allgemeinheit durch subjektive Anforderungen eingeschränkt - werden kann.

Unterschiedliche Berufsqualifikationen rechtfertigen auch eine unterschiedliche Aner-

kennungspraxis.

23 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2008 - 13 A 2132/03 -, PflR 2008,

452.

24 Die von der Klägerin in Österreich erworbene "Fahrlehrerberechtigung" entspricht

von ihrer Qualifikation her nicht der deutschen Fahrlehrererlaubnis. Es obliegt der

Klägerin, die Gleichwertigkeit der Ausbildung nachzuweisen.

25 Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 30. 11. 2004 - 8 LA 123/04 -, juris,

26 Für die Vergleichbarkeit kommt es nicht in erster Linie auf die Gleichartigkeit der

Ausbildung an, sondern nach Art. 4 Abs. 2 und Art. 11 Buchst. c ii RL 2005/36

vielmehr darauf, dass die Tätigkeiten, die der Beruf umfasst, vergleichbar sind und

dass die Ausbildung auf "eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung"

vorbereitet. Das ist hier trotz der gleichlautenden Berufsbezeichnung "Fahrlehrer"

nicht der Fall.

27 Nach § 117 des österreichischen Kraftfahrgesetzes, BGBl.Nr. 267/1967, zuletzt

geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009, - KFG - darf ein "Fahrlehrer" nur praktischen

Fahrunterricht erteilen. Nach achtjähriger Berufstätigkeit als Fahrlehrer kann er dann

nach § 116 KFG die Anerkennung als Fahr"schul"lehrer und damit die Berechtigung

zur Erteilung von theoretischem Fahrunterricht erwerben.

28 Dagegen berechtigt die deutsche Fahrlehrererlaubnis nach § 1 Abs. 3 FahrlG

von Anfang an nicht nur zur Erteilung von praktischem, sondern auch von

theoretischen Unterricht. Ein nur auf die Erteilung von praktischem Unterricht

beschränkter Beruf des Fahrlehrers existiert in Deutschland nicht. Vom

Tätigkeitsumfang her vergleichbar und nach § 2a FahrlG anzuerkennen ist in

Deutschland deshalb nur die österreichische Fahr"schul"lehrer-Erlaubnis. Mit

Rücksicht auf diesen unterschiedlichen Tätigkeitsumfang sieht auch der Verfasser

des von der Klägerin vorgelegten Schreibens des österreichischen Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie vom 15. Mai 2009 keine

Vergleichbarkeit der Qualifikation.

29 Der eingeschränkte Tätigkeitsberechtigung des österreichischen Fahrlehrers entspricht auch die kürzere Ausbildung. Der österreichische Fahrlehrer braucht nur an

einem sechs- bis achtwöchigen Lehrgang mit einer Abschlussprüfung teilnehmen,

während

der deutsche Fahrlehrer fünf Monate an einer Fachschule und fünf Monate in einer

Fahrschule praktisch ausgebildet wird und dann erst die - auch auf die Erteilung von

theoretischem Unterricht bezogene - Prüfung ablegen kann.

30 Die Klägerin hat bisher in Österreich nur die Berechtigung zur Erteilung von

praktischem Fahrunterricht erworben, wie sich aus dem Bescheid der

Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen ergibt und wie sie auch selbst einräumt. Damit

fehlt ihr die Berechtigung zur Erteilung von theoretischem Unterricht, wie sie für die

deutsche Fahrlehrer-Erlaubnis vorausgesetzt wird. Mit Rücksicht auf den fehlenden

Nachweis dieser Qualifikation und mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin selbst die

Anerkennung ohne Teilnahme an einem Anpassungslehrgang begehrte, bestand

auch kein Anlass, darüber zu entscheiden, ob die fehlende Qualifikation durch einen

Anpassungslehrgangs gemäß § 2a Abs. 2 FahrlG und § 1 Abs. 3 DV-FahlG

erworben werden kann. Die Rüge der Klägerin, dass der Beklagte insoweit sein

Ermessen nicht ausgeübt habe, geht insoweit ins Leere.

31 Angesichts der fehlenden Vergleichbarkeit der Berufsqualifikation kommt es nicht

mehr darauf an, ob sich die Klägerin hier missbräuchlich der Anwendung des

nationalen Rechts entzogen hat.

32 Einer Anerkennung der Berufsqualifikation kann zwar ausgeschlossen sein,

wenn der Betroffene die nationalen Ausbildungsanforderungen missbräuchlich

umgeht. Denn nach ihrem Erwägungsgrund 11 erkennt die Richtlinie 2005/36 das

berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten an, zu verhindern, dass einige ihrer

Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen

Rechts im Bereich der Berufe entziehen.

33 Ein Wohnsitz im Ausland zur Zeit der Ausbildung wird aber - anders als in der

Führerscheinrichtlinie 2006/126 EG - nach der RL 2005/36 und dem FahrlG nicht

ausdrücklich vorausgesetzt, obwohl die Richtlinie z. B. in Art. 4 RL 2005/36 vom

"Herkunftsland" und in Erwägungsgrund 3 und 15 von "Migrant" spricht und von

ihrem Inhalt her einen Wohnortwechsel voraussetzt. Möglicherweise wurde eine

Wohnsitzklausel verzichtet, weil eine Berufsausbildung in der Regel ohnehin länger

dauert und damit - anders als der Erwerb der Fahrerlaubnis - einen längeren

Aufenthalt im Ausbildungsland voraussetzt. Auch der unterschiedliche

Ausbildungsaufwand allein indiziert noch keinen Missbrauch, selbst wenn im Internet

für die österreichische Fahrlehrerausbildung mit den Worten "Voraussetzungen: Fast

keine (zumindest im Vergleich zum deutschen Fahrlehrerschein)" geworben wird.

34 Vgl.www.scout-logic.de/home/23-main-news/13-eu-fahrlehrer-jetzt-in-

oesterreich-

35 Unseriöse Angebote, bei denen mit einer schnellen und kostengünstigen

Ausbildung gelockt wird, ohne deutlich auf den unterschiedlichen Tätigkeits- und

Berechtigungsumfang von Fahrlehrern in Deutschland und Österreich hinzuweisen,

mögen die Klägerin zwar veranlasst haben, die an sich schon in Deutschland

durchgeführte Ausbildung noch einmal in Österreich zu durchlaufen und nur die dort

vorgesehene Prüfung abzulegen, statt die Eignungsprüfung in Deutschland zu

wiederholen. Die Wahl kostengünstiger Ausbildungsmöglichkeiten und scheinbar

leichterer Prüfungen muss aber nicht immer einen Missbrauch darstellen. Angesichts

des unterschiedlichen Berechtigungsumfanges der erworbenen Ausbildung und

Prüfung kommt es hier auf die Frage des Missbrauchs aber nicht entscheidend

an.

36 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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