Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 15.03.2007: Blendung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06) hat entschieden:
Siehe auch
Werbung Werbeanlagen
und
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmaessigkeit im Verwaltungsverfahren
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im
Berufungsverfahren.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2 Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch den Beklagten
erteilte Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 zur Errichtung eines Werbepylons
mit Leuchtwerbeschildern in B. -P. .
3 Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 1,
Flurstück 790 (N.-----straße 29) in B. -P. , welches mit einem Einfamilienhaus
bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 004 "N.----
-straße Teil B neu". Der Bebauungsplan setzt für dieses Grundstück ebenso wie für
die umliegenden Grundstücke bis zur westlich gelegenen B1. Straße ein
Allgemeines Wohngebiet fest.
4 Das Gebiet jenseits der B1. Straße, in welchem sich die streitige
Lichtwerbeanlage befindet, war mehrfach Gegenstand eines
Bebauungsplanverfahrens. Nachdem der 7a. Senat des erkennenden Gerichts durch
Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 162/98 - die Bebauungspläne Nr. 012 N - 1.
Änderung "Gewerbegebiet P. Teil A" und 012 Süd - 1. Änderung
"Gewerbegebiet P. /J. " sowie deren jeweils 2. Änderung für unwirksam
erklärt hatte, nahm die Gemeinde B. das Planverfahren neu auf, um die beiden
Plangebiete zu einem Plangebiet - Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" -
zusammenzuführen. Dieser Plan wurde am 23. März 2002 bekannt gemacht. Durch
eine 1. Änderung wurde dieser Plan u.a. dahingehend modifiziert, dass ein
Sondergebiet (SO 2) mit der Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit
Gartencenter" festgesetzt wurde. Die zugehörige textliche Festsetzung Nr. 1.5 lautet:
"Werbeanlagen - Innerhalb des gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzten
Sondergebiets SO 2 mit der Zweckbestimmung ‚Bau- und Heimwerkermarkt mit
Gartencenter' sind zwei Werbetürme zulässig. Sie dürfen eine maximale Höhe von
109,00 m über Normal-Null (NN) nicht überschreiten ..." Mit rechtskräftigem Urteil
vom 3. Dezember 2003 hat der 7a. Senat des erkennenden Gerichts auch diesen
Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung für unwirksam erklärt, weil
bestimmten Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel die städtebauliche
Rechtfertigung fehlte.
5 Am 21. Mai 2004 ist der Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" nebst
1. Änderung in der Fassung des "Heilungsplans", der die im Urteil des 7a. Senats
des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember 2003 beanstandeten Fehler behob,
bekannt gemacht worden. Im Hinblick auf das Sondergebiet 2, in welchem auch der
streitgegenständliche Werbepylon steht, hat der Plan keine Änderung erfahren. Mit
Urteil des 7. Senats vom 16. Dezember 2005 - 7 D 90/04.NE - ist auch dieser
Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden, weil ein Verfahrensmangel vorlag. Am
7. Juli 2006 ist der Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" nebst 1. Änderung
als "Heilungsplan II" zur Behebung der durch den 7. Senat des erkennenden
Gerichts beanstandeten Verfahrensmängel erneut bekannt gemacht worden.
Inhaltliche Änderungen zum für unwirksam erklärten Vorgängerplan hat der Plan
nicht erfahren.
6 Unter dem 24. Februar 2004 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine
Baugenehmigung für die streitige Lichtwerbeanlage mit einer Höhe von 109 m über
Normal-Null. Sie besteht aus einem 24 m hohen Mast aus verzinktem Stahlrohr, der
auf ein Blockfundament aufgeschraubt wird. Gegenstand der Baugenehmigung sind
ferner an diesem Mast mittels einer Unterkonstruktion befestigte Werbetafeln, welche
im Winkel von 120 Grad um den Mast in drei Richtungen (Nordost, Südost und West)
angeordnet sind. In jeder dieser Richtungen wurden jeweils vier Tafeln genehmigt
(von oben nach unten): ein orangefarbener "P2. "-Schriftzug (Lochblechblende mit
aufgesetzten hinterbeleuchteten Einzelbuchstaben), eine hinterbeleuchtete
Werbefläche "I. ", eine hinterbeleuchtete Werbefläche "C. " und schließlich
eine mit Strahlern ausgeleuchtete Werbefläche "G. U. ". Mit Bescheid vom
1. Dezember 2005 genehmigte der Beklagte die Änderung zweier beleuchteter
Werbetafeln für jede der drei Seiten an dem streitgegenständlichen Werbemast. Es
handelt sich jeweils um die zweite Werbetafel von oben ("seats and sofas" statt
"I. ") und die unterste Werbetafel ("T. " statt "G. U. "). Der mit
Schreiben vom 24. Januar 2006 hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht
beschieden worden. Der Standort der Werbeanlage befindet sich am
Kundenparkplatz eines großflächigen P1. -Baumarktes mit Gartencenter an der
B1. Straße 35 - 37 in unmittelbarer Nähe des als Einfahrt zum Baumarkt
dienenden Kreisverkehrs B1. Straße/ N.-----straße .
7 Mit Schreiben vom 2. November 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass
sie Anstoß an der Höhe des P1. -Werbeturmes und seines äußeren
Erscheinungsbildes in der Funktion eines Werbeträgers nehme. Es handele sich um
eine grobe Verunstaltung und eine grobe Störung der Nachbarschaft. Sie bitte um
Prüfung und Stellungnahme.
8 Mit Bescheid vom 26. November 2004 ergänzte der Beklagte die
Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 um die Auflage, dass die Beleuchtung der
Werbeanlage in süd-östlicher Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auszuschalten ist.
9 Unter dem 1. Dezember 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihr
Schreiben als Nachbarwiderspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ansehe. Am
9. Januar 2005 wandte sich die Klägerin per e-mail an die Bezirksregierung L. und
führte aus, "dass zum jetzigen Zeitpunkt mir die Kenntnis über das Petitionsverfahren
ausreicht und ich an einer förmlichen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch
nicht mehr interessiert (bin). Von Interesse ist nur für mich, wie das von Ihnen
angesprochene Petitionsverfahren ausfällt..."
10 Nach Stellung einer "Strafanzeige" bei der Polizei wegen der abendlichen bzw.
nächtlichen Einschaltung der Beleuchtung der Werbefläche in nord-östlicher
Richtung teilte die Klägerin am 4. April 2005 dem Beklagten mit, dass es ihr nicht
verständlich sei, dass die in nord-östliche Richtung leuchtende Werbefläche - von
ihrem Grundstück aus allein wahrnehmbar - nicht von der Auflage betroffen sei; sie
bat um ausführliche Stellungnahme.
11 Unter dem 7. April 2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass im
Hinblick auf die Strafanzeige eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliege. Eine zeitliche
Beschränkung der Beleuchtung in nördliche Richtung halte er nicht für erforderlich,
da dort nur wenige Grundstücke im näheren Einwirkungsbereich lägen.
Insbesondere das Wohnhaus der Klägerin liege etwa 140 Meter vom Standort der
Werbeanlage entfernt, so dass eine konkrete Beeinträchtigung nicht zu erkennen sei.
Im Übrigen sei die Werbeanlage wie beantragt genehmigt und ausgeführt
worden.
12 Mit Schreiben vom 11. April 2005 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein.
Die Anzahl der von der Werbeanlage negativ betroffenen Grundstücke in nord-
östlicher Richtung sei größer als in süd-östlicher Richtung. Zudem werde durch die
Werbung ihr Schlafzimmer ausgeleuchtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli
2005 legte die Klägerin dar, dass sie mit dem Widerspruch das Ziel verfolge, dass
der Beklagte als Baugenehmigungs- und Bauaufsichtsbehörde anordne, die
Beleuchtung der Werbeanlage auch in nord-östliche Richtung in der Zeit von
20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen auszuschalten.
13 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005, der Klägerin am 25. August 2005
zugestellt, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Es sei nicht zu
beanstanden, dass die Beleuchtung der Werbeschilder in nord-östlicher Richtung
nicht durch eine Auflage eingeschränkt sei.
14 Am Montag, dem 26. September 2005, hat die Klägerin Klage erhoben und zur
Begründung auf ihr Vorbringen im Vorverfahren verwiesen.
15 Die Klägerin hat beantragt,
16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2005 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Mai 2005 zu
verpflichten, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Februar 2004
zur Errichtung einer Werbeanlage um die Auflage zu ergänzen, dass die
Beleuchtung der Werbeanlage in nord-östlicher Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr
bis 6.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auszuschalten
ist.
17
Der Beklagte hat beantragt,
18 die Klage abzuweisen.
19 Er hat zur Begründung vorgetragen, das Grundstück der Klägerin liege etwa 140
Meter von der Werbeanlage entfernt, so dass eine konkrete Beeinträchtigung, die
den Grad der Unzumutbarkeit erreichen könne, nicht erkennbar sei.
20 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
21 Nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter hat das
stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die
Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 sei gegenüber der Klägerin nicht
bestandskräftig geworden, weil die von der Klägerin per e-mail möglicherweise
erklärte Rücknahme ihres Widerspruchs formunwirksam sei. Die Klägerin habe den
geltend gemachten Anspruch, da die Beleuchtung der streitbefangenen Anlage ihr
gegenüber rücksichtslos sei. Zwar führe die Lichtstärke der Werbeanlage an sich
nicht zu einer Rücksichtslosigkeit. Die Unzumutbarkeit der Beleuchtung ergebe sich
aber aufgrund ihrer örtlichen Positionierung, ihrer farblichen Ausgestaltung und ihres
Informationsgehalts. Es könne der Klägerin auch nicht zugemutet werden, sich durch
Vorhänge oder Jalousien vor der Lichtimmission zu schützen. Soweit auf dem
Grundstück der Klägerin auch weitere beleuchtete Werbeanlagen des Baumarktes
sichtbar seien, könne die Auswirkung der Werbung von einem Werbeturm nicht mit
der Auswirkung solcher allgemein üblicher Werbeanlagen an einem Gebäude
verglichen werden.
22 Gegen das der Beigeladenen am 2. Februar 2006 zugestellte Urteil hat diese am
23. Februar 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit
Beschluss vom 26. Juli 2006 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist der
Beigeladenen am 2. August 2006 zugestellt worden. Mit am 21. August 2006 bei
Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beigeladene die Berufung begründet. Sie
führt aus, dass der Inhalt der e-mail der Klägerin den Absender und dessen Willen
eindeutig erkennen lasse, so dass der Widerspruch zurückgenommen bzw. verwirkt
sei. In der Sache sei es der Klägerin zuzumuten, sich selbst vor der Wahrnehmung
der Lichtwerbung zu schützen. Gerade die nach Nordosten gerichtete Werbung sei
für die Beigeladene von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Der Abstand
zwischen der Werbung und dem Haus der Klägerin werde auf etwa 200 Meter
geschätzt, so dass schon im Hinblick auf diese Entfernung eine Belästigung durch
Lichtimmissionen nicht gegeben sei. Es liege weder eine Raumaufhellung noch eine
psychologische Blendung vor.
23 Die Beigeladene beantragt,
24 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
25 Die Klägerin beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Sie trägt vor, die Klage sei zulässig, weil eine Rücknahme eines Widerspruchs
durch e-mail nicht den Formvorschriften entspreche. Materiell-rechtlich sei es ihr
nicht zumutbar, sich in der fraglichen Zeit vor der Wahrnehmung der Lichtwerbung
selbst zu schützen. Es komme durch das intensive orangefarbene Licht zu einer
psychologischen Blendung. Indem sich die Beigeladene weigere, die Werbetafel in
der fraglichen Zeit abzuschalten, unterlasse sie die ihr zumutbaren
Minderungsmaßnahmen.
28 Der Beklagte beantragt,
29 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
30 Mit Schreiben vom 20. November 2006 hat der Beklagte ein lichttechnisches
Gutachten des U1. S. vom 23. Oktober 2006 nebst ergänzender
Stellungnahme des Gutachters vom 8. November 2006 übersandt. Wegen des
Inhalts des Gutachtens wird auf die Beiakte Heft 3 verwiesen.
31 Der Berichterstatter des Senats hat am 12. Februar 2007 eine Ortsbesichtigung
in der Zeit von 17.30 Uhr bis 19.50 Uhr durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.
32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug
genommen.
33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
34 Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht
hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
35 Die Klage ist zulässig.
36 Allerdings hat der Senat Bedenken, ob die Klägerin in zulässiger Weise eine
Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) mit dem Ziel erheben kann, die der
Beigeladenen erteilte Baugenehmigung um eine Auflage zur Einschränkung der
Beleuchtungszeiten der nord-östlichen Seite des Werbepylons zu ergänzen. Ein
Dritter kann sich darauf beschränken, eine Baugenehmigung, die seine Rechte
berührt, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Dies entspricht auch dem System
des § 80 a VwGO. Zudem wird es ihm in der Regel nur möglich sein, einen
Bescheidungsantrag und nicht einen Verpflichtungsantrag auf Hinzufügung einer
bestimmten Auflage zur Baugenehmigung zu stellen.
37 Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 36 Rn. 101; a.A. OVG
VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rn. 33; Schenke, Verwaltungsprozessrecht,
10. Auflage 2005, Rn. 271, jeweils m.w.N.
38 Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die Klägerin hat - wie sie ausdrücklich
klargestellt hat - hilfsweise die Anfechtung der Baugenehmigung vom 24. Februar
2004 beantragt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Unabhängig von der Antragsfassung
bleibt die Klage erfolglos, weil - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - die
Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten verletzt wird.
39 Der Zulässigkeit der Klage steht eine Bestandskraft der Baugenehmigung vom
24. Februar 2004 nicht entgegen. Denn die Klägerin hat ihren hiergegen gerichteten
Widerspruch vom 2. November 2004 nicht wirksam zurückgenommen. Ob die e-mail
vom 9. Januar 2005 als Rücknahme ihres Widerspruchs vom 2. November 2004
verstanden werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Sie genügt jedenfalls nicht der
Formvorschrift des § 70 Abs. 1 VwGO. Danach ist der Widerspruch schriftlich oder
zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Für die Rücknahme eines
Widerspruchs gelten, was die Form betrifft, dieselben Regeln wie für die Einlegung
des Widerspruchs.
40 BayVGH, Urteil vom 12. November 1998 - 12 B 95.857 -; Geis, in: Sodan/Ziekow,
VwGO, 2. Auflage 2006, § 69 Rn 76 m.w.N.
41 Die von § 70 Abs. 1 VwGO verlangte Schriftlichkeit erfordert grundsätzlich, dass
der Widerspruch bzw. dessen Rücknahme eigenhändig unterschrieben ist, so dass
das Schriftstück dem Unterzeichner zuverlässig zugeordnet werden kann. Auch
wenn das Schriftformerfordernis im Hinblick auf den Einsatz moderner
Telekommunikationsmedien zunehmend gelockert wird (vgl. etwa § 55a VwGO für
das gerichtliche Verfahren und § 3a VwVfG NRW für das behördliche Verfahren),
kommt eine wirksame Rücknahme des Widerspruchs der Klägerin durch e-mail nicht
in Betracht, weil die Nachricht nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
versehen war, die das Schriftlichkeitserfordernis zu ersetzen imstande wäre.
Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine
Verwirkung vor.
42 Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung des Beklagten vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbeschieds der Bezirksregierung L. vom 18. Mai 2005 verletzt die
Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten.
43 I. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende
Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben,
die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis
37 BauGB. Bei dem Werbepylon handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des
Bauplanungsrechts. Er ist in einer auf Dauer gedachten Weise über ein
Blockfundament fest mit dem Erdboden verbunden.
44 Vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -,
BRS 54 Nr. 126.
45 Zudem besitzt er aufgrund seiner Höhe und der beleuchteten Werbeflächen
städtebauliche Relevanz.
46 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59;
47 Eine Werbeanlage, welche auch Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt
bauplanerisch eine eigenständige "Hauptnutzung" dar, wenn sie als selbständige,
also freistehende Anlage errichtet wird. Sie ist dann gerade in ihrer erkennbaren
Funktion beurteilungsfähiges Objekt eigenständiger bauplanerischer Zuordnung.
48 BVerwG, Urteile vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, und vom
3. Dezember 1992, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2006, § 13 Rn. 14.
49 So liegt der Fall hier. Der Werbepylon dient nicht nur der Werbung für den
angrenzenden P1. -Markt, sondern auch der Werbung für andere Gewerbe (T. ,
seats and sofas), die in einem anderen, nicht den Baumarkt betreffenden
Sondergebiet angesiedelt sind. Ferner ist er bautechnisch als freistehende Anlage
konzipiert.
50 Für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Erteilung
der Baugenehmigung am 24. Februar 2004 abzustellen. Ob eine angefochtene
Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, bestimmt sich
grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer
Betracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen
berücksichtigt werden.
51 BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -; VGH Baden-Württemberg,
368/86 -.
52 Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für den Werbepylon am
24. Februar 2004 lag sein Aufstellungsort nicht im Geltungsbereich eines
Bebauungsplans. Zwar ist für das Gebiet, in welchem der Werbepylon steht, zuvor
der Bebauungsplan erlassen worden, welcher ein Sondergebiet SO 2 mit der
Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" festsetzt und der
in der textlichen Festsetzung zwei Werbetürme in diesem Gebiet zulässt. Dieser
Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" in der Fassung der 1. Änderung ist
allerdings durch Urteil des 7a. Senats des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember
2003 - 7a D 118/02 NE - für unwirksam erklärt worden.
53 Der Aufstellungsort des Werbepylons liegt innerhalb eines im Zusammenhang
bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB. Dieser umfasst den Bereich, der im
Westen und Norden von der N1. Straße, im Osten von der B1. Straße
und im Süden von dem B2.---weg begrenzt wird. Hier wird ein Sonnenstudio (T.
), ein großflächiger Möbelhandel (T1. B3. T2. ), ein Baustoffhandel (G.
U. ) und der Bau- und Heimwerkermarkt nebst Gartencenter (P1. ) mit einer
Bruttogeschossfläche von 11.042,60 qm, einer Verkaufsfläche von 8.940,00 qm und
insgesamt 372 Parkplätzen, betrieben. Nach § 34 Abs. 2 BauGB entspricht die
Eigenart der näheren Umgebung somit einem faktischen Sondergebiet. In einem
solchen Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel sind Werbeanlagen und damit
auch der streitige Werbepylon grundsätzlich planungsrechtlich zulässig, weil es sich
hierbei um eine gewerbliche Nutzung im Sinne der BauNVO handelt.
54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 - a.a.O.; OVG NRW,
Urteil vom 14. März 2006, a.a.O., und Beschluss vom 27. Januar 2004 - 10 B
2581/03 - (McDonalds-Pylon in einem Mischgebiet mit gewerblicher Prägung).
55 Demgegenüber liegt das Grundstück der Klägerin in einem durch Bebauungsplan
festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Dieses grenzt allerdings - nur getrennt durch
die B1. Straße - an das Sondergebiet an.
56 Liegen somit der Werbepylon und das Grundstück der Klägerin in
unterschiedlichen Baugebieten, scheidet ein Abwehranspruch der Klägerin aus dem
sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch aus, weil ein solcher nur innerhalb
desselben Baugebiets gegeben sein kann.
57 BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2002 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190, und -
grundlegend - Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; VGH
BW, Urteil vom 29. Juni 1994 - 5 S 2286/93 -, BRS 56 Nr. 151; BayVGH, Beschluss
vom 25. August 1997 - 2 ZB 97.00681 , BRS 59 Nr. 66.
58 Treffen - wie hier - zwei unterschiedliche Baugebiete aufeinander, ist nach § 15
Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beurteilen, ob die Einwirkungen aus dem einen Gebiet
dem Nachbarn im anderen Gebiet zumutbar sind oder nicht. Nach Satz 1 dieser
Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen
im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder
Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Satz 2 sind sie
auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können,
die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung
unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt
sind. Diese Vorschrift als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes
hat drittschützende Wirkung sowohl für Nutzungen innerhalb eines Baugebietes als
auch - bei grenzüberschreitender Auswirkung eines Vorhabens - für Nutzungen
außerhalb des Gebiets. Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten
Innenbereich.
59 Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2006, § 15 BauNVO
Rn. 33 m.w.N.
60 Dabei ist die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Art der baulichen
Nutzung beschränkt. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Maß der baulichen
Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings können nach dem Wortlaut der
Vorschrift bauliche Anlage auch ihrem Umfang nach der Eigenart des Baugebietes
widersprechen. Das bedeutet aber nicht, dass § 15 Abs. 1 BauNVO auch die
Maßfestsetzungen ergänzt. Vielmehr geht die Vorschrift davon aus, dass im
Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer
baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann.
61 BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175.
62 Davon ausgehend ist anerkannt, dass in Bereichen, in denen Baugebiete von
unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen,
die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet
ist, was auch dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er
außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte.
63 BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BRS 29 Nr. 135, und
Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, BRS 42 Nr. 66.
64 Dies gilt in besonderem Maße im vorliegenden Fall, weil in dem hier fraglichen
Sondergebiet bereits seit etwa 30 Jahren gewerbliche Nutzung stattfindet und damit
von einer Vorbelastung des angrenzenden Wohngebiets auszugehen ist.
65 Die Auswirkungen des Werbepylons auf das Grundstück der Klägerin verletzen
nicht das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.
Infolgedessen scheidet ein Abwehranspruch der Klägerin gegen die angefochtene
Baugenehmigung aus. Dies gilt hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten
erdrückenden oder optisch bedrängenden Wirkung des ca. 24 Meter hohen
Werbepylons (1.) und auch für die von der Anlage ausgehenden Lichtimmission (2.).
66 1. Eine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung übt der Werbepylon auf
das Grundstück der Klägerin nicht aus. "Erdrückend" ist ein Bauwerk dann, wenn ihm
wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine
"erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung zukommt. Dies ist insbesondere der
Fall, wenn die baulichen Dimensionen des erdrückenden Gebäudes aufgrund der
Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte"
Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden
Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik
wahrgenommen wird, oder wenn das Bauvorhaben das Nachbargrundstück
regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine
Gefängnishofsituation hervorruft.
67 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176, und
vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG NRW, Urteile vom 9. August
2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, und vom 29. August 2005 - 10 A
3183/02 -.
68 Die Annahme einer derartigen erdrückenden Wirkung auf das Grundstück der
Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil das Haus der Klägerin ausweislich der in
den Akten befindlichen Liegenschaftskarte ungefähr 150 Meter vom
streitgegenständlichen Werbepylon entfernt ist und sich zwischen dem klägerischen
Grundstück und dem Pylon noch weitere Wohnbebauung sowie die das
Sondergebiet und das Wohngebiet trennende B1. Straße befinden.
69 Da die Werbung statisch ist, kommt ihr auch keine optisch bedrängende Wirkung
zu.
70 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 -4 B 72.06 -.
71 2. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung für die Werbeanlage
gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme
wegen unzumutbarer Lichtimmissionen verstößt. Ist nach den oben dargestellten
Grundsätzen der Schutzanspruch der Klägerin aufgrund der Nachbarschaft zu einem
Sondergebiet gemindert, hat sie grundsätzlich auch hinzunehmen, dass durch die in
diesem Gebiet angesiedelten Gewerbebetriebe (Licht-)Werbung stattfindet, die im
angrenzenden Wohngebiet zu sehen ist. Sie hat keinen generellen Anspruch darauf,
dass Lichtwerbung nicht auf ihr Wohngrundstück einwirkt. Entgegen der Auffassung
der Klägerin handelt es sich bei der Aufstellung und Anbringung von Anlagen der
Außenwerbung grundsätzlich um eine zulässige gewerbliche Grundstücksnutzung.
Art. 14 GG gewährleistet dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Gesetze den
"Kontakt nach außen" und damit die Werbemöglichkeit für seinen eingerichteten und
ausgeübten Gewerbebetrieb. Art. 12 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Recht,
auch für Dritte Werbung zu betreiben. Somit ist das berechtigte Interesse der
Beigeladenen, Werbung auch mit Hilfe eines Pylons zu betreiben, in die Beurteilung
im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme einzustellen.
72 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76 -, BRS 36 Nr. 149, und
vom 18. Oktober 1974 - 4 C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155; OVG NRW,
Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 630/04 -, BauR 2006, 1117; Boeddinghaus/Hahn/
Schulte, a.a.O., § 13 Rn. 3.
73 Die Baugenehmigung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung mit den §§ 22 Abs. 1,
3 Abs. 1 und 2 BImSchG zu vereinbaren. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a.
so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik
vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt
werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen
Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImSchG
u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht.
74 Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die
Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und
Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch
durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind,
ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der
Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu
berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen
Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz
und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende
Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen.
75 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1997 - 21 A 2145/96 -.
76 Auch der Gemeinsame Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung
und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und
Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom
13. September 2000,
77 MinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom
27. März 2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der Licht-Leitlinie des
Länderausschusses für Immissionsschutz vom 12. Mai 2000,abgedruckt in Feldhaus,
Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: November 2006, Bd. 4, C 4.5,
78 hat keinen quasi-normativen Charakter. Obwohl demzufolge eine starr an
Candela- und Lux-Werten ausgerichtete Beurteilung der Zumutbarkeit von
Lichtimmissionen anhand des gemeinsamen Runderlasses ausscheidet, ist der
Senat nicht gehindert, diesen als sachverständige Beurteilungshilfe in seine
Erwägungen einzubeziehen.
79 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -
("Orientierungshilfe").
80 Der Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren und den Senat
überzeugenden Ansatz aus, dass "Raumaufhellung" und "psychologische Blendung"
zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehören.
Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer
signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung
eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine
(psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine
Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der
Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung
aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch
die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige
Umadaptation des Auges auslösen kann. Davon ausgehend kann das Begehren der
Klägerin keinen Erfolg haben, weil keine schädliche Umwelteinwirkung vorliegt, und
zwar weder in der Form einer Raumaufhellung (a) noch in der Form einer
psychologischen Blendung (b).
81 a) Eine Aufhellung der dem Werbepylon zugewandten Räume und
Außenbereiche des klägerischen Grundstücks konnte nicht festgestellt werden. Nach
dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort
gewonnen und dem Senat - auch anhand des vorliegenden Lichtbildmaterials -
vermittelt hat, ist schon aufgrund der großen Entfernung des Werbemastes vom
Haus der Klägerin (etwa 150 Meter) eine Lichteinwirkung in Form einer Aufhellung
ersichtlich nicht gegeben. Dies liegt auch deshalb fern, weil der Werbemast nicht
selbst Licht ausstrahlt, sondern (nur) die Werbeflächen beleuchtet sind, und zwar
durch eine Hinterbeleuchtung bzw. durch eine indirekte Anstrahlung. Der
Werbepylon sendet - anders als dies bei Scheinwerfern oder bei Straßenlaternen der
Fall sein kann - keine direkten Lichtstrahlen auf das klägerische Grundstück.
82 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das vom Beklagten in Auftrag gegebene
Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. (U1. S. J1. und
F. GmbH) vom 23. Oktober 2006, welches sich am oben erwähnten
gemeinsamen Runderlass orientiert und in welchem im Hinblick auf eine
Raumaufhellung die Beleuchtungsstärke ermittelt wurde. Zugunsten der Klägerin
wurde dabei von dem strengsten Immissionsrichtwert von 1,0 lux für die
Vertikalbeleuchtungsstärke ausgegangen, der für reine und allgemeine Wohngebiete
nachts (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) sowie für Kurgebiete, Krankenhäuser und
Pflegeanstalten ganztägig Geltung beansprucht, obwohl im vorliegenden Verfahren
- wie dargelegt - wegen des Nebeneinanders von Wohnnutzung einerseits und
gewerblicher Nutzung andererseits ein niedrigerer Schutzanspruch in Ansatz zu
bringen ist. Ebenfalls zugunsten der Klägerin wurde wegen der orangen Farbe des
P1. -Schriftzugs (Signalfarbe) das Messergebnis mit dem Faktor 2 (Farbzuschlag)
multipliziert. Dennoch wird der Richtwert für eine Raumaufhellung am Immissionsort
1 (klägerisches Grundstück) sowohl für den Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) als auch für
die Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) deutlich eingehalten: Es ergibt sich für die
Vertikalbeleuchtungsstärke ein Wert von weniger als 0,08 lux, der so gering ist, dass
er sich messtechnisch kaum noch feststellen lässt.
83 b) Zu Lasten der Klägerin sind auch keine schädliche Umwelteinwirkungen im
Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG in Form einer psychologischen Blendung zu
befürchten. Nach dem Ergebnis der richterlichen Augenscheinseinnahme ist die etwa
150 Meter entfernte streitbefangene Werbeanlage aus dem Ankleidezimmer der
Klägerin, welches dem Schlafzimmer vorgelagert ist, nur mit dem oberen Teil
(insbesondere dem P1. -Schriftzug) zu sehen. Der untere Teil des Pylons wird
verdeckt durch die zwischen dem klägerischen Grundstück und der Werbeanlage
befindliche Wohnbebauung. Ein vergleichbares Bild bietet sich von der Terrasse des
Hauses. Nur im hinteren Bereich des Gartens (nördliche Hälfte) ist der Werbepylon
vollständig zu sehen. Zwar leuchtet die oberste Werbefläche der Anlage ("P1. ") mit
einer eher auffälligen Farbe (orange). Wegen der Bebauungssituation zwischen dem
Pylon und dem klägerischen Grundstück und vor allem wegen der großen
Entfernung ist die Lichteinwirkung durch den Pylon aber auch bei Dunkelheit nicht so
dominant, dass das Auge ungewollt immer wieder in Richtung der Werbeanlage
abgelenkt würde. Vielmehr muss das Auge die Lichtquelle schon suchen, um ihrer
gewahr zu werden. Hinzu kommt, dass der Werbepylon nicht die einzige Lichtquelle
ist, der das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Die Umgebung des Werbepylons
ist geprägt durch die Nutzung als Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter.
Zudem ist die Umgebung durch die B1. Straße und die Einfahrt in das
Sondergebiet über den Kreisverkehr B1. Straße/ N.-----straße verkehrlich gut
erschlossen. Daraus ergibt sich sowohl durch die Beleuchtung des Baumarktes und
des Gartencenters als auch durch die Straßenbeleuchtung eine ohnehin vorhandene
Belastung mit Lichtimmissionen - wenn auch nicht bis zur Höhe des Werbepylons -,
der das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Durch diese Umgebungsleuchtdichte
findet eine geringere Ablenkung des Auges statt als in einem Fall, dass sich ein
leuchtendes Objekt in einer ansonsten völlig dunklen Umgebung befindet.
84 Dieser Eindruck wird bestätigt durch das U1. -Gutachten des Sachverständigen
Dr. C1. vom 23. Oktober 2006, in welchem die Leuchtdichte als Maß für die
Blendung ermittelt worden ist. Zugrunde gelegt wurde zugunsten der Klägerin der
höchste gemessene Wert der Leuchtdichte von 104,3 cd/qm für das Maximum der
Buchstaben "P3. ", "C2. " und "J2. ". Zugunsten der Klägerin wurde weiterhin die
Umgebung vernachlässigt und nur der Mindestwert für die Umgebungsleuchtdichte
(0,1 cd/qm) in Ansatz gebracht. Danach ergibt sich eine Beurteilungsgröße L von
(mindestens) 4,16 cd/qm. Wird dieser Wert mit dem in Tabelle 2 des Gemeinsamen
Runderlasses aufgeführten Proportionalitätsfaktor k zur Festlegung der maximal
zulässigen mittleren Leuchtdichte technischer Lichtquellen während der
Dunkelstunden für reine und allgemeine Wohngebiete multipliziert, ergeben sich
Immissionsrichtwerte zwischen (mindestens) 133 cd/qm für die Zeit nach 22.00 Uhr
und (mindestens) 400 cd/qm für die Zeit vor 20.00 Uhr. Da selbst unter
ungünstigsten Bedingungen die Werbeanlage eine Leuchtdichte von nicht mehr als
104,3 cd/qm aufweist bzw. diesen Wert unterschreitet, werden alle im Runderlass
zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zur psychologischen Blendung
- insbesondere auch nachts - eingehalten.
85 Schließlich verlangt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entgegen der
Annahme des Verwaltungsgerichts auch die Prüfung, welche Maßnahmen der
Klägerin zumutbar sind, um Lichtimmissionen zu mindern. Dabei muss bei der
Feststellung, ob eine Belästigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf
das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so
dass eine gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen - möglicherweise auch
beeinflusst durch den Ärger über das Verfahren oder das Verhalten Beteiligten - nicht
zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von der
Klägerin auch Maßnahmen zur Lichtdämpfung zu verlangen.
86 Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2003 - 10 C2.
145/03 - und Urteil vom 2. September 1993 - 10 A 684/89 -; OVG Lüneburg, Urteil
vom 26. Februar 2003 - 1 LC 75/02 -, BRS 66 Nr. 146; a.A. LG Wiesbaden, Urteil
vom 19. Dezember 2001 - 10 S 46/01 -, NJW 2002, 615 ff, bzgl. eines
Abwehranspruchs aus §§ 1004, 906 BGB gegen die Lichteinwirkung einer 40-Watt-
Glühbirne matt ("Wiesbadener Glühbirnenstreit").
87 Die Klägerin kann ihren Wohnbereich, in welchen sie sich durch
Lichtimmissionen belästigt fühlt, wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten etc.
abschirmen. Dies ist der Klägerin zumutbar und im Rahmen des
Rücksichtnahmegebotes von ihr auch zu erwarten, weil solche Einrichtungen zur
üblichen Ausstattung einer Wohnung gehören. Es kommt hinzu, dass der von einer
Lichteinwirkung betroffene Wohnbereich in erster Linie das Ankleidezimmer im 1.
Obergeschoss, in welchem ein ständiger Aufenthalt ohnehin nicht stattfindet, und
weniger das dahinter liegende Schlafzimmer der Klägerin betrifft. Im Hinblick auf die
Terrasse und den Garten der Klägerin, wo Schutzmaßnahmen nur mit größerem
Aufwand verwirklicht werden können, gehört es nicht zu den schutzwürdigen
Belangen, dass ein nächtlicher Blick von der Terrasse oder aus dem Garten in eine
durch weitgehende Dunkelheit geprägte Umgebung gewährleistet wird; dies ist
wegen der Umgebungsbeleuchtung unabhängig von der Beleuchtung des
streitgegenständlichen Werbepylons ohnehin nicht möglich.
88 Soweit die Klägerin behauptet, durch die Errichtung der Werbeanlage sei der
Wert ihres Grundstücks signifikant gesunken, vermag dies ebenfalls keinen Verstoß
gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Wertminderungen als Folge der
Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen
Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes
zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass
der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu
werden. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein
Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem
Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des
Grundstücks ist.
89 BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 C2. 195.97 -, BRS 59 Nr. 177,
und vom 24. April 1992 - 4 C2. 60.92 -.
90 Gerade hieran fehlt es aber. Nach den obigen Ausführungen muss die Klägerin
aus Rechtsgründen die mit der Errichtung der Werbeanlage verbundenen
Beeinträchtigungen hinnehmen, weil diese nicht unzumutbar sind. Damit verbietet
sich die Annahme einer Rücksichtslosigkeit allein wegen der Behauptung eines
Wertverlustes.
91 II. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen
bauordnungsrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der Klägerin bestimmt sind. Ein
Verstoß gegen - grundsätzlich nachbarschützende - Abstandflächenvorschriften des
§ 6 BauO NRW kommt wegen der großen Entfernung des klägerischen Grundstücks
von vornherein nicht in Betracht.
92 Zur Anwendbarkeit der Abstandflächenvorschriften auf Werbeanlagen vgl. OVG
NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 -, BRS 54 Nr. 131;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.P3. ., § 13 Rn. 123.
93 Auf einen Verstoß gegen § 13 BauO NRW kann sich die Klägerin ebenfalls nicht
berufen, da diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist. Die Vorschrift steht im
öffentlichen Interesse und nicht im Interesse einzelner.
94 OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004, a.a.P3. .;
Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.P3. ., § 13 Rn. 7 m.w.N.
95 Gleiches gilt schließlich für die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes
NRW, welche der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und nicht dem
Schutz der Klägerin dienen.
96 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es
entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im
Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie ein Rechtsmittel
eingelegt hat, vgl. § 154 Abs. 3 Hs. 1 Alt. 2 VwGO; im erstinstanzlichen Verfahren
sind ihre außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung nicht erstattungsfähig.
97 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.
98 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
VwGO nicht gegeben sind.
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