Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 15.03.2007: Blendung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 15.03.2007 - 10 A 998/06) hat entschieden:

Siehe auch
Werbung Werbeanlagen
und
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmaessigkeit im Verwaltungsverfahren

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen

einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im

Berufungsverfahren.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Gründe:


2 Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch den Beklagten

erteilte Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 zur Errichtung eines Werbepylons

mit Leuchtwerbeschildern in B. -P. .

3 Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks Gemarkung P. , Flur 1,

Flurstück 790 (N.-----straße 29) in B. -P. , welches mit einem Einfamilienhaus

bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans 004 "N.----

-straße Teil B neu". Der Bebauungsplan setzt für dieses Grundstück ebenso wie für

die umliegenden Grundstücke bis zur westlich gelegenen B1. Straße ein

Allgemeines Wohngebiet fest.

4 Das Gebiet jenseits der B1. Straße, in welchem sich die streitige

Lichtwerbeanlage befindet, war mehrfach Gegenstand eines

Bebauungsplanverfahrens. Nachdem der 7a. Senat des erkennenden Gerichts durch

Urteil vom 10. August 2000 - 7a D 162/98 - die Bebauungspläne Nr. 012 N - 1.

Änderung "Gewerbegebiet P. Teil A" und 012 Süd - 1. Änderung

"Gewerbegebiet P. /J. " sowie deren jeweils 2. Änderung für unwirksam

erklärt hatte, nahm die Gemeinde B. das Planverfahren neu auf, um die beiden

Plangebiete zu einem Plangebiet - Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" -

zusammenzuführen. Dieser Plan wurde am 23. März 2002 bekannt gemacht. Durch

eine 1. Änderung wurde dieser Plan u.a. dahingehend modifiziert, dass ein

Sondergebiet (SO 2) mit der Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit

Gartencenter" festgesetzt wurde. Die zugehörige textliche Festsetzung Nr. 1.5 lautet:

"Werbeanlagen - Innerhalb des gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO festgesetzten

Sondergebiets SO 2 mit der Zweckbestimmung ‚Bau- und Heimwerkermarkt mit

Gartencenter' sind zwei Werbetürme zulässig. Sie dürfen eine maximale Höhe von

109,00 m über Normal-Null (NN) nicht überschreiten ..." Mit rechtskräftigem Urteil

vom 3. Dezember 2003 hat der 7a. Senat des erkennenden Gerichts auch diesen

Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung für unwirksam erklärt, weil

bestimmten Festsetzungen zum Ausschluss von Einzelhandel die städtebauliche

Rechtfertigung fehlte.

5 Am 21. Mai 2004 ist der Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" nebst

1. Änderung in der Fassung des "Heilungsplans", der die im Urteil des 7a. Senats

des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember 2003 beanstandeten Fehler behob,

bekannt gemacht worden. Im Hinblick auf das Sondergebiet 2, in welchem auch der

streitgegenständliche Werbepylon steht, hat der Plan keine Änderung erfahren. Mit

Urteil des 7. Senats vom 16. Dezember 2005 - 7 D 90/04.NE - ist auch dieser

Bebauungsplan für unwirksam erklärt worden, weil ein Verfahrensmangel vorlag. Am

7. Juli 2006 ist der Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" nebst 1. Änderung

als "Heilungsplan II" zur Behebung der durch den 7. Senat des erkennenden

Gerichts beanstandeten Verfahrensmängel erneut bekannt gemacht worden.

Inhaltliche Änderungen zum für unwirksam erklärten Vorgängerplan hat der Plan

nicht erfahren.

6 Unter dem 24. Februar 2004 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine

Baugenehmigung für die streitige Lichtwerbeanlage mit einer Höhe von 109 m über

Normal-Null. Sie besteht aus einem 24 m hohen Mast aus verzinktem Stahlrohr, der

auf ein Blockfundament aufgeschraubt wird. Gegenstand der Baugenehmigung sind

ferner an diesem Mast mittels einer Unterkonstruktion befestigte Werbetafeln, welche

im Winkel von 120 Grad um den Mast in drei Richtungen (Nordost, Südost und West)

angeordnet sind. In jeder dieser Richtungen wurden jeweils vier Tafeln genehmigt

(von oben nach unten): ein orangefarbener "P2. "-Schriftzug (Lochblechblende mit

aufgesetzten hinterbeleuchteten Einzelbuchstaben), eine hinterbeleuchtete

Werbefläche "I. ", eine hinterbeleuchtete Werbefläche "C. " und schließlich

eine mit Strahlern ausgeleuchtete Werbefläche "G. U. ". Mit Bescheid vom

1. Dezember 2005 genehmigte der Beklagte die Änderung zweier beleuchteter

Werbetafeln für jede der drei Seiten an dem streitgegenständlichen Werbemast. Es

handelt sich jeweils um die zweite Werbetafel von oben ("seats and sofas" statt

"I. ") und die unterste Werbetafel ("T. " statt "G. U. "). Der mit

Schreiben vom 24. Januar 2006 hiergegen eingelegte Widerspruch ist bislang nicht

beschieden worden. Der Standort der Werbeanlage befindet sich am

Kundenparkplatz eines großflächigen P1. -Baumarktes mit Gartencenter an der

B1. Straße 35 - 37 in unmittelbarer Nähe des als Einfahrt zum Baumarkt

dienenden Kreisverkehrs B1. Straße/ N.-----straße .

7 Mit Schreiben vom 2. November 2004 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass

sie Anstoß an der Höhe des P1. -Werbeturmes und seines äußeren

Erscheinungsbildes in der Funktion eines Werbeträgers nehme. Es handele sich um

eine grobe Verunstaltung und eine grobe Störung der Nachbarschaft. Sie bitte um

Prüfung und Stellungnahme.

8 Mit Bescheid vom 26. November 2004 ergänzte der Beklagte die

Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 um die Auflage, dass die Beleuchtung der

Werbeanlage in süd-östlicher Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie

an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auszuschalten ist.

9 Unter dem 1. Dezember 2004 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er ihr

Schreiben als Nachbarwiderspruch gegen die erteilte Baugenehmigung ansehe. Am

9. Januar 2005 wandte sich die Klägerin per e-mail an die Bezirksregierung L. und

führte aus, "dass zum jetzigen Zeitpunkt mir die Kenntnis über das Petitionsverfahren

ausreicht und ich an einer förmlichen Entscheidung über den Nachbarwiderspruch

nicht mehr interessiert (bin). Von Interesse ist nur für mich, wie das von Ihnen

angesprochene Petitionsverfahren ausfällt..."

10 Nach Stellung einer "Strafanzeige" bei der Polizei wegen der abendlichen bzw.

nächtlichen Einschaltung der Beleuchtung der Werbefläche in nord-östlicher

Richtung teilte die Klägerin am 4. April 2005 dem Beklagten mit, dass es ihr nicht

verständlich sei, dass die in nord-östliche Richtung leuchtende Werbefläche - von

ihrem Grundstück aus allein wahrnehmbar - nicht von der Auflage betroffen sei; sie

bat um ausführliche Stellungnahme.

11 Unter dem 7. April 2005 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass im

Hinblick auf die Strafanzeige eine Ordnungswidrigkeit nicht vorliege. Eine zeitliche

Beschränkung der Beleuchtung in nördliche Richtung halte er nicht für erforderlich,

da dort nur wenige Grundstücke im näheren Einwirkungsbereich lägen.

Insbesondere das Wohnhaus der Klägerin liege etwa 140 Meter vom Standort der

Werbeanlage entfernt, so dass eine konkrete Beeinträchtigung nicht zu erkennen sei.

Im Übrigen sei die Werbeanlage wie beantragt genehmigt und ausgeführt

worden.

12 Mit Schreiben vom 11. April 2005 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein.

Die Anzahl der von der Werbeanlage negativ betroffenen Grundstücke in nord-

östlicher Richtung sei größer als in süd-östlicher Richtung. Zudem werde durch die

Werbung ihr Schlafzimmer ausgeleuchtet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juli

2005 legte die Klägerin dar, dass sie mit dem Widerspruch das Ziel verfolge, dass

der Beklagte als Baugenehmigungs- und Bauaufsichtsbehörde anordne, die

Beleuchtung der Werbeanlage auch in nord-östliche Richtung in der Zeit von

20.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen auszuschalten.

13 Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2005, der Klägerin am 25. August 2005

zugestellt, wies die Bezirksregierung L. den Widerspruch zurück. Es sei nicht zu

beanstanden, dass die Beleuchtung der Werbeschilder in nord-östlicher Richtung

nicht durch eine Auflage eingeschränkt sei.

14 Am Montag, dem 26. September 2005, hat die Klägerin Klage erhoben und zur

Begründung auf ihr Vorbringen im Vorverfahren verwiesen.

15 Die Klägerin hat beantragt,

16 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. April 2005 und des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 18. Mai 2005 zu

verpflichten, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. Februar 2004

zur Errichtung einer Werbeanlage um die Auflage zu ergänzen, dass die

Beleuchtung der Werbeanlage in nord-östlicher Richtung in der Zeit von 20.00 Uhr

bis 6.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen auszuschalten

ist.

17

Der Beklagte hat beantragt,

18 die Klage abzuweisen.

19 Er hat zur Begründung vorgetragen, das Grundstück der Klägerin liege etwa 140

Meter von der Werbeanlage entfernt, so dass eine konkrete Beeinträchtigung, die

den Grad der Unzumutbarkeit erreichen könne, nicht erkennbar sei.

20 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

21 Nach Durchführung eines Ortstermins durch den Berichterstatter hat das

stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die

Baugenehmigung vom 24. Februar 2004 sei gegenüber der Klägerin nicht

bestandskräftig geworden, weil die von der Klägerin per e-mail möglicherweise

erklärte Rücknahme ihres Widerspruchs formunwirksam sei. Die Klägerin habe den

geltend gemachten Anspruch, da die Beleuchtung der streitbefangenen Anlage ihr

gegenüber rücksichtslos sei. Zwar führe die Lichtstärke der Werbeanlage an sich

nicht zu einer Rücksichtslosigkeit. Die Unzumutbarkeit der Beleuchtung ergebe sich

aber aufgrund ihrer örtlichen Positionierung, ihrer farblichen Ausgestaltung und ihres

Informationsgehalts. Es könne der Klägerin auch nicht zugemutet werden, sich durch

Vorhänge oder Jalousien vor der Lichtimmission zu schützen. Soweit auf dem

Grundstück der Klägerin auch weitere beleuchtete Werbeanlagen des Baumarktes

sichtbar seien, könne die Auswirkung der Werbung von einem Werbeturm nicht mit

der Auswirkung solcher allgemein üblicher Werbeanlagen an einem Gebäude

verglichen werden.

22 Gegen das der Beigeladenen am 2. Februar 2006 zugestellte Urteil hat diese am

23. Februar 2006 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat mit

Beschluss vom 26. Juli 2006 die Berufung zugelassen. Dieser Beschluss ist der

Beigeladenen am 2. August 2006 zugestellt worden. Mit am 21. August 2006 bei

Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beigeladene die Berufung begründet. Sie

führt aus, dass der Inhalt der e-mail der Klägerin den Absender und dessen Willen

eindeutig erkennen lasse, so dass der Widerspruch zurückgenommen bzw. verwirkt

sei. In der Sache sei es der Klägerin zuzumuten, sich selbst vor der Wahrnehmung

der Lichtwerbung zu schützen. Gerade die nach Nordosten gerichtete Werbung sei

für die Beigeladene von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Der Abstand

zwischen der Werbung und dem Haus der Klägerin werde auf etwa 200 Meter

geschätzt, so dass schon im Hinblick auf diese Entfernung eine Belästigung durch

Lichtimmissionen nicht gegeben sei. Es liege weder eine Raumaufhellung noch eine

psychologische Blendung vor.

23 Die Beigeladene beantragt,

24 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

25 Die Klägerin beantragt,

26 die Berufung zurückzuweisen.

27 Sie trägt vor, die Klage sei zulässig, weil eine Rücknahme eines Widerspruchs

durch e-mail nicht den Formvorschriften entspreche. Materiell-rechtlich sei es ihr

nicht zumutbar, sich in der fraglichen Zeit vor der Wahrnehmung der Lichtwerbung

selbst zu schützen. Es komme durch das intensive orangefarbene Licht zu einer

psychologischen Blendung. Indem sich die Beigeladene weigere, die Werbetafel in

der fraglichen Zeit abzuschalten, unterlasse sie die ihr zumutbaren

Minderungsmaßnahmen.

28 Der Beklagte beantragt,

29 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

30 Mit Schreiben vom 20. November 2006 hat der Beklagte ein lichttechnisches

Gutachten des U1. S. vom 23. Oktober 2006 nebst ergänzender

Stellungnahme des Gutachters vom 8. November 2006 übersandt. Wegen des

Inhalts des Gutachtens wird auf die Beiakte Heft 3 verwiesen.

31 Der Berichterstatter des Senats hat am 12. Februar 2007 eine Ortsbesichtigung

in der Zeit von 17.30 Uhr bis 19.50 Uhr durchgeführt. Wegen des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug

genommen.

33 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

34 Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Das Verwaltungsgericht

hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

35 Die Klage ist zulässig.

36 Allerdings hat der Senat Bedenken, ob die Klägerin in zulässiger Weise eine

Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) mit dem Ziel erheben kann, die der

Beigeladenen erteilte Baugenehmigung um eine Auflage zur Einschränkung der

Beleuchtungszeiten der nord-östlichen Seite des Werbepylons zu ergänzen. Ein

Dritter kann sich darauf beschränken, eine Baugenehmigung, die seine Rechte

berührt, mit der Anfechtungsklage anzugreifen. Dies entspricht auch dem System

des § 80 a VwGO. Zudem wird es ihm in der Regel nur möglich sein, einen

Bescheidungsantrag und nicht einen Verpflichtungsantrag auf Hinzufügung einer

bestimmten Auflage zur Baugenehmigung zu stellen.

37 Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Auflage 2001, § 36 Rn. 101; a.A. OVG

VwGO, 14. Auflage 2005, § 42 Rn. 33; Schenke, Verwaltungsprozessrecht,

10. Auflage 2005, Rn. 271, jeweils m.w.N.

38 Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung. Die Klägerin hat - wie sie ausdrücklich

klargestellt hat - hilfsweise die Anfechtung der Baugenehmigung vom 24. Februar

2004 beantragt (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Unabhängig von der Antragsfassung

bleibt die Klage erfolglos, weil - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - die

Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten verletzt wird.

39 Der Zulässigkeit der Klage steht eine Bestandskraft der Baugenehmigung vom

24. Februar 2004 nicht entgegen. Denn die Klägerin hat ihren hiergegen gerichteten

Widerspruch vom 2. November 2004 nicht wirksam zurückgenommen. Ob die e-mail

vom 9. Januar 2005 als Rücknahme ihres Widerspruchs vom 2. November 2004

verstanden werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Sie genügt jedenfalls nicht der

Formvorschrift des § 70 Abs. 1 VwGO. Danach ist der Widerspruch schriftlich oder

zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben. Für die Rücknahme eines

Widerspruchs gelten, was die Form betrifft, dieselben Regeln wie für die Einlegung

des Widerspruchs.

40 BayVGH, Urteil vom 12. November 1998 - 12 B 95.857 -; Geis, in: Sodan/Ziekow,

VwGO, 2. Auflage 2006, § 69 Rn 76 m.w.N.

41 Die von § 70 Abs. 1 VwGO verlangte Schriftlichkeit erfordert grundsätzlich, dass

der Widerspruch bzw. dessen Rücknahme eigenhändig unterschrieben ist, so dass

das Schriftstück dem Unterzeichner zuverlässig zugeordnet werden kann. Auch

wenn das Schriftformerfordernis im Hinblick auf den Einsatz moderner

Telekommunikationsmedien zunehmend gelockert wird (vgl. etwa § 55a VwGO für

das gerichtliche Verfahren und § 3a VwVfG NRW für das behördliche Verfahren),

kommt eine wirksame Rücknahme des Widerspruchs der Klägerin durch e-mail nicht

in Betracht, weil die Nachricht nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

versehen war, die das Schriftlichkeitserfordernis zu ersetzen imstande wäre.

Entgegen der Auffassung der Beigeladenen liegen auch keine Anhaltspunkte für eine

Verwirkung vor.

42 Die Klage ist aber nicht begründet. Die der Beigeladenen erteilte

Baugenehmigung des Beklagten vom 24. Februar 2004 in der Gestalt des

Widerspruchsbeschieds der Bezirksregierung L. vom 18. Mai 2005 verletzt die

Klägerin nicht in ihren Nachbarrechten.

43 I. Das Vorhaben der Beigeladenen verstößt nicht gegen nachbarschützende

Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben,

die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Gegenstand haben, die §§ 30 bis

37 BauGB. Bei dem Werbepylon handelt es sich um ein Vorhaben im Sinne des

Bauplanungsrechts. Er ist in einer auf Dauer gedachten Weise über ein

Blockfundament fest mit dem Erdboden verbunden.

44 Vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27/91 -,

BRS 54 Nr. 126.

45 Zudem besitzt er aufgrund seiner Höhe und der beleuchteten Werbeflächen

städtebauliche Relevanz.

46 Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C 33.71 -, BVerwGE 44, 59;

47 Eine Werbeanlage, welche auch Fremdwerbung zum Gegenstand hat, stellt

bauplanerisch eine eigenständige "Hauptnutzung" dar, wenn sie als selbständige,

also freistehende Anlage errichtet wird. Sie ist dann gerade in ihrer erkennbaren

Funktion beurteilungsfähiges Objekt eigenständiger bauplanerischer Zuordnung.

48 BVerwG, Urteile vom 7. Juni 2001 - 4 C 1.01 -, BRS 64 Nr. 79, und vom

3. Dezember 1992, a.a.O.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung für das Land

Nordrhein-Westfalen, Stand: Oktober 2006, § 13 Rn. 14.

49 So liegt der Fall hier. Der Werbepylon dient nicht nur der Werbung für den

angrenzenden P1. -Markt, sondern auch der Werbung für andere Gewerbe (T. ,

seats and sofas), die in einem anderen, nicht den Baumarkt betreffenden

Sondergebiet angesiedelt sind. Ferner ist er bautechnisch als freistehende Anlage

konzipiert.

50 Für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ist auf den Zeitpunkt der Erteilung

der Baugenehmigung am 24. Februar 2004 abzustellen. Ob eine angefochtene

Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, bestimmt sich

grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

Genehmigungserteilung. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer

Betracht zu bleiben, nur nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten dürfen

berücksichtigt werden.

51 BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -; VGH Baden-Württemberg,

368/86 -.

52 Zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung für den Werbepylon am

24. Februar 2004 lag sein Aufstellungsort nicht im Geltungsbereich eines

Bebauungsplans. Zwar ist für das Gebiet, in welchem der Werbepylon steht, zuvor

der Bebauungsplan erlassen worden, welcher ein Sondergebiet SO 2 mit der

Zweckbestimmung "Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter" festsetzt und der

in der textlichen Festsetzung zwei Werbetürme in diesem Gebiet zulässt. Dieser

Bebauungsplan Nr. 090 "N1. Straße" in der Fassung der 1. Änderung ist

allerdings durch Urteil des 7a. Senats des erkennenden Gerichts vom 3. Dezember

2003 - 7a D 118/02 NE - für unwirksam erklärt worden.

53 Der Aufstellungsort des Werbepylons liegt innerhalb eines im Zusammenhang

bebauten Ortsteils nach § 34 Abs. 1 BauGB. Dieser umfasst den Bereich, der im

Westen und Norden von der N1. Straße, im Osten von der B1. Straße

und im Süden von dem B2.---weg begrenzt wird. Hier wird ein Sonnenstudio (T.

), ein großflächiger Möbelhandel (T1. B3. T2. ), ein Baustoffhandel (G.

U. ) und der Bau- und Heimwerkermarkt nebst Gartencenter (P1. ) mit einer

Bruttogeschossfläche von 11.042,60 qm, einer Verkaufsfläche von 8.940,00 qm und

insgesamt 372 Parkplätzen, betrieben. Nach § 34 Abs. 2 BauGB entspricht die

Eigenart der näheren Umgebung somit einem faktischen Sondergebiet. In einem

solchen Sondergebiet für großflächigen Einzelhandel sind Werbeanlagen und damit

auch der streitige Werbepylon grundsätzlich planungsrechtlich zulässig, weil es sich

hierbei um eine gewerbliche Nutzung im Sinne der BauNVO handelt.

54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 - a.a.O.; OVG NRW,

Urteil vom 14. März 2006, a.a.O., und Beschluss vom 27. Januar 2004 - 10 B

2581/03 - (McDonalds-Pylon in einem Mischgebiet mit gewerblicher Prägung).

55 Demgegenüber liegt das Grundstück der Klägerin in einem durch Bebauungsplan

festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet. Dieses grenzt allerdings - nur getrennt durch

die B1. Straße - an das Sondergebiet an.

56 Liegen somit der Werbepylon und das Grundstück der Klägerin in

unterschiedlichen Baugebieten, scheidet ein Abwehranspruch der Klägerin aus dem

sogenannten Gebietsgewährleistungsanspruch aus, weil ein solcher nur innerhalb

desselben Baugebiets gegeben sein kann.

57 BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2002 - 4 B 87.99 -, BRS 63 Nr. 190, und -

grundlegend - Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110; VGH

BW, Urteil vom 29. Juni 1994 - 5 S 2286/93 -, BRS 56 Nr. 151; BayVGH, Beschluss

vom 25. August 1997 - 2 ZB 97.00681 , BRS 59 Nr. 66.

58 Treffen - wie hier - zwei unterschiedliche Baugebiete aufeinander, ist nach § 15

Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu beurteilen, ob die Einwirkungen aus dem einen Gebiet

dem Nachbarn im anderen Gebiet zumutbar sind oder nicht. Nach Satz 1 dieser

Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen

im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder

Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Nach Satz 2 sind sie

auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können,

die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung

unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt

sind. Diese Vorschrift als Ausprägung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes

hat drittschützende Wirkung sowohl für Nutzungen innerhalb eines Baugebietes als

auch - bei grenzüberschreitender Auswirkung eines Vorhabens - für Nutzungen

außerhalb des Gebiets. Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten

Innenbereich.

59 Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Juli 2006, § 15 BauNVO

Rn. 33 m.w.N.

60 Dabei ist die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Art der baulichen

Nutzung beschränkt. Die Vorschrift ist im Hinblick auf das Maß der baulichen

Nutzung grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings können nach dem Wortlaut der

Vorschrift bauliche Anlage auch ihrem Umfang nach der Eigenart des Baugebietes

widersprechen. Das bedeutet aber nicht, dass § 15 Abs. 1 BauNVO auch die

Maßfestsetzungen ergänzt. Vielmehr geht die Vorschrift davon aus, dass im

Einzelfall Quantität in Qualität umschlagen kann, dass also die Größe einer

baulichen Anlage die Art der baulichen Nutzung erfassen kann.

61 BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 - 4 C 3.94 -, BRS 57 Nr. 175.

62 Davon ausgehend ist anerkannt, dass in Bereichen, in denen Baugebiete von

unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen,

die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet

ist, was auch dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er

außerhalb eines derartigen Grenzbereichs nicht hinzunehmen bräuchte.

63 BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1975 - IV C 71.73 -, BRS 29 Nr. 135, und

Beschluss vom 5. März 1984 - 4 B 171.83 -, BRS 42 Nr. 66.

64 Dies gilt in besonderem Maße im vorliegenden Fall, weil in dem hier fraglichen

Sondergebiet bereits seit etwa 30 Jahren gewerbliche Nutzung stattfindet und damit

von einer Vorbelastung des angrenzenden Wohngebiets auszugehen ist.

65 Die Auswirkungen des Werbepylons auf das Grundstück der Klägerin verletzen

nicht das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme.

Infolgedessen scheidet ein Abwehranspruch der Klägerin gegen die angefochtene

Baugenehmigung aus. Dies gilt hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten

erdrückenden oder optisch bedrängenden Wirkung des ca. 24 Meter hohen

Werbepylons (1.) und auch für die von der Anlage ausgehenden Lichtimmission (2.).

66 1. Eine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung übt der Werbepylon auf

das Grundstück der Klägerin nicht aus. "Erdrückend" ist ein Bauwerk dann, wenn ihm

wegen seiner Höhe und Breite gegenüber dem Nachbargrundstück eine

"erdrückende" bzw. "erschlagende" Wirkung zukommt. Dies ist insbesondere der

Fall, wenn die baulichen Dimensionen des erdrückenden Gebäudes aufgrund der

Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sind, dass das "erdrückte"

Gebäude oder Grundstück nur noch überwiegend wie eine von dem herrschenden

Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik

wahrgenommen wird, oder wenn das Bauvorhaben das Nachbargrundstück

regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine

Gefängnishofsituation hervorruft.

67 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 Nr. 176, und

vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG NRW, Urteile vom 9. August

2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532, und vom 29. August 2005 - 10 A

3183/02 -.

68 Die Annahme einer derartigen erdrückenden Wirkung auf das Grundstück der

Klägerin scheidet schon deshalb aus, weil das Haus der Klägerin ausweislich der in

den Akten befindlichen Liegenschaftskarte ungefähr 150 Meter vom

streitgegenständlichen Werbepylon entfernt ist und sich zwischen dem klägerischen

Grundstück und dem Pylon noch weitere Wohnbebauung sowie die das

Sondergebiet und das Wohngebiet trennende B1. Straße befinden.

69 Da die Werbung statisch ist, kommt ihr auch keine optisch bedrängende Wirkung

zu.

70 Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 -4 B 72.06 -.

71 2. Weiterhin ist nicht ersichtlich, dass die Baugenehmigung für die Werbeanlage

gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme

wegen unzumutbarer Lichtimmissionen verstößt. Ist nach den oben dargestellten

Grundsätzen der Schutzanspruch der Klägerin aufgrund der Nachbarschaft zu einem

Sondergebiet gemindert, hat sie grundsätzlich auch hinzunehmen, dass durch die in

diesem Gebiet angesiedelten Gewerbebetriebe (Licht-)Werbung stattfindet, die im

angrenzenden Wohngebiet zu sehen ist. Sie hat keinen generellen Anspruch darauf,

dass Lichtwerbung nicht auf ihr Wohngrundstück einwirkt. Entgegen der Auffassung

der Klägerin handelt es sich bei der Aufstellung und Anbringung von Anlagen der

Außenwerbung grundsätzlich um eine zulässige gewerbliche Grundstücksnutzung.

Art. 14 GG gewährleistet dem Gewerbetreibenden im Rahmen der Gesetze den

"Kontakt nach außen" und damit die Werbemöglichkeit für seinen eingerichteten und

ausgeübten Gewerbebetrieb. Art. 12 Abs. 1 GG schützt grundsätzlich das Recht,

auch für Dritte Werbung zu betreiben. Somit ist das berechtigte Interesse der

Beigeladenen, Werbung auch mit Hilfe eines Pylons zu betreiben, in die Beurteilung

im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme einzustellen.

72 Vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76 -, BRS 36 Nr. 149, und

vom 18. Oktober 1974 - 4 C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 155; OVG NRW,

Urteil vom 14. März 2006 - 10 A 630/04 -, BauR 2006, 1117; Boeddinghaus/Hahn/

Schulte, a.a.O., § 13 Rn. 3.

73 Die Baugenehmigung ist in ihrer konkreten Ausgestaltung mit den §§ 22 Abs. 1,

3 Abs. 1 und 2 BImSchG zu vereinbaren. Nach § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach

dem Bundesimmissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen u.a.

so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik

vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik

unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt

werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen

Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche

Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die

Nachbarschaft herbeizuführen. Zu den Immissionen zählt nach § 3 Abs. 2 BImSchG

u.a. auch auf Menschen einwirkendes Licht.

74 Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu erheblichen Belästigungen für die

Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und

Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch

durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind,

ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der

Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu

berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen

Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen

Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz

und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende

Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen.

75 OVG NRW, Urteil vom 11. Juli 1997 - 21 A 2145/96 -.

76 Auch der Gemeinsame Runderlass "Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung

und Verminderung" des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft

und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und

Verkehr und des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom

13. September 2000,

77 MinBl. NRW vom 2. November 2000, S. 1283, berichtigt in MinBl. NRW vom

27. März 2001, S. 457, weitestgehend übereinstimmend mit der Licht-Leitlinie des

Länderausschusses für Immissionsschutz vom 12. Mai 2000,abgedruckt in Feldhaus,

Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: November 2006, Bd. 4, C 4.5,

78 hat keinen quasi-normativen Charakter. Obwohl demzufolge eine starr an

Candela- und Lux-Werten ausgerichtete Beurteilung der Zumutbarkeit von

Lichtimmissionen anhand des gemeinsamen Runderlasses ausscheidet, ist der

Senat nicht gehindert, diesen als sachverständige Beurteilungshilfe in seine

Erwägungen einzubeziehen.

79 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 7 B 2193/06 -

("Orientierungshilfe").

80 Der Gemeinsame Runderlass geht von dem nachvollziehbaren und den Senat

überzeugenden Ansatz aus, dass "Raumaufhellung" und "psychologische Blendung"

zu den maßgeblichen Kriterien bei der Beurteilung von Lichtimmissionen gehören.

Eine Raumaufhellung ist dann anzunehmen, wenn die Immission des Lichts zu einer

signifikant erhöhten Helligkeit des Raumes mit der Folge führt, dass die Nutzung

eines Wohnbereichs (etwa Schlafzimmer oder Wohnzimmer) eingeschränkt ist. Eine

(psychologische) Blendung wird hingegen angenommen, wenn durch eine

Lichtquelle in der Nachbarschaft zwar aufgrund der Entfernung oder Eigenart der

Lichtquelle keine oder keine übermäßige Aufhellung erzeugt wird, eine Belästigung

aber aus psychologischen Gründen vorliegt. Eine solche Belästigung entsteht durch

die ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin, die eine ständige

Umadaptation des Auges auslösen kann. Davon ausgehend kann das Begehren der

Klägerin keinen Erfolg haben, weil keine schädliche Umwelteinwirkung vorliegt, und

zwar weder in der Form einer Raumaufhellung (a) noch in der Form einer

psychologischen Blendung (b).

81 a) Eine Aufhellung der dem Werbepylon zugewandten Räume und

Außenbereiche des klägerischen Grundstücks konnte nicht festgestellt werden. Nach

dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter des Senats vor Ort

gewonnen und dem Senat - auch anhand des vorliegenden Lichtbildmaterials -

vermittelt hat, ist schon aufgrund der großen Entfernung des Werbemastes vom

Haus der Klägerin (etwa 150 Meter) eine Lichteinwirkung in Form einer Aufhellung

ersichtlich nicht gegeben. Dies liegt auch deshalb fern, weil der Werbemast nicht

selbst Licht ausstrahlt, sondern (nur) die Werbeflächen beleuchtet sind, und zwar

durch eine Hinterbeleuchtung bzw. durch eine indirekte Anstrahlung. Der

Werbepylon sendet - anders als dies bei Scheinwerfern oder bei Straßenlaternen der

Fall sein kann - keine direkten Lichtstrahlen auf das klägerische Grundstück.

82 Dieses Ergebnis wird bestätigt durch das vom Beklagten in Auftrag gegebene

Gutachten des Sachverständigen Dr. C1. (U1. S. J1. und

F. GmbH) vom 23. Oktober 2006, welches sich am oben erwähnten

gemeinsamen Runderlass orientiert und in welchem im Hinblick auf eine

Raumaufhellung die Beleuchtungsstärke ermittelt wurde. Zugunsten der Klägerin

wurde dabei von dem strengsten Immissionsrichtwert von 1,0 lux für die

Vertikalbeleuchtungsstärke ausgegangen, der für reine und allgemeine Wohngebiete

nachts (zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr) sowie für Kurgebiete, Krankenhäuser und

Pflegeanstalten ganztägig Geltung beansprucht, obwohl im vorliegenden Verfahren

- wie dargelegt - wegen des Nebeneinanders von Wohnnutzung einerseits und

gewerblicher Nutzung andererseits ein niedrigerer Schutzanspruch in Ansatz zu

bringen ist. Ebenfalls zugunsten der Klägerin wurde wegen der orangen Farbe des

P1. -Schriftzugs (Signalfarbe) das Messergebnis mit dem Faktor 2 (Farbzuschlag)

multipliziert. Dennoch wird der Richtwert für eine Raumaufhellung am Immissionsort

1 (klägerisches Grundstück) sowohl für den Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) als auch für

die Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) deutlich eingehalten: Es ergibt sich für die

Vertikalbeleuchtungsstärke ein Wert von weniger als 0,08 lux, der so gering ist, dass

er sich messtechnisch kaum noch feststellen lässt.

83 b) Zu Lasten der Klägerin sind auch keine schädliche Umwelteinwirkungen im

Sinne des § 22 Abs. 1 BImSchG in Form einer psychologischen Blendung zu

befürchten. Nach dem Ergebnis der richterlichen Augenscheinseinnahme ist die etwa

150 Meter entfernte streitbefangene Werbeanlage aus dem Ankleidezimmer der

Klägerin, welches dem Schlafzimmer vorgelagert ist, nur mit dem oberen Teil

(insbesondere dem P1. -Schriftzug) zu sehen. Der untere Teil des Pylons wird

verdeckt durch die zwischen dem klägerischen Grundstück und der Werbeanlage

befindliche Wohnbebauung. Ein vergleichbares Bild bietet sich von der Terrasse des

Hauses. Nur im hinteren Bereich des Gartens (nördliche Hälfte) ist der Werbepylon

vollständig zu sehen. Zwar leuchtet die oberste Werbefläche der Anlage ("P1. ") mit

einer eher auffälligen Farbe (orange). Wegen der Bebauungssituation zwischen dem

Pylon und dem klägerischen Grundstück und vor allem wegen der großen

Entfernung ist die Lichteinwirkung durch den Pylon aber auch bei Dunkelheit nicht so

dominant, dass das Auge ungewollt immer wieder in Richtung der Werbeanlage

abgelenkt würde. Vielmehr muss das Auge die Lichtquelle schon suchen, um ihrer

gewahr zu werden. Hinzu kommt, dass der Werbepylon nicht die einzige Lichtquelle

ist, der das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Die Umgebung des Werbepylons

ist geprägt durch die Nutzung als Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter.

Zudem ist die Umgebung durch die B1. Straße und die Einfahrt in das

Sondergebiet über den Kreisverkehr B1. Straße/ N.-----straße verkehrlich gut

erschlossen. Daraus ergibt sich sowohl durch die Beleuchtung des Baumarktes und

des Gartencenters als auch durch die Straßenbeleuchtung eine ohnehin vorhandene

Belastung mit Lichtimmissionen - wenn auch nicht bis zur Höhe des Werbepylons -,

der das klägerische Grundstück ausgesetzt ist. Durch diese Umgebungsleuchtdichte

findet eine geringere Ablenkung des Auges statt als in einem Fall, dass sich ein

leuchtendes Objekt in einer ansonsten völlig dunklen Umgebung befindet.

84 Dieser Eindruck wird bestätigt durch das U1. -Gutachten des Sachverständigen

Dr. C1. vom 23. Oktober 2006, in welchem die Leuchtdichte als Maß für die

Blendung ermittelt worden ist. Zugrunde gelegt wurde zugunsten der Klägerin der

höchste gemessene Wert der Leuchtdichte von 104,3 cd/qm für das Maximum der

Buchstaben "P3. ", "C2. " und "J2. ". Zugunsten der Klägerin wurde weiterhin die

Umgebung vernachlässigt und nur der Mindestwert für die Umgebungsleuchtdichte

(0,1 cd/qm) in Ansatz gebracht. Danach ergibt sich eine Beurteilungsgröße L von

(mindestens) 4,16 cd/qm. Wird dieser Wert mit dem in Tabelle 2 des Gemeinsamen

Runderlasses aufgeführten Proportionalitätsfaktor k zur Festlegung der maximal

zulässigen mittleren Leuchtdichte technischer Lichtquellen während der

Dunkelstunden für reine und allgemeine Wohngebiete multipliziert, ergeben sich

Immissionsrichtwerte zwischen (mindestens) 133 cd/qm für die Zeit nach 22.00 Uhr

und (mindestens) 400 cd/qm für die Zeit vor 20.00 Uhr. Da selbst unter

ungünstigsten Bedingungen die Werbeanlage eine Leuchtdichte von nicht mehr als

104,3 cd/qm aufweist bzw. diesen Wert unterschreitet, werden alle im Runderlass

zugrunde gelegten Immissionsrichtwerte zur psychologischen Blendung

- insbesondere auch nachts - eingehalten.

85 Schließlich verlangt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme entgegen der

Annahme des Verwaltungsgerichts auch die Prüfung, welche Maßnahmen der

Klägerin zumutbar sind, um Lichtimmissionen zu mindern. Dabei muss bei der

Feststellung, ob eine Belästigungswirkung den Grad der Erheblichkeit erreicht, auf

das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen abgestellt werden, so

dass eine gesteigerte Empfindlichkeit des Betroffenen - möglicherweise auch

beeinflusst durch den Ärger über das Verfahren oder das Verhalten Beteiligten - nicht

zu berücksichtigen ist. Insbesondere bei Lichtimmissionen sind daher von der

Klägerin auch Maßnahmen zur Lichtdämpfung zu verlangen.

86 Vgl. zu diesem Ansatz OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2003 - 10 C2.

145/03 - und Urteil vom 2. September 1993 - 10 A 684/89 -; OVG Lüneburg, Urteil

vom 26. Februar 2003 - 1 LC 75/02 -, BRS 66 Nr. 146; a.A. LG Wiesbaden, Urteil

vom 19. Dezember 2001 - 10 S 46/01 -, NJW 2002, 615 ff, bzgl. eines

Abwehranspruchs aus §§ 1004, 906 BGB gegen die Lichteinwirkung einer 40-Watt-

Glühbirne matt ("Wiesbadener Glühbirnenstreit").

87 Die Klägerin kann ihren Wohnbereich, in welchen sie sich durch

Lichtimmissionen belästigt fühlt, wirksam durch Vorhänge, Gardinen, Jalousetten etc.

abschirmen. Dies ist der Klägerin zumutbar und im Rahmen des

Rücksichtnahmegebotes von ihr auch zu erwarten, weil solche Einrichtungen zur

üblichen Ausstattung einer Wohnung gehören. Es kommt hinzu, dass der von einer

Lichteinwirkung betroffene Wohnbereich in erster Linie das Ankleidezimmer im 1.

Obergeschoss, in welchem ein ständiger Aufenthalt ohnehin nicht stattfindet, und

weniger das dahinter liegende Schlafzimmer der Klägerin betrifft. Im Hinblick auf die

Terrasse und den Garten der Klägerin, wo Schutzmaßnahmen nur mit größerem

Aufwand verwirklicht werden können, gehört es nicht zu den schutzwürdigen

Belangen, dass ein nächtlicher Blick von der Terrasse oder aus dem Garten in eine

durch weitgehende Dunkelheit geprägte Umgebung gewährleistet wird; dies ist

wegen der Umgebungsbeleuchtung unabhängig von der Beleuchtung des

streitgegenständlichen Werbepylons ohnehin nicht möglich.

88 Soweit die Klägerin behauptet, durch die Errichtung der Werbeanlage sei der

Wert ihres Grundstücks signifikant gesunken, vermag dies ebenfalls keinen Verstoß

gegen das Rücksichtnahmegebot zu begründen. In der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Wertminderungen als Folge der

Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen

Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes

zumutbar sind oder nicht. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass

der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu

werden. Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt daher ein

Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem

Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des

Grundstücks ist.

89 BVerwG, Beschlüsse vom 13. November 1997 - 4 C2. 195.97 -, BRS 59 Nr. 177,

und vom 24. April 1992 - 4 C2. 60.92 -.

90 Gerade hieran fehlt es aber. Nach den obigen Ausführungen muss die Klägerin

aus Rechtsgründen die mit der Errichtung der Werbeanlage verbundenen

Beeinträchtigungen hinnehmen, weil diese nicht unzumutbar sind. Damit verbietet

sich die Annahme einer Rücksichtslosigkeit allein wegen der Behauptung eines

Wertverlustes.

91 II. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen

bauordnungsrechtliche Vorschriften, die zum Schutz der Klägerin bestimmt sind. Ein

Verstoß gegen - grundsätzlich nachbarschützende - Abstandflächenvorschriften des

§ 6 BauO NRW kommt wegen der großen Entfernung des klägerischen Grundstücks

von vornherein nicht in Betracht.

92 Zur Anwendbarkeit der Abstandflächenvorschriften auf Werbeanlagen vgl. OVG

NRW, Urteil vom 18. September 1992 - 11 A 276/89 -, BRS 54 Nr. 131;

Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.P3. ., § 13 Rn. 123.

93 Auf einen Verstoß gegen § 13 BauO NRW kann sich die Klägerin ebenfalls nicht

berufen, da diese Vorschrift nicht nachbarschützend ist. Die Vorschrift steht im

öffentlichen Interesse und nicht im Interesse einzelner.

94 OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2004, a.a.P3. .;

Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.P3. ., § 13 Rn. 7 m.w.N.

95 Gleiches gilt schließlich für die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes

NRW, welche der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und nicht dem

Schutz der Klägerin dienen.

96 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es

entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im

Berufungsverfahren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie ein Rechtsmittel

eingelegt hat, vgl. § 154 Abs. 3 Hs. 1 Alt. 2 VwGO; im erstinstanzlichen Verfahren

sind ihre außergerichtlichen Kosten mangels Antragstellung nicht erstattungsfähig.

97 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in

Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 und 713 ZPO.

98 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2

VwGO nicht gegeben sind.

99

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