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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 14.03.2006: Werbung / Werbeanlagen
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 630/04) hat entschieden:
Siehe auch
Werbung Werbeanlagen
und
Werbung mit Selbstverstaendlichkeiten
Tenor:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für
die Anbringung einer Telekom-Werbeanlage am Fernmeldeturm von T. .
3 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die DeTe Immobilien, Deutsche Telekom
Immobilien und Service GmbH, Niederlassung E. , beantragte am 21. April 1999
beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer
Fernkennzeichnung (Leuchtwerbeanlage) an dem seinerzeit im Eigentum der
Deutschen Telekom AG stehenden Fernmeldeturm in T. (C.---straße ,
Gemarkung T. , Flur , Flurstück ).
4 Zwischenzeitlich stellen sich die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse wie folgt
dar: Eigentümerin des Grundstücks ist die Deutsche Telekom AG. Eigentümerin des
Turmes ist die Klägerin (1. DFMG [Deutsche Funkturm Management GmbH],
Deutsche Funkturm Vermögens GmbH & Co. KG). Eigentümerin der technischen
Einrichtungen ist die T-Systems International GmbH, Media & Broadcast (bezieht
sich auf die technische Verbreitung von Rundfunk). Dazu gehören Antennenanlagen,
Sende- und Übertragungsanlagen sowie Empfangsanlagen. Die Technik für
Mobilfunk befindet sich im Erdgeschoss (E-Plus, T-mobile und Vodafon). Weiterhin
gibt es Einrichtungen für den Funkverkehr von Polizei, Zoll und Feuerwehr (BOS).
5 Der 158 m hohe Fernmeldeturm dient der Übertragung von Rundfunk- (insbes.
Radio V. und Deutschlandradio) und Fernsehsendungen (RTL und Sat 1) sowie
der Weiterleitung von Ferngesprächen. Er verfügt über eine
Flugsicherheitsbeleuchtung.
6 Nach den Bauvorlagen ist geplant, an dem Fernmeldeturm ca. 15 m unterhalb
der Antennenplattform in einer Höhe von ca. 80 m (Unterkante: 78,5 m, Oberkante:
83 m) eine dreieckige Bühnenkonstruktion aus Stahl anzubringen. An deren drei,
jeweils 9,70 m langen Seiten sollen jeweils ein neonbeleuchteter Buchstabe ("T") in
der Farbe "Telemagenta" und je vier sog. "Digits" in Weiß angebracht werden. Die
Buchstaben sollen eine Höhe von 4,50 m und eine Breite von 3,54 m, die
quadratische "Digits" eine Seitenlänge von 92,3 cm haben.
7 Nach Anhörung der Rechtsvorgängerin der Klägerin lehnte der Beklagte die
beantragte Bauvoranfrage durch Bescheid vom 17. August 1999 mit der Begründung
ab, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und
Bauordnungsrechts entgegen. Durch diese werde das Gestaltungsrecht des
Eigentümers begrenzt. Die geplante Werbeanlage nehme nicht an der für Anlagen
der Telekommunikation geltenden Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
teil. Es handele sich bei ihr nicht um eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO, weil
diese Vorschrift im Außenbereich nicht anwendbar sei. Eine Zulassung nach § 35
Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplans sowie den Festsetzungen des Landschaftsplans
widerspreche und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtige. Die in einer Höhe von 78,5 m angebrachte Leuchtwerbung rage über
die Baumkronen hinaus und sei daher über den T1. Wald hinaus sichtbar. In
dem landschaftlich reizvollen Erholungsgebiet trete sie störend in Erscheinung. Das
Vorhaben verstoße auch gegen § 13 Abs. 3 BauO NRW, weil im Außenbereich nur
an der "Stätte der Leistung" geworben werden dürfe. Entsprechend dem Sinn der
Regelung über die grundsätzliche Unzulässigkeit von Werbung im Außenbereich sei
der Begriff der "Stätte der Leistung" eng auszulegen. Erforderlich sei demgemäss,
dass es sich um eine eigene Leistung des Werbenden handele, der an dieser Stätte
die Ware herstelle oder verkaufe oder die Leistung erbringe. Diese Voraussetzungen
lägen bei einem Fernmeldeturm nicht vor, weil dieser lediglich der Übertragung von
Ferngesprächen diene.
8 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob am 15. September 2006 Widerspruch
mit der Begründung, der Beklagte verkenne, dass es sich bei der Werbeanlage um
eine Nebenanlage handele, die dem Nutzungszweck des Bauwerkes und nicht der
Fremdwerbung diene. Die Nebenanlage sei deshalb bauplanungsrechtlich an § 35
Abs. 1 BauGB zu messen. Darüber hinaus werde der Erholungswert der Landschaft
nicht beeinträchtigt. Selbst im beleuchteten Zustand bei Dunkelheit gingen etwaige
optische Belastungen nicht über das Maß dessen hinaus, was schon die aus
Gründen der Flugsicherheit erforderliche Leuchtkennzeichnung bewirke. Der
Beklagte lege § 13 Abs. 3 BauO NRW zu eng aus. Es müsse berücksichtigt werden,
dass der Fernmeldeturm privilegiert sei und die Eigentümerin lediglich von ihrem
Kennzeichnungsrecht Gebrauch mache. Da die Deutsche Telekom AG durch den
Fernmeldeturm Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Fernmeldedienstleistungen
erbringe, werde die Werbeanlage auch an der "Stätte der Leistung" errichtet.
9 Den Widerspruch der Klägerin wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid
vom 3. Januar 2000 als unbegründet zurück und führte aus: Die Prüfung, ob das
Vorhaben als selbstständige Hauptnutzung oder als Nebenanlage i.S.v. § 14
BauNVO anzusehen sei, erübrige sich, weil das betreffende Grundstück außerhalb
eines bebauten oder beplanten Ortsteils liege. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei die
Anlage unzulässig; auch eine nicht mehr unberührte Landschaft sei geschützt.
Bedingt durch die Größe und Ausstrahlungswirkung der Werbeanlage träte der Turm
stärker in den Vordergrund, als dies derzeit der Fall sei. Die beleuchtete Anlage wäre
noch in mehreren Kilometern Entfernung zu sehen und zöge wegen der farblichen
Gestaltung in verstärktem Maße Aufmerksamkeit auf sich. Die natürliche Eigenart der
Landschaft würde somit nachhaltig beeinträchtigt. Die Errichtung der Werbeanlage
widerspreche zudem sowohl dem Flächennutzungsplan als auch dem
Landschaftsplan, nach dessen Festsetzungen im Landschaftsschutzgebiet "T1.
Wald" die Errichtung baulicher Anlagen verboten sei, mit Ausnahme von
Werbeanlagen und Warenautomaten i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 BauO
NRW. Zweck des § 13 Abs. 3 BauO NRW sei es, im Außenbereich ansässigen
Unternehmen abweichend von dem grundsätzlichen Verbot zu ermöglichen, ihre dort
angebotenen Waren und Dienstleistungen anzupreisen. Darum gehe es hier nicht.
10 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 20. Januar 2000 Klage erhoben. Mit
Schreiben vom 19. November 2002 hat sie dem Verwaltungsgericht angezeigt, sie
habe die DeTe Immobilien, deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH
umfirmiert. Sie führe nunmehr die Firma GMG Generalmietgesellschaft mbH. Mit
Wirkung zum 1. Januar 2002 habe die GMG Generalmietgesellschaft ihren
Funkgeschäftsbetrieb im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 2
Nr. 1 Umwandlungsgesetz mit allen Rechten und Pflichten auf die DFMG Deutsche
Funkturm GmbH übertragen. Mit am 23. September 2002 erfolgter
handelsregisterlicher Eintragung dieser Abspaltung seien sämtliche Rechte und
Pflichten aus den bestehenden Standortmietverträgen von ihr, der DeTe Immobilien,
Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH bzw. der GMG
Generalmietgesellschaft mbH auf die DFMG übergegangen. Diese führe das
Verfahren als ihre Rechtsnachfolgerin weiter. Die Klägerin hat an der
Rechtsauffassung ihrer Rechtsvorgängerin festgehalten und zur Begründung der
Klage ausgeführt: Auch die Werbeanlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB
privilegiert. Auch wenn sie für den Zweck des Funkturms nicht unentbehrlich sei,
diene sie der privilegierten Anlage als Hinweis auf deren Eigentümer. Nur bei
funktionsfremder Suggestiv- oder Erinnerungswerbung fehle dieser Zusammenhang.
Reine Eigenwerbung hingegen stelle eine untergeordnete Nebenanlage dar und
diene dem Grundstück. Die Abwägung mit den betroffenen öffentlichen Belangen
falle zu Gunsten des Vorhabens aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der T1.
Wald kein unberührtes Gebiet sei, sondern durch die umliegenden Fernstraßen (BAB
1 und B 236), ein Ausflugslokal mit Minigolfplatz und großem Parkplatz sowie die
angrenzende Wohnbebauung geprägt werde. Die Werbeanlage sei dagegen gering
dimensioniert, trete am Tage gegenüber der Plattform des Turmes zurück und
intensiviere nur bei Nacht die Wirkung der Flugsicherheitsbeleuchtung. Dadurch
beeinträchtige sie das Landschaftsbild nicht, zumal sie nur aus der Ferne und von
erhöhten Standorten, nicht aber im Erholungsgebiet selbst sichtbar sei. Hinsichtlich
des Begriffs der Stätte der Leistung i.S.v. § 13 Abs. 3 BauO NRW verkenne der
Beklagte, dass die Leistung in der Aussendung elektromagnetischer Wellen bestehe;
genau dies erfolge an dieser Stelle. Vergleichbare Werbeanlagen der Telekom seien
an den Fernmeldetürmen Nürnberg (aufgrund des rechtskräftigen Urteils des
Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2001 - AN 3 K 00.01408 -), Köln
(Colonius), Köln-Ost, Hannover und Leverkusen genehmigt worden.
11 Die Klägerin hat beantragt,
12 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 1999
und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 3. Januar 2000 zu
verpflichten, einen Vorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit
und der Vereinbarkeit der geplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW
entsprechend dem am 21. April 1999 gestellten Antrag zu erteilen.
13 Der Beklagte hat beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide
verwiesen.
16 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
17 Er hat sich ebenfalls auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.
18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2003
abgewiesen. Die Anbringung der geplanten Werbeanlage an dem im Außenbereich
gelegenen Funkturm verstoße gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Sie sei auch
nicht ausnahmsweise als Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach § 13 Abs. 3
Satz 2 Nr. 1 BauO NRW zulässig. Bei dem Fernmeldeturm handele es sich nicht um
eine Stätte der Leistung i.S.d. Gesetzes. Die dort stattfindenden Sendevorgänge
seien zwar technisch notwendig, um das Produkt - die Fernseh- oder Radiosendung
bzw. das Ferngespräch - zum jeweiligen Empfänger zu leiten. Es werde jedoch
weder dort hergestellt noch verkauft, sondern nur im Rahmen eines selbsttätig
ablaufenden Sendevorgangs weitergeleitet. Eine Betriebsstätte im oben
beschriebenen Sinn sei der Fernmeldeturm deshalb ebenso wenig wie andere
technische Einrichtungen, die der Weiterleitung und dem Transport von Stoffen und
Energieträgern dienten, wie etwa Mobilfunksendeanlagen, Hochspannungsmasten
und Trafos oder auch oberirdische Betriebseinrichtungen unterirdisch verlegter Erdöl-
und Gasleitungen. Die Werbeanlage sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Ihre
Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil durch ihre Verwirklichung
öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Die Werbeanlage beeinträchtige die
natürliche Eigenart der Landschaft und verunstalte zugleich das Landschaftsbild
(§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die geplante Leuchtwerbung sei der natürlichen
Eigenart des T1. Waldes nicht nur wesensfremd, sondern sie störe auch das
Landschaftsbild empfindlich, das sich dem Betrachter insbesondere von den
tiefergelegenen Stadtteilen und der Autobahn aus biete. Allerdings habe die Kammer
Zweifel, ob die Werbeanlage diese Wirkung schon bei Tageslicht bzw. in
unbeleuchtetem Zustand entfalte. Jedenfalls in beleuchtetem Zustand sei die
Leuchtreklame über viele Kilometer sichtbar; sie werde schon während der
Dämmerung das durch die hügelige Waldlandschaft geprägte Bild überstrahlen und
bei Nacht scheinbar über dem dann dunklen Wald schweben. Wegen ihrer
erheblichen Höhe werde die geplante Anlage sich damit auch eindeutig von den
Lichtquellen des in der Nähe befindlichen Wohngebietes abheben.
19 Gegen das ihr am 6. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am
4. Februar 2004 die Zulassung der Berufung beantragt und mit Schriftsatz vom
2. März 2004 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am 4. März 2004 - begründet.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der
Beschluss ist der Klägerin am 11. Juli 2005 zugegangen. Auf ihren Antrag ist die
Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden.
20 Mit Schriftsatz vom 9. September 2005 - bei Gericht eingegangen am Montag,
12. September 2005 - führt die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung aus: Sie
habe Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Entgegen den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil entspreche die
Werbeanlage sowohl § 13 BauO NRW als auch den Vorschriften des
Bauplanungsrechts. Die streitgegenständliche Werbeanlage werde nicht vom Verbot
des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW erfasst, weil es sich um eine Werbeanlage an der
Stätte der Leistung nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift handele. Es bestehe
entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW sowohl der örtliche Bezug, d.h.
eine unmittelbare örtliche Verbindung zwischen Werbeanlage und dem Leistungsort
als auch ein sachlicher Bezug zwischen Werbeanlage und Unternehmen. Es bestehe
eine unmittelbare Verbindung zwischen Werbung und Leistungsort. Der T1.
Fernmeldeturm sei der Ort, an dem die Leistung erbracht werde, für die geworben
werden solle. Dort werde die Dienstleistung der Programmverbreitung erbracht.
Innerhalb des Konzerns der Deutschen Telekom AG sei die T-Systems International
GmbH, Media & Broadcast zuständig. Diese stelle die Übertragung von TV- und
Hörfunksignalen ohne Unterbrechung an 365 Tagen im Jahr sicher. Kunden seien
die Fernseh- und Rundfunkanstalten bzw. privaten Anbieter. Dabei handele es sich
am T1. Fernmeldeturm um die Radiosender Antenne V. , Deutschlandradio
und WDR 2. Zusätzlich werde dort der digitale terrestrische Hörfunk verbreitet.
Darüber könnten WDR 2, Domradio, Deutschlandfunk, Deutschlandradio-Kultur,
Radio Eins Live, WDR 3 Klassik, WDR-Vera, Live-Diggi, Funkhaus Europa und
WDR-Info empfangen werden. Die Leistung der Programmverbreitung, die am
T1. Standort erbracht werde, lasse sich wie folgt umschreiben: In den
Funkhäusern würden die dort produzierten Radioprogramme in einen
kontinuierlichen Datenstrom verpackt und über Richtfunk, Glasfaser oder Satellit am
Standort in T. angeliefert. Dort würden aus diesem Datenstrom die einzelnen
Programmsignale herausgenommen, entladen und in den entsprechenden Anlagen
(Coder) zu einem Signal mit Pilotträger (ein Hilfssignal) verarbeitet. Dieses
Stereosignal werde auf ein hochfrequentes elektromagnetisches Signal
aufmodelliert. Das hochfrequente Signal werde anschließend verstärkt und für den
Transport vorbereitet. Die technische Aufbereitung erfolge ausschließlich mit der am
Standort vorhandenen Technik. Dabei entstehe ein neues Produkt. Über die
vorhandene Antennenanlage werde das aufbereitete Signal ausgesendet und den
Bewohnern des Versorgungsgebietes 24 Stunden am Tag zum Empfang angeboten.
Diese Leistung werde mit technischen Geräten erbracht, die sich vor allem in dem
sog. Betriebsgeschoss des Fernmeldeturmes befänden. Zusätzliche technische
Einheiten seien im Erdgeschoss des Fernmeldeturms untergebracht. Auch unter
10.03.1976 - III 86/75 - zur Zulässigkeit einer Werbeanlage an einer Umspannanlage
als Stätte der Leistung ergebe sich, dass am T1. Fernmeldeturm der Ort sei, an
dem die Dienstleistung der Programmverbreitung erbracht werde. Hierin liege nicht
eine bloße Teilleistung. Für den Auftraggeber stehe nicht im Vordergrund die
Weiterleitung der entsprechenden Signale vom Tonstudio bis zum T1.
Fernmeldeturm, sondern die Verbreitung der Signale von dem Fernmeldeturm zu
den Endverbrauchern. Dies unterscheide die Leistung auf dem Fernmeldeturm von
bloßen Mobilfunksendeanlagen, die in der Regel nur der Weiterleitung dienten.
Insoweit sei nicht zu befürchten, dass an die zahlreich im Außenbereich
vorhandenen Mobilfunksendeanlagen zusätzliche Werbeanlagen angebracht
würden. Insgesamt bestehe deshalb eine unmittelbare Verbindung zwischen der
Werbung (magentafarbenes "T") und dem Leistungsort. Darüber hinaus bestehe der
sachliche Bezug zwischen der Werbeanlage (magentafarbenes "T") und dem
Unternehmen (Deutsche Telekom AG, T-Systems International GmbH) in dem Sinne,
dass allein für das Unternehmen, für die eigene Leistung geworben werde. Eine
Fremdwerbung finde nicht statt. Dies sei nur der Fall, wenn beispielsweise für
entsprechende Programmanbieter (WDR) eine Werbeanlage an den Fernmeldeturm
angebracht würde. Die Errichtung der Werbeanlage sei auch bauplanungsrechtlich
zulässig. Bei dem Fernmeldeturm handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben
nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die geplante Werbeanlage "diene" auch der
Versorgung mit Telekommunikationsleistungen. Sie ordne sich von der
Dimensionierung unter. Ein vernünftiger Unternehmer käme gleichfalls zu dem
Ergebnis, die geplante Werbeanlage an dem Turm anzubringen, um auf seine
unternehmerische Tätigkeit aufmerksam zu machen. Öffentliche Belange stünden
nicht entgegen. Selbst wenn die Werbeanlage nicht an der Privilegierung des
Fernsehturms teilnehme, sei sie gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Sie
beeinträchtige weder die natürliche Eigenart der Landschaft noch führe sie zu einer
Verunstaltung des Landschaftsbildes. Zu berücksichtigen sei auch, dass das
Landschaftsbild bereits durch den Fernmeldeturm selbst belastet sei. Hinzu kämen
weitere Anlagen wie Hochspannungsmasten und der Werbemast von McDonald's,
die negativ auf das Landschaftsbild einwirkten. Demgegenüber komme der nur 5 m
hohen Werbeanlage eine zu vernachlässigende Bedeutung für das Landschaftsbild
zu. Die Auswirkungen der Werbeanlage in der Dunkelheit hätten auch nicht die vom
Gericht angenommenen Ausmaße. Die Vorprägung durch die vorhandene
Flugsicherungsbefeuerungsanlage habe das Gericht nicht hinreichend
gewürdigt.
21 Die Klägerin beantragt,
22 das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen
Klageanträgen zu entscheiden.
23 Der Beklagte beantragt,
24 die Berufung zurückzuweisen.
25 Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, auch nach den Ausführungen
der Klägerin im Berufungsverfahren stehe fest, dass die von der Deutschen
Telekom AG als Mieterin des Turms erbrachte Leistung - bei aller nicht bestrittenen
umfangreichen Einrichtung - eine reine Übertragungs- bzw. Transferleistung in
technischer Hinsicht darstelle. Diese solle es Dritt-Anbietern erlauben, das
eigentliche Endprodukt, das sich in der Regel als Rundfunk- oder
Telekommunikationsleistung darstelle, beim Empfänger selbst in dessen Wohnung
oder Geschäftsräumen zu erbringen, nachdem es in den eigenen Räumen des
Herstellers oder Anbieters produziert oder abgesandt worden sei. In diesem Prozess
habe die Leistung der Deutschen Telekom AG lediglich die Bündelung und
Endbündelung oder Umwandlung von elektrischen Impulsen zum Gegenstand, die
der technischen Bearbeitung von Wort- und Bildleistungen an der Stätte der
eigentlichen Produktion und der Rückübertragung in Wort- und Bildinformationen an
der Stätte des Leistungsempfangs selbst bedürften. Die am Fernmeldeturm der
Klägerin erbrachte "Leistung" sei im Ergebnis also nicht selbstständig verwertbar. Sie
habe nicht einmal die Qualität eines Halbfertigproduktes wie etwa Teile eines
zusammengesetzten Produktes in der Konsumgüterindustrie. Sie erfülle damit schon
gar nicht den Begriff der "Leistung" als Herstellung oder Vertrieb von Waren und
anderen Endprodukten sowie einer bestimmten (Dienst-)Leistung, wie er
beispielsweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.10.1985 beschrieben
sei. Entgegen den Ausführungen der Klägerin liege auch eine Beeinträchtigung der
natürlichen Eigenart der Landschaft vor. Zwar stelle der Fernmeldeturm eine gewisse
Vorbelastung dar, die aber durch das Hinzukommen der weiteren beantragten
Anlage eine veränderte Ausstrahlungswirkung im Sinne einer wesentlichen
Verschlechterung gegenüber der Ausgangsbelastung enthalten würde. Denn der
vorhandene Fernmeldeturm entspreche in seiner Form und Größe vergleichbaren, in
großer Zahl vorkommenden Objekten für die Verbreitung von Funk-Wellen, wie sie in
der auf Telekommunikation beruhenden Informationsgesellschaft üblich und für das
Landschaftsbild - ähnlich den Fernleitungen von Elektrizitätsunternehmen - schon
fast landschaftsprägend seien und kaum noch als Fremdkörper wahrgenommen
würden. Die Ausstattung mit einer Werbeanlage der geplanten Größe würde dem
Fernmeldeturm eine Funktions-Erweiterung verschaffen, die dieses vertraute
Erscheinungsbild nachhaltig verändern und deshalb als Störung wahrgenommen
würde. Diese Wirkung würde noch dadurch verstärkt, dass die Anlage (in den
Antragsgrundlagen als "Fernkennzeichnung" beschrieben) gewollt und auf eine
weitreichende Wahrnehmbarkeit abziele und bei Dunkelheit beleuchtet sein solle, so
dass sie bei klarem Himmel selbst im Dunkeln weithin sichtbar in die Landschaft
hinaus strahlen würde. Auch bestehe an einer Verunstaltung des Landschaftsbildes
kein Zweifel. Dass diese grob unangemessen wäre, ergebe sich schon daraus, dass
die Mittel-Zweck-Relation in Anbetracht der beschriebenen "Leistung", für die
geworben werden solle, überhaupt nicht gewahrt würde. Ein Vergleich mit dem
angeführten Werbemasten der Firma McDonald's dürfe nicht gezogen werden, weil
sich dieser in einem vorwiegend gewerblich genutzten Gebiet am Rande der
geschlossenen Ortslage der Stadt T. in der Nähe der Autobahnauffahrt mit den
für diesen Bereich typischen Einrichtungen befinde.
26 Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
27 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, schon vom Wortlaut
der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW könne die Zulassung einer
Werbeanlage im Außenbereich nur an der Stätte der Leistung verlangt werden.
Wenn jeder Empfang, Weiterleitung und/oder die Abgabe von Funkwellen eines oder
mehrerer Sender eine Stätte der Leistung im Sinne dieser Regelung wäre, würde der
Ausnahmecharakter der bauordnungsrechtlichen Regelung auch im Vergleich zu
anderen Produktionsstätten ins Gegenteil verkehrt. Selbst wenn die Verteilung und
Weiterleitung von Funkwellen über einen Fernmeldeturm eine eigenständige
Leistung darstellte, so sei diese doch stets nur eine von der Produktionsstätte
abhängige und abgeleitete Leistung, die nicht das gleiche wirtschaftliche Gewicht für
sich in Anspruch nehmen könne wie die eigentliche Ur-Produktionsstätte.
28 Der Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und
Fotos von dem Fernmeldeturm und der Umgebung anfertigen lassen. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17. Oktober 2005
verwiesen.
29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
30
Entscheidungsgründe:
31 Die zulässige Berufung ist unbegründet.
32 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, den Beklagten zu
verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Telekom-
Werbeanlage an dem T1. Fernmeldeturm zu erteilen, im Ergebnis zu Recht
abgewiesen.
33 Die zulässige Klage ist unbegründet.
34 Nach § 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BauO NRW kann vor
Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid
(Vorbescheid) beantragt werden. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer
Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Vereinbarkeit der
geplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW gemacht. Auf die Erteilung eines
derartigen Vorbescheides hat die Klägerin keinen Anspruch, weil die geplante
Werbeanlage gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verstößt. Danach sind außerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig. Die von der
Klägerin geplante Werbeanlage ist hiervon auch nicht nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 dieser
Vorschrift ausgenommen, insbesondere handelt es sich bei der Telekom-Werbung
am T1. Fernmeldeturm nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der
Leistung.
35 Die Telekom-Werbeanlage unterliegt dem Anwendungsbereich der
Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 Abs. 1 BauO NRW gilt dieses
Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie
für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften
aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Bei der Telekom-
Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 BauO NRW,
weil ihre Bühnenkonstruktion, an der die großen T-Buchstaben sowie die so
genannten Digits befestigt werden sollen, ihrerseits fest mit dem Fernmeldeturm
verbunden werden soll. Andererseits handelt es sich bei der Telekom-Werbeanlage
offenkundig wegen ihrer werblichen Funktion um eine Anlage der Außenwerbung, an
die in der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2
BauO NRW). Nach § 13 Abs. 1 BauO NRW sind Werbeanlagen alle ortsfesten
Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe
oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu
zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,
Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte
Säulen, Tafeln und Flächen. Die werbliche Funktion der Anlage für die Telekom ist
unbestritten. Die Klägerin bezeichnet sie als sog. Fernkennzeichnung, deren
erklärtes Ziel es insbesondere ist, vom öffentlichen Verkehrsraum aus gesehen zu
werden. In ihrem Einwirkungsbereich liegen vor allem die Bundesautobahn 1 und die
Bundesstraße 236 sowie eine Vielzahl von nicht klassifizierten Straßen im
Stadtgebiet von T. und darüber hinaus. Die streitige Anlage ist auch nicht nach
§ 1 Abs. 2 oder § 13 Abs. 6 BauO NRW vom Anwendungsbereich der
Landesbauordnung ausgenommen, weil die Ausschlusstatbestände dieser
Vorschriften nicht gegeben sind.
36 Bei der Telekom-Werbeanlage handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges
Vorhaben nach § 63 Abs. 1 BauO NRW. Danach bedarf u. a. die Errichtung baulicher
Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2
BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 69 und 80 BauO NRW
nichts anderes bestimmt ist. Da die Werbeanlagen betreffenden
Freistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 Nrn. 33 bis 35 BauO NRW nicht erfüllt sind,
die Werbeanlage nicht dem Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NRW unterliegt
und auch die anderen genannten Vorschriften nicht einschlägig sind, ist das streitige
Vorhaben baugenehmigungspflichtig, so dass die Klägerin befugt ist, gemäß § 71
Abs. 1 BauO NRW die von ihr eingereichten Fragen zum Bauvorhaben zu stellen
und einen entsprechenden Vorbescheid zu beantragen. In dem amtlichen Vordruck
zur Stellung einer Bauvoranfrage hat die Klägerin zwar nicht eine Eintragung in die
Rubrik "genaue Fragestellung zum Bauvorhaben" vorgenommen. Nach den
eingereichten Bauvorlagen und infolge der Klarstellung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist Prüfungs- und damit Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten
Werbeanlage und die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 13 BauO NRW.
Letztere ist nicht gegeben, so dass sich eine Entscheidung des Senats über die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erübrigt.
37 Der Fernmeldeturm, der in ca. 80 m Höhe die Werbeanlage mit Hilfe einer
Bühnenkonstruktion tragen soll, liegt im T1. Wald, der unter förmlichen
Landschaftsschutz gestellt ist. Die Außenbereichsqualität des Anbringungsortes steht
außer Frage. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass außerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind.
38 Die amtliche Begründung der ursprünglichen Landesbauordnung (vgl.
Landtagsdrucksache 327 - 4. Wahlperiode -, Band 3, Seite 101), die auch heute für
die insoweit unveränderte Vorschrift herangezogen werden kann, führt hierzu
aus:
39 "Der Entwurf geht davon aus, dass die Außenwerbung aus unserem heutigen
Wirtschaftsleben nicht mehr hinweggedacht werden kann und dass sie ihrer Natur
nach darauf eingerichtet sein will und muss, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit
auf sich zu ziehen. Werbung ist in der Wettbewerbswirtschaft als Mittlerin zwischen
Produzent und Verbraucher zur Erhaltung und Steigerung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit erforderlich. Sie gerät damit aber unter Umständen in Gefahr, zu
übergeordneten Interessen der Allgemeinheit in Gegensatz zu treten.
40 Ein Ausweg aus dieser Spannungslage kann weder durch eine schärfere
Beschränkung noch durch eine völlige Freizügigkeit der Außenwerbung, sondern nur
durch einen verständnisvollen Ausgleich der widerstreitenden Belange gefunden
werden. Dieser Ausgleich ist nach dem Entwurf einmal dadurch gekennzeichnet,
dass Werbeanlagen nicht zu einer Verunstaltung anderer baulicher Anlagen sowie
des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes führen dürfen. Hierzu gehört auch das
Verbot störender Häufung von Werbeanlagen (Abs. 2). Die Abs. 3 und 4 enthalten
Beschränkungen der Außenwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile (Abs. 3) und in bestimmten Baugebieten (Abs. 4). Diese Beschränkungen
dienen, soweit es die in Abs. 3 getroffenen Regelungen betrifft, dem Bedürfnis der
Bevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die in Abs. 4
vorgenommene Beschränkung der Außenwerbung in den reinen Wohngebieten,
Kleinsiedlungsgebieten und Dorfgebieten dient der Wahrung des Charakters dieser
Baugebiete und trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesen Baugebieten
vornehmlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes der dort wohnenden
Bevölkerung die Außenwerbung in einem gewissen Umfang beschränkt werden
muss. Die nach den Abs. 3 und 4 zulässigen Werbeanlagen lassen der
werbetreibenden Wirtschaft den Betätigungsraum, der ihr ermöglicht, die ihr in der
Volkswirtschaft zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfange zu erfüllen."
41 Diese Erwägungen sind sachgerecht und enthalten eine angemessene
Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Werbewirtschaft sowie der
werbetreibenden Wirtschaft. § 13 Abs. 3 BauO NRW ist verfassungsgemäß und
verstößt nicht gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung.
42 Vgl. Urteil des Senats vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 -.
43 Die dort herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen verhalten sich
zwar nur zu § 13 Abs. 4 BauO NRW, gelten aber in ihren tragenden Gründen ebenso
für § 13 Abs. 3 BauO NRW. Bereits mit Urteil vom 20. Januar 1964 - VII A 1981/62 -,
BBauBl. 1964 S. 260, hat das OVG NRW entschieden, dass die gleichlautende
Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 3 BauO NRW - § 15 Abs. 3 BauO NRW 1962 -
nicht dem Grundgesetz widerspricht. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Recht
der freien Berufsausübung könne durch Gesetz geregelt und auch eingeschränkt
werden (Art. 12 Abs. 1 GG). Eine solche Einschränkung enthalte § 15 Abs. 3 BauO
NRW. Dieser verbanne grundsätzlich alle Fremdwerbung aus dem Außenbereich
und lasse hier nur die in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Werbeanlagen
zu. Hierin liege eine zulässige Berufsausübungsregelung. Denn die Werbefirma dürfe
vom Sitz ihres Unternehmens aus, den sie frei bestimmen könne, überall Werbung
betreiben, im Außenbereich jedoch nur mit Werbeanlagen der unter Ziffer 1 bis 5
bezeichneten Art. Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb, das den Schutz des Art. 14 GG genieße, werde hier nicht in seinem
Wesensgehalt angetastet, sondern in Schranken verwiesen, wie sie in Art. 14 Abs. 1
Satz 2 GG vorgesehen seien. Dem Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich
stehe auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Dieser Satz bedeute eine Weisung an
den Gesetzgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleichliegende
Tatbestände gleichermaßen zu ordnen, ungleiche Fälle jedoch entsprechend ihrer
Eigenart verschieden zu behandeln. Letzteres geschehe durch § 13 Abs. 3 BauO
NRW. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, an den Ausstellungs- und
Messeplätzen, unter gewissen Voraussetzungen auch an und auf Flugplätzen,
sportlichen Anlagen und abgegrenzten Versammlungsstätten, ferner die unter
Ziffer 2 und 3 genannten Hinweiszeichen würden im Außenbereich geduldet. Hiermit
werde eine sinnvolle Ordnung in die bodenständige Werbewirtschaft gebracht und
darüber hinaus der Außenbereich vor dem Überhandnehmen der Reklame bewahrt.
Hierin sei ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers zu erblicken. Das von ihm
gewählte Ordnungsprinzip führe zu einer sachlichen Unterscheidung von zulässiger
und unzulässiger Werbung im Außenbereich, die auch der Gerechtigkeit
entspreche.
44 Die sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltungsabwehr ergebende
Beschränkung für Werbeanlagen im Außenbereich dient dem Bedürfnis der
Bevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um dort Ruhe
und Erholung zu finden. Der grundsätzliche Ausschluss von Werbeanlagen im
Außenbereich ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da er auf sachgerechten
Erwägungen beruht und durch Ausnahmevorschriften auf berechtigte Interessen
Betroffener Rücksicht nimmt. Somit besteht im Außenbereich ein grundsätzliches
Verbot der Außenwerbung mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauO NRW
abschließend aufgezählten Anlagen. Als Ausnahmevorschrift ist § 13 Abs. 3 BauO
NRW eng auszulegen.
45 Vgl. Rößler, Kommentar zur Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen, 3.
Aufl. Köln usw. 1985, § 13 Seite 76.
46 Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Zusammenspiel von Werbeverbot und
Ausnahmevorschriften folgt der Gesetzeszweck, den Außenbereich von Werbung frei
zu halten und dieses Verbot nur zurücktreten zu lassen, wenn berechtigte Interessen
zwingend eine Ausnahme erfordern. Da die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3
Satz 2 Nrn. 2 bis 5 BauO NRW hier von vornherein ausscheiden, beruft sich die
Klägerin darauf, dass es sich bei der Telekom-Werbeanlage nach der Nr. 1 der
genannten Vorschrift um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung handele. Dies
ist jedoch nicht der Fall.
47 Nach der herkömmlichen Umschreibung ist Stätte der Leistung der Ort, an dem
eine "Leistung" erbracht wird, also entweder ein Produkt hergestellt, gelagert,
verwaltet oder zum Verkauf angeboten oder ein Dienst geleistet wird
48 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 3 S 1833/85 -,
BRS 44 Nr. 133.
49 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Ausnahmetatbestand nicht auf
"Eigenwerbung" beschränkt. Mit der Werbung für die "Leistung" kann auch eine sog.
Erinnerungswerbung für ein Produkt verbunden sein, das in der Stätte der Leistung
angeboten wird. Stets ist aber Voraussetzungen, dass die "Leistung" im Vordergrund
der Werbung steht.
50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1982 - 11 A 988/80 -, BRS 39 Nr. 137.
51 An der Auslegung, dass eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung nur
vorliegt, wenn allein oder vorrangig für das konkrete Unternehmen geworben wird,
hat das OVG NRW festgehalten.
52 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 3659/93 -, BRS 57 Nr. 178 =
BauR 1996, 535 f.
53 Daneben betont die Rechtsprechung eine enge Verbindung zwischen
Leistungsort und Werbeanlage. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts müssen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auf
dem Grundstück angebracht werden, auf dem das Gewerbe oder der Beruf ausgeübt
wird, dem die Werbung gilt. Es muss also ein "Funktionszusammenhang" zwischen
der Nutzung eines Hauses (Gebäudes) und der Werbung bestehen.
54 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1992 -
4 C 27/91 -, BVerwGE, 91, 234, 238.
55 Der Streit zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren darüber, ob es
sich bei den technischen Vorgängen, die auf dem T1. Fernmeldeturm
stattfinden, um eine Leistung handelt, die es rechtfertigt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 1
BauO NRW eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung zuzulassen, zeigt, dass die
bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien keine
Abgrenzungssicherheit für technische Vorgänge unter dem Gesichtspunkt der
Leistung gewährleisten. Die auf Veranlassung der Telekom bzw. von rechtlich von ihr
zu unterscheidenden Rechtsträgern auf dem T1. Fernmeldeturm ablaufenden
technischen Prozesse lassen sich zwar nach § 3 Telekommunikationsgesetz (TKG)
vom 22. Juni 2004 (BGBl I Seite 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli
2005 (BGBl I Seite 1970, 2012) juristisch eindeutig unter die dort gegebenen
Begriffsbestimmungen fassen. Nach § 3 Nr. 22 TKG ist "Telekommunikation" der
technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen
mittels Telekommunikationsanlagen; nach Nr. 23 dieser Vorschrift sind
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als
Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden,
übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; nach Nr. 24
dieser Vorschrift sind "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt
erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über
Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in
Rundfunknetzen.
56 Überlegungen des Beklagten sowie des Beigeladenen insoweit bezüglich der auf
dem T1. Fernmeldeturm erbrachten technischen Dienste nur von Teilleistungen
im Sinne einer Stätte der Leistung zu sprechen, führen nicht weiter. In die richtige
Richtung weisen bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im
angefochtenen Urteil. Danach ist die Zulassung von Werbeanlagen nach dem
gesetzgeberischen Willen grundsätzlich restriktiv zu handhaben und gerade im
Außenbereich wegen der hiermit regelmäßig verbundenen Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes sowie der - auch vor optischen Reizen - Ruhe suchenden
Bevölkerung nur dann hinzunehmen, wenn dies unter Abwägung der gegenläufigen
öffentlichen und privaten Interessen geboten ist. Vor diesem Hintergrund soll die für
Werbeanlagen an der Stätte der Leistung vorgesehene Ausnahme dem Interesse
von Gewerbebetrieben Rechnung tragen, zu denen herkömmlich auch ein gewisses
Maß von Werbung gehört. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf
dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und dort angebotene Dienstleistungen
zu werben. Danach dienen die im Außenbereich ausnahmsweise zulässigen
Werbeanlagen der optischen Kontaktaufnahme zwischen einem im Außenbereich
ansässigen Betrieb und dem den öffentlichen Verkehrsraum nutzenden potentiellen
Kundenkreis. Werbung an technischen Einrichtungen eines an anderer Stelle
ausgeübten Gewerbebetriebes ist hingegen nicht durch den Ort der
Leistungserbringung veranlasst, sondern erfolgt lediglich "bei Gelegenheit" der im
Außenbereich vorhandenen Einrichtung. Sie dient weder der Anpreisung einer an
dieser Stelle hergestellten oder erhältlichen Ware und Dienstleistung noch als
Hinweis für das Auffinden der Stätte, an der die Leistung abgerufen werden
kann.
57 Diese Ausführungen bedürfen allerdings der weiteren Präzisierung. Bereits oben
wurde ausgeführt, dass der Begriff der Werbeanlage ihre Sichtbarkeit von
öffentlichem Verkehrsraum gemäß § 13 Abs. 1 BauO NRW voraussetzt. In der
Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 14 GG dem Gewerbetreibenden im Rahmen
des Anliegergebrauchs den "Kontakt nach außen" und damit die Werbemöglichkeit
für seinen Betrieb gewährleistet.
58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG
Nr. 155, Seite 177; Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76- , BauR 1980, 452 (454)
= BRS 36 Nr. 149.
59 Demzufolge muss dem Betriebsinhaber nicht nur der Zugang zur öffentlichen
Straße sowie die Zugänglichkeit von der öffentlichen Straße gewahrt bleiben, dem
Inhaber muss vielmehr auch eine Einwirkung durch Werbung auf den vorbeiflutenden
Verkehr und damit auf die (Lauf-)Kundschaft ermöglicht bleiben.
60 Vgl. Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 RdNr. 96 und 121.
61 Unter Berücksichtigung dieser grundrechtlich gewährleisteten Position des
Gewerbetreibenden auf "Kontakt nach außen" sowie des Anliegens des
Landesgesetzgebers, Außenwerbung außerhalb bebauter Ortslagen so weit wie
möglich auszuschließen, handelt es sich nach einer an Sinn und Zweck der
Vorschrift orientierten Auslegung bei einer Stätte der Leistung im Sinne des § 13
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW um einen Ort, wo die fragliche Leistung nicht nur
erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt
werden kann. Die Werbung an der Stätte der Leistung dient der optischen
Kontaktherstellung zu (potenziellen) Abnehmern der angebotenen Ware oder
Leistung. Werbung an der Stätte der Leistung soll somit als Hinweis auf ein Angebot
derselben am Standort des Gewerbes zum Kauf des beworbenen Produkts oder zur
Inanspruchnahme der Leistung animieren. Werbung an der Stätte der Leistung im
Außenbereich hat auch Hinweisfunktion, da die angebotene Leistung und der
Leistungsort ansonsten möglicherweise übersehen würden. Kennzeichnend ist die
Nachfragemöglichkeit der Leistung an deren Stätte. Infolgedessen scheiden rein
technische Leistungen und alle sonstigen Leistungen, die an dieser Stelle nicht
nachgefragt werden können, aus dem Begriff der Stätte der Leistung im Sinne des
§ 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW aus.
62 Bei der von der Telekom an der fernmeldetechnischen Anlage beabsichtigten
Werbung handelt es sich demzufolge nicht um eine Werbung an der Stätte der
Leistung. Das an dieser Stelle verfolgte Werbeinteresse rechtfertigt es nicht, mit
Fernkennzeichnungsanlagen in den Außenbereich einzugreifen. Niemand käme auf
die Idee, den Fernmeldeturm aufzusuchen, um dort Leistungen nachzufragen.
Dieses Ergebnis ist auch im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Die Telekom ist auf
eine derartige Werbung im Außenbereich, anders als andere dort ansässige
Unternehmen, nicht angewiesen. Gerade das Angewiesensein auf die Werbeanlage
am konkreten Standort ist aber der maßgebliche Grund dafür, dass sich das
Werbeinteresse des Leistungserbringers gegenüber dem hohen Schutzgut, den
Außenbereich von außenbereichsfremder Nutzung freizuhalten, letztlich durchsetzt.
Für die Telekom gibt es vielfältige Fremdwerbemöglichkeiten an anderer Stelle, von
denen sie ausgiebig Gebrauch macht. Ihre Position unterscheidet sich deutlich von
dem Gewerbetreibenden im Außenbereich, der auf den optischen Kontakt zum
Kunden an dieser Stelle und notfalls auf (Lauf-)Kundschaft angewiesen ist.
63 Die Klägerin verweist zu Unrecht auf Werbung von McDonald's durch Pylone.
Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich diese Werbeanlagen in
einem Gewerbegebiet befinden. Die Klägerin weist auch zu Unrecht auf sonstige
Werbung hin, bei der man den Eindruck haben könne, sie befinde sich im
Außenbereich. Die vorstehenden Ausführungen beanspruchen nur Geltung für
Gewerbebetriebe außerhalb der bebauten Ortslagen, die nicht im Geltungsbereich
eines Bebauungsplanes liegen. Außerhalb der bebauten Ortslage geht der
Außenbereichsschutz vor, er tritt nur zurück, wenn es darum geht, dem
Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung die grundrechtlich gewährleistete
Möglichkeit zur Kontaktaufnahme nach außen zu gewährleisten.
64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO.
65 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO nicht gegeben sind.
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