Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 14.03.2006: Werbung / Werbeanlagen




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14.03.2006 - 10 A 630/04) hat entschieden:

Siehe auch
Werbung Werbeanlagen
und
Werbung mit Selbstverstaendlichkeiten

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das

Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für

die Anbringung einer Telekom-Werbeanlage am Fernmeldeturm von T. .

3 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die DeTe Immobilien, Deutsche Telekom

Immobilien und Service GmbH, Niederlassung E. , beantragte am 21. April 1999

beim Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer

Fernkennzeichnung (Leuchtwerbeanlage) an dem seinerzeit im Eigentum der

Deutschen Telekom AG stehenden Fernmeldeturm in T. (C.---straße ,

Gemarkung T. , Flur , Flurstück ).

4 Zwischenzeitlich stellen sich die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse wie folgt

dar: Eigentümerin des Grundstücks ist die Deutsche Telekom AG. Eigentümerin des

Turmes ist die Klägerin (1. DFMG [Deutsche Funkturm Management GmbH],

Deutsche Funkturm Vermögens GmbH & Co. KG). Eigentümerin der technischen

Einrichtungen ist die T-Systems International GmbH, Media & Broadcast (bezieht

sich auf die technische Verbreitung von Rundfunk). Dazu gehören Antennenanlagen,

Sende- und Übertragungsanlagen sowie Empfangsanlagen. Die Technik für

Mobilfunk befindet sich im Erdgeschoss (E-Plus, T-mobile und Vodafon). Weiterhin

gibt es Einrichtungen für den Funkverkehr von Polizei, Zoll und Feuerwehr (BOS).

5 Der 158 m hohe Fernmeldeturm dient der Übertragung von Rundfunk- (insbes.

Radio V. und Deutschlandradio) und Fernsehsendungen (RTL und Sat 1) sowie

der Weiterleitung von Ferngesprächen. Er verfügt über eine

Flugsicherheitsbeleuchtung.

6 Nach den Bauvorlagen ist geplant, an dem Fernmeldeturm ca. 15 m unterhalb

der Antennenplattform in einer Höhe von ca. 80 m (Unterkante: 78,5 m, Oberkante:

83 m) eine dreieckige Bühnenkonstruktion aus Stahl anzubringen. An deren drei,

jeweils 9,70 m langen Seiten sollen jeweils ein neonbeleuchteter Buchstabe ("T") in

der Farbe "Telemagenta" und je vier sog. "Digits" in Weiß angebracht werden. Die

Buchstaben sollen eine Höhe von 4,50 m und eine Breite von 3,54 m, die

quadratische "Digits" eine Seitenlänge von 92,3 cm haben.

7 Nach Anhörung der Rechtsvorgängerin der Klägerin lehnte der Beklagte die

beantragte Bauvoranfrage durch Bescheid vom 17. August 1999 mit der Begründung

ab, dem Vorhaben stünden öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauplanungs- und

Bauordnungsrechts entgegen. Durch diese werde das Gestaltungsrecht des

Eigentümers begrenzt. Die geplante Werbeanlage nehme nicht an der für Anlagen

der Telekommunikation geltenden Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

teil. Es handele sich bei ihr nicht um eine Nebenanlage i.S.d. § 14 BauNVO, weil

diese Vorschrift im Außenbereich nicht anwendbar sei. Eine Zulassung nach § 35

Abs. 2 BauGB komme nicht in Betracht, weil das Vorhaben den Darstellungen des

Flächennutzungsplans sowie den Festsetzungen des Landschaftsplans

widerspreche und die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert

beeinträchtige. Die in einer Höhe von 78,5 m angebrachte Leuchtwerbung rage über

die Baumkronen hinaus und sei daher über den T1. Wald hinaus sichtbar. In

dem landschaftlich reizvollen Erholungsgebiet trete sie störend in Erscheinung. Das

Vorhaben verstoße auch gegen § 13 Abs. 3 BauO NRW, weil im Außenbereich nur

an der "Stätte der Leistung" geworben werden dürfe. Entsprechend dem Sinn der

Regelung über die grundsätzliche Unzulässigkeit von Werbung im Außenbereich sei

der Begriff der "Stätte der Leistung" eng auszulegen. Erforderlich sei demgemäss,

dass es sich um eine eigene Leistung des Werbenden handele, der an dieser Stätte

die Ware herstelle oder verkaufe oder die Leistung erbringe. Diese Voraussetzungen

lägen bei einem Fernmeldeturm nicht vor, weil dieser lediglich der Übertragung von

Ferngesprächen diene.

8 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erhob am 15. September 2006 Widerspruch

mit der Begründung, der Beklagte verkenne, dass es sich bei der Werbeanlage um

eine Nebenanlage handele, die dem Nutzungszweck des Bauwerkes und nicht der

Fremdwerbung diene. Die Nebenanlage sei deshalb bauplanungsrechtlich an § 35

Abs. 1 BauGB zu messen. Darüber hinaus werde der Erholungswert der Landschaft

nicht beeinträchtigt. Selbst im beleuchteten Zustand bei Dunkelheit gingen etwaige

optische Belastungen nicht über das Maß dessen hinaus, was schon die aus

Gründen der Flugsicherheit erforderliche Leuchtkennzeichnung bewirke. Der

Beklagte lege § 13 Abs. 3 BauO NRW zu eng aus. Es müsse berücksichtigt werden,

dass der Fernmeldeturm privilegiert sei und die Eigentümerin lediglich von ihrem

Kennzeichnungsrecht Gebrauch mache. Da die Deutsche Telekom AG durch den

Fernmeldeturm Fernseh-, Rundfunk- und sonstige Fernmeldedienstleistungen

erbringe, werde die Werbeanlage auch an der "Stätte der Leistung" errichtet.

9 Den Widerspruch der Klägerin wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid

vom 3. Januar 2000 als unbegründet zurück und führte aus: Die Prüfung, ob das

Vorhaben als selbstständige Hauptnutzung oder als Nebenanlage i.S.v. § 14

BauNVO anzusehen sei, erübrige sich, weil das betreffende Grundstück außerhalb

eines bebauten oder beplanten Ortsteils liege. Nach § 35 Abs. 2 BauGB sei die

Anlage unzulässig; auch eine nicht mehr unberührte Landschaft sei geschützt.

Bedingt durch die Größe und Ausstrahlungswirkung der Werbeanlage träte der Turm

stärker in den Vordergrund, als dies derzeit der Fall sei. Die beleuchtete Anlage wäre

noch in mehreren Kilometern Entfernung zu sehen und zöge wegen der farblichen

Gestaltung in verstärktem Maße Aufmerksamkeit auf sich. Die natürliche Eigenart der

Landschaft würde somit nachhaltig beeinträchtigt. Die Errichtung der Werbeanlage

widerspreche zudem sowohl dem Flächennutzungsplan als auch dem

Landschaftsplan, nach dessen Festsetzungen im Landschaftsschutzgebiet "T1.

Wald" die Errichtung baulicher Anlagen verboten sei, mit Ausnahme von

Werbeanlagen und Warenautomaten i.S.v. § 13 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 und Abs. 5 BauO

NRW. Zweck des § 13 Abs. 3 BauO NRW sei es, im Außenbereich ansässigen

Unternehmen abweichend von dem grundsätzlichen Verbot zu ermöglichen, ihre dort

angebotenen Waren und Dienstleistungen anzupreisen. Darum gehe es hier nicht.

10 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat am 20. Januar 2000 Klage erhoben. Mit

Schreiben vom 19. November 2002 hat sie dem Verwaltungsgericht angezeigt, sie

habe die DeTe Immobilien, deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH

umfirmiert. Sie führe nunmehr die Firma GMG Generalmietgesellschaft mbH. Mit

Wirkung zum 1. Januar 2002 habe die GMG Generalmietgesellschaft ihren

Funkgeschäftsbetrieb im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Absatz 2

Nr. 1 Umwandlungsgesetz mit allen Rechten und Pflichten auf die DFMG Deutsche

Funkturm GmbH übertragen. Mit am 23. September 2002 erfolgter

handelsregisterlicher Eintragung dieser Abspaltung seien sämtliche Rechte und

Pflichten aus den bestehenden Standortmietverträgen von ihr, der DeTe Immobilien,

Deutsche Telekom Immobilien und Service GmbH bzw. der GMG

Generalmietgesellschaft mbH auf die DFMG übergegangen. Diese führe das

Verfahren als ihre Rechtsnachfolgerin weiter. Die Klägerin hat an der

Rechtsauffassung ihrer Rechtsvorgängerin festgehalten und zur Begründung der

Klage ausgeführt: Auch die Werbeanlage sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB

privilegiert. Auch wenn sie für den Zweck des Funkturms nicht unentbehrlich sei,

diene sie der privilegierten Anlage als Hinweis auf deren Eigentümer. Nur bei

funktionsfremder Suggestiv- oder Erinnerungswerbung fehle dieser Zusammenhang.

Reine Eigenwerbung hingegen stelle eine untergeordnete Nebenanlage dar und

diene dem Grundstück. Die Abwägung mit den betroffenen öffentlichen Belangen

falle zu Gunsten des Vorhabens aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der T1.

Wald kein unberührtes Gebiet sei, sondern durch die umliegenden Fernstraßen (BAB

1 und B 236), ein Ausflugslokal mit Minigolfplatz und großem Parkplatz sowie die

angrenzende Wohnbebauung geprägt werde. Die Werbeanlage sei dagegen gering

dimensioniert, trete am Tage gegenüber der Plattform des Turmes zurück und

intensiviere nur bei Nacht die Wirkung der Flugsicherheitsbeleuchtung. Dadurch

beeinträchtige sie das Landschaftsbild nicht, zumal sie nur aus der Ferne und von

erhöhten Standorten, nicht aber im Erholungsgebiet selbst sichtbar sei. Hinsichtlich

des Begriffs der Stätte der Leistung i.S.v. § 13 Abs. 3 BauO NRW verkenne der

Beklagte, dass die Leistung in der Aussendung elektromagnetischer Wellen bestehe;

genau dies erfolge an dieser Stelle. Vergleichbare Werbeanlagen der Telekom seien

an den Fernmeldetürmen Nürnberg (aufgrund des rechtskräftigen Urteils des

Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. März 2001 - AN 3 K 00.01408 -), Köln

(Colonius), Köln-Ost, Hannover und Leverkusen genehmigt worden.

11 Die Klägerin hat beantragt,

12 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 17. August 1999

und des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 3. Januar 2000 zu

verpflichten, einen Vorbescheid hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit

und der Vereinbarkeit der geplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW

entsprechend dem am 21. April 1999 gestellten Antrag zu erteilen.

13 Der Beklagte hat beantragt,

14 die Klage abzuweisen.

15 Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide

verwiesen.

16 Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

17 Er hat sich ebenfalls auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide berufen.

18 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 2003

abgewiesen. Die Anbringung der geplanten Werbeanlage an dem im Außenbereich

gelegenen Funkturm verstoße gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW. Sie sei auch

nicht ausnahmsweise als Werbeanlage an der Stätte der Leistung nach § 13 Abs. 3

Satz 2 Nr. 1 BauO NRW zulässig. Bei dem Fernmeldeturm handele es sich nicht um

eine Stätte der Leistung i.S.d. Gesetzes. Die dort stattfindenden Sendevorgänge

seien zwar technisch notwendig, um das Produkt - die Fernseh- oder Radiosendung

bzw. das Ferngespräch - zum jeweiligen Empfänger zu leiten. Es werde jedoch

weder dort hergestellt noch verkauft, sondern nur im Rahmen eines selbsttätig

ablaufenden Sendevorgangs weitergeleitet. Eine Betriebsstätte im oben

beschriebenen Sinn sei der Fernmeldeturm deshalb ebenso wenig wie andere

technische Einrichtungen, die der Weiterleitung und dem Transport von Stoffen und

Energieträgern dienten, wie etwa Mobilfunksendeanlagen, Hochspannungsmasten

und Trafos oder auch oberirdische Betriebseinrichtungen unterirdisch verlegter Erdöl-

und Gasleitungen. Die Werbeanlage sei auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Ihre

Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil durch ihre Verwirklichung

öffentliche Belange beeinträchtigt würden. Die Werbeanlage beeinträchtige die

natürliche Eigenart der Landschaft und verunstalte zugleich das Landschaftsbild

(§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die geplante Leuchtwerbung sei der natürlichen

Eigenart des T1. Waldes nicht nur wesensfremd, sondern sie störe auch das

Landschaftsbild empfindlich, das sich dem Betrachter insbesondere von den

tiefergelegenen Stadtteilen und der Autobahn aus biete. Allerdings habe die Kammer

Zweifel, ob die Werbeanlage diese Wirkung schon bei Tageslicht bzw. in

unbeleuchtetem Zustand entfalte. Jedenfalls in beleuchtetem Zustand sei die

Leuchtreklame über viele Kilometer sichtbar; sie werde schon während der

Dämmerung das durch die hügelige Waldlandschaft geprägte Bild überstrahlen und

bei Nacht scheinbar über dem dann dunklen Wald schweben. Wegen ihrer

erheblichen Höhe werde die geplante Anlage sich damit auch eindeutig von den

Lichtquellen des in der Nähe befindlichen Wohngebietes abheben.

19 Gegen das ihr am 6. Januar 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am

4. Februar 2004 die Zulassung der Berufung beantragt und mit Schriftsatz vom

2. März 2004 - beim Verwaltungsgericht eingegangen am 4. März 2004 - begründet.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2005 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der

Beschluss ist der Klägerin am 11. Juli 2005 zugegangen. Auf ihren Antrag ist die

Berufungsbegründungsfrist um einen Monat verlängert worden.

20 Mit Schriftsatz vom 9. September 2005 - bei Gericht eingegangen am Montag,

12. September 2005 - führt die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung aus: Sie

habe Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Entgegen den

Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Urteil entspreche die

Werbeanlage sowohl § 13 BauO NRW als auch den Vorschriften des

Bauplanungsrechts. Die streitgegenständliche Werbeanlage werde nicht vom Verbot

des § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW erfasst, weil es sich um eine Werbeanlage an der

Stätte der Leistung nach Satz 2 Nr. 1 dieser Vorschrift handele. Es bestehe

entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW sowohl der örtliche Bezug, d.h.

eine unmittelbare örtliche Verbindung zwischen Werbeanlage und dem Leistungsort

als auch ein sachlicher Bezug zwischen Werbeanlage und Unternehmen. Es bestehe

eine unmittelbare Verbindung zwischen Werbung und Leistungsort. Der T1.

Fernmeldeturm sei der Ort, an dem die Leistung erbracht werde, für die geworben

werden solle. Dort werde die Dienstleistung der Programmverbreitung erbracht.

Innerhalb des Konzerns der Deutschen Telekom AG sei die T-Systems International

GmbH, Media & Broadcast zuständig. Diese stelle die Übertragung von TV- und

Hörfunksignalen ohne Unterbrechung an 365 Tagen im Jahr sicher. Kunden seien

die Fernseh- und Rundfunkanstalten bzw. privaten Anbieter. Dabei handele es sich

am T1. Fernmeldeturm um die Radiosender Antenne V. , Deutschlandradio

und WDR 2. Zusätzlich werde dort der digitale terrestrische Hörfunk verbreitet.

Darüber könnten WDR 2, Domradio, Deutschlandfunk, Deutschlandradio-Kultur,

Radio Eins Live, WDR 3 Klassik, WDR-Vera, Live-Diggi, Funkhaus Europa und

WDR-Info empfangen werden. Die Leistung der Programmverbreitung, die am

T1. Standort erbracht werde, lasse sich wie folgt umschreiben: In den

Funkhäusern würden die dort produzierten Radioprogramme in einen

kontinuierlichen Datenstrom verpackt und über Richtfunk, Glasfaser oder Satellit am

Standort in T. angeliefert. Dort würden aus diesem Datenstrom die einzelnen

Programmsignale herausgenommen, entladen und in den entsprechenden Anlagen

(Coder) zu einem Signal mit Pilotträger (ein Hilfssignal) verarbeitet. Dieses

Stereosignal werde auf ein hochfrequentes elektromagnetisches Signal

aufmodelliert. Das hochfrequente Signal werde anschließend verstärkt und für den

Transport vorbereitet. Die technische Aufbereitung erfolge ausschließlich mit der am

Standort vorhandenen Technik. Dabei entstehe ein neues Produkt. Über die

vorhandene Antennenanlage werde das aufbereitete Signal ausgesendet und den

Bewohnern des Versorgungsgebietes 24 Stunden am Tag zum Empfang angeboten.

Diese Leistung werde mit technischen Geräten erbracht, die sich vor allem in dem

sog. Betriebsgeschoss des Fernmeldeturmes befänden. Zusätzliche technische

Einheiten seien im Erdgeschoss des Fernmeldeturms untergebracht. Auch unter

10.03.1976 - III 86/75 - zur Zulässigkeit einer Werbeanlage an einer Umspannanlage

als Stätte der Leistung ergebe sich, dass am T1. Fernmeldeturm der Ort sei, an

dem die Dienstleistung der Programmverbreitung erbracht werde. Hierin liege nicht

eine bloße Teilleistung. Für den Auftraggeber stehe nicht im Vordergrund die

Weiterleitung der entsprechenden Signale vom Tonstudio bis zum T1.

Fernmeldeturm, sondern die Verbreitung der Signale von dem Fernmeldeturm zu

den Endverbrauchern. Dies unterscheide die Leistung auf dem Fernmeldeturm von

bloßen Mobilfunksendeanlagen, die in der Regel nur der Weiterleitung dienten.

Insoweit sei nicht zu befürchten, dass an die zahlreich im Außenbereich

vorhandenen Mobilfunksendeanlagen zusätzliche Werbeanlagen angebracht

würden. Insgesamt bestehe deshalb eine unmittelbare Verbindung zwischen der

Werbung (magentafarbenes "T") und dem Leistungsort. Darüber hinaus bestehe der

sachliche Bezug zwischen der Werbeanlage (magentafarbenes "T") und dem

Unternehmen (Deutsche Telekom AG, T-Systems International GmbH) in dem Sinne,

dass allein für das Unternehmen, für die eigene Leistung geworben werde. Eine

Fremdwerbung finde nicht statt. Dies sei nur der Fall, wenn beispielsweise für

entsprechende Programmanbieter (WDR) eine Werbeanlage an den Fernmeldeturm

angebracht würde. Die Errichtung der Werbeanlage sei auch bauplanungsrechtlich

zulässig. Bei dem Fernmeldeturm handele es sich um ein privilegiertes Vorhaben

nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB. Die geplante Werbeanlage "diene" auch der

Versorgung mit Telekommunikationsleistungen. Sie ordne sich von der

Dimensionierung unter. Ein vernünftiger Unternehmer käme gleichfalls zu dem

Ergebnis, die geplante Werbeanlage an dem Turm anzubringen, um auf seine

unternehmerische Tätigkeit aufmerksam zu machen. Öffentliche Belange stünden

nicht entgegen. Selbst wenn die Werbeanlage nicht an der Privilegierung des

Fernsehturms teilnehme, sei sie gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Sie

beeinträchtige weder die natürliche Eigenart der Landschaft noch führe sie zu einer

Verunstaltung des Landschaftsbildes. Zu berücksichtigen sei auch, dass das

Landschaftsbild bereits durch den Fernmeldeturm selbst belastet sei. Hinzu kämen

weitere Anlagen wie Hochspannungsmasten und der Werbemast von McDonald's,

die negativ auf das Landschaftsbild einwirkten. Demgegenüber komme der nur 5 m

hohen Werbeanlage eine zu vernachlässigende Bedeutung für das Landschaftsbild

zu. Die Auswirkungen der Werbeanlage in der Dunkelheit hätten auch nicht die vom

Gericht angenommenen Ausmaße. Die Vorprägung durch die vorhandene

Flugsicherungsbefeuerungsanlage habe das Gericht nicht hinreichend

gewürdigt.

21 Die Klägerin beantragt,

22 das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren erstinstanzlichen

Klageanträgen zu entscheiden.

23 Der Beklagte beantragt,

24 die Berufung zurückzuweisen.

25 Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus, auch nach den Ausführungen

der Klägerin im Berufungsverfahren stehe fest, dass die von der Deutschen

Telekom AG als Mieterin des Turms erbrachte Leistung - bei aller nicht bestrittenen

umfangreichen Einrichtung - eine reine Übertragungs- bzw. Transferleistung in

technischer Hinsicht darstelle. Diese solle es Dritt-Anbietern erlauben, das

eigentliche Endprodukt, das sich in der Regel als Rundfunk- oder

Telekommunikationsleistung darstelle, beim Empfänger selbst in dessen Wohnung

oder Geschäftsräumen zu erbringen, nachdem es in den eigenen Räumen des

Herstellers oder Anbieters produziert oder abgesandt worden sei. In diesem Prozess

habe die Leistung der Deutschen Telekom AG lediglich die Bündelung und

Endbündelung oder Umwandlung von elektrischen Impulsen zum Gegenstand, die

der technischen Bearbeitung von Wort- und Bildleistungen an der Stätte der

eigentlichen Produktion und der Rückübertragung in Wort- und Bildinformationen an

der Stätte des Leistungsempfangs selbst bedürften. Die am Fernmeldeturm der

Klägerin erbrachte "Leistung" sei im Ergebnis also nicht selbstständig verwertbar. Sie

habe nicht einmal die Qualität eines Halbfertigproduktes wie etwa Teile eines

zusammengesetzten Produktes in der Konsumgüterindustrie. Sie erfülle damit schon

gar nicht den Begriff der "Leistung" als Herstellung oder Vertrieb von Waren und

anderen Endprodukten sowie einer bestimmten (Dienst-)Leistung, wie er

beispielsweise im Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 30.10.1985 beschrieben

sei. Entgegen den Ausführungen der Klägerin liege auch eine Beeinträchtigung der

natürlichen Eigenart der Landschaft vor. Zwar stelle der Fernmeldeturm eine gewisse

Vorbelastung dar, die aber durch das Hinzukommen der weiteren beantragten

Anlage eine veränderte Ausstrahlungswirkung im Sinne einer wesentlichen

Verschlechterung gegenüber der Ausgangsbelastung enthalten würde. Denn der

vorhandene Fernmeldeturm entspreche in seiner Form und Größe vergleichbaren, in

großer Zahl vorkommenden Objekten für die Verbreitung von Funk-Wellen, wie sie in

der auf Telekommunikation beruhenden Informationsgesellschaft üblich und für das

Landschaftsbild - ähnlich den Fernleitungen von Elektrizitätsunternehmen - schon

fast landschaftsprägend seien und kaum noch als Fremdkörper wahrgenommen

würden. Die Ausstattung mit einer Werbeanlage der geplanten Größe würde dem

Fernmeldeturm eine Funktions-Erweiterung verschaffen, die dieses vertraute

Erscheinungsbild nachhaltig verändern und deshalb als Störung wahrgenommen

würde. Diese Wirkung würde noch dadurch verstärkt, dass die Anlage (in den

Antragsgrundlagen als "Fernkennzeichnung" beschrieben) gewollt und auf eine

weitreichende Wahrnehmbarkeit abziele und bei Dunkelheit beleuchtet sein solle, so

dass sie bei klarem Himmel selbst im Dunkeln weithin sichtbar in die Landschaft

hinaus strahlen würde. Auch bestehe an einer Verunstaltung des Landschaftsbildes

kein Zweifel. Dass diese grob unangemessen wäre, ergebe sich schon daraus, dass

die Mittel-Zweck-Relation in Anbetracht der beschriebenen "Leistung", für die

geworben werden solle, überhaupt nicht gewahrt würde. Ein Vergleich mit dem

angeführten Werbemasten der Firma McDonald's dürfe nicht gezogen werden, weil

sich dieser in einem vorwiegend gewerblich genutzten Gebiet am Rande der

geschlossenen Ortslage der Stadt T. in der Nähe der Autobahnauffahrt mit den

für diesen Bereich typischen Einrichtungen befinde.

26 Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

27 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend, schon vom Wortlaut

der Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW könne die Zulassung einer

Werbeanlage im Außenbereich nur an der Stätte der Leistung verlangt werden.

Wenn jeder Empfang, Weiterleitung und/oder die Abgabe von Funkwellen eines oder

mehrerer Sender eine Stätte der Leistung im Sinne dieser Regelung wäre, würde der

Ausnahmecharakter der bauordnungsrechtlichen Regelung auch im Vergleich zu

anderen Produktionsstätten ins Gegenteil verkehrt. Selbst wenn die Verteilung und

Weiterleitung von Funkwellen über einen Fernmeldeturm eine eigenständige

Leistung darstellte, so sei diese doch stets nur eine von der Produktionsstätte

abhängige und abgeleitete Leistung, die nicht das gleiche wirtschaftliche Gewicht für

sich in Anspruch nehmen könne wie die eigentliche Ur-Produktionsstätte.

28 Der Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und

Fotos von dem Fernmeldeturm und der Umgebung anfertigen lassen. Wegen des

Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 17. Oktober 2005

verwiesen.

29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug

genommen.

30

Entscheidungsgründe:


31 Die zulässige Berufung ist unbegründet.

32 Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, den Beklagten zu

verpflichten, ihr den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung einer Telekom-

Werbeanlage an dem T1. Fernmeldeturm zu erteilen, im Ergebnis zu Recht

abgewiesen.

33 Die zulässige Klage ist unbegründet.

34 Nach § 71 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 bis 3 BauO NRW kann vor

Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid

(Vorbescheid) beantragt werden. Die Klägerin hat zum Gegenstand ihrer

Bauvoranfrage die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und die Vereinbarkeit der

geplanten Werbeanlage mit § 13 BauO NRW gemacht. Auf die Erteilung eines

derartigen Vorbescheides hat die Klägerin keinen Anspruch, weil die geplante

Werbeanlage gegen § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verstößt. Danach sind außerhalb

der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig. Die von der

Klägerin geplante Werbeanlage ist hiervon auch nicht nach Satz 2 Nrn. 1 bis 5 dieser

Vorschrift ausgenommen, insbesondere handelt es sich bei der Telekom-Werbung

am T1. Fernmeldeturm nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der

Leistung.

35 Die Telekom-Werbeanlage unterliegt dem Anwendungsbereich der

Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen. Nach § 1 Abs. 1 BauO NRW gilt dieses

Gesetz für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie

für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften

aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden. Bei der Telekom-

Werbeanlage handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 2 Abs. 1 BauO NRW,

weil ihre Bühnenkonstruktion, an der die großen T-Buchstaben sowie die so

genannten Digits befestigt werden sollen, ihrerseits fest mit dem Fernmeldeturm

verbunden werden soll. Andererseits handelt es sich bei der Telekom-Werbeanlage

offenkundig wegen ihrer werblichen Funktion um eine Anlage der Außenwerbung, an

die in der Landesbauordnung Anforderungen gestellt werden (§ 1 Abs. 1 Satz 2

BauO NRW). Nach § 13 Abs. 1 BauO NRW sind Werbeanlagen alle ortsfesten

Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe

oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu

zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen,

Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte

Säulen, Tafeln und Flächen. Die werbliche Funktion der Anlage für die Telekom ist

unbestritten. Die Klägerin bezeichnet sie als sog. Fernkennzeichnung, deren

erklärtes Ziel es insbesondere ist, vom öffentlichen Verkehrsraum aus gesehen zu

werden. In ihrem Einwirkungsbereich liegen vor allem die Bundesautobahn 1 und die

Bundesstraße 236 sowie eine Vielzahl von nicht klassifizierten Straßen im

Stadtgebiet von T. und darüber hinaus. Die streitige Anlage ist auch nicht nach

§ 1 Abs. 2 oder § 13 Abs. 6 BauO NRW vom Anwendungsbereich der

Landesbauordnung ausgenommen, weil die Ausschlusstatbestände dieser

Vorschriften nicht gegeben sind.

36 Bei der Telekom-Werbeanlage handelt es sich um ein genehmigungsbedürftiges

Vorhaben nach § 63 Abs. 1 BauO NRW. Danach bedarf u. a. die Errichtung baulicher

Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2

BauO NRW der Baugenehmigung, soweit in den §§ 65 bis 67, 69 und 80 BauO NRW

nichts anderes bestimmt ist. Da die Werbeanlagen betreffenden

Freistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 Nrn. 33 bis 35 BauO NRW nicht erfüllt sind,

die Werbeanlage nicht dem Zustimmungsverfahren nach § 80 BauO NRW unterliegt

und auch die anderen genannten Vorschriften nicht einschlägig sind, ist das streitige

Vorhaben baugenehmigungspflichtig, so dass die Klägerin befugt ist, gemäß § 71

Abs. 1 BauO NRW die von ihr eingereichten Fragen zum Bauvorhaben zu stellen

und einen entsprechenden Vorbescheid zu beantragen. In dem amtlichen Vordruck

zur Stellung einer Bauvoranfrage hat die Klägerin zwar nicht eine Eintragung in die

Rubrik "genaue Fragestellung zum Bauvorhaben" vorgenommen. Nach den

eingereichten Bauvorlagen und infolge der Klarstellung in der mündlichen

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist Prüfungs- und damit Streitgegenstand

des vorliegenden Verfahrens die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten

Werbeanlage und die Übereinstimmung des Vorhabens mit § 13 BauO NRW.

Letztere ist nicht gegeben, so dass sich eine Entscheidung des Senats über die

bauplanungsrechtliche Zulässigkeit erübrigt.

37 Der Fernmeldeturm, der in ca. 80 m Höhe die Werbeanlage mit Hilfe einer

Bühnenkonstruktion tragen soll, liegt im T1. Wald, der unter förmlichen

Landschaftsschutz gestellt ist. Die Außenbereichsqualität des Anbringungsortes steht

außer Frage. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW bestimmt, dass außerhalb der im

Zusammenhang bebauten Ortsteile Werbeanlagen unzulässig sind.

38 Die amtliche Begründung der ursprünglichen Landesbauordnung (vgl.

Landtagsdrucksache 327 - 4. Wahlperiode -, Band 3, Seite 101), die auch heute für

die insoweit unveränderte Vorschrift herangezogen werden kann, führt hierzu

aus:

39 "Der Entwurf geht davon aus, dass die Außenwerbung aus unserem heutigen

Wirtschaftsleben nicht mehr hinweggedacht werden kann und dass sie ihrer Natur

nach darauf eingerichtet sein will und muss, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit

auf sich zu ziehen. Werbung ist in der Wettbewerbswirtschaft als Mittlerin zwischen

Produzent und Verbraucher zur Erhaltung und Steigerung der wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit erforderlich. Sie gerät damit aber unter Umständen in Gefahr, zu

übergeordneten Interessen der Allgemeinheit in Gegensatz zu treten.

40 Ein Ausweg aus dieser Spannungslage kann weder durch eine schärfere

Beschränkung noch durch eine völlige Freizügigkeit der Außenwerbung, sondern nur

durch einen verständnisvollen Ausgleich der widerstreitenden Belange gefunden

werden. Dieser Ausgleich ist nach dem Entwurf einmal dadurch gekennzeichnet,

dass Werbeanlagen nicht zu einer Verunstaltung anderer baulicher Anlagen sowie

des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes führen dürfen. Hierzu gehört auch das

Verbot störender Häufung von Werbeanlagen (Abs. 2). Die Abs. 3 und 4 enthalten

Beschränkungen der Außenwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten

Ortsteile (Abs. 3) und in bestimmten Baugebieten (Abs. 4). Diese Beschränkungen

dienen, soweit es die in Abs. 3 getroffenen Regelungen betrifft, dem Bedürfnis der

Bevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft. Die in Abs. 4

vorgenommene Beschränkung der Außenwerbung in den reinen Wohngebieten,

Kleinsiedlungsgebieten und Dorfgebieten dient der Wahrung des Charakters dieser

Baugebiete und trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesen Baugebieten

vornehmlich aus Gründen des Gesundheitsschutzes der dort wohnenden

Bevölkerung die Außenwerbung in einem gewissen Umfang beschränkt werden

muss. Die nach den Abs. 3 und 4 zulässigen Werbeanlagen lassen der

werbetreibenden Wirtschaft den Betätigungsraum, der ihr ermöglicht, die ihr in der

Volkswirtschaft zugewiesenen Aufgaben in vollem Umfange zu erfüllen."

41 Diese Erwägungen sind sachgerecht und enthalten eine angemessene

Abwägung der Belange der Allgemeinheit und der Werbewirtschaft sowie der

werbetreibenden Wirtschaft. § 13 Abs. 3 BauO NRW ist verfassungsgemäß und

verstößt nicht gegen die bundesrechtliche Kompetenzordnung.

42 Vgl. Urteil des Senats vom 14. März 2006 - 10 A 4924/05 -.

43 Die dort herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidungen verhalten sich

zwar nur zu § 13 Abs. 4 BauO NRW, gelten aber in ihren tragenden Gründen ebenso

für § 13 Abs. 3 BauO NRW. Bereits mit Urteil vom 20. Januar 1964 - VII A 1981/62 -,

BBauBl. 1964 S. 260, hat das OVG NRW entschieden, dass die gleichlautende

Vorgängervorschrift des § 13 Abs. 3 BauO NRW - § 15 Abs. 3 BauO NRW 1962 -

nicht dem Grundgesetz widerspricht. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Recht

der freien Berufsausübung könne durch Gesetz geregelt und auch eingeschränkt

werden (Art. 12 Abs. 1 GG). Eine solche Einschränkung enthalte § 15 Abs. 3 BauO

NRW. Dieser verbanne grundsätzlich alle Fremdwerbung aus dem Außenbereich

und lasse hier nur die in Satz 2 Nrn. 1 bis 5 der Vorschrift genannten Werbeanlagen

zu. Hierin liege eine zulässige Berufsausübungsregelung. Denn die Werbefirma dürfe

vom Sitz ihres Unternehmens aus, den sie frei bestimmen könne, überall Werbung

betreiben, im Außenbereich jedoch nur mit Werbeanlagen der unter Ziffer 1 bis 5

bezeichneten Art. Auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten

Gewerbebetrieb, das den Schutz des Art. 14 GG genieße, werde hier nicht in seinem

Wesensgehalt angetastet, sondern in Schranken verwiesen, wie sie in Art. 14 Abs. 1

Satz 2 GG vorgesehen seien. Dem Ausschluss von Werbeanlagen im Außenbereich

stehe auch nicht Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Dieser Satz bedeute eine Weisung an

den Gesetzgeber, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken gleichliegende

Tatbestände gleichermaßen zu ordnen, ungleiche Fälle jedoch entsprechend ihrer

Eigenart verschieden zu behandeln. Letzteres geschehe durch § 13 Abs. 3 BauO

NRW. Werbeanlagen an der Stätte der Leistung, an den Ausstellungs- und

Messeplätzen, unter gewissen Voraussetzungen auch an und auf Flugplätzen,

sportlichen Anlagen und abgegrenzten Versammlungsstätten, ferner die unter

Ziffer 2 und 3 genannten Hinweiszeichen würden im Außenbereich geduldet. Hiermit

werde eine sinnvolle Ordnung in die bodenständige Werbewirtschaft gebracht und

darüber hinaus der Außenbereich vor dem Überhandnehmen der Reklame bewahrt.

Hierin sei ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers zu erblicken. Das von ihm

gewählte Ordnungsprinzip führe zu einer sachlichen Unterscheidung von zulässiger

und unzulässiger Werbung im Außenbereich, die auch der Gerechtigkeit

entspreche.

44 Die sich somit unter dem Gesichtspunkt der Verunstaltungsabwehr ergebende

Beschränkung für Werbeanlagen im Außenbereich dient dem Bedürfnis der

Bevölkerung an der Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um dort Ruhe

und Erholung zu finden. Der grundsätzliche Ausschluss von Werbeanlagen im

Außenbereich ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da er auf sachgerechten

Erwägungen beruht und durch Ausnahmevorschriften auf berechtigte Interessen

Betroffener Rücksicht nimmt. Somit besteht im Außenbereich ein grundsätzliches

Verbot der Außenwerbung mit Ausnahme der in § 13 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 BauO NRW

abschließend aufgezählten Anlagen. Als Ausnahmevorschrift ist § 13 Abs. 3 BauO

NRW eng auszulegen.

45 Vgl. Rößler, Kommentar zur Landesbauordnung von Nordrhein-Westfalen, 3.

Aufl. Köln usw. 1985, § 13 Seite 76.

46 Aus der Gesetzesbegründung sowie dem Zusammenspiel von Werbeverbot und

Ausnahmevorschriften folgt der Gesetzeszweck, den Außenbereich von Werbung frei

zu halten und dieses Verbot nur zurücktreten zu lassen, wenn berechtigte Interessen

zwingend eine Ausnahme erfordern. Da die Ausnahmetatbestände des § 13 Abs. 3

Satz 2 Nrn. 2 bis 5 BauO NRW hier von vornherein ausscheiden, beruft sich die

Klägerin darauf, dass es sich bei der Telekom-Werbeanlage nach der Nr. 1 der

genannten Vorschrift um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung handele. Dies

ist jedoch nicht der Fall.

47 Nach der herkömmlichen Umschreibung ist Stätte der Leistung der Ort, an dem

eine "Leistung" erbracht wird, also entweder ein Produkt hergestellt, gelagert,

verwaltet oder zum Verkauf angeboten oder ein Dienst geleistet wird

48 vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30. Oktober 1985 - 3 S 1833/85 -,

BRS 44 Nr. 133.

49 Nach der Rechtsprechung des OVG NRW ist der Ausnahmetatbestand nicht auf

"Eigenwerbung" beschränkt. Mit der Werbung für die "Leistung" kann auch eine sog.

Erinnerungswerbung für ein Produkt verbunden sein, das in der Stätte der Leistung

angeboten wird. Stets ist aber Voraussetzungen, dass die "Leistung" im Vordergrund

der Werbung steht.

50 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. April 1982 - 11 A 988/80 -, BRS 39 Nr. 137.

51 An der Auslegung, dass eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung nur

vorliegt, wenn allein oder vorrangig für das konkrete Unternehmen geworben wird,

hat das OVG NRW festgehalten.

52 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 1995 - 11 A 3659/93 -, BRS 57 Nr. 178 =

BauR 1996, 535 f.

53 Daneben betont die Rechtsprechung eine enge Verbindung zwischen

Leistungsort und Werbeanlage. Nach der Rechtsprechung des

Bundesverwaltungsgerichts müssen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung auf

dem Grundstück angebracht werden, auf dem das Gewerbe oder der Beruf ausgeübt

wird, dem die Werbung gilt. Es muss also ein "Funktionszusammenhang" zwischen

der Nutzung eines Hauses (Gebäudes) und der Werbung bestehen.

54 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 3. Dezember 1992 -

4 C 27/91 -, BVerwGE, 91, 234, 238.

55 Der Streit zwischen den Beteiligten im vorliegenden Verfahren darüber, ob es

sich bei den technischen Vorgängen, die auf dem T1. Fernmeldeturm

stattfinden, um eine Leistung handelt, die es rechtfertigt, nach § 13 Abs. 3 Nr. 1

BauO NRW eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung zuzulassen, zeigt, dass die

bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien keine

Abgrenzungssicherheit für technische Vorgänge unter dem Gesichtspunkt der

Leistung gewährleisten. Die auf Veranlassung der Telekom bzw. von rechtlich von ihr

zu unterscheidenden Rechtsträgern auf dem T1. Fernmeldeturm ablaufenden

technischen Prozesse lassen sich zwar nach § 3 Telekommunikationsgesetz (TKG)

vom 22. Juni 2004 (BGBl I Seite 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli

2005 (BGBl I Seite 1970, 2012) juristisch eindeutig unter die dort gegebenen

Begriffsbestimmungen fassen. Nach § 3 Nr. 22 TKG ist "Telekommunikation" der

technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen

mittels Telekommunikationsanlagen; nach Nr. 23 dieser Vorschrift sind

"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als

Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden,

übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können; nach Nr. 24

dieser Vorschrift sind "Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt

erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über

Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in

Rundfunknetzen.

56 Überlegungen des Beklagten sowie des Beigeladenen insoweit bezüglich der auf

dem T1. Fernmeldeturm erbrachten technischen Dienste nur von Teilleistungen

im Sinne einer Stätte der Leistung zu sprechen, führen nicht weiter. In die richtige

Richtung weisen bereits die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im

angefochtenen Urteil. Danach ist die Zulassung von Werbeanlagen nach dem

gesetzgeberischen Willen grundsätzlich restriktiv zu handhaben und gerade im

Außenbereich wegen der hiermit regelmäßig verbundenen Beeinträchtigung des

Landschaftsbildes sowie der - auch vor optischen Reizen - Ruhe suchenden

Bevölkerung nur dann hinzunehmen, wenn dies unter Abwägung der gegenläufigen

öffentlichen und privaten Interessen geboten ist. Vor diesem Hintergrund soll die für

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung vorgesehene Ausnahme dem Interesse

von Gewerbebetrieben Rechnung tragen, zu denen herkömmlich auch ein gewisses

Maß von Werbung gehört. Damit soll dem Betriebsinhaber ermöglicht werden, auf

dem Betriebsgrundstück für eigene Produkte und dort angebotene Dienstleistungen

zu werben. Danach dienen die im Außenbereich ausnahmsweise zulässigen

Werbeanlagen der optischen Kontaktaufnahme zwischen einem im Außenbereich

ansässigen Betrieb und dem den öffentlichen Verkehrsraum nutzenden potentiellen

Kundenkreis. Werbung an technischen Einrichtungen eines an anderer Stelle

ausgeübten Gewerbebetriebes ist hingegen nicht durch den Ort der

Leistungserbringung veranlasst, sondern erfolgt lediglich "bei Gelegenheit" der im

Außenbereich vorhandenen Einrichtung. Sie dient weder der Anpreisung einer an

dieser Stelle hergestellten oder erhältlichen Ware und Dienstleistung noch als

Hinweis für das Auffinden der Stätte, an der die Leistung abgerufen werden

kann.

57 Diese Ausführungen bedürfen allerdings der weiteren Präzisierung. Bereits oben

wurde ausgeführt, dass der Begriff der Werbeanlage ihre Sichtbarkeit von

öffentlichem Verkehrsraum gemäß § 13 Abs. 1 BauO NRW voraussetzt. In der

Rechtsprechung ist anerkannt, dass Art. 14 GG dem Gewerbetreibenden im Rahmen

des Anliegergebrauchs den "Kontakt nach außen" und damit die Werbemöglichkeit

für seinen Betrieb gewährleistet.

58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 GG

Nr. 155, Seite 177; Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 44.76- , BauR 1980, 452 (454)

= BRS 36 Nr. 149.

59 Demzufolge muss dem Betriebsinhaber nicht nur der Zugang zur öffentlichen

Straße sowie die Zugänglichkeit von der öffentlichen Straße gewahrt bleiben, dem

Inhaber muss vielmehr auch eine Einwirkung durch Werbung auf den vorbeiflutenden

Verkehr und damit auf die (Lauf-)Kundschaft ermöglicht bleiben.

60 Vgl. Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Art. 14 RdNr. 96 und 121.

61 Unter Berücksichtigung dieser grundrechtlich gewährleisteten Position des

Gewerbetreibenden auf "Kontakt nach außen" sowie des Anliegens des

Landesgesetzgebers, Außenwerbung außerhalb bebauter Ortslagen so weit wie

möglich auszuschließen, handelt es sich nach einer an Sinn und Zweck der

Vorschrift orientierten Auslegung bei einer Stätte der Leistung im Sinne des § 13

Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW um einen Ort, wo die fragliche Leistung nicht nur

erbracht wird, sondern auch direkt von einem potenziellen Abnehmer nachgefragt

werden kann. Die Werbung an der Stätte der Leistung dient der optischen

Kontaktherstellung zu (potenziellen) Abnehmern der angebotenen Ware oder

Leistung. Werbung an der Stätte der Leistung soll somit als Hinweis auf ein Angebot

derselben am Standort des Gewerbes zum Kauf des beworbenen Produkts oder zur

Inanspruchnahme der Leistung animieren. Werbung an der Stätte der Leistung im

Außenbereich hat auch Hinweisfunktion, da die angebotene Leistung und der

Leistungsort ansonsten möglicherweise übersehen würden. Kennzeichnend ist die

Nachfragemöglichkeit der Leistung an deren Stätte. Infolgedessen scheiden rein

technische Leistungen und alle sonstigen Leistungen, die an dieser Stelle nicht

nachgefragt werden können, aus dem Begriff der Stätte der Leistung im Sinne des

§ 13 Abs. 3 Nr. 1 BauO NRW aus.

62 Bei der von der Telekom an der fernmeldetechnischen Anlage beabsichtigten

Werbung handelt es sich demzufolge nicht um eine Werbung an der Stätte der

Leistung. Das an dieser Stelle verfolgte Werbeinteresse rechtfertigt es nicht, mit

Fernkennzeichnungsanlagen in den Außenbereich einzugreifen. Niemand käme auf

die Idee, den Fernmeldeturm aufzusuchen, um dort Leistungen nachzufragen.

Dieses Ergebnis ist auch im vorliegenden Fall verhältnismäßig. Die Telekom ist auf

eine derartige Werbung im Außenbereich, anders als andere dort ansässige

Unternehmen, nicht angewiesen. Gerade das Angewiesensein auf die Werbeanlage

am konkreten Standort ist aber der maßgebliche Grund dafür, dass sich das

Werbeinteresse des Leistungserbringers gegenüber dem hohen Schutzgut, den

Außenbereich von außenbereichsfremder Nutzung freizuhalten, letztlich durchsetzt.

Für die Telekom gibt es vielfältige Fremdwerbemöglichkeiten an anderer Stelle, von

denen sie ausgiebig Gebrauch macht. Ihre Position unterscheidet sich deutlich von

dem Gewerbetreibenden im Außenbereich, der auf den optischen Kontakt zum

Kunden an dieser Stelle und notfalls auf (Lauf-)Kundschaft angewiesen ist.

63 Die Klägerin verweist zu Unrecht auf Werbung von McDonald's durch Pylone.

Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sich diese Werbeanlagen in

einem Gewerbegebiet befinden. Die Klägerin weist auch zu Unrecht auf sonstige

Werbung hin, bei der man den Eindruck haben könne, sie befinde sich im

Außenbereich. Die vorstehenden Ausführungen beanspruchen nur Geltung für

Gewerbebetriebe außerhalb der bebauten Ortslagen, die nicht im Geltungsbereich

eines Bebauungsplanes liegen. Außerhalb der bebauten Ortslage geht der

Außenbereichsschutz vor, er tritt nur zurück, wenn es darum geht, dem

Gewerbetreibenden an der Stätte der Leistung die grundrechtlich gewährleistete

Möglichkeit zur Kontaktaufnahme nach außen zu gewährleisten.

64 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur

vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708

Nr. 10, 711, 713 ZPO.

65 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2

Nr. 1 VwGO nicht gegeben sind.

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