Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 02.03.2006: Sonnenblendung




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 02.03.2006 - 1 K 1232/03) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der

Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit

in derselben Höhe leistet.

1

Tatbestand:


2 Der am 28. April 1962 geborene Kläger stand zuletzt - bis zu seiner Versetzung

in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2003 als Polizeikommissar im Dienst des

beklagten Landes.

3 Nachdem er bereits am 16. März 1996 einen nach § 37 des

Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannten qualifizierten Dienstunfall mit

Verletzung der rechten Schulter bzw. des rechten Schultergelenks erlitten hatte,

begehrt der Kläger mit seiner Klage nunmehr die Anerkennung eines von ihm am 1.

März 1998 erlittenen Unfalls als qualifizierten Dienstunfall.

4 An diesem Tag befand sich der Kläger auf dem Weg zu einer genehmigten

Sonderkur für Polizeibeamte im Wechselschichtdienst, als sich kurz nach 8:00 Uhr

auf der dreispurigen BAB 3 in Richtung Frankfurt bei km 11,491 ein Unfall ereignete.

Die Unfallstelle befand sich unmittelbar hinter einer Linkskurve, welche schlecht

einsehbar ist. Zum Unfallzeitpunkt war es hell (Fahrbahnrichtung gegen die

tiefstehende Sonne) und nur leicht bewölkt. Auf der Fahrbahn, insbesondere auf dem

Fahrstreifen und dem Seitenstreifen, herrschte Eisglätte, der Verkehr war relativ

stark. Der Kläger fuhr auf der Fahrbahn rechts, als ein ihn überholender Pkw und ein

Kastenwagen ins Rutschen kamen, sich mehrfach überschlugen und in die

Böschung gerieten. Der Kläger hielt auf dem Seitenstreifen an, um die Unfallstelle

abzusichern. Er stieg aus, gab sich als Polizeibeamter zu erkennen und suchte nach

seinen Angaben in dem verunfallten Kastenwagen nach dem Warndreieck.

Unmittelbar danach verlor der Fahrer eines nachfolgenden Pkw durch die

Sonnenblendung und Fahrbahnglätte die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet ins

Schleudern. Sein Fahrzeug stieß gegen den zunächst verunfallten Kastenwagen

und erfasste dabei dessen Fahrer, der durch die Luft geschleudert und tödlich

verletzt wurde. Weiter erfasste er den Beifahrer des Kastenwagens, der neben dem

Kläger auf der Beifahrerseite stand. Der Kläger, der sich durch einen Sprung ins

Fahrerhaus retten konnte, erlitt Verletzungen am Schienbein, eine Schulterprellung

rechts sowie einem Schock mit nachfolgender Depression. Auch eine weitere an der

Unfallstelle anwesende Person wurde von dem schleudernden Pkw erfasst und

tödlich verletzt.

5 Mit Bescheid vom 22. Mai 1998 wurde der Unfall als (normaler) Dienstunfall mit

den Folgen Schienbeinprellung, Schulterprellung rechts und reaktive seelische

Beeinträchtigung anerkannt. Ausweislich der polizeiärztlichen Feststellungen vom 6.

Mai 1998 sind die Körperschäden ausgeheilt. Ein messbare Minderung der

Erwerbsfähigkeit (MdE) ist nicht vorhanden.

6 Mit Schreiben vom 21. August 2001 beantragte der Kläger die Anerkennung des

Unfalls als qualifizierten Dienstunfall. Er habe bei der Suche nach

Verkehrssicherungsmaterial in dem verunfallten Kastenwagen das herannahende

weitere Unfallfahrzeug wegen dessen lauten Reifenquietschens bemerkt. Daher

habe er die besondere Gefährlichkeit seiner weiteren Sicherungshandlungen auch

erkannt. Fast gleichzeitig sei der Wagen in die Unfallstelle "eingeschlagen", nur

durch einen Sprung in das Fahrerhaus des Kastenwagens habe er sich

einigermaßen aus der Gefahrenzone retten können.

7 Das Q. B. lehnte den Antrag auf Anerkennung dieses Geschehens

als qualifizierten Dienstunfall nach Anhörung mit Bescheid vom 8. November 2002

unter Bezugnahme auf den hierzu ergangenen Erlass des Innenministeriums des

Landes Nordrhein - Westfalen ab. Es fehle zum Zeitpunkt des Eingreifens des

Klägers an der von § 37 Abs. 1 BeamtVG vorausgesetzten besonders

lebensgefährlichen Diensthandlung. Der Hinweis, dass es Tote und Schwerverletzte

gegeben habe, reiche hierzu nicht aus.

8 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe trotz des miterlebten Todes

von zwei Personen noch eine weitere verletzte Person aus dem Gefahrenbereich

herausgebracht und danach versucht, den nachfolgenden Verkehr zu warnen,

obwohl wegen des Glatteises und der hohen Geschwindigkeit weiterhin eine

erhebliche Gefährdung vorgelegen habe. Dieser Einsatz gehe erheblich über das

allgemeine Berufsrisiko hinaus. Er bezog sich auf seine (vorherigen)

Unfallschilderungen.

9 Die C. L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.

Mai 2003 als unbegründet zurück. Es bestehe zwar auch für einen Polizeibeamten

wie für jede andere Person, die Unfallhilfe leiste, eine mehr als nur abstrakte

Gefährdung gerade auf Autobahnen, jedoch konkretisiere sich diese allgemein -

potentielle Gefahr nicht in jeder Situation und unmittelbar lebensbedrohend.

10 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am

19. Mai 2003 zugestellt

11 Der Kläger hat am 17. Juni 2003 Klage erhoben.

12 Er bekräftigt die aus der Glatteisbildung resultierende besondere Gefahr, die vom

Beklagten bislang nicht ausreichend gewürdigt worden sei, und der er - der Kläger -

sich auch bewusst gewesen sei. Als er nach den tödlichen Unfällen versucht habe,

den Verkehr herunterzubremsen, habe er auch die Fahrbahn selbst betreten. Die

Fahrzeuge seien aber rechts und links an ihm "vorbeigerauscht".

13 Er beantragt,

14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des

Q1. B. vom 8. November 2002 und des

Widerspruchsbescheides der C. L. vom

15. Mai 2003 zu verpflichten, den Unfall des Klägers

vom 1. März 1998 als qualifizierten Dienstunfall

anzuerkennen.

15 Der Beklagte beantragt,

16 die Klage abzuweisen.

17 Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen

Bescheiden.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die

Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

19

Entscheidungsgründe:


20 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.

21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur

Anerkennung des Dienstunfalls vom 1. März 1998 als qualifizierten Dienstunfall, §

113 Abs 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Voraussetzung für das

Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls ist nach § 37 Abs. 1 BeamtVG in der hier

maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden Fassung, dass der Kläger bei

der Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr

verbunden war, bewusst sein Leben eingesetzt hat und infolge dieser Gefährdung

einen Dienstunfall erlitten hat. Qualifizierendes Merkmal ist also das bewusste

Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als

lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen,

22 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8.

Oktober 1998 - 2 C 17.98 - , DVBl 1999, 323 ff.

23 Nur wenn der Beamte die Gefahr erkennt, ihm die Lebensgefahr bewusst wird

und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortführt, obwohl ihm ein

Entkommen möglich ist, wenn er es also unter Hintanstellung der eigenen Rettung

unternommen hat, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen, ist die

Bewilligung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG gerechtfertigt.

24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 2 B 48.91 -, in:

Schütz, Beamtenrecht, ES/C II 3.5 Nr. 3 (ST).

25 Daran fehlt es hier. Zwar durfte sich der Kläger als Polizeibeamter, obwohl er

nicht im Dienst war, bei einer akuten Gefahrensituation im Straßenverkehr zum

Zwecke der Gefahrenabwehr selbst "in den Dienst versetzen",

26 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Januar 1972 - V OVG A

40/69 - ZBR 1972, 120,

27 es fehlt aber an der erforderlichen besonderen Lebensgefährlichkeit der

Situation, die zu einem Dienstunfall des Klägers geführt hat. Eine besondere

Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG ist mit einer Diensthandlung nur

dann verbunden, wenn die Gefährdung weit über das normale Maß hinausgeht, der

Verlust des Lebens also wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Dies wird

insbesondere angenommen für die Entschärfung von Sprengkörpern durch

Feuerwerker und die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch Polizeibeamte. Bei

verkehrspolizeilichen Tätigkeiten wie der Absicherung einer Unfallstelle oder der

Hilfeleistung am Unfallort müssen besondere Umstände des Einzelfalles

hinzukommen, um eine solche besondere Lebensgefährdung zu begründen. Eine

derartige Situation ist angenommen worden bei einem Polizeibeamten, der bei einem

gerichtlichen Ortstermin trotz des für Fußgänger bestehenden Betretungsverbotes

weisungsgemäß die Fahrbahn einer Autobahn betreten hatte und dabei von einem

Fahrzeug erfasst und getötet wurde; ebenso bei der Absicherung einer Unfallstelle

auf einer stark frequentierten und großzügig ausgebauten Transitstrecke ohne

Randstreifen zur Nachtzeit bei regennasser Fahrbahn.

28 Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. November 1986 - I OE 72/82,

ZBR 1987, 215., OVG Rheinland - Pfalz, Urteile vom 21. Januar

2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130 und vom 16. Januar 1998 - 2

A 10106/97 -, IÖD 1998, 185.

29

Hier ist zunächst das Geschehen zu betrachten, das zu der als Dienstunfall

anerkannten Verletzung des Klägers am Schienbein, der Schulter und der reaktiven

seelischen Beeinträchtigung durch Miterleben der tödlichen Unfälle geführt hat.

Insoweit bestand zwar eine nicht zu unterschätzende Gefahrenlage bei der

Absicherung des Verkehrsunfalls durch die auf einer Autobahn üblichen hohen

Geschwindigkeiten und die zusätzliche Gefährdung durch Glatteis, eventuell auch

durch blendendes Sonnenlicht. Dadurch wird jedoch bei einer auf der Randböschung

bzw. am Rand des Standstreifens vorgenommenen Absicherung der Unfallstelle -

anders als beim Betreten der Fahrbahn selbst - noch keine besonders ausgeprägte

Lebensgefahr begründet. Eine solche Absicherung ist vielmehr noch den - wenn

auch riskanten - Routinearbeiten zuzuordnen, die im Einzelfall bei unglücklicher

Verkettung der Umstände ebenfalls in einen tragischen Unfall münden können. Allein

das Entstehen einer tödlichen Unfallsituation lässt noch nicht auf das Vorliegen der

besonderen Lebensgefährlichkeit schließen.

30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1991 - 12 A 2008/88 -,

zitiert nach juris.

31 Darüber hinaus hat der Kläger nicht überzeugend dargelegt, dass er sich den

vorhandenen Gefahrenmomenten schon im Zeitpunkt des Suchens nach dem

Warndreieck bewusst ausgesetzt hat. Während er in seiner Unfallmeldung im Jahr

1998 noch ausschließlich von einer regennassen Fahrbahn gesprochen hat, erwähnt

er die Gefährdung durch Glatteis erstmals in seiner Unfallschilderung vom 16.

November 2002. Von einer Blendung durch Sonnenlicht spricht er selbst nicht.

32 Hiervon zu unterscheiden ist das anschließende Geschehen. Soweit der Kläger

bei dem Versuch, den Verkehr vor der Unfallstelle zu stauen, auch die Fahrbahn

betreten hat und sich den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeugen

nur ausgerüstet mit einer Warnweste und einem Warndreieck "entgegengestellt" hat,

handelt es sich nach den oben aufgezeigten Maßstäben unzweifelhaft um eine

Diensthandlung, bei der der Kläger bewusst sein Leben eingesetzt hat. Insoweit fehlt

es jedoch an der weiteren Voraussetzung des § 37 Abs. 1 BeamtVG, dass er infolge

dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte

dafür erkennbar oder vom Kläger dargelegt worden, dass diese gefährliche Situation

maßgeblicher Auslöser für eine von ihm erlittene Verletzung - auch seiner seelischen

Gesundheit - gewesen ist. Einen weiteren Unfall, an dem der Kläger beteiligt war, hat

es nicht gegeben. Die Zerstörung seines eigenen Pkw hat er nicht selbst miterlebt.

Die von ihm erlittene reaktive seelische Beeinträchtigung beruht sowohl nach seiner

eigenen Schilderung als auch nach den vorgelegten ärztlichen Attesten maßgeblich

auf dem Miterleben der vorhergehenden schrecklichen Unfallsituation, die zum

tragischen Tod zweier Menschen geführt hat. Aufgrund dieses Geschehens und nicht

aufgrund des anschließenden Versuchs, den nachfolgenden Verkehr zu warnen und

abzubremsen, ist beim Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung

diagnostiziert worden. Dabei handelt es sich nach der internationalen Klassifikation

der ICD 10 F 43.1 um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes

Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen

Ausmaßes. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen

verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder die

Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung,

Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen gewesen zu sein. Die

lebensgefährlichen Absicherungshandlungen des Klägers führten nicht zu einer

Situation, die ein Ereignis von solcher Durchschlagskraft beinhaltete.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur

vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711

ZPO.

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