Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen v. 02.03.2006: Sonnenblendung
Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 02.03.2006 - 1 K 1232/03) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit
in derselben Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2 Der am 28. April 1962 geborene Kläger stand zuletzt - bis zu seiner Versetzung
in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2003 als Polizeikommissar im Dienst des
beklagten Landes.
3 Nachdem er bereits am 16. März 1996 einen nach § 37 des
Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) anerkannten qualifizierten Dienstunfall mit
Verletzung der rechten Schulter bzw. des rechten Schultergelenks erlitten hatte,
begehrt der Kläger mit seiner Klage nunmehr die Anerkennung eines von ihm am 1.
März 1998 erlittenen Unfalls als qualifizierten Dienstunfall.
4 An diesem Tag befand sich der Kläger auf dem Weg zu einer genehmigten
Sonderkur für Polizeibeamte im Wechselschichtdienst, als sich kurz nach 8:00 Uhr
auf der dreispurigen BAB 3 in Richtung Frankfurt bei km 11,491 ein Unfall ereignete.
Die Unfallstelle befand sich unmittelbar hinter einer Linkskurve, welche schlecht
einsehbar ist. Zum Unfallzeitpunkt war es hell (Fahrbahnrichtung gegen die
tiefstehende Sonne) und nur leicht bewölkt. Auf der Fahrbahn, insbesondere auf dem
Fahrstreifen und dem Seitenstreifen, herrschte Eisglätte, der Verkehr war relativ
stark. Der Kläger fuhr auf der Fahrbahn rechts, als ein ihn überholender Pkw und ein
Kastenwagen ins Rutschen kamen, sich mehrfach überschlugen und in die
Böschung gerieten. Der Kläger hielt auf dem Seitenstreifen an, um die Unfallstelle
abzusichern. Er stieg aus, gab sich als Polizeibeamter zu erkennen und suchte nach
seinen Angaben in dem verunfallten Kastenwagen nach dem Warndreieck.
Unmittelbar danach verlor der Fahrer eines nachfolgenden Pkw durch die
Sonnenblendung und Fahrbahnglätte die Kontrolle über sein Fahrzeug und geriet ins
Schleudern. Sein Fahrzeug stieß gegen den zunächst verunfallten Kastenwagen
und erfasste dabei dessen Fahrer, der durch die Luft geschleudert und tödlich
verletzt wurde. Weiter erfasste er den Beifahrer des Kastenwagens, der neben dem
Kläger auf der Beifahrerseite stand. Der Kläger, der sich durch einen Sprung ins
Fahrerhaus retten konnte, erlitt Verletzungen am Schienbein, eine Schulterprellung
rechts sowie einem Schock mit nachfolgender Depression. Auch eine weitere an der
Unfallstelle anwesende Person wurde von dem schleudernden Pkw erfasst und
tödlich verletzt.
5 Mit Bescheid vom 22. Mai 1998 wurde der Unfall als (normaler) Dienstunfall mit
den Folgen Schienbeinprellung, Schulterprellung rechts und reaktive seelische
Beeinträchtigung anerkannt. Ausweislich der polizeiärztlichen Feststellungen vom 6.
Mai 1998 sind die Körperschäden ausgeheilt. Ein messbare Minderung der
Erwerbsfähigkeit (MdE) ist nicht vorhanden.
6 Mit Schreiben vom 21. August 2001 beantragte der Kläger die Anerkennung des
Unfalls als qualifizierten Dienstunfall. Er habe bei der Suche nach
Verkehrssicherungsmaterial in dem verunfallten Kastenwagen das herannahende
weitere Unfallfahrzeug wegen dessen lauten Reifenquietschens bemerkt. Daher
habe er die besondere Gefährlichkeit seiner weiteren Sicherungshandlungen auch
erkannt. Fast gleichzeitig sei der Wagen in die Unfallstelle "eingeschlagen", nur
durch einen Sprung in das Fahrerhaus des Kastenwagens habe er sich
einigermaßen aus der Gefahrenzone retten können.
7 Das Q. B. lehnte den Antrag auf Anerkennung dieses Geschehens
als qualifizierten Dienstunfall nach Anhörung mit Bescheid vom 8. November 2002
unter Bezugnahme auf den hierzu ergangenen Erlass des Innenministeriums des
Landes Nordrhein - Westfalen ab. Es fehle zum Zeitpunkt des Eingreifens des
Klägers an der von § 37 Abs. 1 BeamtVG vorausgesetzten besonders
lebensgefährlichen Diensthandlung. Der Hinweis, dass es Tote und Schwerverletzte
gegeben habe, reiche hierzu nicht aus.
8 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er habe trotz des miterlebten Todes
von zwei Personen noch eine weitere verletzte Person aus dem Gefahrenbereich
herausgebracht und danach versucht, den nachfolgenden Verkehr zu warnen,
obwohl wegen des Glatteises und der hohen Geschwindigkeit weiterhin eine
erhebliche Gefährdung vorgelegen habe. Dieser Einsatz gehe erheblich über das
allgemeine Berufsrisiko hinaus. Er bezog sich auf seine (vorherigen)
Unfallschilderungen.
9 Die C. L. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.
Mai 2003 als unbegründet zurück. Es bestehe zwar auch für einen Polizeibeamten
wie für jede andere Person, die Unfallhilfe leiste, eine mehr als nur abstrakte
Gefährdung gerade auf Autobahnen, jedoch konkretisiere sich diese allgemein -
potentielle Gefahr nicht in jeder Situation und unmittelbar lebensbedrohend.
10 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am
19. Mai 2003 zugestellt
11 Der Kläger hat am 17. Juni 2003 Klage erhoben.
12 Er bekräftigt die aus der Glatteisbildung resultierende besondere Gefahr, die vom
Beklagten bislang nicht ausreichend gewürdigt worden sei, und der er - der Kläger -
sich auch bewusst gewesen sei. Als er nach den tödlichen Unfällen versucht habe,
den Verkehr herunterzubremsen, habe er auch die Fahrbahn selbst betreten. Die
Fahrzeuge seien aber rechts und links an ihm "vorbeigerauscht".
13 Er beantragt,
14 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des
Q1. B. vom 8. November 2002 und des
Widerspruchsbescheides der C. L. vom
15. Mai 2003 zu verpflichten, den Unfall des Klägers
vom 1. März 1998 als qualifizierten Dienstunfall
anzuerkennen.
15 Der Beklagte beantragt,
16 die Klage abzuweisen.
17 Zur Begründung nimmt er Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen
Bescheiden.
18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19
Entscheidungsgründe:
20 Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet.
21 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten zur
Anerkennung des Dienstunfalls vom 1. März 1998 als qualifizierten Dienstunfall, §
113 Abs 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Voraussetzung für das
Vorliegen eines qualifizierten Dienstunfalls ist nach § 37 Abs. 1 BeamtVG in der hier
maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Unfalles geltenden Fassung, dass der Kläger bei
der Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr
verbunden war, bewusst sein Leben eingesetzt hat und infolge dieser Gefährdung
einen Dienstunfall erlitten hat. Qualifizierendes Merkmal ist also das bewusste
Eingehen einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer - als
lebensgefährlich erkannten - Diensthandlung willen,
22 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8.
Oktober 1998 - 2 C 17.98 - , DVBl 1999, 323 ff.
23 Nur wenn der Beamte die Gefahr erkennt, ihm die Lebensgefahr bewusst wird
und er trotz dieser Lebensgefahr die Diensthandlung fortführt, obwohl ihm ein
Entkommen möglich ist, wenn er es also unter Hintanstellung der eigenen Rettung
unternommen hat, die Unfallfolgen zu mindern oder andere zu warnen, ist die
Bewilligung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG gerechtfertigt.
24 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 1991 - 2 B 48.91 -, in:
Schütz, Beamtenrecht, ES/C II 3.5 Nr. 3 (ST).
25 Daran fehlt es hier. Zwar durfte sich der Kläger als Polizeibeamter, obwohl er
nicht im Dienst war, bei einer akuten Gefahrensituation im Straßenverkehr zum
Zwecke der Gefahrenabwehr selbst "in den Dienst versetzen",
26 vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 11. Januar 1972 - V OVG A
40/69 - ZBR 1972, 120,
27 es fehlt aber an der erforderlichen besonderen Lebensgefährlichkeit der
Situation, die zu einem Dienstunfall des Klägers geführt hat. Eine besondere
Lebensgefahr im Sinne des § 37 Abs. 1 BeamtVG ist mit einer Diensthandlung nur
dann verbunden, wenn die Gefährdung weit über das normale Maß hinausgeht, der
Verlust des Lebens also wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist. Dies wird
insbesondere angenommen für die Entschärfung von Sprengkörpern durch
Feuerwerker und die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch Polizeibeamte. Bei
verkehrspolizeilichen Tätigkeiten wie der Absicherung einer Unfallstelle oder der
Hilfeleistung am Unfallort müssen besondere Umstände des Einzelfalles
hinzukommen, um eine solche besondere Lebensgefährdung zu begründen. Eine
derartige Situation ist angenommen worden bei einem Polizeibeamten, der bei einem
gerichtlichen Ortstermin trotz des für Fußgänger bestehenden Betretungsverbotes
weisungsgemäß die Fahrbahn einer Autobahn betreten hatte und dabei von einem
Fahrzeug erfasst und getötet wurde; ebenso bei der Absicherung einer Unfallstelle
auf einer stark frequentierten und großzügig ausgebauten Transitstrecke ohne
Randstreifen zur Nachtzeit bei regennasser Fahrbahn.
28 Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 5. November 1986 - I OE 72/82,
ZBR 1987, 215., OVG Rheinland - Pfalz, Urteile vom 21. Januar
2005 - 2 A 11761/04 -, IÖD 2005, 130 und vom 16. Januar 1998 - 2
A 10106/97 -, IÖD 1998, 185.
29
Hier ist zunächst das Geschehen zu betrachten, das zu der als Dienstunfall
anerkannten Verletzung des Klägers am Schienbein, der Schulter und der reaktiven
seelischen Beeinträchtigung durch Miterleben der tödlichen Unfälle geführt hat.
Insoweit bestand zwar eine nicht zu unterschätzende Gefahrenlage bei der
Absicherung des Verkehrsunfalls durch die auf einer Autobahn üblichen hohen
Geschwindigkeiten und die zusätzliche Gefährdung durch Glatteis, eventuell auch
durch blendendes Sonnenlicht. Dadurch wird jedoch bei einer auf der Randböschung
bzw. am Rand des Standstreifens vorgenommenen Absicherung der Unfallstelle -
anders als beim Betreten der Fahrbahn selbst - noch keine besonders ausgeprägte
Lebensgefahr begründet. Eine solche Absicherung ist vielmehr noch den - wenn
auch riskanten - Routinearbeiten zuzuordnen, die im Einzelfall bei unglücklicher
Verkettung der Umstände ebenfalls in einen tragischen Unfall münden können. Allein
das Entstehen einer tödlichen Unfallsituation lässt noch nicht auf das Vorliegen der
besonderen Lebensgefährlichkeit schließen.
30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 1991 - 12 A 2008/88 -,
zitiert nach juris.
31 Darüber hinaus hat der Kläger nicht überzeugend dargelegt, dass er sich den
vorhandenen Gefahrenmomenten schon im Zeitpunkt des Suchens nach dem
Warndreieck bewusst ausgesetzt hat. Während er in seiner Unfallmeldung im Jahr
1998 noch ausschließlich von einer regennassen Fahrbahn gesprochen hat, erwähnt
er die Gefährdung durch Glatteis erstmals in seiner Unfallschilderung vom 16.
November 2002. Von einer Blendung durch Sonnenlicht spricht er selbst nicht.
32 Hiervon zu unterscheiden ist das anschließende Geschehen. Soweit der Kläger
bei dem Versuch, den Verkehr vor der Unfallstelle zu stauen, auch die Fahrbahn
betreten hat und sich den mit hoher Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeugen
nur ausgerüstet mit einer Warnweste und einem Warndreieck "entgegengestellt" hat,
handelt es sich nach den oben aufgezeigten Maßstäben unzweifelhaft um eine
Diensthandlung, bei der der Kläger bewusst sein Leben eingesetzt hat. Insoweit fehlt
es jedoch an der weiteren Voraussetzung des § 37 Abs. 1 BeamtVG, dass er infolge
dieser Gefährdung einen Dienstunfall erlitten hat. Es sind keinerlei Anhaltspunkte
dafür erkennbar oder vom Kläger dargelegt worden, dass diese gefährliche Situation
maßgeblicher Auslöser für eine von ihm erlittene Verletzung - auch seiner seelischen
Gesundheit - gewesen ist. Einen weiteren Unfall, an dem der Kläger beteiligt war, hat
es nicht gegeben. Die Zerstörung seines eigenen Pkw hat er nicht selbst miterlebt.
Die von ihm erlittene reaktive seelische Beeinträchtigung beruht sowohl nach seiner
eigenen Schilderung als auch nach den vorgelegten ärztlichen Attesten maßgeblich
auf dem Miterleben der vorhergehenden schrecklichen Unfallsituation, die zum
tragischen Tod zweier Menschen geführt hat. Aufgrund dieses Geschehens und nicht
aufgrund des anschließenden Versuchs, den nachfolgenden Verkehr zu warnen und
abzubremsen, ist beim Kläger eine Posttraumatische Belastungsstörung
diagnostiziert worden. Dabei handelt es sich nach der internationalen Klassifikation
der ICD 10 F 43.1 um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes
Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen
Ausmaßes. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen
verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder die
Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung,
Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen gewesen zu sein. Die
lebensgefährlichen Absicherungshandlungen des Klägers führten nicht zu einer
Situation, die ein Ereignis von solcher Durchschlagskraft beinhaltete.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
- nach oben -