Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 15.06.2005: Versicherungsbestätigung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 15.06.2005 - 6 L 739/05) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12,78 Euro festgesetzt.

1

Gründe:


2 Der Antrag des Antragstellers,

3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den

Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom

26. Januar 2005 anzuordnen,

4 hat keinen Erfolg.

5 Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

statthafte Aussetzungsantrag ist auch ohne vorherigen, an den Antragsgegner

gerichteten Aussetzungsantrag zulässig, weil eine Vollstreckung droht (vgl. § 80 Abs.

6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Denn der Antragsteller ist vom Antragsgegner mit dem

Hinweis, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Vollstreckungsmaßnahmen einleiten

zu müssen, bereits gemahnt worden (Bl. 17 der Gerichtsakte).

6 Das Begehren ist allerdings unbegründet.

7 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (hier

Widerspruch) gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kommt

nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des

angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den

Abgaben- oder Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche

Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

8 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zunächst erweist sich

der Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2005 (Bl. 7 der

Verwaltungsakte) bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

9 Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in

§ 6 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach § 6 a

Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von Kraftfahrzeugen. In der auf

§ 6 a Abs. 2 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

(GebOSt) ist in § 1 Abs. 1 bestimmt, dass für Amtshandlungen Gebühren nach dieser

Verordnung erhoben werden; dabei ergeben sich die gebührenpflichtigen

Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im

Straßenverkehr (Anlage). Ferner hat der Gebührenschuldner - soweit im

Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt u.a. die

Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen.

10 Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.

11 Für sonstige Anordnungen - dazu zählen u. a. Stillegungen von Kraftfahrzeugen

nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Straßenverkehrs-Zulassungs-

Ordnung (StVZO) - ist nach Nr. 254 des Gebührentarifs eine Rahmengebühr von

14,30 bis 286,-- Euro vorgesehen. Der Antragsgegner war berechtigt, im konkreten

Fall eine Gebühr von 46,-- Euro zu erheben. Sind - wie hier - Rahmensätze für

Gebühren vorgesehen, so bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes

(VwKostG), der über § 6 GebOSt ergänzend Anwendung findet, dass bei der

Festsetzung der Gebühr im Einzelfall u. a. der mit der Amtshandlung verbundene

Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet

werden, zu berücksichtigen ist. Das entspricht der Vorgabe in § 6 a Abs. 2 Satz 2

StVG, wonach die Gebührensätze so zu bemessen sind, daß der mit der

Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.

12 Nach Aktenlage hat der Antragsgegner nach Eingang der Anzeige nach § 29 c

StVZO eine Stillegungsverfügung erlassen (Bl. 4 der Verwaltungsakte). Der damit

verbundene Verwaltungsaufwand (insbesondere die anteilig zugrunde zu legenden

Personalkosten) ist für sich genommen aller Voraussicht nach ausreichend, die

festgesetzte Gebühr auch der Höhe nach zu rechtfertigen. Dabei ist der Erlass des

Innenministeriums vom 30. Juni 2003 - 55/20 (1.1), MBl. NRW. S. 688, Richtwerte für

die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem

Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden

Verwaltungsgebühren, heranzuziehen, der als Stundensatz für einen Mitarbeiter des

gehobenen Dienstes 54,-- Euro und für einen Bediensteten des mittleren Dienstes

einen solchen von 43,-- Euro festlegt.

13 Soweit es der Antragsgegner versäumt hat, zur Ausfüllung des

Gebührenrahmens seine Ermessenserwägungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3

Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)

darzulegen, liegt zwar ein Fehler vor. Dieser Fehler bleibt im gegenwärtigen

Verfahrensstadium allerdings unberücksichtigt, weil die erforderliche Begründung

nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss eines

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann.

14 Anhaltspunkte für eine unrichtige Behandlung der Sache, die u. U. gemäß § 6

GebOSt, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG einer Gebührenerhebung entgegenstehen,

sind nicht auszumachen.

15 Nach § 29 d Abs. 2 StVZO hat die Zulassungsbehörde unverzüglich für die

Stillegung des Kraftfahrzeuges einschließlich der Entwertung der

Kennzeichenschilder und der Ablieferung des Fahrzeugscheines zu sorgen, wenn sie

durch eine Anzeige (§ 29 c StVZO) oder auf andere Weise erfährt, dass für das

Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Am 20. Januar 2005 ist von der H

Versicherung AG eine auf § 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO beruhende Anzeige beim

Antragsgegner eingegangen (Bl. 3 der Verwaltungsakte).

16 Entgegen der in der gerichtlichen Verfügung vom 10. Mai 2005 (Bl. 30 der

Gerichtsakte) geäußerten Rechtsansicht kommt es auf die vorangegangene, am 29.

November 2004 beim Antragsgegner eingegangene Versicherungsbestätigung der E

Versicherung Aktiengesellschaft (Bl. 1 der Verwaltungsakte) nicht an. Zur

Beendigung der Haftung dieses Versicherers bedurfte es keiner Anzeige gemäß

§ 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist vielmehr eine solche

Anzeige zu unterlassen, wenn der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung

über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach

§ 29 a Abs. 3 mitgeteilt wurde.

17 Konsequenterweise hätte eine dennoch erfolgte Anzeige der E Versicherung

Aktiengesellschaft auch keine Maßnahmen nach § 29 d ausgelöst, vgl. § 29 c

Abs. 3 StVZO.

18 So liegt der Fall hier. Am 30. Dezember 2004 bzw. 7. Januar 2005 ist eine

Versicherungsbestätigung der H Versicherung AG, bei der das Kraftfahrzeug des

Antragstellers vor Eingang der Versicherungsbestätigung der E Versicherung

Aktiengesellschaft haftpflichtversichert gewesen ist, beim Antragsgegner

eingegangen (Bl. 40 der Gerichtsakte, Bl. 2 der Verwaltungsakte). Über diesen

Sachverhalt ist E Versicherung Aktiengesellschaft auch gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO

vom Antragsgegner in Kenntnis gesetzt worden. Davon geht die Kammer jedenfalls

unter Berücksichtigung des eingangs erwähnten summarischen Prüfungsmaßstabes

aus. Dabei berücksichtigt das Gericht die ergänzende Stellungnahme des

Antragsgegners vom 10. Mai 2005 (Bl. 40 f. der Gerichtsakte), der sich seinerseits

auf eine Auskunft des Kommunalen Rechenzentrums Niederrhein beruft (Bl. 42 der

Gerichtsakte). Danach ist der Wechsel von der E Versicherung Aktiengesellschaft zur

H Versicherung AG durch Datenträgeraustausch über das Kraftfahrt-Bundesamt

(KBA) bekannt gemacht worden. An dem Datenaustausch zwischen Kraftfahrt-

Bundesamt und Versicherer nehmen auch die vorgenannten

Versicherungsgesellschaften teil.

19 Nach der Anzeige der H Versicherung AG gemäß § 29 c StVZO hat der

Antragsteller erst am 24. Januar 2005 neuen Versicherungsschutz in der nach § 29 a

Abs. 1 StVZO vorgeschriebenen Form nachgewiesen (Bl. 6 der Verwaltungsakte).

Auf die Ausführungen des Antragstellers zur Kündigung des Versicherungsvertrages

bei der H Versicherung AG unter dem 16. November 2004 und des bestehenden

Versicherungsvertrages bei E Versicherung Aktiengesellschaft (Bl. 44 f. der

Gerichtsakte) kommt es nicht an. Aus welchen Gründen eine Versicherung

Mitteilungen an die Zulassungsstelle richtet, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der

Vorschrift unerheblich.

20 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -,

in: NZV 1993, S. 245: "Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht zweifelsfrei

hervor, dass nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung abgestellt

wird, sondern allein darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige, zu

deren Erstattung der Versicherer nach § 29 c Abs. 1 StVZO verpflichtet ist, von

diesem Umstand "erfährt"."

21 Diese gesetzliche Wertung beruht darauf, in jedem Falle zu gewährleisten, dass

nur versicherte Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, um sicher zu stellen, dass

im Falle einer Schädigung Dritter durch das Kraftfahrzeug die Geschädigten nicht

ohne den gesetzlichen Mindestversicherungsschutz bleiben.

22 Aus den vorstehenden Gründen müssen etwaige Schadensersatzansprüche des

Antragstellers gegen seinen ehemaligen Haftpflichtversicherer unberücksichtigt

bleiben.

23 Die Kostenschuld ist gemäß § 6 GebOSt in Verbindung mit § 11 VwKostG

wirksam entstanden und nach der Tarifstelle 254 auch dann fällig, wenn die

Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme

beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.

24 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, weil er die Amtshandlung im Sinn von § 4

Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst hat. Der Antragsteller ist als Halter verpflichtet, den

Nachweis einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden

Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach Muster zu erbringen, § 29 a StVZO.

Diesen Nachweis hat er nach der Anzeige gemäß § 29 c StVZO erst am

24. Januar 2005 und damit nach Einleitung der Zwangsstillegung erbracht. Letztere

erfolgte mit Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2005 (Bl. 4 der Verwaltungsakte).

Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an.

25 Die Erhebung von Auslagen für Postgebühren im Zustellungsverfahren ist

aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt gerechtfertigt, denn dem Antragsteller ist die

Stillegungsverfügung vom 20. Januar 2005 gegen Postzustellungsurkunde (Bl. 5 der

Verwaltungsakte) zugestellt worden.

26 Gründe für eine unbillige Härte sind nicht ersichtlich.

27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28 Bei der Wertfestsetzung des Streitgegenstandes gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52

Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) wurde im Ausgangspunkt auf die Endsumme in

dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid zurückgegriffen. Der Gesamtbetrag

von 51,10 Euro wurde mit Rücksicht auf die Verfahrensart auf ein Viertel reduziert

(vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004).

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