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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 15.06.2005: Versicherungsbestätigung
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 15.06.2005 - 6 L 739/05) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12,78 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2 Der Antrag des Antragstellers,
3 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den
Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom
26. Januar 2005 anzuordnen,
4 hat keinen Erfolg.
5 Der nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
statthafte Aussetzungsantrag ist auch ohne vorherigen, an den Antragsgegner
gerichteten Aussetzungsantrag zulässig, weil eine Vollstreckung droht (vgl. § 80 Abs.
6 Satz 2 Nr. 2 VwGO). Denn der Antragsteller ist vom Antragsgegner mit dem
Hinweis, bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist Vollstreckungsmaßnahmen einleiten
zu müssen, bereits gemahnt worden (Bl. 17 der Gerichtsakte).
6 Das Begehren ist allerdings unbegründet.
7 Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs (hier
Widerspruch) gegen die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kommt
nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den
Abgaben- oder Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche
Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO.
8 Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zunächst erweist sich
der Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 26. Januar 2005 (Bl. 7 der
Verwaltungsakte) bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig.
9 Der angefochtene Kostenfestsetzungsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in
§ 6 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Nach § 6 a
Abs. 1 Nr. 3 StVG werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von Kraftfahrzeugen. In der auf
§ 6 a Abs. 2 StVG gestützten Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
(GebOSt) ist in § 1 Abs. 1 bestimmt, dass für Amtshandlungen Gebühren nach dieser
Verordnung erhoben werden; dabei ergeben sich die gebührenpflichtigen
Tatbestände und die Gebührensätze aus dem Gebührentarif für Maßnahmen im
Straßenverkehr (Anlage). Ferner hat der Gebührenschuldner - soweit im
Gebührentarif nichts anderes bestimmt ist - gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt u.a. die
Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu tragen.
10 Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor.
11 Für sonstige Anordnungen - dazu zählen u. a. Stillegungen von Kraftfahrzeugen
nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Straßenverkehrs-Zulassungs-
Ordnung (StVZO) - ist nach Nr. 254 des Gebührentarifs eine Rahmengebühr von
14,30 bis 286,-- Euro vorgesehen. Der Antragsgegner war berechtigt, im konkreten
Fall eine Gebühr von 46,-- Euro zu erheben. Sind - wie hier - Rahmensätze für
Gebühren vorgesehen, so bestimmt § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes
(VwKostG), der über § 6 GebOSt ergänzend Anwendung findet, dass bei der
Festsetzung der Gebühr im Einzelfall u. a. der mit der Amtshandlung verbundene
Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet
werden, zu berücksichtigen ist. Das entspricht der Vorgabe in § 6 a Abs. 2 Satz 2
StVG, wonach die Gebührensätze so zu bemessen sind, daß der mit der
Amtshandlung verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird.
12 Nach Aktenlage hat der Antragsgegner nach Eingang der Anzeige nach § 29 c
StVZO eine Stillegungsverfügung erlassen (Bl. 4 der Verwaltungsakte). Der damit
verbundene Verwaltungsaufwand (insbesondere die anteilig zugrunde zu legenden
Personalkosten) ist für sich genommen aller Voraussicht nach ausreichend, die
festgesetzte Gebühr auch der Höhe nach zu rechtfertigen. Dabei ist der Erlass des
Innenministeriums vom 30. Juni 2003 - 55/20 (1.1), MBl. NRW. S. 688, Richtwerte für
die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem
Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden
Verwaltungsgebühren, heranzuziehen, der als Stundensatz für einen Mitarbeiter des
gehobenen Dienstes 54,-- Euro und für einen Bediensteten des mittleren Dienstes
einen solchen von 43,-- Euro festlegt.
13 Soweit es der Antragsgegner versäumt hat, zur Ausfüllung des
Gebührenrahmens seine Ermessenserwägungen gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW)
darzulegen, liegt zwar ein Fehler vor. Dieser Fehler bleibt im gegenwärtigen
Verfahrensstadium allerdings unberücksichtigt, weil die erforderliche Begründung
nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden kann.
14 Anhaltspunkte für eine unrichtige Behandlung der Sache, die u. U. gemäß § 6
GebOSt, § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG einer Gebührenerhebung entgegenstehen,
sind nicht auszumachen.
15 Nach § 29 d Abs. 2 StVZO hat die Zulassungsbehörde unverzüglich für die
Stillegung des Kraftfahrzeuges einschließlich der Entwertung der
Kennzeichenschilder und der Ablieferung des Fahrzeugscheines zu sorgen, wenn sie
durch eine Anzeige (§ 29 c StVZO) oder auf andere Weise erfährt, dass für das
Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht. Am 20. Januar 2005 ist von der H
Versicherung AG eine auf § 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO beruhende Anzeige beim
Antragsgegner eingegangen (Bl. 3 der Verwaltungsakte).
16 Entgegen der in der gerichtlichen Verfügung vom 10. Mai 2005 (Bl. 30 der
Gerichtsakte) geäußerten Rechtsansicht kommt es auf die vorangegangene, am 29.
November 2004 beim Antragsgegner eingegangene Versicherungsbestätigung der E
Versicherung Aktiengesellschaft (Bl. 1 der Verwaltungsakte) nicht an. Zur
Beendigung der Haftung dieses Versicherers bedurfte es keiner Anzeige gemäß
§ 29 c Abs. 1 Satz 1 StVZO. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist vielmehr eine solche
Anzeige zu unterlassen, wenn der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung
über den Abschluss einer neuen dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zugegangen ist und dies dem Versicherer nach
§ 29 a Abs. 3 mitgeteilt wurde.
17 Konsequenterweise hätte eine dennoch erfolgte Anzeige der E Versicherung
Aktiengesellschaft auch keine Maßnahmen nach § 29 d ausgelöst, vgl. § 29 c
Abs. 3 StVZO.
18 So liegt der Fall hier. Am 30. Dezember 2004 bzw. 7. Januar 2005 ist eine
Versicherungsbestätigung der H Versicherung AG, bei der das Kraftfahrzeug des
Antragstellers vor Eingang der Versicherungsbestätigung der E Versicherung
Aktiengesellschaft haftpflichtversichert gewesen ist, beim Antragsgegner
eingegangen (Bl. 40 der Gerichtsakte, Bl. 2 der Verwaltungsakte). Über diesen
Sachverhalt ist E Versicherung Aktiengesellschaft auch gemäß § 29 a Abs. 3 StVZO
vom Antragsgegner in Kenntnis gesetzt worden. Davon geht die Kammer jedenfalls
unter Berücksichtigung des eingangs erwähnten summarischen Prüfungsmaßstabes
aus. Dabei berücksichtigt das Gericht die ergänzende Stellungnahme des
Antragsgegners vom 10. Mai 2005 (Bl. 40 f. der Gerichtsakte), der sich seinerseits
auf eine Auskunft des Kommunalen Rechenzentrums Niederrhein beruft (Bl. 42 der
Gerichtsakte). Danach ist der Wechsel von der E Versicherung Aktiengesellschaft zur
H Versicherung AG durch Datenträgeraustausch über das Kraftfahrt-Bundesamt
(KBA) bekannt gemacht worden. An dem Datenaustausch zwischen Kraftfahrt-
Bundesamt und Versicherer nehmen auch die vorgenannten
Versicherungsgesellschaften teil.
19 Nach der Anzeige der H Versicherung AG gemäß § 29 c StVZO hat der
Antragsteller erst am 24. Januar 2005 neuen Versicherungsschutz in der nach § 29 a
Abs. 1 StVZO vorgeschriebenen Form nachgewiesen (Bl. 6 der Verwaltungsakte).
Auf die Ausführungen des Antragstellers zur Kündigung des Versicherungsvertrages
bei der H Versicherung AG unter dem 16. November 2004 und des bestehenden
Versicherungsvertrages bei E Versicherung Aktiengesellschaft (Bl. 44 f. der
Gerichtsakte) kommt es nicht an. Aus welchen Gründen eine Versicherung
Mitteilungen an die Zulassungsstelle richtet, ist nach dem eindeutigen Wortlaut der
Vorschrift unerheblich.
20 Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 3 C 2.90 -,
in: NZV 1993, S. 245: "Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht zweifelsfrei
hervor, dass nicht auf das Nichtbestehen einer Haftpflichtversicherung abgestellt
wird, sondern allein darauf, dass die Zulassungsstelle durch eine Anzeige, zu
deren Erstattung der Versicherer nach § 29 c Abs. 1 StVZO verpflichtet ist, von
diesem Umstand "erfährt"."
21 Diese gesetzliche Wertung beruht darauf, in jedem Falle zu gewährleisten, dass
nur versicherte Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, um sicher zu stellen, dass
im Falle einer Schädigung Dritter durch das Kraftfahrzeug die Geschädigten nicht
ohne den gesetzlichen Mindestversicherungsschutz bleiben.
22 Aus den vorstehenden Gründen müssen etwaige Schadensersatzansprüche des
Antragstellers gegen seinen ehemaligen Haftpflichtversicherer unberücksichtigt
bleiben.
23 Die Kostenschuld ist gemäß § 6 GebOSt in Verbindung mit § 11 VwKostG
wirksam entstanden und nach der Tarifstelle 254 auch dann fällig, wenn die
Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme
beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
24 Der Antragsteller ist Kostenschuldner, weil er die Amtshandlung im Sinn von § 4
Abs. 1 Nr. 1 GebOSt veranlasst hat. Der Antragsteller ist als Halter verpflichtet, den
Nachweis einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden
Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nach Muster zu erbringen, § 29 a StVZO.
Diesen Nachweis hat er nach der Anzeige gemäß § 29 c StVZO erst am
24. Januar 2005 und damit nach Einleitung der Zwangsstillegung erbracht. Letztere
erfolgte mit Ordnungsverfügung vom 20. Januar 2005 (Bl. 4 der Verwaltungsakte).
Auf ein Verschulden des Antragstellers kommt es nicht an.
25 Die Erhebung von Auslagen für Postgebühren im Zustellungsverfahren ist
aufgrund von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt gerechtfertigt, denn dem Antragsteller ist die
Stillegungsverfügung vom 20. Januar 2005 gegen Postzustellungsurkunde (Bl. 5 der
Verwaltungsakte) zugestellt worden.
26 Gründe für eine unbillige Härte sind nicht ersichtlich.
27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28 Bei der Wertfestsetzung des Streitgegenstandes gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52
Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) wurde im Ausgangspunkt auf die Endsumme in
dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid zurückgegriffen. Der Gesamtbetrag
von 51,10 Euro wurde mit Rücksicht auf die Verfahrensart auf ein Viertel reduziert
(vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges 2004).
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