Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 13.05.2005: Krankentransporte




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13.05.2005 - 7 L 1684/04) hat entschieden:

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,-- Euro festgesetzt.

1

Gründe:


2 Der sinngemäß gestellte Antrag,

3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1929/04 gegen die

Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2003 in

der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung

E vom 9. Februar 2004 wiederherzustellen bzw. - hinsichtlich der

Androhung des Zwangsgeldes - anzuordnen, und die

aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die

Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2004

anzuordnen,

4 hat keinen Erfolg.

5 Es erscheint fraglich, ob der Rechtsschutzantrag, soweit er sich gegen die

Untersagung von Krankentransport richtet, nicht bereits mangels

Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Der Antragstellerin ist die Durchführung von

Krankentransport bereits kraft Gesetzes untersagt, da sie nicht im Besitz der hierfür

gemäß § 18 Satz 1 RettG NRW erforderlichen Erlaubnis ist. Dies wird von der

Antragstellerin nicht verkannt; nach eigenem Bekunden möchte sie gar keinen

Krankentransport betreiben. Daher ist zweifelhaft, ob durch die

Untersagungsverfügung überhaupt in ihren Rechtskreis eingegriffen wird. Dies bedarf

indessen keiner vertieften Erörterung. Denn jedenfalls ist der Antrag vollumfänglich

unbegründet.

6 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines

Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen,

dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich

der Untersagung von Krankentransporten - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1

Nr. 4 VwGO angeordnet hat, und die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn dem

Rechtsbehelf bereits kraft Gesetzes - wie hier gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW gegenüber der Androhung und Festsetzung des

Zwangsgeldes - keine aufschiebende Wirkung zukommt.

7 Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des privaten

Interesses an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an der

sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahmen ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn

die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und daher ein öffentliches

Interesse an ihrer Vollziehung nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse

des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt.

Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.

8 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und

gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage sind die Verfügungen des

Antragsgegners vom 24. März 2003 und 16. April 2004 nicht offensichtlich

rechtswidrig. Es spricht im Gegenteil alles für ihre Rechtmäßigkeit.

9 Dies gilt zunächst für die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom

24. März 2003, die hinsichtlich der in ihr enthaltenen Untersagung von

Krankentransporten eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält.

10 Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin mit der genannten Verfügung

untersagt hat, ohne Erlaubnis Krankentransporte durchzuführen oder in ihrem

Unternehmen durchführen zu lassen, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 14

Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen

Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.

11 Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten waren hier

erfüllt. Es bestand eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die

Antragstellerin verstieß gegen die bestehende Rechtsordnung, indem sie mehrfach

Krankentransporte durchführte bzw. durch das Personal ihres

Mietwagenunternehmens durchführen ließ, obwohl sie nicht im Besitz der hierfür

gemäß § 18 Satz 1 RettG NRW erforderlichen Genehmigung ist.

12 Dass es sich bei den vom Antragsgegner beanstandeten Fahrten nicht lediglich

um nicht nach dem Rettungsgesetz genehmigungsbedürftige sog. Krankenfahrten

(vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW), sondern um nach § 18 Satz 1 RettG NRW

genehmigungspflichtige Krankentransporte im Sinne des § 2 Abs. 2 RettG NRW

handelte,

13 vgl. zur Abgrenzung Prütting/Mais, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen,

2. Aufl. 1995, § 2 Ziffer 8,

14 folgt aus den eigenen Geschäftsunterlagen der Antragstellerin. Bei der

Betriebsprüfung am 19. März 2003 wurde unter anderem ein Aktenordner

sichergestellt, der ca. 150 bis 200 ärztliche Verordnungen von Beförderungen (sog.

Transportscheine) enthält. Nach den Feststellungen des Antragsgegners ist bei etwa

30 % dieser Scheine das Feld "Krankentransportwagen" (KTW) angekreuzt und

handschriftlich der Zusatz "liegend" eingetragen. In den beigezogenen

Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (Bl. 71) sind sieben Fahrten

exemplarisch aufgelistet und die zugehörigen Transportscheine in Kopie beigeheftet.

Diese Unterlagen belegen, dass die Antragstellerin Krankentransporte durchführte

bzw. durchführen ließ, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Selbst wenn, wie die Antragstellerin geltend macht, in einem Fall (betreffend den

Patienten F, Fahrt vom 20. Dezember 2002) ein ehemaliger Mitarbeiter den

Transportschein nachträglich eigenmächtig geändert und aus der ärztlich

verordneten Mietwagenfahrt eine KTW-Verordnung gemacht haben sollte (wobei sich

der Sinn eines solchen Vorgehens nicht ohne Weiteres erschließt), bliebe die

Tatsache unberührt, dass die weiteren sechs Transportscheine, die sich in den

Verwaltungsvorgängen befinden, keine derartigen Manipulationen aufweisen. Der

Einwand der Antragstellerin, die verordnenden Ärzte hätten die Transportscheine

inhaltlich unrichtig ausgefüllt, bei keiner der durchgeführten Fahrten sei auf Grund

des bei dem Patienten bestehenden Krankheitsbildes zwingend ein Transport mit

einem KTW erforderlich gewesen, lässt auf ein grundlegend unzutreffendes

Verständnis der Abgrenzung von ärztlicher Tätigkeit zu der Tätigkeit eines

Transportunternehmers schließen. Es ist nicht Sache der Antragstellerin, sondern

liegt allein in ärztlicher Verantwortung zu entscheiden, ob ein Krankentransport

durchgeführt werden muss oder eine Mietwagenfahrt ausreicht. Es ist der

Antragstellerin bzw. ihrem Personal verwehrt, die ärztliche Verordnung, auch wenn

sie im Einzelfall medizinisch tatsächlich nicht geboten sein sollte, in Frage zu stellen

und Mietwagenfahrten durchzuführen, obwohl auf dem Transportschein

"Krankentransportwagen" angekreuzt ist. Eine abweichende Handhabung würde die

Entscheidung über die Art des Transportes letztlich in das Belieben der

Antragstellerin bzw. ihres Personals stellen, das hierzu jedoch weder befugt noch

fachlich in der Lage ist. Es liegt auf der Hand, dass angesichts des hohen Rangs der

gefährdeten Rechtsgüter - Leib und Leben der Patienten - eine derartige Praxis strikt

unterbunden werden muss. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Transportscheine

seien nicht eindeutig, da es auch den sog. nichtqualifizierten Krankentransport mit

einem Krankentransportwagen Typ A gebe, der nur dem

Personenbeförderungsgesetz unterfalle, trifft nicht zu. Die in den

Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Transportscheine lassen

(vielleicht mit Ausnahme des erwähnten Transportscheines betreffend den Patienten

F) keinen Zweifel daran, dass jeweils ein Krankentransport verordnet wurde. Unter

der Rubrik "Transportmittel" enthalten sie zum Ankreuzen die Alternativen

"Taxi/Mietwagen", "Krankentransportwagen", "Rettungswagen", "Notarztwagen" und

"andere". Als Transportmittel angekreuzt ist dort jeweils nicht "Taxi/Mietwagen" (was

nach der Argumentation der Antragstellerin der Fall sein müsste) oder "andere",

sondern "Krankentransportwagen". Nach der eindeutigen Terminologie des

Gesetzes, die jedem Arzt geläufig sein dürfte und auch der Antragstellerin bekannt

sein müsste, handelt es sich dabei um Fahrzeuge, die für den Krankentransport (vgl.

zu dessen Definition § 2 Abs. 2 RettG NRW) besonders eingerichtet und nach dem

Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 3 Abs. 1 RettG NRW).

Ferner kennt das Gesetz, soweit es um die bodengebundene Beförderung von

Patienten geht, Rettungswagen und Notarztwagen (vgl. § 3 Abs. 1 RettG NRW) und

schließlich Fahrzeuge für Krankenfahrten (die nicht unter das Rettungsgesetz fallen,

etwa Taxen und Mietwagen, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW). In den

Transportscheinen ist diese Terminologie aufgegriffen und das jeweils für erforderlich

gehaltene Transportmittel durch Ankreuzen des entsprechenden Begriffs zur Wahl

des verordnenden Arztes gestellt. Folglich bringt der Arzt, indem er das

Transportmittel "Krankentransportwagen" ankreuzt, für den Transporteur ohne

Weiteres erkennbar zum Ausdruck, dass er einen Krankentransport im Sinne des

Gesetzes verordnet hat, nicht eine Fahrt mit einem Fahrzeug, das für

Krankentransport nicht geeignet ist oder von einem Unternehmen betrieben wird, das

- wie jenes der Antragstellerin - keine Genehmigung zur Durchführung von

Krankentransporten hat.

15 Zu Recht hat der Antragsgegner die Antragstellerin auch als ordnungspflichtige

Person angesehen. Als Gewerbetreibende ist die Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1

OBG NRW dafür verantwortlich, dass bei der Ausübung ihres Gewerbes die hierauf

bezogenen rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Diese Verantwortung erstreckt

sich auch auf das Fehlverhalten von Mitarbeitern, vgl. § 17 Abs. 3 OBG NRW. Der

Einwand der Antragstellerin, sie habe sich diesbezüglich nichts vorzuwerfen,

vielmehr seien sämtliche Mitarbeiter klar und unmissverständlich angewiesen,

Transportscheine vor Fahrtantritt genau zu prüfen und Krankentransporte

abzulehnen, rechtfertigt schon deshalb keine andere Einschätzung, weil es im

Bereich der Gefahrenabwehr - anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht -

auf ein Verschulden des Ordnungspflichtigen nicht ankommt. Abgesehen davon ist

davon auszugehen, dass die erwähnte dienstliche Anweisung lediglich auf dem

Papier stand und die abweichende Praxis von der Antragstellerin zumindest geduldet

wurde. Dies folgt aus ihrer eigenhändig unterschriebenen Erklärung zur Niederschrift

bei dem Antragsgegner vom 20. März 2003, in der es heißt:

16 "Wenn Fahrten durchgeführt werden, bei denen KTW oder KTW liegend

verordnet wurde, ist das nach tel. Auskunft der Krankenkasse unbedenklich.

Schriftlich habe ich diese Auskunft allerdings nicht."

17 Hielt die Antragstellerin selbst die Fahrten für unbedenklich, so ist nicht

ersichtlich, aus welchen Gründen sie ihren Mitarbeitern deren Durchführung hätte

verbieten sollen.

18 Die Untersagung des Krankentransports ist auch zur Gefahrenabwehr geeignet

und notwendig sowie nicht unverhältnismäßig, vgl. § 15 OBG NRW. Sie ist geeignet,

den Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt des § 18 Satz 1 RettG NRW zu

unterbinden; sie ist auch erforderlich, weil eine die Antragstellerin weniger

belastende, aber die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gleichermaßen wirksam

abwehrende Maßnahme nicht erkennbar ist. Die Untersagung des Krankentransports

ist schließlich auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Sie steht schon deshalb in

keiner unausgewogenen Relation zu den durch sie für die Antragstellerin

hervorgerufenen Nachteilen, weil letztere nach eigenem Bekunden ohnehin keinen

Krankentransport betreiben möchte. Etwaige wirtschaftliche Einbußen, die sich

daraus ergeben, dass die Antragstellerin, wie dargestellt, ihre bisherige, auch

Krankentransporte umfassende Geschäftspraxis ändern muss, sind im Interesse von

Leben und Gesundheit der zu befördernden Patienten hinzunehmen. Insoweit

handelt es sich um die Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, die

Ausübung von Krankentransport unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen, die Erteilung

der Erlaubnis von bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinreichender

Sachkunde) abhängig zu machen und die Entscheidung, wann ein Krankentransport

notwendig ist, der alleinigen Verantwortung des anfordernden Arztes zu

überlassen.

19 Rechtsfehler bei der Ausübung des dem Antragsgegner obliegenden Ermessens

(§ 16 OBG NRW) sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zudem dürfte vieles dafür

sprechen, dass allein die Beendigung der Verstöße gegen die Erlaubnispflicht als

ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung

auf Null).

20 Ist die angegriffene Untersagungsverfügung nach alledem offensichtlich

rechtmäßig, fällt auch die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO

darüber hinaus vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten

Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der

sofortigen Vollziehung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es besteht ein

gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass gegen Unternehmer, die ohne

Erlaubnis Krankentransport betreiben, umgehend eingeschritten wird. Dies folgt zum

einen aus der Bedeutung eines funktionsfähigen Rettungswesens als wichtigem

Gemeinschaftsgut, die es nicht - auch nicht vorübergehend - zulässt, dass

Unternehmer auf den Markt drängen und sich dort betätigen, ohne im Besitz der

erforderlichen Erlaubnis zu sein, und zum anderen aus dem Umstand, dass durch

den unsachgemäßen Umgang mit oder die fehlende fachliche Betreuung von

hilfsbedürftigen Patienten deren Gesundheit akut gefährdet wird. Dahinter muss das

wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer unerlaubten

Tätigkeit zurücktreten.

21 Die in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2003 ferner enthaltene Androhung

eines Zwangsgeldes von 5.000,- Euro begegnet ebenfalls keinen rechtlichen

Bedenken. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW.

Die Höhe des (gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW mindestens zehn und

höchstens hunderttausend Euro betragenden) Zwangsgeldes ist angemessen und

berücksichtigt das nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin

an der Fortführung ihrer bisherigen Geschäftspraxis. Eine Fristsetzung zur Erfüllung

der Ordnungspflicht war gemäß § 63 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW entbehrlich, da

eine Unterlassung erzwungen werden soll.

22 Schließlich ist auch die Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom

16. April 2004 offensichtlich rechtmäßig. In formeller Hinsicht gilt dies ungeachtet des

Umstandes, dass der Antragstellerin, soweit ersichtlich, vor Erlass der Verfügung

nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für

die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ob hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 5

VwVfG NRW (Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung) ermessensfehlerfrei von

einer Anhörung abgesehen werden durfte, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine

fehlerhaft unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2

VwVfG NRW durch Nachholung im Rahmen dieses Verfahrens, in dem die

Antragstellerin sich zu dem Vorwurf, gegen die Untersagungsverfügung vom

24. März 2003 verstoßen zu haben, ausführlich geäußert und der Antragsgegner

diese Äußerungen zur Kenntnis genommen hat, geheilt worden.

23 Vgl. zur Heilung von Anhörungsmängeln im Rahmen eines Verfahrens nach

§ 80 Abs. 5 VwGO Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2001 - 7 L 3271/00 -; ferner

1983, 595 f.

24 Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1

Nr. 2, 60 und 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein

Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder

Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er

unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese

Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 24. März 2003, mit

der der Antragstellerin untersagt wurde, ohne Erlaubnis Krankentransporte

durchzuführen oder durchführen zu lassen, kann seit ihrer Zustellung am

26. März 2003 zwangsweise durchgesetzt werden, weil der Antragsgegner die

sofortige Vollziehung angeordnet hatte.

25 Das angedrohte Zwangsmittel ist von der Vollzugsbehörde festzusetzen, wenn

die ordnungsrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt wird, vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW.

Danach hat der Antragsgegner das der Antragstellerin angedrohte Zwangsgeld von

5.000,-- Euro zu Recht festgesetzt. Denn unstreitig ließ die Antragstellerin am

23. Dezember 2003 erneut einen Patienten mit einem ihrer Mietwagen befördern,

obwohl mindestens eine KTW-Indikation bestand. Ihr Vorbringen, es habe eine

Notsituation vorgelegen, in der ihr Personal habe handeln müssen, um sich nicht

dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen, vermag nicht zu

überzeugen. Der Fahrer des betreffenden Mietwagens der Antragstellerin, Herr B,

hat den Vorfall in seiner schriftlichen Stellungnahme wie folgt geschildert:

26 "An dem oben genannten Tag haben wir gegen 13.45 Uhr einen Funkauftrag

von Frau H erhalten. Dieser beinhaltete einen Transport vom N-Krankenhaus L

zum B1-Krankenhaus S. Unser derzeitiger Standort, mit dem Fahrzeug X-

XX 0000, war die L1straße 000. Die Fahrt nach L beanspruchte ca. 45 Minuten.

Kurz vor Ankunft im N-Krankenhaus nahm Frau H nochmals den Funkkontakt auf,

um den Zeitpunkt unseres Eintreffens zu ermitteln. Vor Ort haben wir den Auftrag

abgelehnt, da es sich um einen qualifizierten Krankentransport handelte und wir

diese Verantwortung nicht übernehmen wollten. Gegenüber dem Arzt äußerten wir

unsere Bedenken. Er bat uns jedoch, diesen Transport auszuführen und bot sich

an, mitzufahren und die Verantwortung zu übernehmen. Dieses Angebot nahmen

wir an, führten den Transport aus und teilten Frau H per Funk den Sachverhalt

mit."

27 Hiervon ausgehend wurde das Fahrzeug der Antragstellerin von dem

anfordernden Arzt F1 nicht, wie es bei einer Notsituation zu erwarten gewesen wäre,

spontan und kurzfristig in Anspruch genommen, etwa weil es sich zufällig gerade in

der Nähe befand; vielmehr wurde es gezielt im voraus über Funk angefordert, wobei

allein die Fahrt zum Einsatzort ca. 45 Minuten dauerte. Mit einer akuten Notlage lässt

sich dies nicht vereinbaren. Hätte aus Sicht des Arztes tatsächlich eine erhöhte

Eilbedürftigkeit vorgelegen, so hätte er mit Sicherheit keinen Mietwagen, sondern

einen RTW angefordert. Die schriftliche Einlassung des F1, er habe dies getan,

"nach Aussage der Funkzentrale" sei aber kein RTW verfügbar gewesen, ist nicht

nachvollziehbar. Nach den von der Kammer in anderen rettungsrechtlichen

Verfahren gewonnenen Erkenntnissen liegt die sog. Eintreffzeit (d.h. die Zeit

zwischen dem Eintreffen des Notrufs in der Einsatzzentrale des Rettungsdienstes

und der Ankunft der ersten Rettungskräfte am Notfallort) in E bei acht Minuten. Zwar

kann sie nicht immer eingehalten werden (so herrschte nach Angaben des F1 an

dem betreffenden Tag dichtes Schneetreiben); es liegt aber auf der Hand, dass ein

RTW in jedem Fall, schon wegen der straßenverkehrsrechtlichen Vorrechte, die er in

Anspruch nehmen kann, viel früher am Einsatzort gewesen wäre und auch den

Zielort viel früher erreicht hätte als ein bloßer Mietwagen. Selbst wenn tatsächlich ein

RTW vorübergehend nicht zur Verfügung gestanden haben sollte (was allerdings

kaum vorstellbar ist), kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein seiner

Verantwortung gerecht werdender Arzt auf einen Mietwagen ausweicht, statt den

nächsten bereiten RTW in Anspruch zu nehmen. Dass über längere Zeit hinweg kein

RTW zur Verfügung stand, erscheint allenfalls denkbar, wenn es am

23. Dezember 2003 in Düsseldorf zu einem alle Rettungskräfte bindenden

Großschadensereignis (etwa Flugzeugabsturz, Großbrand mit zahlreichen

Personenschäden o.ä.) gekommen wäre, wofür indessen weder etwas vorgetragen

noch sonst ersichtlich ist. Doch selbst bei Vorliegen einer Notsituation hätte die Fahrt

von der Antragstellerin nicht übernommen werden dürfen. Ihre Auffassung, in einem

Notfall dürfe (bzw. müsse) sie tätig werden, läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass -

ungeachtet seiner Qualifikation - dasjenige Transportmittel den Auftrag übernimmt,

welches als erstes am Notfallort ist. Dies entspricht indessen nicht der Konzeption

des Gesetzes, die einen derartigen "Wettlauf" ausschließt und grundsätzlich

Rettungsfahrten dem nächsterreichbaren RTW sowie Krankentransporte dem

nächsterreichbaren KTW vorbehält. Hiermit übereinstimmend hat F1 in seiner

schriftlichen Stellungnahme zum dem Vorfall vom 23. Dezember 2003 denn auch

ausdrücklich betont, er habe keineswegs, wie von der Antragstellerin zunächst

behauptet, den Transport angeordnet oder den Fahrer des Mietwagens angewiesen.

Auch konnte er nicht, wie von dem Fahrer B ausweislich seiner Schilderung offenbar

angenommen, "die Verantwortung übernehmen". Ein Arzt ist nicht in der Lage, die

Antragstellerin von ihrer Verpflichtung zu entbinden, gewerbebezogene Vorschriften

zu beachten. Allenfalls in medizinischer Hinsicht, falls der Patient während des

Transports zu Schaden gekommen wäre (tatsächlich lief während der Fahrt die

Infusion am zentralen Venenkatheter nicht; nach der Ankunft des Patienten musste

der Katheter erst angespült werden, um ihn zum Laufen zu bringen), hätte F1 die

Antragstellerin entlasten können, denn nur insoweit handelte es sich um seinen

Verantwortungsbereich. Dafür, dass sie am 23. Dezember 2003 - erneut - einen

Krankentransport durchführen ließ, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu

sein, liegt die Verantwortung indessen bei der Antragstellerin.

28 Lediglich angemerkt sei, dass die Antragstellerin ausweislich der bei der

erneuten Betriebsprüfung am 30. Juni 2004 gefundenen Transportscheine nach dem

Erlass der Festsetzungsverfügung weitere Krankentransporte durchführen ließ. Ihre

hierzu geäußerte Auffassung, trotz ärztlicher KTW-Verordnung handele es sich nicht

um Krankentransport, wenn nicht zugleich die Rubrik "fachliche Betreuung

erforderlich" angekreuzt sei, beruht auf einer groben Verkennung der Rechtslage.

Gemäß § 2 Abs. 2 RettG ist bei einem Krankentransport per definitionem eine

fachliche Betreuung erforderlich; dies ist gerade das Kriterium, das ihn von einer

Krankenfahrt (mit Mietwagen oder Taxen) unterscheidet. Folglich versteht es sich

von selbst, dass ein Arzt, der einen Krankentransportwagen anfordert, eine fachliche

Betreuung für geboten hält (sonst hätte er einen Mietwagen oder ein Taxi geordert);

hierauf muss er nicht extra hinweisen. Folglich ist, soweit auf den Transportscheinen

zur fachlichen Betreuung nichts, aber als Transportmittel "Krankentransportwagen"

angekreuzt ist, keine Mietwagenfahrt, sondern ein Krankentransport durchzuführen.

29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung

beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in der gemäß Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur

Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

- KostRMoG -) noch anzuwendenden bisherigen Fassung. Die Kammer bemisst das

Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der

Untersagungsentscheidung mit der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren

anzunehmenden Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. von 4.000,- Euro;

die Androhung des Zwangsgeldes fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.

Hinzu kommt der halbe Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,-- Euro.

30

- nach oben -



Datenschutz    Impressum