Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 13.05.2005: Krankentransporte
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Beschluss vom 13.05.2005 - 7 L 1684/04) hat entschieden:
Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.500,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2 Der sinngemäß gestellte Antrag,
3 die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 1929/04 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. März 2003 in
der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
E vom 9. Februar 2004 wiederherzustellen bzw. - hinsichtlich der
Androhung des Zwangsgeldes - anzuordnen, und die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die
Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom 16. April 2004
anzuordnen,
4 hat keinen Erfolg.
5 Es erscheint fraglich, ob der Rechtsschutzantrag, soweit er sich gegen die
Untersagung von Krankentransport richtet, nicht bereits mangels
Rechtsschutzinteresses unzulässig ist. Der Antragstellerin ist die Durchführung von
Krankentransport bereits kraft Gesetzes untersagt, da sie nicht im Besitz der hierfür
gemäß § 18 Satz 1 RettG NRW erforderlichen Erlaubnis ist. Dies wird von der
Antragstellerin nicht verkannt; nach eigenem Bekunden möchte sie gar keinen
Krankentransport betreiben. Daher ist zweifelhaft, ob durch die
Untersagungsverfügung überhaupt in ihren Rechtskreis eingegriffen wird. Dies bedarf
indessen keiner vertieften Erörterung. Denn jedenfalls ist der Antrag vollumfänglich
unbegründet.
6 Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs bzw. einer Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen,
dessen sofortige Vollziehung die Behörde - wie hier der Antragsgegner hinsichtlich
der Untersagung von Krankentransporten - in Anwendung des § 80 Abs. 2 Satz 1
Nr. 4 VwGO angeordnet hat, und die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn dem
Rechtsbehelf bereits kraft Gesetzes - wie hier gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
VwGO, 8 Satz 1 AG VwGO NRW gegenüber der Androhung und Festsetzung des
Zwangsgeldes - keine aufschiebende Wirkung zukommt.
7 Die Entscheidung des Gerichts hängt von einer Abwägung des privaten
Interesses an der Aussetzung der Vollziehung mit dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung der behördlichen Maßnahmen ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn
die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist und daher ein öffentliches
Interesse an ihrer Vollziehung nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse
des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung aus anderen Gründen überwiegt.
Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor.
8 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und
gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage sind die Verfügungen des
Antragsgegners vom 24. März 2003 und 16. April 2004 nicht offensichtlich
rechtswidrig. Es spricht im Gegenteil alles für ihre Rechtmäßigkeit.
9 Dies gilt zunächst für die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
24. März 2003, die hinsichtlich der in ihr enthaltenen Untersagung von
Krankentransporten eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält.
10 Soweit der Antragsgegner der Antragstellerin mit der genannten Verfügung
untersagt hat, ohne Erlaubnis Krankentransporte durchzuführen oder in ihrem
Unternehmen durchführen zu lassen, findet dies seine rechtliche Grundlage in § 14
Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen
Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren.
11 Die Voraussetzungen für ein ordnungsbehördliches Einschreiten waren hier
erfüllt. Es bestand eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die
Antragstellerin verstieß gegen die bestehende Rechtsordnung, indem sie mehrfach
Krankentransporte durchführte bzw. durch das Personal ihres
Mietwagenunternehmens durchführen ließ, obwohl sie nicht im Besitz der hierfür
gemäß § 18 Satz 1 RettG NRW erforderlichen Genehmigung ist.
12 Dass es sich bei den vom Antragsgegner beanstandeten Fahrten nicht lediglich
um nicht nach dem Rettungsgesetz genehmigungsbedürftige sog. Krankenfahrten
(vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW), sondern um nach § 18 Satz 1 RettG NRW
genehmigungspflichtige Krankentransporte im Sinne des § 2 Abs. 2 RettG NRW
handelte,
13 vgl. zur Abgrenzung Prütting/Mais, Rettungsgesetz Nordrhein-Westfalen,
2. Aufl. 1995, § 2 Ziffer 8,
14 folgt aus den eigenen Geschäftsunterlagen der Antragstellerin. Bei der
Betriebsprüfung am 19. März 2003 wurde unter anderem ein Aktenordner
sichergestellt, der ca. 150 bis 200 ärztliche Verordnungen von Beförderungen (sog.
Transportscheine) enthält. Nach den Feststellungen des Antragsgegners ist bei etwa
30 % dieser Scheine das Feld "Krankentransportwagen" (KTW) angekreuzt und
handschriftlich der Zusatz "liegend" eingetragen. In den beigezogenen
Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners (Bl. 71) sind sieben Fahrten
exemplarisch aufgelistet und die zugehörigen Transportscheine in Kopie beigeheftet.
Diese Unterlagen belegen, dass die Antragstellerin Krankentransporte durchführte
bzw. durchführen ließ, ohne im Besitz der hierfür erforderlichen Erlaubnis zu sein.
Selbst wenn, wie die Antragstellerin geltend macht, in einem Fall (betreffend den
Patienten F, Fahrt vom 20. Dezember 2002) ein ehemaliger Mitarbeiter den
Transportschein nachträglich eigenmächtig geändert und aus der ärztlich
verordneten Mietwagenfahrt eine KTW-Verordnung gemacht haben sollte (wobei sich
der Sinn eines solchen Vorgehens nicht ohne Weiteres erschließt), bliebe die
Tatsache unberührt, dass die weiteren sechs Transportscheine, die sich in den
Verwaltungsvorgängen befinden, keine derartigen Manipulationen aufweisen. Der
Einwand der Antragstellerin, die verordnenden Ärzte hätten die Transportscheine
inhaltlich unrichtig ausgefüllt, bei keiner der durchgeführten Fahrten sei auf Grund
des bei dem Patienten bestehenden Krankheitsbildes zwingend ein Transport mit
einem KTW erforderlich gewesen, lässt auf ein grundlegend unzutreffendes
Verständnis der Abgrenzung von ärztlicher Tätigkeit zu der Tätigkeit eines
Transportunternehmers schließen. Es ist nicht Sache der Antragstellerin, sondern
liegt allein in ärztlicher Verantwortung zu entscheiden, ob ein Krankentransport
durchgeführt werden muss oder eine Mietwagenfahrt ausreicht. Es ist der
Antragstellerin bzw. ihrem Personal verwehrt, die ärztliche Verordnung, auch wenn
sie im Einzelfall medizinisch tatsächlich nicht geboten sein sollte, in Frage zu stellen
und Mietwagenfahrten durchzuführen, obwohl auf dem Transportschein
"Krankentransportwagen" angekreuzt ist. Eine abweichende Handhabung würde die
Entscheidung über die Art des Transportes letztlich in das Belieben der
Antragstellerin bzw. ihres Personals stellen, das hierzu jedoch weder befugt noch
fachlich in der Lage ist. Es liegt auf der Hand, dass angesichts des hohen Rangs der
gefährdeten Rechtsgüter - Leib und Leben der Patienten - eine derartige Praxis strikt
unterbunden werden muss. Das Vorbringen der Antragstellerin, die Transportscheine
seien nicht eindeutig, da es auch den sog. nichtqualifizierten Krankentransport mit
einem Krankentransportwagen Typ A gebe, der nur dem
Personenbeförderungsgesetz unterfalle, trifft nicht zu. Die in den
Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen Transportscheine lassen
(vielleicht mit Ausnahme des erwähnten Transportscheines betreffend den Patienten
F) keinen Zweifel daran, dass jeweils ein Krankentransport verordnet wurde. Unter
der Rubrik "Transportmittel" enthalten sie zum Ankreuzen die Alternativen
"Taxi/Mietwagen", "Krankentransportwagen", "Rettungswagen", "Notarztwagen" und
"andere". Als Transportmittel angekreuzt ist dort jeweils nicht "Taxi/Mietwagen" (was
nach der Argumentation der Antragstellerin der Fall sein müsste) oder "andere",
sondern "Krankentransportwagen". Nach der eindeutigen Terminologie des
Gesetzes, die jedem Arzt geläufig sein dürfte und auch der Antragstellerin bekannt
sein müsste, handelt es sich dabei um Fahrzeuge, die für den Krankentransport (vgl.
zu dessen Definition § 2 Abs. 2 RettG NRW) besonders eingerichtet und nach dem
Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind (§ 3 Abs. 1 RettG NRW).
Ferner kennt das Gesetz, soweit es um die bodengebundene Beförderung von
Patienten geht, Rettungswagen und Notarztwagen (vgl. § 3 Abs. 1 RettG NRW) und
schließlich Fahrzeuge für Krankenfahrten (die nicht unter das Rettungsgesetz fallen,
etwa Taxen und Mietwagen, vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 RettG NRW). In den
Transportscheinen ist diese Terminologie aufgegriffen und das jeweils für erforderlich
gehaltene Transportmittel durch Ankreuzen des entsprechenden Begriffs zur Wahl
des verordnenden Arztes gestellt. Folglich bringt der Arzt, indem er das
Transportmittel "Krankentransportwagen" ankreuzt, für den Transporteur ohne
Weiteres erkennbar zum Ausdruck, dass er einen Krankentransport im Sinne des
Gesetzes verordnet hat, nicht eine Fahrt mit einem Fahrzeug, das für
Krankentransport nicht geeignet ist oder von einem Unternehmen betrieben wird, das
- wie jenes der Antragstellerin - keine Genehmigung zur Durchführung von
Krankentransporten hat.
15 Zu Recht hat der Antragsgegner die Antragstellerin auch als ordnungspflichtige
Person angesehen. Als Gewerbetreibende ist die Antragstellerin gemäß § 17 Abs. 1
OBG NRW dafür verantwortlich, dass bei der Ausübung ihres Gewerbes die hierauf
bezogenen rechtlichen Vorschriften beachtet werden. Diese Verantwortung erstreckt
sich auch auf das Fehlverhalten von Mitarbeitern, vgl. § 17 Abs. 3 OBG NRW. Der
Einwand der Antragstellerin, sie habe sich diesbezüglich nichts vorzuwerfen,
vielmehr seien sämtliche Mitarbeiter klar und unmissverständlich angewiesen,
Transportscheine vor Fahrtantritt genau zu prüfen und Krankentransporte
abzulehnen, rechtfertigt schon deshalb keine andere Einschätzung, weil es im
Bereich der Gefahrenabwehr - anders als im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht -
auf ein Verschulden des Ordnungspflichtigen nicht ankommt. Abgesehen davon ist
davon auszugehen, dass die erwähnte dienstliche Anweisung lediglich auf dem
Papier stand und die abweichende Praxis von der Antragstellerin zumindest geduldet
wurde. Dies folgt aus ihrer eigenhändig unterschriebenen Erklärung zur Niederschrift
bei dem Antragsgegner vom 20. März 2003, in der es heißt:
16 "Wenn Fahrten durchgeführt werden, bei denen KTW oder KTW liegend
verordnet wurde, ist das nach tel. Auskunft der Krankenkasse unbedenklich.
Schriftlich habe ich diese Auskunft allerdings nicht."
17 Hielt die Antragstellerin selbst die Fahrten für unbedenklich, so ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen sie ihren Mitarbeitern deren Durchführung hätte
verbieten sollen.
18 Die Untersagung des Krankentransports ist auch zur Gefahrenabwehr geeignet
und notwendig sowie nicht unverhältnismäßig, vgl. § 15 OBG NRW. Sie ist geeignet,
den Verstoß gegen den Erlaubnisvorbehalt des § 18 Satz 1 RettG NRW zu
unterbinden; sie ist auch erforderlich, weil eine die Antragstellerin weniger
belastende, aber die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gleichermaßen wirksam
abwehrende Maßnahme nicht erkennbar ist. Die Untersagung des Krankentransports
ist schließlich auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Sie steht schon deshalb in
keiner unausgewogenen Relation zu den durch sie für die Antragstellerin
hervorgerufenen Nachteilen, weil letztere nach eigenem Bekunden ohnehin keinen
Krankentransport betreiben möchte. Etwaige wirtschaftliche Einbußen, die sich
daraus ergeben, dass die Antragstellerin, wie dargestellt, ihre bisherige, auch
Krankentransporte umfassende Geschäftspraxis ändern muss, sind im Interesse von
Leben und Gesundheit der zu befördernden Patienten hinzunehmen. Insoweit
handelt es sich um die Konsequenz der Entscheidung des Gesetzgebers, die
Ausübung von Krankentransport unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen, die Erteilung
der Erlaubnis von bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinreichender
Sachkunde) abhängig zu machen und die Entscheidung, wann ein Krankentransport
notwendig ist, der alleinigen Verantwortung des anfordernden Arztes zu
überlassen.
19 Rechtsfehler bei der Ausübung des dem Antragsgegner obliegenden Ermessens
(§ 16 OBG NRW) sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Zudem dürfte vieles dafür
sprechen, dass allein die Beendigung der Verstöße gegen die Erlaubnispflicht als
ermessensfehlerfreie Entscheidung in Betracht kommt (sog. Ermessensreduzierung
auf Null).
20 Ist die angegriffene Untersagungsverfügung nach alledem offensichtlich
rechtmäßig, fällt auch die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO
darüber hinaus vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten
Aufschubinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Es besteht ein
gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass gegen Unternehmer, die ohne
Erlaubnis Krankentransport betreiben, umgehend eingeschritten wird. Dies folgt zum
einen aus der Bedeutung eines funktionsfähigen Rettungswesens als wichtigem
Gemeinschaftsgut, die es nicht - auch nicht vorübergehend - zulässt, dass
Unternehmer auf den Markt drängen und sich dort betätigen, ohne im Besitz der
erforderlichen Erlaubnis zu sein, und zum anderen aus dem Umstand, dass durch
den unsachgemäßen Umgang mit oder die fehlende fachliche Betreuung von
hilfsbedürftigen Patienten deren Gesundheit akut gefährdet wird. Dahinter muss das
wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer unerlaubten
Tätigkeit zurücktreten.
21 Die in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2003 ferner enthaltene Androhung
eines Zwangsgeldes von 5.000,- Euro begegnet ebenfalls keinen rechtlichen
Bedenken. Sie beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 VwVG NRW.
Die Höhe des (gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW mindestens zehn und
höchstens hunderttausend Euro betragenden) Zwangsgeldes ist angemessen und
berücksichtigt das nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin
an der Fortführung ihrer bisherigen Geschäftspraxis. Eine Fristsetzung zur Erfüllung
der Ordnungspflicht war gemäß § 63 Satz 2 Halbsatz 2 VwVG NRW entbehrlich, da
eine Unterlassung erzwungen werden soll.
22 Schließlich ist auch die Festsetzungsverfügung des Antragsgegners vom
16. April 2004 offensichtlich rechtmäßig. In formeller Hinsicht gilt dies ungeachtet des
Umstandes, dass der Antragstellerin, soweit ersichtlich, vor Erlass der Verfügung
nicht gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den für
die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Ob hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 5
VwVfG NRW (Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung) ermessensfehlerfrei von
einer Anhörung abgesehen werden durfte, bedarf keiner Entscheidung. Denn eine
fehlerhaft unterbliebene Anhörung wäre jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
VwVfG NRW durch Nachholung im Rahmen dieses Verfahrens, in dem die
Antragstellerin sich zu dem Vorwurf, gegen die Untersagungsverfügung vom
24. März 2003 verstoßen zu haben, ausführlich geäußert und der Antragsgegner
diese Äußerungen zur Kenntnis genommen hat, geheilt worden.
23 Vgl. zur Heilung von Anhörungsmängeln im Rahmen eines Verfahrens nach
§ 80 Abs. 5 VwGO Beschluss der Kammer vom 5. Juli 2001 - 7 L 3271/00 -; ferner
1983, 595 f.
24 Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldfestsetzung sind die §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1
Nr. 2, 60 und 64 Satz 1 VwVG NRW. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein
Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder
Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er
unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Diese
Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Ordnungsverfügung vom 24. März 2003, mit
der der Antragstellerin untersagt wurde, ohne Erlaubnis Krankentransporte
durchzuführen oder durchführen zu lassen, kann seit ihrer Zustellung am
26. März 2003 zwangsweise durchgesetzt werden, weil der Antragsgegner die
sofortige Vollziehung angeordnet hatte.
25 Das angedrohte Zwangsmittel ist von der Vollzugsbehörde festzusetzen, wenn
die ordnungsrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt wird, vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW.
Danach hat der Antragsgegner das der Antragstellerin angedrohte Zwangsgeld von
5.000,-- Euro zu Recht festgesetzt. Denn unstreitig ließ die Antragstellerin am
23. Dezember 2003 erneut einen Patienten mit einem ihrer Mietwagen befördern,
obwohl mindestens eine KTW-Indikation bestand. Ihr Vorbringen, es habe eine
Notsituation vorgelegen, in der ihr Personal habe handeln müssen, um sich nicht
dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung auszusetzen, vermag nicht zu
überzeugen. Der Fahrer des betreffenden Mietwagens der Antragstellerin, Herr B,
hat den Vorfall in seiner schriftlichen Stellungnahme wie folgt geschildert:
26 "An dem oben genannten Tag haben wir gegen 13.45 Uhr einen Funkauftrag
von Frau H erhalten. Dieser beinhaltete einen Transport vom N-Krankenhaus L
zum B1-Krankenhaus S. Unser derzeitiger Standort, mit dem Fahrzeug X-
XX 0000, war die L1straße 000. Die Fahrt nach L beanspruchte ca. 45 Minuten.
Kurz vor Ankunft im N-Krankenhaus nahm Frau H nochmals den Funkkontakt auf,
um den Zeitpunkt unseres Eintreffens zu ermitteln. Vor Ort haben wir den Auftrag
abgelehnt, da es sich um einen qualifizierten Krankentransport handelte und wir
diese Verantwortung nicht übernehmen wollten. Gegenüber dem Arzt äußerten wir
unsere Bedenken. Er bat uns jedoch, diesen Transport auszuführen und bot sich
an, mitzufahren und die Verantwortung zu übernehmen. Dieses Angebot nahmen
wir an, führten den Transport aus und teilten Frau H per Funk den Sachverhalt
mit."
27 Hiervon ausgehend wurde das Fahrzeug der Antragstellerin von dem
anfordernden Arzt F1 nicht, wie es bei einer Notsituation zu erwarten gewesen wäre,
spontan und kurzfristig in Anspruch genommen, etwa weil es sich zufällig gerade in
der Nähe befand; vielmehr wurde es gezielt im voraus über Funk angefordert, wobei
allein die Fahrt zum Einsatzort ca. 45 Minuten dauerte. Mit einer akuten Notlage lässt
sich dies nicht vereinbaren. Hätte aus Sicht des Arztes tatsächlich eine erhöhte
Eilbedürftigkeit vorgelegen, so hätte er mit Sicherheit keinen Mietwagen, sondern
einen RTW angefordert. Die schriftliche Einlassung des F1, er habe dies getan,
"nach Aussage der Funkzentrale" sei aber kein RTW verfügbar gewesen, ist nicht
nachvollziehbar. Nach den von der Kammer in anderen rettungsrechtlichen
Verfahren gewonnenen Erkenntnissen liegt die sog. Eintreffzeit (d.h. die Zeit
zwischen dem Eintreffen des Notrufs in der Einsatzzentrale des Rettungsdienstes
und der Ankunft der ersten Rettungskräfte am Notfallort) in E bei acht Minuten. Zwar
kann sie nicht immer eingehalten werden (so herrschte nach Angaben des F1 an
dem betreffenden Tag dichtes Schneetreiben); es liegt aber auf der Hand, dass ein
RTW in jedem Fall, schon wegen der straßenverkehrsrechtlichen Vorrechte, die er in
Anspruch nehmen kann, viel früher am Einsatzort gewesen wäre und auch den
Zielort viel früher erreicht hätte als ein bloßer Mietwagen. Selbst wenn tatsächlich ein
RTW vorübergehend nicht zur Verfügung gestanden haben sollte (was allerdings
kaum vorstellbar ist), kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein seiner
Verantwortung gerecht werdender Arzt auf einen Mietwagen ausweicht, statt den
nächsten bereiten RTW in Anspruch zu nehmen. Dass über längere Zeit hinweg kein
RTW zur Verfügung stand, erscheint allenfalls denkbar, wenn es am
23. Dezember 2003 in Düsseldorf zu einem alle Rettungskräfte bindenden
Großschadensereignis (etwa Flugzeugabsturz, Großbrand mit zahlreichen
Personenschäden o.ä.) gekommen wäre, wofür indessen weder etwas vorgetragen
noch sonst ersichtlich ist. Doch selbst bei Vorliegen einer Notsituation hätte die Fahrt
von der Antragstellerin nicht übernommen werden dürfen. Ihre Auffassung, in einem
Notfall dürfe (bzw. müsse) sie tätig werden, läuft im Ergebnis darauf hinaus, dass -
ungeachtet seiner Qualifikation - dasjenige Transportmittel den Auftrag übernimmt,
welches als erstes am Notfallort ist. Dies entspricht indessen nicht der Konzeption
des Gesetzes, die einen derartigen "Wettlauf" ausschließt und grundsätzlich
Rettungsfahrten dem nächsterreichbaren RTW sowie Krankentransporte dem
nächsterreichbaren KTW vorbehält. Hiermit übereinstimmend hat F1 in seiner
schriftlichen Stellungnahme zum dem Vorfall vom 23. Dezember 2003 denn auch
ausdrücklich betont, er habe keineswegs, wie von der Antragstellerin zunächst
behauptet, den Transport angeordnet oder den Fahrer des Mietwagens angewiesen.
Auch konnte er nicht, wie von dem Fahrer B ausweislich seiner Schilderung offenbar
angenommen, "die Verantwortung übernehmen". Ein Arzt ist nicht in der Lage, die
Antragstellerin von ihrer Verpflichtung zu entbinden, gewerbebezogene Vorschriften
zu beachten. Allenfalls in medizinischer Hinsicht, falls der Patient während des
Transports zu Schaden gekommen wäre (tatsächlich lief während der Fahrt die
Infusion am zentralen Venenkatheter nicht; nach der Ankunft des Patienten musste
der Katheter erst angespült werden, um ihn zum Laufen zu bringen), hätte F1 die
Antragstellerin entlasten können, denn nur insoweit handelte es sich um seinen
Verantwortungsbereich. Dafür, dass sie am 23. Dezember 2003 - erneut - einen
Krankentransport durchführen ließ, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu
sein, liegt die Verantwortung indessen bei der Antragstellerin.
28 Lediglich angemerkt sei, dass die Antragstellerin ausweislich der bei der
erneuten Betriebsprüfung am 30. Juni 2004 gefundenen Transportscheine nach dem
Erlass der Festsetzungsverfügung weitere Krankentransporte durchführen ließ. Ihre
hierzu geäußerte Auffassung, trotz ärztlicher KTW-Verordnung handele es sich nicht
um Krankentransport, wenn nicht zugleich die Rubrik "fachliche Betreuung
erforderlich" angekreuzt sei, beruht auf einer groben Verkennung der Rechtslage.
Gemäß § 2 Abs. 2 RettG ist bei einem Krankentransport per definitionem eine
fachliche Betreuung erforderlich; dies ist gerade das Kriterium, das ihn von einer
Krankenfahrt (mit Mietwagen oder Taxen) unterscheidet. Folglich versteht es sich
von selbst, dass ein Arzt, der einen Krankentransportwagen anfordert, eine fachliche
Betreuung für geboten hält (sonst hätte er einen Mietwagen oder ein Taxi geordert);
hierauf muss er nicht extra hinweisen. Folglich ist, soweit auf den Transportscheinen
zur fachlichen Betreuung nichts, aber als Transportmittel "Krankentransportwagen"
angekreuzt ist, keine Mietwagenfahrt, sondern ein Krankentransport durchzuführen.
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
beruht auf § 13 Abs. 1 GKG in der gemäß Art. 1 § 72 Nr. 1 des Gesetzes zur
Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz
- KostRMoG -) noch anzuwendenden bisherigen Fassung. Die Kammer bemisst das
Interesse der Antragstellerin an der Außervollzugsetzung der
Untersagungsentscheidung mit der Hälfte des für ein Hauptsacheverfahren
anzunehmenden Auffangwertes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. von 4.000,- Euro;
die Androhung des Zwangsgeldes fällt daneben streitwertmäßig nicht ins Gewicht.
Hinzu kommt der halbe Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes von 5.000,-- Euro.
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