Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 29.11.2004: Pannenhilfe




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 29.11.2004 - 10 B 2076/04) hat entschieden:

Siehe auch
Tankstelle
und
LueckenVU an Tankstelle

Tenor:

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der

Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des vom Antragsteller gegen die Ordnungsverfügung

des Antragsgegners vom 16. August 2004 eingelegten Widerspruchs wird

wiederhergestellt, soweit sich der Widerspruch gegen die Ziffern 1 bis 4 der

Ordnungsverfügung richtet, und angeordnet, soweit der Widerspruch gegen die

Ziffern 5 bis 8 der Ordnungsverfügung gerichtet ist.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Gründe:


Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR

festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

3 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung

seines gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16. August 2004

eingelegten Widerspruchs anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen, ist nicht

- wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - mangels Antragsbefugnis

unzulässig. Dass mit Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 17. Mai 2002 das

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet worden ist,

schließt eine die eigenen Rechte betreffende Verletzung des Antragstellers durch die

Ordnungsverfügung nicht aus.

4 Der Antragsteller ist Adressat der Verfügung, mit der ihm als Betreiber der

Tankstelle auf dem in D. -S. gelegenen Grundstück E. Straße 398

bestimmte Nutzungen und Tätigkeiten - auch persönlich - untersagt werden. Für den

Fall der Zuwiderhandlung werden ihm Zwangsgelder angedroht. Dem Antragsgegner

war im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung das schwebende

Insolvenzverfahren bekannt. Gleichwohl hat er die Ordnungsverfügung in Ansehung

der tatsächlichen Verhältnisse unmittelbar an den Antragsteller adressiert und nicht

etwa an den Insolvenzverwalter. Ob die Ordnungsverfügung angesichts der

Insolvenz Eigentums- oder Vermögensrechte des Antragstellers zu berühren vermag,

kann offen bleiben. Jedenfalls schränkt die Ordnungsverfügung die persönliche und

berufliche Handlungsfreiheit des Antragstellers in erheblicher Weise ein, denn trotz

des über sein Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens betreibt er die Tankstelle

nach seinem unwidersprochen gebliebenen Vortrag bis heute. Sollte er die auf dem

Tankstellengrundstück vorhandene Hebebühne benutzen, dort ein Kraftfahrzeug

reparieren oder Kraftfahrzeugreifen verkaufen oder montieren, müsste er damit

rechnen, dass ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt wird.

5 Die vorstehenden Gesichtspunkte hat der Antragsteller in seiner

Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6

VwGO beschränkt ist, angesprochen.

6 Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

7 Nach dem Ergebnis der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage spricht

Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Ordnungsverfügung des

Antragsgegners vom 16. August 2004 rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen

Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die im Rahmen des § 80 Abs. 5

VwGO vorzunehmende Interessenabwägung geht daher zu Lasten des

Antragsgegners aus.

8 Gemäß § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem

bei der Errichtung und der Nutzung baulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die

öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und in Wahrnehmung dieser

Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Nach Lage der Akten ist die auf diese Vorschrift gestützte Ordnungsverfügung

ermessensfehlerhaft. Der Antragsgegner hat, indem er den seiner Entscheidung zu

Grunde gelegten Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht nur unvollständig ermittelt hat,

von dem ihm eingeräumten Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht

entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1 VwGO).

9 Sollen - wie hier - bestimmte Nutzungen baulicher Anlagen aus formellen

und/oder materiellen Gründen untersagt werden, bedarf es konkreter Feststellungen

dazu, welche Nutzungen möglicherweise genehmigt sind und welche Nutzungen

tatsächlich ausgeübt werden. Andernfalls lässt sich nicht sicher beurteilen, ob die

Nutzungen, die untersagt werden sollen, außerhalb der Variationsbreite des

möglicherweise Erlaubten liegen.

10 Den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners ist nicht zu entnehmen,

inwieweit

er überhaupt ermittelt hat, ob und in welcher Form die vom Antragsteller auf dem

Grundstück Gemarkung Frohlinde, Flur 7, Flurstück 54, betriebene Tankstelle

genehmigt ist.

11 Die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Feststellungen zu den

tatsächlichen Nutzungen, auf denen die Untersagungen beruhen, genügen den an

sie zu stellenden Anforderungen nicht. In einem Vermerk vom 12. August 2004 heißt

es dazu lediglich, eine Ortskontrolle habe ergeben, dass eine Hebebühne im 3-

Meter-Abstand vorhanden sei und in der Servicehalle Reparaturarbeiten und

Reifendienst ausgeführt würden. Die Verwaltungsvorgänge enthalten hierzu weder

aussagekräftige Lichtbilder noch einen Lageplan, in den beispielsweise der genaue

und vermaßte Standort der Hebebühne eingetragen ist. Feststellungen, aus denen

sich ergibt, um welche Art von Hebebühne es sich handelt, welches Störpotenzial mit

ihr verbunden ist und in welcher Form der Antragsteller sie im Erdboden verankert

hat, fehlen ebenso wie nähere Angaben zur Art und zum Umfang der auf dem

Tankstellengelände festgestellten Reparatur- und Reifendiensttätigkeiten. Solche

Angaben erscheinen hier zwingend erforderlich, da der Betrieb einer Tankstelle nach

allgemeinem Verständnis Pflegemaßnahmen und Serviceleistungen in gewissem

Umfang mit umfasst. Zu den im Rahmen eines Tankstellenbetriebes zulässigen

Serviceleistungen gehören üblicherweise auch Reparaturarbeiten an

Kraftfahrzeugen, die der Behebung kleinerer Mängel und Pannen dienen, um die

Fahrbereitschaft zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Pannenhilfe kann unter

Umständen auch im Aufziehen eines neuen Reifen bestehen. Der Antragsteller trägt

vor, er biete lediglich die zum normalen Tankstellenbetrieb zählenden

Serviceleistungen an und halte etwa 20 Reifen für Pannenfälle vor. Er hat dazu ein

Lichtbild vorgelegt, das einen fahrbaren Ständer mit einer vergleichbaren Anzahl von

Reifen neben einer Zapfsäule zeigt.

12 Von einem unvollständig ermittelten Sachverhalt ist der Antragsgegner auch

insoweit ausgegangen, als er angenommen hat, die dem Antragsteller unter dem 21.

April 1999 erteilte Baugenehmigung sei nicht mehr gültig, da die Bauarbeiten länger

als ein Jahr unterbrochen gewesen seien. Die letzte Ortskontrolle, die der

Antragsgegner insoweit durchgeführt hat, ist auf den 12. März 2000 datiert, das

heißt, sie hat noch vor Ablauf eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung

stattgefunden und kann daher keine Feststellungen erbracht haben, nach denen die

Bauarbeiten länger als ein Jahr lang unterbrochen waren. Damals wurde festgestellt,

dass weder mit der genehmigten Waschhalle noch mit den genehmigten

Überdachungen begonnen worden sei. Ob der substanziierte und mit Lichtbildern

untermauerte Vortrag des Antragstellers zutrifft, er habe fortlaufend an der

Fertigstellung des Vorhabens gearbeitet (Austausch des Bodens, Verlegung von

Wasser- und Stromleitungen, Einbau eines unterirdischen Sammelbehältnisses für

Regenwasser), lässt sich anhand der besagten Ortskontrollen nicht widerlegen.

13 Soweit dem Antragsteller in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Betrieb der SB-

Waschboxen sofort vollziehbar mit der Begründung untersagt worden ist, er habe die

abschließende Fertigstellung der SB-Waschboxen nicht angezeigt und dürfe sie

daher gemäß § 82 Abs. 2 und 8 BauO NRW nicht nutzen, erweist sich die

Ordnungsverfügung als unverhältnismäßig. Nach § 82 Abs. 8 Satz 2 BauO NRW soll

auf Antrag gestattet werden, dass die bauliche Anlage teilweise schon vor der

abschließenden Fertigstellung benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit

oder Ordnung Bedenken nicht bestehen. Dies zeigt, dass es geboten gewesen wäre,

dem Antragsteller - etwa im Rahmen einer Anhörung nach § 28 VwVfG NRW - die

Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen, zumal dem

Antragsteller mit der Stilllegung der SB-Waschboxen erkennbar ein erheblicher

wirtschaftlicher Verlust drohte. Eine Anhörung ist nicht erfolgt. Ebenso wenig hat der

Antragsgegner Ausführungen dazu gemacht, weshalb hier eine solche

Vorgehensweise nicht in Betracht kam.

14 Die Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 5 bis 8 der Ordnungsverfügung

dienen der Durchsetzung von Anordnungen, die sich - wie oben ausgeführt - bei

summarischer Prüfung allem Anschein nach als rechtswidrig darstellen, sodass die

aufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs anzuordnen ist.

15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des

Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG.

16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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