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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 03.11.2004: Rechtsmittelbelehrung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.11.2004 - 13 A 3937/04.A) hat entschieden:
Siehe auch
Rechtsmittel im uebergeleiteten Strafverfahren
und
Rechtsmittel im Zviilprozess und Fristversaeumung
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
1 G r ü n d e :
2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an einer
fristgerechten Darlegung etwaiger Zulassungsgründe.
3 Gegen verwaltungsgerichtliche Urteile in asylrechtlichen Streitigkeiten ist, wenn
die Klage nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
abgewiesen wurde, der Antrag auf Zulassung der Berufung das richtige Rechtsmittel
(§ 78 Abs. 2 AsylVfG), der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG innerhalb von zwei Wochen
Gründe:
nach Zustellung des Urteils geltend zu machen ist und in dem die Gründe, aus denen
die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Eine derartige auf § 78 AsylVfG
bezogene Rechtsmittelbelehrung enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 11. August 2004 nicht, sondern eine solche nach den
allgemeinen, in Asylrechtsverfahren nicht anwendbaren Bestimmungen der §§ 124,
124 a VwGO.
4 Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil führt an sich
gemäß § 58 Abs. 2 VwGO dazu, dass für die Einlegung von Rechtsbehelfen eine
Jahresfrist gilt, wobei diese sowohl die Einlegung des Rechtsmittels als auch - wenn
eine solche erforderlich ist - die Begründung desselben betrifft.
5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 6 B 88/99 -, NVwZ-RR 2000,
325.
6 Gleichwohl ist es hier angesichts der konkreten Umstände nicht gerechtfertigt,
dem Kläger für die Einlegung des Rechtsmittels und seine Begründung die
Jahresfrist zu Gute kommen zu lassen. Es ist anerkannt, dass die Berechtigung zum
Einlegen von Rechtsmitteln auch schon vor dem Ablauf der Jahresfrist des § 58
Abs. 2 VwGO erlöschen kann. Beispielsweise wird dies angenommen bei einem
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis für den Fall der Verwirkung des Rechts eines
Nachbarn auf Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung;
7 vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974
- IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, NVwZ 1991,
1182; Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85.
8 Gleiches muss nach Auffassung des Senats gelten für den - auch hier
relevanten - Fall, dass zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung mit der Angabe
unzutreffender Fristen erfolgt ist, der Betreffende sowohl für die Einlegung des
Rechtsmittels als auch für die Begründung desselben von diesen unzutreffenden
Fristen ausgeht, die Fristen aber dennoch nicht einhält. Auch in diesen Fällen ist es
nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren und auch für die Frage der
Verwirkung entscheidenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt,
dem von einer falschen Rechtsmittelbelehrung Betroffenen den zeitlichen Vorteil des
§ 58 Abs. 2 VwGO zukommen zu lassen, wenn er selbst davon ausgeht, die
Jahresfrist für die Einlegung und die Begründung von Rechtsmitteln nicht ausnutzen
zu wollen/müssen. § 58 Abs. 2 VwGO ist Ausdruck der Erwägung, dass niemand
wegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung Nachteile in der gerichtlichen
Verfolgung seiner Rechte erleiden soll und begründet mit der Jahresfrist einen
entsprechenden zeitlichen Schutz nach falschen Rechtsmittelbelehrungen. Dieser
Schutzgedanke verliert seine Bedeutung, wenn zwar eine fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, der davon Betroffene aber den damit
verbundenen Schutz der Jahresfrist nicht in Anspruch nehmen will und von sich aus
auf kürzere Fristen für die Einlegung und die Begründung eines Rechtsmittels
verweist. Das ist hier der Fall.
9 Der Kläger hat entsprechend der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im
angefochtenen Urteil und in Anlehnung an die darin genannten falschen Fristen mit
Schriftsatz vom 17. September 2004, am selben Tag per Fax eingegangen beim
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 11. August 2004 gestellt, und ausgeführt, dass die
Begründung "innerhalb der gesetzten Frist bis zum 18.10.2004" erfolge. Er hat damit
zum Ausdruck gebracht, dass er die (falschen) Fristvorgaben in der
Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts als maßgebend ansieht und sich an
diese halten will und dass er der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Wahrung
seiner Rechte nicht bedarf. Dementsprechend muss er sich an den von ihm selbst
als verbindlich angesehenen Fristen festhalten lassen und wäre es mit den
Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ihm für die Begründung
des Zulassungsantrags eine über den 18. Oktober 2004 hinausgehende Frist
eingeräumt werden müsste. Bis zu dieser von ihm selbst angegebenen Frist ist aber
ein dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügender
Schriftsatz bei Gericht nicht eingegangen. Eine jetzt noch eingehende Begründung
wäre nicht mehr fristwahrend und daher nicht mehr verwertbar. Der Antrag des
Klägers auf Zulassung der Berufung ist daher unzulässig. Dies gilt umso mehr, als
der Bevollmächtigte des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 28. September
2004 darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gelsenkirchen vom 11. August 2004 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte und
gegen das Urteil nicht ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124,124a
VwGO, sondern ein solcher nach § 78 AsylVfG gegeben sei. Dies musste wegen der
kürzeren (Begründungs-)Fristen nach der asylrechtlichen Vorschrift dem
Bevollmächtigten des Klägers Veranlassung geben zu einer erneuten Überprüfung
der Rechtsmittelmöglichkeiten und zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Einhaltung von
Rechtsmittelfristen.
10 Angesichts des Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Zurückweisung des
Antrags auf Zulassung der Berufung auch deshalb gerechtfertigt ist, weil den Kläger,
dem ein Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen ist, ein Verschulden in
der Weise trifft, dass sein rechtskundiger und in Asylverfahren erfahrener
Bevollmächtigter die Rechtsmittelbelehrung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hatte
und hätte erkennen müssen, dass die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte
Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war,
11 vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - L
2 U 88/02 -, JURIS.
12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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