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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 03.11.2004: Rechtsmittelbelehrung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 03.11.2004 - 13 A 3937/04.A) hat entschieden:

Siehe auch
Rechtsmittel im uebergeleiteten Strafverfahren
und
Rechtsmittel im Zviilprozess und Fristversaeumung

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

1 G r ü n d e :

2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Es fehlt an einer

fristgerechten Darlegung etwaiger Zulassungsgründe.

3 Gegen verwaltungsgerichtliche Urteile in asylrechtlichen Streitigkeiten ist, wenn

die Klage nicht als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet

abgewiesen wurde, der Antrag auf Zulassung der Berufung das richtige Rechtsmittel

(§ 78 Abs. 2 AsylVfG), der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG innerhalb von zwei Wochen

Gründe:


nach Zustellung des Urteils geltend zu machen ist und in dem die Gründe, aus denen

die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind. Eine derartige auf § 78 AsylVfG

bezogene Rechtsmittelbelehrung enthält das Urteil des Verwaltungsgerichts

Gelsenkirchen vom 11. August 2004 nicht, sondern eine solche nach den

allgemeinen, in Asylrechtsverfahren nicht anwendbaren Bestimmungen der §§ 124,

124 a VwGO.

4 Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Urteil führt an sich

gemäß § 58 Abs. 2 VwGO dazu, dass für die Einlegung von Rechtsbehelfen eine

Jahresfrist gilt, wobei diese sowohl die Einlegung des Rechtsmittels als auch - wenn

eine solche erforderlich ist - die Begründung desselben betrifft.

5 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1999 - 6 B 88/99 -, NVwZ-RR 2000,

325.

6 Gleichwohl ist es hier angesichts der konkreten Umstände nicht gerechtfertigt,

dem Kläger für die Einlegung des Rechtsmittels und seine Begründung die

Jahresfrist zu Gute kommen zu lassen. Es ist anerkannt, dass die Berechtigung zum

Einlegen von Rechtsmitteln auch schon vor dem Ablauf der Jahresfrist des § 58

Abs. 2 VwGO erlöschen kann. Beispielsweise wird dies angenommen bei einem

nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis für den Fall der Verwirkung des Rechts eines

Nachbarn auf Anfechtung einer erteilten Baugenehmigung;

7 vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1974

- IV C 2.72 -, BVerwGE 44, 294, und vom 16. Mai 1991 - 4 C 4/89 -, NVwZ 1991,

1182; Beschluss vom 28. August 1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85.

8 Gleiches muss nach Auffassung des Senats gelten für den - auch hier

relevanten - Fall, dass zwar eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung mit der Angabe

unzutreffender Fristen erfolgt ist, der Betreffende sowohl für die Einlegung des

Rechtsmittels als auch für die Begründung desselben von diesen unzutreffenden

Fristen ausgeht, die Fristen aber dennoch nicht einhält. Auch in diesen Fällen ist es

nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren und auch für die Frage der

Verwirkung entscheidenden Grundsätzen von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt,

dem von einer falschen Rechtsmittelbelehrung Betroffenen den zeitlichen Vorteil des

§ 58 Abs. 2 VwGO zukommen zu lassen, wenn er selbst davon ausgeht, die

Jahresfrist für die Einlegung und die Begründung von Rechtsmitteln nicht ausnutzen

zu wollen/müssen. § 58 Abs. 2 VwGO ist Ausdruck der Erwägung, dass niemand

wegen einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung Nachteile in der gerichtlichen

Verfolgung seiner Rechte erleiden soll und begründet mit der Jahresfrist einen

entsprechenden zeitlichen Schutz nach falschen Rechtsmittelbelehrungen. Dieser

Schutzgedanke verliert seine Bedeutung, wenn zwar eine fehlerhafte

Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, der davon Betroffene aber den damit

verbundenen Schutz der Jahresfrist nicht in Anspruch nehmen will und von sich aus

auf kürzere Fristen für die Einlegung und die Begründung eines Rechtsmittels

verweist. Das ist hier der Fall.

9 Der Kläger hat entsprechend der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im

angefochtenen Urteil und in Anlehnung an die darin genannten falschen Fristen mit

Schriftsatz vom 17. September 2004, am selben Tag per Fax eingegangen beim

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 11. August 2004 gestellt, und ausgeführt, dass die

Begründung "innerhalb der gesetzten Frist bis zum 18.10.2004" erfolge. Er hat damit

zum Ausdruck gebracht, dass er die (falschen) Fristvorgaben in der

Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts als maßgebend ansieht und sich an

diese halten will und dass er der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zur Wahrung

seiner Rechte nicht bedarf. Dementsprechend muss er sich an den von ihm selbst

als verbindlich angesehenen Fristen festhalten lassen und wäre es mit den

Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn ihm für die Begründung

des Zulassungsantrags eine über den 18. Oktober 2004 hinausgehende Frist

eingeräumt werden müsste. Bis zu dieser von ihm selbst angegebenen Frist ist aber

ein dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügender

Schriftsatz bei Gericht nicht eingegangen. Eine jetzt noch eingehende Begründung

wäre nicht mehr fristwahrend und daher nicht mehr verwertbar. Der Antrag des

Klägers auf Zulassung der Berufung ist daher unzulässig. Dies gilt umso mehr, als

der Bevollmächtigte des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 28. September

2004 darauf hingewiesen wurde, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts

Gelsenkirchen vom 11. August 2004 eine falsche Rechtsmittelbelehrung enthalte und

gegen das Urteil nicht ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §§ 124,124a

VwGO, sondern ein solcher nach § 78 AsylVfG gegeben sei. Dies musste wegen der

kürzeren (Begründungs-)Fristen nach der asylrechtlichen Vorschrift dem

Bevollmächtigten des Klägers Veranlassung geben zu einer erneuten Überprüfung

der Rechtsmittelmöglichkeiten und zu einer erhöhten Sorgfalt bei der Einhaltung von

Rechtsmittelfristen.

10 Angesichts des Vorstehenden kann dahinstehen, ob die Zurückweisung des

Antrags auf Zulassung der Berufung auch deshalb gerechtfertigt ist, weil den Kläger,

dem ein Verschulden seines Bevollmächtigten zuzurechnen ist, ein Verschulden in

der Weise trifft, dass sein rechtskundiger und in Asylverfahren erfahrener

Bevollmächtigter die Rechtsmittelbelehrung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hatte

und hätte erkennen müssen, dass die dem verwaltungsgerichtlichen Urteil beigefügte

Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft war,

11 vgl. Landessozialgericht für das Saarland, Beschluss vom 16. Dezember 2002 - L

2 U 88/02 -, JURIS.

12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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