Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 27.07.2004: Einsatzfahrzeuge
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.07.2004 - 5 A 3116/03) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Entpflichtung kein Ermessen
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich
der in zweiter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die
in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt
dieser selbst.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR
Gründe:
festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 G r ü n d e :
2 I.
3 Der Kläger und der Beigeladene unterhalten jeweils eine freiwillige Feuerwehr.
Mit Bescheid vom 26. April 2001 wies die Beklagte entsprechend einem Vorschlag
des zuständigen Kreisbrandmeisters auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Gesetzes
über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NRW
S. 122) der Feuerwehr des Beigeladenen die auf dem Gemeindegebiet des Klägers
liegende in Richtung Norden führende Strecke der Bundesstraße B 55 n zwischen
dem Autobahnkreuz F. /B. und der Bundesstraße B 1 als zusätzlichen
Einsatzbereich zu. Das Feuerwehrhaus des Beigeladenen sei für einen möglichen
Einsatz auf diesem Abschnitt günstiger gelegen als das Feuerwehrhaus des Klägers.
4 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 als unbegründet zurück. Da sich die
Feuerwehr des Klägers und des Beigeladenen in qualitativer Hinsicht gleich stünden,
sei für die Zuweisung ausschließlich die insoweit günstigere Lage des
Feuerwehrhauses des Beigeladenen und der damit verbundene schnellere Einsatz
vor Ort maßgeblich. Die Feuerwehr des Klägers müsse, um zu dem betreffenden
Abschnitt der B 55 n zu gelangen, zwei Kreisel durchfahren und zudem bergauf
fahren, während die Feuerwehr des Beigeladenen in Talfahrt das Ziel erreichen
könne. Insbesondere liege das Feuerwehrhaus des Beigeladenen 2,1 km näher an
der Anschlussstelle zum Autobahnkreuz als das Feuerwehrhaus des Klägers.
5 Am 6. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben.
6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung sei ermessensfehlerhaft
erfolgt. Es bestehe kein hinreichender Grund, von der Regelzuständigkeit nach § 1
FSHG abzuweichen. Bisher sei es auf dem betroffenen Teilbereich der B 55 n zu
keinen Zwischen- oder Problemfällen gekommen. Zwar sei die Anfahrtsstrecke zum
betreffenden Teilbereich der B 55 n vom Feuerwehrhaus des Klägers etwa 2 km
länger als von dem des Beigeladenen. Die hierdurch bedingte Zeitdifferenz im Falle
eines Einsatzes betrage aber, da das Gefälle wegen der Motorkraft der
Einsatzfahrzeuge zu vernachlässigen sei, bei der derzeitigen Verkehrssituation
allenfalls zwei Minuten. Sollte die B 1 n wie geplant ausgebaut werden, würde dieser
zeitliche Nachteil gänzlich entfallen. Bereits jetzt werde dieser aber durch die
besondere Einsatzfähigkeit der Feuerwehr des Klägers ausgeglichen. 46
Einsatzkräfte seien tagsüber nahezu uneingeschränkt verfügbar. Die besondere
Leistungsfähigkeit habe sich auch bei zahlreichen Einsätzen in der Vergangenheit
gezeigt, wie die entsprechenden Einsatzprotokolle bewiesen. Im Übrigen sei
Voraussetzung für eine Zuweisung an die Feuerwehr des Beigeladenen, dass diese
über eine ständig besetzte Wache und hauptamtliche Kräfte verfüge. Dies sei nicht
der Fall.
7 Der Kläger hat beantragt,
8 den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
18. Juni 2001 aufzuheben.
9 Die Beklagte hat beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe ermessensfehlerfrei ihre
Entscheidung an den Ausrückzeiten, den Anfahrtszeiten zu dem Einsatzbereich
sowie der rechtzeitigen Verfügbarkeit der erforderlichen Einsatzkräfte ausgerichtet.
Entscheidend sei, dass nach einer Untersuchung des zuständigen
Kreisbrandmeisters die Anfahrt zum Feuerwehrhaus des Klägers zu dem relevanten
Teilbereich der B 55 n etwa drei Minuten länger dauere als vom Feuerwehrhaus des
Beigeladenen. Jedoch sei nicht nur die von der Feuerwehr des Klägers
zurückzulegende Strecke länger, der Anfahrtsweg sei zudem stark von sonstigem
Verkehr frequentiert. Dies rechtfertige die getroffene Zuweisungsentscheidung, weil
sich die beiden Feuerwehren im Übrigen in ihrer Leistungsfähigkeit und -stärke nicht
unterschieden. Da es um die Bewältigung aktueller Gefahrenlagen gehe, sei es
unerheblich, ob sich die Anfahrt vom Feuerwehrhaus des Klägers bei Ausbau der
bisher nur geplanten Umgehung der B 1 verringere.
12 Der Beigeladene, der selbst keinen Antrag gestellt hat, hat insbesondere auf die
besondere Einsatzfähigkeit seiner Feuerwehr hingewiesen.
13 Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsentscheidung aufgehoben. Wegen
der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
14 Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Berufung, zu
deren Begründung sie ergänzend und vertiefend darlegt: Sie habe das ihr durch § 2
Abs. 1 FSHG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die in der vom
geltenden FSHG vom 25. Februar 1975 (GV. NRW S. 182) angegebenen Kriterien
seien nicht abschließend zu verstehen. Im Interesse einer möglichst effektiven
Gefahrenabwehr und eines optimierten Rettungsdienstes sei die nötige Anfahrtszeit
der jeweiligen Feuerwehren zum Einsatzbereich ein wesentlicher Gesichtspunkt.
Insoweit habe sie bereits dargelegt, dass die von der Feuerwehr des Klägers
zurückzulegende Strecke nicht nur länger, sondern wegen der hohen
Verkehrsbelastung und eines möglichen Rückstaus auf Grund einer
Eisenbahnkreuzung ungünstiger sei. Eine weitere Zeitverzögerung eines Einsatzes
der Feuerwehr des Klägers trete dadurch ein, dass diese, um auf den östlichen
Teilbereich der B 55 n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F. /B. fahren
müsste und erst dort unter Benutzung der Autobahn die Fahrtrichtung ändern könne.
Unerheblich sei, ob es bisher auf dem fraglichen Teilstück zu Einsätzen gekommen
sei, da organisatorische Vorkehrungen für künftige Unglücksfälle getroffen werden
müssten. Im Übrigen sei die streitige Zuweisung kein Einzelfall. Die Beklagte habe
auch in anderen Fällen unter Abweichen vom Örtlichkeitsprinzip entsprechende
Zuweisungen vorgenommen. Schließlich sei die Feuerwehr des Beigeladenen besser
ausgestattet als die Feuerwehr des Klägers.
15 Der Beigeladene macht insbesondere geltend, eine Verletzung des Klägers in
eigenen Rechten sei von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen schließt sich der
Beigeladene den Ausführungen der Beklagten an.
16 Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
17 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die
Klage abzuweisen.
18 Der Kläger beantragt,
19 die Berufung zurückzuweisen.
20 Der Kläger ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist
insbesondere darauf hin, dass sich für seine Feuerwehr nur dann ein längerer
Anfahrtsweg ergebe, wenn sie nicht entgegen der Fahrtrichtung die B 55 n befahre,
sondern zunächst bis zum Autobahnkreuz F. /B. und dann in nördliche
Richtung zurückfahre. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass die Feuerwehr des
Beigeladenen besser ausgestattet sei als die eigene Feuerwehr.
21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der
Beklagten Bezug genommen.
22
II.
23 Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss
entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125
Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.
24 Die zugelassene Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage
zu Unrecht stattgegeben.
25 Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger zulässigerweise geltend
machen, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde sei auch durch den räumlich
begrenzten Entzug der Feuerwehraufgabe, die gemäß § 4 FSHG den Gemeinden als
Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung obliegt, verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO).
26 Die Klage ist indes unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 26. April
2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
27 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Zuweisung ist § 2 Abs. 1 FSHG.
Danach kann die Bezirksregierung den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche
Einsatzbereiche auch auf autobahnähnlichen Straßen zuweisen. Der streitige
Abschnitt der Bundesstraße B 55 n ist eine solche autobahnähnliche Straße.
28 Die Bezirksregierung hat die Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nach
pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Gericht prüft insoweit nur, ob der
Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche
Ermessensfehler liegen nicht vor.
29 Die der Bezirksregierung in § 2 Abs. 1 FSHG eingeräumte Befugnis, abweichend
von der in § 1 FSHG normierten grundsätzlichen Zuständigkeit der jeweils örtlichen
Gemeinde eine Sonderzuweisung vorzunehmen, dient der Gewährleistung einer
möglichst effektiven Gefahrenabwehr. Die Sonderzuweisung an eine örtlich
unzuständige Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 FSHG darf danach nur erfolgen, wenn die
nach der gesetzlichen Regel örtlich zuständige Feuerwehr nicht in gleicher Weise
effektiv die in dem jeweiligen Einsatzbereich möglichen Gefahren bekämpfen kann.
Die Bezirksregierung muss bei ihrer Entscheidungsfindung einen Vergleich zwischen
den beiden konkurrierenden Feuerwehren vornehmen. Entgegen der insoweit
missverständlich formulierten Verwaltungsvorschrift zu § 18 FSHG a.F. kommt eine
Zuweisung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nicht nur dann in Betracht, wenn die an sich
zuständige örtliche Feuerwehr die Aufgabe gar nicht, sondern bereits dann, wenn sie
diese Aufgabe weniger effektiv erfüllen kann. Ergibt sich auf der Grundlage eines
umfassenden Vergleichs, dass die örtliche Feuerwehr die Aufgabe der
Gefahrenabwehr in einem der in § 2 Abs. 1 FSHG genannten Einsatzbereiche
weniger effektiv erfüllen kann als eine an sich örtlich unzuständige Feuerwehr, so hat
die Gemeinde den Zuständigkeitsverlust grundsätzlich hinzunehmen. Das
gemeindliche Interesse am Erhalt der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit
innerhalb ihres Gebietes hat grundsätzlich zurückzustehen hinter der Gewährleistung
einer möglichst effektiven Abwehr von Gefahren, zumal diese bei Feuer- und
Unglücksfällen oftmals besonders hochrangigen Rechtsgütern wie dem Leben und
der körperlichen Unversehrtheit drohen.
30 Die Effektivität der Gefahrenabwehr hängt bei "Schadenfeuer" sowie bei
Unglücksfällen und den in § 1 Abs. 1 FSHG genannten Notständen in der Regel
maßgeblich auch davon ab, wie viel Zeit bis zum Einsatz der rettenden
Gegenmaßnahmen verstreicht. Es ist daher sachgerecht, wenn die Bezirksregierung
im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt, ob die örtliche Feuerwehr auf Grund
eines längeren Anfahrtsweges oder anderer Erschwernisse der Zufahrt zu dem
fraglichen Einsatzbereich gegenüber der ortsfremden Feuerwehr mit zeitlicher
Verzögerung gelangt. Da bei Unglücks- und Notfällen oftmals schon wenige
Sekunden oder Minuten über Erfolg oder Nichterfolg einer Gefahrenabwehr bzw.
Rettung entscheiden, können auch solche geringen zeitlichen Vorteile eine
Zuweisung nach § 2 Abs. 1 FSHG rechtfertigen.
31 Nach diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu
beanstanden. Die Beklagte ist nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf
Grund einer vergleichenden Betrachtung zu dem Ergebnis gelangt, die Feuerwehr
des Beigeladenen könne mögliche Gefahren im Einsatzbereich der B 55 n effektiver
abwehren. Die Beklagte hat diese Einschätzung sachgerecht darauf gestützt, dass
der Anfahrtsweg vom Feuerwehrhaus des Klägers zu dem in Rede stehenden
östlichen Teilbereich der B 55 n um etwa 2 km (gemessen bis zum Autobahnkreuz
F. /B. ) länger ist als vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen. Überdies
müssten die Einsatzfahrzeuge der klägerischen Feuerwehr, um auf die in Richtung
Norden führende Fahrspur der B 55 n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F.
/B. fahren, um dort unter Benutzung des Autobahnkreuzes in die Gegenrichtung
zurückfahren zu können. Hiermit wäre notwendig eine weitere Verzögerung
verbunden. Dies ließe sich nur vermeiden, wenn die Einsatzfahrzeuge vom
Feuerwehrhaus des Klägers kommend auf der Gegenspur der B 55 n führen.
Abgesehen von den damit verbundenen besonderen Gefahren könnte dies wegen
des möglichen Gegenverkehrs unter Umständen nur mit verminderter
Geschwindigkeit erfolgen, womit wiederum eine zeitliche Verzögerung verbunden
wäre. Die Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des Klägers zum Einsatzbereich ist
gegenüber der Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen überdies
nicht nur länger, sondern auch wegen der von der Beklagten angeführten und vom
Kläger nicht bestrittenen besonderen Verkehrsbelastung ungünstiger. Zu Recht hat
die Beklagte ihre Ermessensentscheidung schließlich an der derzeit gegebenen
Straßen- und Verkehrssituation ausgerichtet. Mögliche künftige Änderungen - wie der
Ausbau der Umgehung der B 1 - sind für die Beurteilung der maßgeblichen
gegenwärtigen Situation unerheblich.
32 Es sind auch keine anderen Gesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen des
maßgeblichen Effektivitätsvergleichs ein Absehen von der Zuweisung geboten
hätten.
33 Freilich hängt die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht allein von der bis zum
Erreichen des Einsatzbereiches verstrichenen Frist ab. Andere Umstände, wie
insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung der jeweiligen Feuerwehren,
verlangen ebenfalls Berücksichtigung. Nicht notwendig ist indes für die Begründung
der Sonderzuständigkeit einer Feuerwehr, dass diese über eine ständig besetzte
Wache mit hauptamtlichen Kräften verfügt. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 18
FSHG a.F. sieht dies nicht als zwingend an. Eine solche Vorgabe würde überdies
nicht dem Charakter der von der Bezirksregierung zu treffenden Entscheidung
entsprechen, da die Bezirksregierung einen Vergleich zwischen der örtlichen
Feuerwehr und der außerörtlichen auf ihre jeweilige Einsatzfähigkeit anzustellen hat.
Verfügt eine Feuerwehr über eine ständig besetzte Wache mit hauptamtlichen
Kräften, ist dies ein wichtiges Indiz für ihre besondere Einsatzfähigkeit. Sind aber -
wie hier - weder die örtliche Feuerwehr noch die konkurrierende außerörtliche
Feuerwehr derart ausgestattet, scheidet dieser Gesichtspunkt als Kriterium für die im
Rahmen des § 2 Abs. 1 FSHG zu treffende Entscheidung aus.
34 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es für die
Zuweisungsentscheidung unerheblich, ob es in dem fraglichen Bereich in der
Vergangenheit bereits zu Einsätzen gekommen ist, da ein solcher Einsatzfall in
diesem Bereich in Zukunft nicht ausgeschlossen ist und die Beklagte hierfür
Vorsorge treffen muss.
35 Die Beklagte hat die Feuerwehren des Klägers und des Beigeladenen im Hinblick
auf ihre personelle Einsatzstärke und Einsatzfähigkeit annähernd gleich bewertet.
Gegen diese Einschätzung ergeben sich keine durchgreifenden Einwände. Auch mit
Blick auf ihre technische Ausstattung ist die Feuerwehr des Klägers jedenfalls nicht
besser geeignet, die Feuerwehraufgabe in dem fraglichen Bereich zu erfüllen. Ob die
Feuerwehr des Beigeladenen - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember
2003 in Ergänzung ihrer bisherigen Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO)
vorgetragen hat - insoweit sogar eher als die Feuerwehr des Klägers in der Lage ist,
dieser Aufgabe nachzukommen, kann hier dahinstehen.
36
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die
Entscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.
10, 711, 713 ZPO.
37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.
38 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
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