Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 27.07.2004: Einsatzfahrzeuge




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 27.07.2004 - 5 A 3116/03) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Entpflichtung kein Ermessen

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich

der in zweiter Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; die

in erster Instanz angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt

dieser selbst.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.000,-- EUR

Gründe:


festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1 G r ü n d e :

2 I.

3 Der Kläger und der Beigeladene unterhalten jeweils eine freiwillige Feuerwehr.

Mit Bescheid vom 26. April 2001 wies die Beklagte entsprechend einem Vorschlag

des zuständigen Kreisbrandmeisters auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 des Gesetzes

über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV NRW

S. 122) der Feuerwehr des Beigeladenen die auf dem Gemeindegebiet des Klägers

liegende in Richtung Norden führende Strecke der Bundesstraße B 55 n zwischen

dem Autobahnkreuz F. /B. und der Bundesstraße B 1 als zusätzlichen

Einsatzbereich zu. Das Feuerwehrhaus des Beigeladenen sei für einen möglichen

Einsatz auf diesem Abschnitt günstiger gelegen als das Feuerwehrhaus des Klägers.

4 Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2001 als unbegründet zurück. Da sich die

Feuerwehr des Klägers und des Beigeladenen in qualitativer Hinsicht gleich stünden,

sei für die Zuweisung ausschließlich die insoweit günstigere Lage des

Feuerwehrhauses des Beigeladenen und der damit verbundene schnellere Einsatz

vor Ort maßgeblich. Die Feuerwehr des Klägers müsse, um zu dem betreffenden

Abschnitt der B 55 n zu gelangen, zwei Kreisel durchfahren und zudem bergauf

fahren, während die Feuerwehr des Beigeladenen in Talfahrt das Ziel erreichen

könne. Insbesondere liege das Feuerwehrhaus des Beigeladenen 2,1 km näher an

der Anschlussstelle zum Autobahnkreuz als das Feuerwehrhaus des Klägers.

5 Am 6. Juli 2001 hat der Kläger Klage erhoben.

6 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Zuweisung sei ermessensfehlerhaft

erfolgt. Es bestehe kein hinreichender Grund, von der Regelzuständigkeit nach § 1

FSHG abzuweichen. Bisher sei es auf dem betroffenen Teilbereich der B 55 n zu

keinen Zwischen- oder Problemfällen gekommen. Zwar sei die Anfahrtsstrecke zum

betreffenden Teilbereich der B 55 n vom Feuerwehrhaus des Klägers etwa 2 km

länger als von dem des Beigeladenen. Die hierdurch bedingte Zeitdifferenz im Falle

eines Einsatzes betrage aber, da das Gefälle wegen der Motorkraft der

Einsatzfahrzeuge zu vernachlässigen sei, bei der derzeitigen Verkehrssituation

allenfalls zwei Minuten. Sollte die B 1 n wie geplant ausgebaut werden, würde dieser

zeitliche Nachteil gänzlich entfallen. Bereits jetzt werde dieser aber durch die

besondere Einsatzfähigkeit der Feuerwehr des Klägers ausgeglichen. 46

Einsatzkräfte seien tagsüber nahezu uneingeschränkt verfügbar. Die besondere

Leistungsfähigkeit habe sich auch bei zahlreichen Einsätzen in der Vergangenheit

gezeigt, wie die entsprechenden Einsatzprotokolle bewiesen. Im Übrigen sei

Voraussetzung für eine Zuweisung an die Feuerwehr des Beigeladenen, dass diese

über eine ständig besetzte Wache und hauptamtliche Kräfte verfüge. Dies sei nicht

der Fall.

7 Der Kläger hat beantragt,

8 den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2001

in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom

18. Juni 2001 aufzuheben.

9 Die Beklagte hat beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie habe ermessensfehlerfrei ihre

Entscheidung an den Ausrückzeiten, den Anfahrtszeiten zu dem Einsatzbereich

sowie der rechtzeitigen Verfügbarkeit der erforderlichen Einsatzkräfte ausgerichtet.

Entscheidend sei, dass nach einer Untersuchung des zuständigen

Kreisbrandmeisters die Anfahrt zum Feuerwehrhaus des Klägers zu dem relevanten

Teilbereich der B 55 n etwa drei Minuten länger dauere als vom Feuerwehrhaus des

Beigeladenen. Jedoch sei nicht nur die von der Feuerwehr des Klägers

zurückzulegende Strecke länger, der Anfahrtsweg sei zudem stark von sonstigem

Verkehr frequentiert. Dies rechtfertige die getroffene Zuweisungsentscheidung, weil

sich die beiden Feuerwehren im Übrigen in ihrer Leistungsfähigkeit und -stärke nicht

unterschieden. Da es um die Bewältigung aktueller Gefahrenlagen gehe, sei es

unerheblich, ob sich die Anfahrt vom Feuerwehrhaus des Klägers bei Ausbau der

bisher nur geplanten Umgehung der B 1 verringere.

12 Der Beigeladene, der selbst keinen Antrag gestellt hat, hat insbesondere auf die

besondere Einsatzfähigkeit seiner Feuerwehr hingewiesen.

13 Das Verwaltungsgericht hat die Zuweisungsentscheidung aufgehoben. Wegen

der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

14 Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer zugelassenen Berufung, zu

deren Begründung sie ergänzend und vertiefend darlegt: Sie habe das ihr durch § 2

Abs. 1 FSHG eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die in der vom

geltenden FSHG vom 25. Februar 1975 (GV. NRW S. 182) angegebenen Kriterien

seien nicht abschließend zu verstehen. Im Interesse einer möglichst effektiven

Gefahrenabwehr und eines optimierten Rettungsdienstes sei die nötige Anfahrtszeit

der jeweiligen Feuerwehren zum Einsatzbereich ein wesentlicher Gesichtspunkt.

Insoweit habe sie bereits dargelegt, dass die von der Feuerwehr des Klägers

zurückzulegende Strecke nicht nur länger, sondern wegen der hohen

Verkehrsbelastung und eines möglichen Rückstaus auf Grund einer

Eisenbahnkreuzung ungünstiger sei. Eine weitere Zeitverzögerung eines Einsatzes

der Feuerwehr des Klägers trete dadurch ein, dass diese, um auf den östlichen

Teilbereich der B 55 n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F. /B. fahren

müsste und erst dort unter Benutzung der Autobahn die Fahrtrichtung ändern könne.

Unerheblich sei, ob es bisher auf dem fraglichen Teilstück zu Einsätzen gekommen

sei, da organisatorische Vorkehrungen für künftige Unglücksfälle getroffen werden

müssten. Im Übrigen sei die streitige Zuweisung kein Einzelfall. Die Beklagte habe

auch in anderen Fällen unter Abweichen vom Örtlichkeitsprinzip entsprechende

Zuweisungen vorgenommen. Schließlich sei die Feuerwehr des Beigeladenen besser

ausgestattet als die Feuerwehr des Klägers.

15 Der Beigeladene macht insbesondere geltend, eine Verletzung des Klägers in

eigenen Rechten sei von vornherein ausgeschlossen. Im Übrigen schließt sich der

Beigeladene den Ausführungen der Beklagten an.

16 Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,

17 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die

Klage abzuweisen.

18 Der Kläger beantragt,

19 die Berufung zurückzuweisen.

20 Der Kläger ergänzt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er weist

insbesondere darauf hin, dass sich für seine Feuerwehr nur dann ein längerer

Anfahrtsweg ergebe, wenn sie nicht entgegen der Fahrtrichtung die B 55 n befahre,

sondern zunächst bis zum Autobahnkreuz F. /B. und dann in nördliche

Richtung zurückfahre. Im Übrigen bestreitet der Kläger, dass die Feuerwehr des

Beigeladenen besser ausgestattet sei als die eigene Feuerwehr.

21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der

Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der

Beklagten Bezug genommen.

22

II.

23 Der Senat kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO über die Berufung durch Beschluss

entscheiden, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung

nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gemäß §§ 130a Satz 2, 125

Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört worden.

24 Die zugelassene Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage

zu Unrecht stattgegeben.

25 Die Klage ist zulässig. Insbesondere kann der Kläger zulässigerweise geltend

machen, das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde sei auch durch den räumlich

begrenzten Entzug der Feuerwehraufgabe, die gemäß § 4 FSHG den Gemeinden als

Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung obliegt, verletzt (§ 42 Abs. 2 VwGO).

26 Die Klage ist indes unbegründet. Die Verfügung der Beklagten vom 26. April

2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2001 ist rechtmäßig

und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27 Ermächtigungsgrundlage für die angefochtene Zuweisung ist § 2 Abs. 1 FSHG.

Danach kann die Bezirksregierung den öffentlichen Feuerwehren zusätzliche

Einsatzbereiche auch auf autobahnähnlichen Straßen zuweisen. Der streitige

Abschnitt der Bundesstraße B 55 n ist eine solche autobahnähnliche Straße.

28 Die Bezirksregierung hat die Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nach

pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Das Gericht prüft insoweit nur, ob der

Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens

überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung

nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Solche

Ermessensfehler liegen nicht vor.

29 Die der Bezirksregierung in § 2 Abs. 1 FSHG eingeräumte Befugnis, abweichend

von der in § 1 FSHG normierten grundsätzlichen Zuständigkeit der jeweils örtlichen

Gemeinde eine Sonderzuweisung vorzunehmen, dient der Gewährleistung einer

möglichst effektiven Gefahrenabwehr. Die Sonderzuweisung an eine örtlich

unzuständige Feuerwehr nach § 2 Abs. 1 FSHG darf danach nur erfolgen, wenn die

nach der gesetzlichen Regel örtlich zuständige Feuerwehr nicht in gleicher Weise

effektiv die in dem jeweiligen Einsatzbereich möglichen Gefahren bekämpfen kann.

Die Bezirksregierung muss bei ihrer Entscheidungsfindung einen Vergleich zwischen

den beiden konkurrierenden Feuerwehren vornehmen. Entgegen der insoweit

missverständlich formulierten Verwaltungsvorschrift zu § 18 FSHG a.F. kommt eine

Zuweisung gemäß § 2 Abs. 1 FSHG nicht nur dann in Betracht, wenn die an sich

zuständige örtliche Feuerwehr die Aufgabe gar nicht, sondern bereits dann, wenn sie

diese Aufgabe weniger effektiv erfüllen kann. Ergibt sich auf der Grundlage eines

umfassenden Vergleichs, dass die örtliche Feuerwehr die Aufgabe der

Gefahrenabwehr in einem der in § 2 Abs. 1 FSHG genannten Einsatzbereiche

weniger effektiv erfüllen kann als eine an sich örtlich unzuständige Feuerwehr, so hat

die Gemeinde den Zuständigkeitsverlust grundsätzlich hinzunehmen. Das

gemeindliche Interesse am Erhalt der ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit

innerhalb ihres Gebietes hat grundsätzlich zurückzustehen hinter der Gewährleistung

einer möglichst effektiven Abwehr von Gefahren, zumal diese bei Feuer- und

Unglücksfällen oftmals besonders hochrangigen Rechtsgütern wie dem Leben und

der körperlichen Unversehrtheit drohen.

30 Die Effektivität der Gefahrenabwehr hängt bei "Schadenfeuer" sowie bei

Unglücksfällen und den in § 1 Abs. 1 FSHG genannten Notständen in der Regel

maßgeblich auch davon ab, wie viel Zeit bis zum Einsatz der rettenden

Gegenmaßnahmen verstreicht. Es ist daher sachgerecht, wenn die Bezirksregierung

im Rahmen ihres Ermessens berücksichtigt, ob die örtliche Feuerwehr auf Grund

eines längeren Anfahrtsweges oder anderer Erschwernisse der Zufahrt zu dem

fraglichen Einsatzbereich gegenüber der ortsfremden Feuerwehr mit zeitlicher

Verzögerung gelangt. Da bei Unglücks- und Notfällen oftmals schon wenige

Sekunden oder Minuten über Erfolg oder Nichterfolg einer Gefahrenabwehr bzw.

Rettung entscheiden, können auch solche geringen zeitlichen Vorteile eine

Zuweisung nach § 2 Abs. 1 FSHG rechtfertigen.

31 Nach diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht zu

beanstanden. Die Beklagte ist nach Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts auf

Grund einer vergleichenden Betrachtung zu dem Ergebnis gelangt, die Feuerwehr

des Beigeladenen könne mögliche Gefahren im Einsatzbereich der B 55 n effektiver

abwehren. Die Beklagte hat diese Einschätzung sachgerecht darauf gestützt, dass

der Anfahrtsweg vom Feuerwehrhaus des Klägers zu dem in Rede stehenden

östlichen Teilbereich der B 55 n um etwa 2 km (gemessen bis zum Autobahnkreuz

F. /B. ) länger ist als vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen. Überdies

müssten die Einsatzfahrzeuge der klägerischen Feuerwehr, um auf die in Richtung

Norden führende Fahrspur der B 55 n zu gelangen, bis zum Autobahnkreuz F.

/B. fahren, um dort unter Benutzung des Autobahnkreuzes in die Gegenrichtung

zurückfahren zu können. Hiermit wäre notwendig eine weitere Verzögerung

verbunden. Dies ließe sich nur vermeiden, wenn die Einsatzfahrzeuge vom

Feuerwehrhaus des Klägers kommend auf der Gegenspur der B 55 n führen.

Abgesehen von den damit verbundenen besonderen Gefahren könnte dies wegen

des möglichen Gegenverkehrs unter Umständen nur mit verminderter

Geschwindigkeit erfolgen, womit wiederum eine zeitliche Verzögerung verbunden

wäre. Die Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des Klägers zum Einsatzbereich ist

gegenüber der Anfahrtsstrecke vom Feuerwehrhaus des Beigeladenen überdies

nicht nur länger, sondern auch wegen der von der Beklagten angeführten und vom

Kläger nicht bestrittenen besonderen Verkehrsbelastung ungünstiger. Zu Recht hat

die Beklagte ihre Ermessensentscheidung schließlich an der derzeit gegebenen

Straßen- und Verkehrssituation ausgerichtet. Mögliche künftige Änderungen - wie der

Ausbau der Umgehung der B 1 - sind für die Beurteilung der maßgeblichen

gegenwärtigen Situation unerheblich.

32 Es sind auch keine anderen Gesichtspunkte ersichtlich, die im Rahmen des

maßgeblichen Effektivitätsvergleichs ein Absehen von der Zuweisung geboten

hätten.

33 Freilich hängt die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht allein von der bis zum

Erreichen des Einsatzbereiches verstrichenen Frist ab. Andere Umstände, wie

insbesondere die personelle und sachliche Ausstattung der jeweiligen Feuerwehren,

verlangen ebenfalls Berücksichtigung. Nicht notwendig ist indes für die Begründung

der Sonderzuständigkeit einer Feuerwehr, dass diese über eine ständig besetzte

Wache mit hauptamtlichen Kräften verfügt. Auch die Verwaltungsvorschrift zu § 18

FSHG a.F. sieht dies nicht als zwingend an. Eine solche Vorgabe würde überdies

nicht dem Charakter der von der Bezirksregierung zu treffenden Entscheidung

entsprechen, da die Bezirksregierung einen Vergleich zwischen der örtlichen

Feuerwehr und der außerörtlichen auf ihre jeweilige Einsatzfähigkeit anzustellen hat.

Verfügt eine Feuerwehr über eine ständig besetzte Wache mit hauptamtlichen

Kräften, ist dies ein wichtiges Indiz für ihre besondere Einsatzfähigkeit. Sind aber -

wie hier - weder die örtliche Feuerwehr noch die konkurrierende außerörtliche

Feuerwehr derart ausgestattet, scheidet dieser Gesichtspunkt als Kriterium für die im

Rahmen des § 2 Abs. 1 FSHG zu treffende Entscheidung aus.

34 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist es für die

Zuweisungsentscheidung unerheblich, ob es in dem fraglichen Bereich in der

Vergangenheit bereits zu Einsätzen gekommen ist, da ein solcher Einsatzfall in

diesem Bereich in Zukunft nicht ausgeschlossen ist und die Beklagte hierfür

Vorsorge treffen muss.

35 Die Beklagte hat die Feuerwehren des Klägers und des Beigeladenen im Hinblick

auf ihre personelle Einsatzstärke und Einsatzfähigkeit annähernd gleich bewertet.

Gegen diese Einschätzung ergeben sich keine durchgreifenden Einwände. Auch mit

Blick auf ihre technische Ausstattung ist die Feuerwehr des Klägers jedenfalls nicht

besser geeignet, die Feuerwehraufgabe in dem fraglichen Bereich zu erfüllen. Ob die

Feuerwehr des Beigeladenen - wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 15. Dezember

2003 in Ergänzung ihrer bisherigen Ermessenserwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO)

vorgetragen hat - insoweit sogar eher als die Feuerwehr des Klägers in der Lage ist,

dieser Aufgabe nachzukommen, kann hier dahinstehen.

36

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die

Entscheidung über deren vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.

10, 711, 713 ZPO.

37 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.

38 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür

nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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