Das Verkehrslexikon
Landgericht Dortmund v. 19.03.2004: Zukunftsschaden
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 19.03.2004 - 6 O 218/01) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.160,25 € (i. B.: neunundachtzigtausendeinhundertundsechzig 25/100 EURO) nebst 4% Zinsen seit dem
18.6.2001 abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen
Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht
- im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen Tätigkeit
auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch bedingten Kürzung der
Ruhestandsbezüge,
- in den Kosten einer Haushaltshilfe,
Gründe:
- in den Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, für eine Renovierung des Treppenhauses
in seinem Hause C-straße ## in C2, für die Grundüberholung
seines Gartens, in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,
eines Wannenliftes und medizinischer Trainingsgeräte.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 14% dem Kläger und zu 86% der Beklagten
auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung - insbesondere durch selbschuldnerische,
unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen
zugelassenen Kreditinstituts - von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages
vorläufig vollstreckbar.
1 T a t b e s t a n d:
2 Am 02.05.1998 erlitt der Kläger beim Betrieb einer von der Beklagten angemieteten
3 Gartenfräse einen schweren Unfall; das linke Bein des Klägers geriet in das rotierende Fräswerk und wurde bis zum Knie zerfetzt. Als Folge des Unfalls musste das linke Bein des Klägers im unteren Drittel des Oberschenkels amputiert werden. Infolge dessen war er lang andauernd arbeitsunfähig.
4 Die anwaltlich vorgetragene Bitte des Klägers um Zahlung eines Abschlags von 50.000 DM auf den zu beziffernden Schadensersatz beantwortete die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter dem 27.9.1999 u.a. mit der Behauptung, er habe "... den Mechanismus
5 zum Ausschalten der Fräse beim Rückwärtsfahren außer Acht gelassen und
6 sich damit aus reiner Behäbigkeit bewußt in die sich später realisierende Gefahr eines Unfalls begeben ...", und der Anregung, den Ausgang eines vom Arbeitgeber des Klägers angestrengten Rechtsstreits abzuwarten, in dem die Frage der Haftung abschließend ermittelt werde. In dem Rechtsstreit 5 0 283/99 wurde die Beklagte am
7 19.1.2000 rechtskräftig verurteilt, die an ihn während der Arbeitsunfähigkeit gezahlten
8 Gehälter seiner Arbeitgeberin zur Hälfte zu erstatten. Auf ihre Berufung und Anschlussberufung
9 der Arbeitgeberin des Klägers gegen dieses Urteil wurde sie vom
10 Oberlandesgericht Hamm am 8.12.2000 zur Erstattung der gesamten Lohnfortzahlung verurteilt: Eine etwa vorhandene leicht fahrlässige Mitverursachung des Klägers - so das Oberlandesgericht - trete gegenüber ihrem überwiegenden Verursachungsbeitrag zurück.
11 Der Kläger fordert mit der eigenen Klage Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz entstandenen materieller und Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz künftiger materieller Schäden. Er behauptet:
12 Er leide infolge der unfallbedingten Amputation an einer leichten Stumpffehlform, wiederkehrenden
13 sehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,
14 ausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer
15 Alteration, psychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit,
16 verzerrtem Gang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbe-
17 sondere als Folge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender
18 Prothensenanpassung. Diese gesundheitliche Beeinträchtigungen würden andauern.
19 Nur die Prothesenabnahme führt zur Schmerzlinderung. Es würden künftig weitere amputationsbedingte
20 Schädigungen, insbesondere des Skelett- und Bewegungsapparates
21 auftreten. Als Folge des Unfalls habe ihn seine Lebensgefährtin, die Zeugin M, verlassen, so dass er mit der Bewältigung der täglichen Haus- und Gartenarbeit
22 auf sich gestellt sei. Der Kläger ist der Ansicht, ein Schmerzensgeld von mindestens
23 DM 135. 000,- sei angemessen.
24 Nach dem Unfall sei er nicht mehr in der Lage gewesen, im gewohnten Umfang seiner
25 Arbeit nachzukommen. Ab 1. 2. 1999 habe er seine offizielle Arbeitszeit von 38,5 auf
26 36 Stunden wöchentlich reduziert. Hierdurch habe er zwischen dem 1.2.1999 und
27 31.3.2001 Einkommenseinbußen von 17.915,89 DM erlitten.
28 Trotzdem hätten unfallbedingte Fehlzeiten zugenommen: 32 Tage im Jahr 1999, 37
29 Tage im Jahr 2000 und 4 Wochen im Jahr 2001. Auf Anraten seines Arbeitgebers ha-
30 be er sich deswegen mit einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 19,25 Stunden
31 wöchentlich einverstanden erklärt. Die Reduzierung auf zunächst noch 36 Stunden
32 wöchentlich habe er vorgenommen, um die Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können.
33 Infolge seiner körperlichen Beeinträchtigung habe er seinen VW Golf mit Schaltgetriebe
34 entgegen seinen Plänen vorzeitig für 2.000 DM veräußern müssen und sich einen
35 Audi A4 Kombi Jahreswagen mit Getriebeautomatik für 53.980 DM anschaffen müssen.
36 Ihm sei insoweit ein Schaden von 21.592 DM Wertverlust dieses Kraftwagens in
37 3 Jahren entstanden.
38 Er habe sich berechtigte Hoffnungen auf die C4-Stelle des Institutsdirektors Herrn D gemacht und seine gesamte Karriereplanung darauf ausgerichtet. Aus diesem
39 Grunde sei eine Bewerbung auf andere Stellen für ihn nicht attraktiv gewesen; die
40 Stelle sei 1998 frei geworden, dann sei die Stelle plötzlich gestrichen worden. Aufgrund
41 des Unfalls habe er sich dann nicht mehr auf andere freiwerdende Stellen bewerben
42 können. Sogar die Möglichkeit, am Institut für Arbeitsphysiologie auf eine BAT I Stelle
43 zu kommen, sei durch den Unfall vereitelt worden.
44 Er sei nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, könne sich insbesondere nicht mehr bücken,
45 nicht knien, seinen Rücken nicht belasten, keine Trittleiter benutzen. In Haushalt
46 und Garten sei er ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen. Umfangreiche handwerkliche Arbeiten in Haus und Garten habe er vorher selbst erledigt. Vor dem
47 2.5.1998 habe er im Haus selbst Renovierungsarbeiten vorgenommen und die Renovierung des Treppenhauses lediglich verschoben. Er benötige nunmehr professionelle Hilfe. Die Renovierung seines Treppenhauses sei unaufschiebbar, der Garten sei verwildert.
48 Aufgrund seiner Körperbehinderung bedürfe er einer Haushaltshilfe, eines Wannenliftes,
49 eines Treppenliftes und eines im Kostenvoranschlag der Fa. L vom
50 10.11.1999 beschriebenen Trainingsgerätes.
51 Der Kläger beantragt,
52 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens
53 135.000 DM abzüglich am 12.04.2002 gezahlter 50.000 €, nebst 4% Zinsen seit
54 Rechtshängigkeit zu zahlen,
55 2. an ihn 39.507,89 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
56 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den materiellen
57 Zukunftsschaden zu ersetzen, der besteht
58 - im Verdienstausfall ab 01.04.2001 durch Reduzierung der beruflichen
59 Tätigkeit auf eine halbe Stelle nach BAT I A sowie der dadurch
60 bedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,
61 - im Karriereabbruch mit Verdienstausfall, der mindestens in der Differenz
62 zwischen einer BAT I A und einer BA T I -Stelle besteht und
63 der dadurch bedingten Kürzung der Ruhestandsbezüge,
64 - in den Kosten einer Haushaltshilfe, in den Kosten für Gartenarbeiten,
65 - in den Kosten für eine Renovierung des Treppenhauses in seinem
66 Hause C-straße ## in C2,
67 - in den Kosten für die Grundüberholung seines Gartens,
68 - in den Kosten für die Anschaffung eines Treppenliftes,
69 - in den Kosten für die Anschaffung eines Wannenliftes,
70 - in den Kosten für die Anschaffung medizinischer Trainingsgeräte.
71 Die Beklagte beantragt,
72 die Klage abzuweisen.
73 Sie behauptet:
74 Der geltend gemachte Verdienstausfall sei nicht unfallbedingt gewesen. Eine Reduzierung
75 der Wochenarbeitszeit von 1,5 Stunden pro Woche aufgrund des Unfalls sei
76 nicht ausreichend. Sofern der Kläger unfallbedingt einen Verdienstausfall erlitten habe,
77 müsse er sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen; hierzu fehle jede Vortrag.
78 Der Kauf eines Ersatzfahrzeuges sei nicht 3 Jahre vor dem geplanten Kauf eines neuen
79 Kfz erfolgt. Hinsichtlich des Feststellungsantrages sei der geltend gemachte materielle
80 Zukunftsschaden nicht hinreichend belegt.
81 Die Reduzierung auf eine halbe Stelle sei nicht unfallbedingt erfolgt. Der Kläger könne
82 im Rollstuhl oder auf Krücken seine Tätigkeit wie zuvor ausüben und auch umfangreiche
83 Reisen durchführe; dann würde jedenfalls kein Verdienstausfall eintreten.
84 Auch ohne den tragischen Unfall hätte der Kläger sich nicht um eine Stelle als Institutsleiter
85 und eine C4 Professur beworben; er habe dies schließlich auch unmittelbar
86 vor dem Unfall nicht getan, obwohl er zum Unfallzeitpunkt bereits 49 Jahre alt gewesen sei.
87 Auch könne der Kläger Haushalt und Garten alleine weiterführen.
88 Der Kläger sei nicht auf einen Treppenlift angewiesen, auch die Anschaffung eines
89 Badewannensitzes sei nicht erforderlich gewesen. Gleiches gelte für die Reha-Geräte.
90 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den näheren Inhalt
91 der in diesem Verfahren gewechselten Schriftsätze, die protokollierten mündlichen Erklärungen
92 der Parteien und die nachfolgenden Entscheidungsgründe Bezug genommen.
93 Die Kammer hat durch Urteil vom 8.5.2002 den Anspruch des Klägers auf Ersatz des
94 ihm aus dem Unfall vom 2.5.1998 entstehenden materiellen und immateriellen Schadens
95 dem Grunde nach, soweit nicht auf Träger der Sozialversicherung übergangen,
96 für gerechtfertigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den näheren Inhalt des Urteils - Blatt 126 der Akten - Bezug genommen.
97 Sie hat ferner Beweis erhoben nach dem Beweisbeschluß vom 8.5.2002. Wegen der
98 Beweisfragen und Beweismittel wird auf den näheren Inhalt des Beweisbeschlusses Blatt 131ff. der Akten, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 30.6.2003, 15.5. und 28.7.2003, die schriftliche Aussage der Zeugin M und die Sitzungsniederschrift vom 27.2.2004 - Blatt 190ff, 219ff, 255ff, 278ff der Akten - Bezug genommen.
99 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
100 Die Klage ist im zuerkannten Umfang begründet.
101 Die Beklagte ist aus dem im Grundurteil der Kammer vom 8.5.2002 aufgeführten Erwägungen,
102 auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, verpflichtet,
103 dem Kläger den wegen seiner am 2.5.1998 erlittenen Verletzungen erlittenen materi-
104 ellen Schaden zu ersetzen und Schmerzensgeld zu zahlen.
105 Die Kammer hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 80.000 € für angemessen. Bei
106 Bemessung des Schmerzensgelds hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:
107 Der Kläger wurde lebensgefährlich verletzt. Der Kläger wurde stationär vom 2. bis
108 14.5.1998 behandelt. Die Verletzung und ihre notwendige Behandlung führten zu einer
109 im Verlust eines Beins bis über das Knie bestehenden lebenslangen Verstümmelung.
110 Der Kläger hat ferner bewiesen, dass er infolge der Amputation unter wiederkehrenden
111 sehr starken Schmerzen der Lendenwirbelsäule aufgrund eines Lumbalsyndroms,
112 ausgeprägtem Phantomschmerz, Phantomjucken, schmerzbedingter psychischer Alteration,
113 psychovegetativem Erschöpfungssydrom, Prothesenunverträglichkeit, verzerrtem
114 Gang, unsymmetrischer Beanspruchung des ganzen Körpers insbesondere als
115 Folge eines ungünstigen Amputationsergebnisses und unzureichender Prothesenanpassung
116 leidet. Diese Beschwerden und die unfallbedingte Amputation als ihre Ursache
117 haben die Sachverständigen I, V und X bestätigt. Die
118 Ausführungen der Sachverständigen sind widerspruchsfrei, nachvollziehbar rund daher
119 für die Kammer überzeugend.
120 Der Sachverständige I hat darüber hinaus bestätigt, das der Kläger um 70%
121 erwerbsgemindert ist und die o.a. gesundheitlichen Beeinträchtigungen andauern werden.
122 Aufgrund des Schreibens seiner Arbeitgeberin vom 6.3.2001 steht auch zur
123 Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger, der vor dem Unfall überdurchschnittlich
124 in seiner wissenschaftlichen Arbeit beruflich engagiert war, infolge der ver-
125 Ietzungsbedingten Beschwerden zur endgültigen Aufgabe ernsthafter Pläne für weitere
126 Schritte seiner wissenschaftlichen Karriere, die er nach den glaubhaften Bekundungen
127 des Zeugen I2, seines Bruders, verfolgte, und zu einer empfindlichen Einschränkung seiner beruflichen Tätigkeit gezwungen wurde.
128 Die Verstümmelung des Klägers hat ferner zu schwerwiegende Folgen im höchstpersönlichen
129 Lebensbereich des Klägers geführt. Seine Lebensgefährtin, die Zeugin M hat - nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen V
130 glaubhaft - bestätigt, dass infolge der unfallbedingt aufgetretenen psychischen Belastungen des Zusammenlebens ihre Beziehung gescheitert ist.
131 Schließlich mußte sich schmerzensgelderhöhend auch die von der für die der Beklagte
132 handelnden Haftpflichtversicherung zu Beginn der Auseinandersetzung im Schreiben
133 27.9.1999 ausgedrückten, offensichtlich auf Zermürbung des Klägers abzielende Roheit
134 und Gefühlskälte gegenüber dem offensichtlich körperlich und seelisch schwer
135 getroffenen Kläger und die unter Mißachtung der Urteile vom 19.1.2000 und 8.12.2000
136 jahrelang fortgesetzte, hartnäckig rechtsblinde Verweigerung jeglicher Schmerzensgeldzahlung auswirken.
137 Die Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den durch Reduzierung auf 36 Stunden
138 entstandenen Verdienstausfall zu ersetzen. Insoweit steht aufgrund der Ausführungen
139 des Sachverständigen I und der Zeugin S fest, dass die Reduzierung unfallbedingt
140 war. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund der o.a.
141 körperlichen, unfallbedingten Beschwerden jedenfalls nicht in der Lage ist, mehr als 36
142 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Die Zeugin S hat bekundet, dass die geringe
143 Reduzierung auf ihren Rat nur dem Versuch gegolten habe, dem Kläger die Möglichkeit
144 einer Altersteilzeitarbeit zu erhalten. Aufgrund der schriftlichen Mitteilung der Arbeitgeberin
145 des Klägers vom 26.2.2001 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
146 der Kläger in der Zeit vom 1.2.1999 bis zum 31.3.2001 9.160,25 € Minderverdienst
147 hinnehmen musste.
148 Die Beklagte ist ferner verpflichtet, dem Kläger den Verdienstausfall zu ersetzen, der
149 durch die Reduzierung auf eine halbe Stelle entstanden ist. Aufgrund des Gutachtens
150 der Sachverständigen X und I steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass
151 der Kläger in erheblichem Umfang in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist; aufgrund
152 des Schreibens seiner vom 6.3.2001 hält die Kammer ferner für erwiesen, dass die
153 Arbeitgeberin die unfallbedingt verminderte Leistungsfähigkeit und unfallbedingte
154 Fehlzeiten zum Anlass genommen hat, den Kläger zur Vermeidung "arbeitsrechtlicher
155 Schritte" einer weiteren Reduzierung seiner Arbeitszeit zu zwingen. Dass die Reduzierung
156 auf wöchentlich 19,25 Arbeitsstunden vorgenommen wurde, hat die Zeugin S
157 bestätigt. Da die Leistungen des Klägers - wie der Zeuge I2 bekundet vor
158 dem Unfall bei der Institutsleitung hohes Ansehen genossen und eine andere Ursache
159 für die von der Arbeitgeberin festgestellten Leistungseinbußen weder vorgetragen
160 noch ersichtlich sind, hält die Kammer einen Ursachenzusammenhang zwischen
161 Unfall und dem von der Arbeitgeberin erzwungenen Verdienstausfall für erwiesen.
162 Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten einer Haushaltshilfe zu ersetzen. Der
163 Kläger hat nämlich bewiesen, dass er einer Hilfe im Haushalt bedarf. Denn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur noch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter benutzen kann
164 und ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen ist
165 es nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,
166 dass der Kläger die im Haushalt anfallenden Verrichtungen ohne weitere menschliche
167 Hilfe nicht bewältigen wird.
168 Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Arbeitslohnkosten für Gartenarbeiten, der Renovierung
169 des Treppenhauses und der Grundüberholung seines Gartens zu ersetzen.
170 Der Kläger hat bewiesen, dass er diese Arbeiten ohne den Unfall selbst ausgeführt
171 hätte. Die Zeugen M, L2 und haben bestätigt, dass der Kläger Renovierungsarbeiten
172 weitgehend selbst auszuführen pflegte. Die Zeugin M hat
173 überdies bestätigt, dass sie auch in den übrigen Wohnräumen Tapeten entfernt, neu
174 geklebt und gestrichen hatten und mit der Renovierung des Treppenhauses - Entfernen
175 der Farbe auf den Holzteilen - begonnen hatten. Die Zeugen I2 und
176 L2 haben bestätigt, dass der Kläger - was im übrigen auch durch sein unstreitiges
177 mit dem Unfall zusammenhängendes Verhalten bewiesen ist - Gartenarbeiten einschließlich
178 der Grundüberholung selbst auszuführen pflegte. Erwiesen ist aus den o.a.
179 Erwägungen ebenfalls, dass der Kläger aufgrund seiner Verletzungsfolgen hierzu
180 künftig nicht mehr in der Lage ist.
181 Die Beklagte ist weiter verpflichtet, die Kosten der Anschaffung eines Treppenlifts, eines
182 Wannenlifts und medizinischer Trainingsgeräte zu ersetzen. Der Kläger hat nämlich
183 bewiesen, dass er aufgrund seines Gesundheitszustand dieser Geräte bedarf.
184 Denn der Sachverständige I hat insoweit ausgeführt, dass der Kläger sich nur
185 noch unter Beschwerden bücken, seinen Rücken schlecht belasten, keine Trittleiter
186 benutzen, ständig auf beidseitige Gehhilfen angewiesen ist. Bei diesen Einschränkungen
187 ist es nicht nur für den Sachverständigen, sondern auch für die Kammer nachvollziehbar,
188 dass der Kläger auch der Hilfe von Geräte bedarf, um sich möglichst beschwerde-
189 und gefahrenfrei im Hause zu bewegen und dem Verlust seiner körperlichen
190 Leistungsfähigkeit entgegen zu wirken.
191 Die weitergehende Klage ist unbegründet.
192 Ersatz des Wertverlustes des angeschafften Kraftwagens während der ersten beiden
193 Nutzungsjahre stehen dem Kläger nicht zu. Dass gerade die Anschaffung eines Jahreswagens
194 der Marke Audi A 4 notwendig war, hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt.
195 Erstattungsfähig sind insoweit nach Auffassung der Kammer nur die Mehrkosten
196 eines in Preisklasse und Erhaltungszustand mit dem bisher benutzten Kraftwagen
197 vergleichbaren und an die verletzungsbedingten Bedürfnisse des Klägers angepassten
198 Fahrzeugs. Der vom Kläger erworbene Audi A 4 entspricht diesen Voraussetzungen
199 jedoch nicht.
200 Der Kläger kann ebensowenig Erstattung der Differenz der Vergütung zwischen einer
201 BAT 1- und BAT la-Stelle verlangen.
202 Die Kammer vermag insoweit nämlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen,
203 dass die Bewerbung des Klägers auf eine nach C4 besoldete Hochschulprofessur
204 erfolgreich gewesen wäre. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass dem Kläger
205 von Kollegen nach dem Unfall eine sehr gute Eignung für ein solches Amt bescheinigt
206 wurden und der Leiter des Instituts für Arbeitsphysiologie keinen Zweifel an
207 einem weiteren Karrieresprung des Klägers hegt. Gleichwohl bestehen bei der Kammer
208 unüberwindliche Zweifel, dass der Kläger sich bei einer Bewerbung gegenüber
209 anderen Bewerben durchgesetzt hätte. Denn das hierfür optimale Zeitfenster zwischen
210 dem 45. und dem 50. Lebensjahr hatte der Kläger für Bewerbungen bisher nicht genutzt,
211 weil er die 1998 eingezogene Stelle des Institutsleiters in E anstrebte.
212 Bei einer Bewerbung ab 1999 hatte er das Ende dieses Zeitfensters fast erreicht. Dass
213 die Entscheidung über die Besetzung einer C4-Stelle zugunsten eines jüngeren, gleich
214 hoch qualifizierten Mitbewerbers ausfällt, ist bei dieser Sachlage ebenso wahrscheinlich.
215 Dass der Kläger mit keinerlei gleich qualifizierten, jüngeren Mitbewerbern rechnen
216 musste, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
217 Ebensowenig steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger eine BAT-I Stelle
218 an dem E Institut erhalten hätte. Denn der Kläger hat nicht substantiiert
219 dargelegt, dass, insbesondere ab welchem Zeitpunkt eine solche unbesetzte Stelle
220 am Institut vorhanden war oder eingerichtet worden wäre.
221 Schließlich kann der Kläger auch keinen Ersatz anderer als arbeitsbezogener Kosten
222 bei Gartenarbeiten, Renovierung und Grundüberholung seines Gartens, insbesondere
223 nicht Kosten für Material- und Geräteeinsatz beanspruchen. Denn insoweit handelt es
224 sich um Kosten, die auch bei Ausführung der Arbeiten durch sich selbst vom Kläger
225 aufzuwenden wären.
226 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91a, 92 ZPO. Die anteiligen Kosten des für
227 erledigte erklärten Teils der Klageforderung hat die Beklagte zu tragen, da insoweit die
228 Klage aus den o.a. Gründen begründet war.
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