Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 23.05.2003: Versicherungsbetrug




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.05.2003 - 22d A 3039/02.O) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die Einbehaltungsanordnung der Bezirksregierung Köln vom 2. April 2002 wird

aufgehoben.

1 G r ü n d e :

2 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Verfügung der Bezirksregierung über

die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten ist

rechtswidrig.

3 Nach § 92 Abs. 1 und 3 DO NRW kann die Einleitungsbehörde bei einem

Gründe:


Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen

Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel des

Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf

Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Zwar wurde das förmliche

Disziplinarverfahren durch Verfügung der Bezirksregierung vom 23. Februar 2001

wirksam eingeleitet. Das dem Ruhestandsbeamten darin vorgeworfene

Dienstvergehen - Versicherungsbetrug nach fingiertem Auffahrunfall im März 1998

und Versicherungsbetrug nach fingiertem Autodiebstahl im September 1998 -

rechtfertigt nach dem bisherigen Erkenntnisstand aber nicht die Annahme, im

Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts

erkannt werden. Das Wort "voraussichtlich" beinhaltet, dass im Rahmen der hier zu

treffenden Entscheidung nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten

Sachverhalts geboten ist. Das Disziplinargericht muss nicht die Überzeugung

gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Dienst

rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht

ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon

darin, dass die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder

ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist

erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit

überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst und

dementsprechend bei einem Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des

Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten bzw. die

Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten muss nach der

gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts

wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende

Disziplinierung.

4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August

2001 - 6d A 2641/01.O - und vom 23. September

1997 - 6d A 2434/97.O -.

5

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des

Verwaltungsgerichts kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht davon

ausgegangen werden, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender

Wahrscheinlichkeit auch wegen des zweiten Vorwurfs - Versicherungsbetrug nach

fingiertem Autodiebstahl am 23. September 1998 - auf ein schuldhaftes

Dienstvergehen erkannt werden wird. Fest steht insoweit nur, dass der

Ruhestandsbeamte betreffend seinen Pkw der Marke Q. mit dem amtlichen

Kennzeichen am 23. September 1998 eine Diebstahlsanzeige erstattet und auf

Antrag von der Haftpflichtversicherung eine Entschädigung in Höhe von 18.000,-- DM

erhalten hat. Zwar hat der Beamte bei seiner polizeilichen Vernehmung am

26. Januar 2000 - detailliert - geschildert, die Autoschlüssel und den fotokopierten

Zulassungsschein dem Zeugen T. überlassen zu haben, der später bestätigt habe,

das Fahrzeug nach Jugoslawien gebracht zu haben. Diese Aussage hat der

Ruhestandsbeamte aber im Strafverfahren vor dem Amtsgericht mit der Begründung

widerrufen, die Polizei habe ihn damals aus dem Unterricht geholt und erklärt, er

habe keine Chance zu leugnen. Er habe dann gehofft, die Wahrheit werde schon ans

Licht kommen. Tatsächlich habe es zwar wieder - wie im ersten Fall - Gespräche mit

dem Zeugen T. über eine Beseitigung auch des zweiten Fahrzeugs gegeben. Die

Sache sei ihm dann aber zu heiß geworden und der Fall sei für ihn erledigt gewesen.

Das habe er ganz klar gesagt. Der Zeuge T. bestätigt in seiner Aussage vor dem

Amtsgericht - wie bereits in seiner polizeilichen Aussage -, dass Gespräche

stattgefunden haben, dass er den Wagen aber nicht bei Seite geschafft habe.

Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge T. dennoch in Absprache mit dem

Ruhestandsbeamten dessen Fahrzeug übernommen hat, liegen - derzeit jedenfalls -

nicht vor. Soweit der Zeuge T. vor dem Amtsgericht darüber hinaus erklärt hat,

N. H. habe ihm erzählt, dass der Ruhestandsbeamte "das gemacht habe", ist

bisher ein konkreter Tatablauf nicht einmal in Umrissen erkennbar. Es ist weder

ersichtlich, dass das Fahrzeug mit Einverständnis des Ruhestandsbeamten entfernt

wurde, noch durch wen es entfernt wurde, noch wo es geblieben ist. Ob eine

Vernehmung des N. H. zu einem glaubhaften Tatvorwurf führen wird, ist

danach derzeit noch völlig offen und eine Verurteilung des Beamten wegen

schuldhaften Dienstvergehens in Bezug auf diesen Vorwurf, den betreffend das

Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, nach dem

derzeitigen Erkenntnisstand offen und damit nicht überwiegend wahrscheinlich.

6 Wegen des verbleibenden in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurfs

wurde der Ruhestandsbeamte, der diese Tat eingeräumt hat, vom Amtsgerichts

B. durch rechtskräftiges Urteil vom 5. September 2000 - 48 Ds 30 Js 154/00 -

wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf

Bewährung verurteilt. Den Sachverhalt hat das Strafgericht wie folgt festgestellt:

7 "Der Angeklagte B. beabsichtigte seinen , Typ ,

amtliches Kennzeichen , zu verkaufen. Aus diesem

Grunde hatte er auch in seiner von ihm unterrichteten Klasse

eine Offerte abgegeben. Er hatte eine Preisvorstellung von

etwa 38.000,-- DM. Als sich kein Käufer für den Pkw fand, kam

er über einen seiner Schüler, den Zeugen F. N. ; mit dem

Angeklagten T. in Kontakt. Dieser bot ihm an, mit dem

Fahrzeug einen Unfall zu verursachen. In Durchführung dieses

Plans traf man sich am 21.03.1998 an der Shell-Tankstelle in

I. . Dort musste der Angeklagte B. an den Angeklagten

T. 2.000,-- DM zahlen. Man fuhr dann nach F. in den .

Der Angeklagte T. und zwei weitere Türken fuhren in einem

P. -L. voraus. Ein weiterer Türke, der gesondert verfolgte

J. ×. , fuhr mit einem P. -L. hinter dem Angeklagten

B. und seinem . Verabredungsgemäß schaltete der

Angeklagte T. an der Unfallstelle in I. die Warnblinkanlage

an dem L. an. Das war für den Angeklagten B. das

Zeichen, seinen abzubremsen. Verabredungsgemäß fuhr

anschließend der gesondert verfolgte ×. mit dem P. -L.

auf den des Angeklagten B. auf. Mit Anspruchschreiben

vom 03.04.1998 machte die nominelle Fahrzeughalterin, die

Mutter des Angeklagten B. , über ihren Rechtsanwalt

Ansprüche bei der H. -Versicherung in E. in einer

Gesamthöhe von 21.623,19 DM geltend. Es wurde

vorgetragen, dass der gesondert verfolgte J. ×. mit dem

Pkw - , Fahrzeughalter J. C. , auf den Pkw des

Angeklagten B. , Marke , amtl. Kennzeichen ,

aufgefahren sei. Die Versicherung hatte insgesamt

Aufwendungen in Höhe von 26.253,72 DM."

8

Wegen dieses - verbleibenden - Vorwurfs wird zwar voraussichtlich auf ein

schuldhaftes Dienstvergehen, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf

Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden. Ein Beamter, der sich außerhalb des

Dienstes eines Betruges schuldig macht, verletzt nicht nur in schwer wiegender

Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu

werden, die sein Beruf erfordert, sondern er beeinträchtigt damit zugleich sein

Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf

Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in

besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber

obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde

Beamte setzt sich durch ein solches Verhalten auch erheblichen Zweifeln in seine

Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht

jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und

Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwer wiegenden

Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht,

erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig

und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage.

9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 -

1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -,

Dok.Ber. B 1998, 52 und vom 10. März 1992 -

1 D 50.91 -, Dok.Ber. B 1992, 249.

10

Derartige Dienstvergehen führen aber nicht regelmäßig zur Verhängung der

disziplinaren Höchstmaßnahme. Ihre Variationsbreite ist zu groß, als dass sie

einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und

Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets kommt es auf die

besonderen Umstände des Einzelfalles an. Nur in schweren Fällen außerdienstlichen

Betruges erkennen das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht

für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst,

während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist.

11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 -

1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -,

Dok.Ber.B 1998, 52, und vom 26. August 1997 -

1 D 80.96 -; OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2002 -

6d A 4612/00.O -, vom 6. Dezember 2000 -

6d A 1320/99.O - und vom 22. April 1997 -

6d A 1412/96.O -.

12

Umstände, die auf einen besonders schweren Fall außerdienstlichen Betruges

schließen lassen, sind derzeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht

festzustellen. Zwar wird von einem Lehrer - wie vom Verwaltungsgericht dargelegt -

erwartet, dass er sich persönlich integer hält, um seiner Vorbildfunktion gerecht zu

werden. Auch ist ein Berufschullehrer, der im Rahmen des dualen

Ausbildungssystems mit den Ausbildungsbetrieben und hier - worauf die

Bezirksregierung in ihrer Verfügung vom 15. Januar 2001 betreffend die

Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte hinweist - insbesondere mit den

örtlichen KFZ-Betrieben zusammenarbeiten muss, auch insoweit auf ein ungestörtes

Vertrauensverhältnis angewiesen. Dass das insgesamt erforderliche

Vertrauensverhältnis insbesondere zu seinem Dienstherrn aber bereits auf Grund

des vorliegenden einmaligen außerdienstlichen Versicherungsbetruges endgültig

zerstört ist, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Der

Ruhestandsbeamte beging den Versicherungsbetrug nicht in Ausnutzung seiner

besonderen Vertrauensstellung als Lehrer,

13 vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Urteil

vom 24. Juli 2002, a.a.O. S. 54 bis 56,

14

und auch die Schadenshöhe - 26.253,72 DM = 13.423,31 EUR - für sich lässt es

nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass auf einen besonders schweren

Fall außerdienstlichen Betruges erkannt werden wird. Das Oberverwaltungsgericht

für das Land Nordrhein-Westfalen hat bei einmaligen außerdienstlichen

Betrugshandlungen mit Schäden selbst von 309.000,-- DM bzw. 200.000,-- DM,

15 vgl. Urteile vom 22. April 1997 und 6. Dezember

2000 jeweils a.a.O.,

16

die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht für zwingend erforderlich gehalten und

das Bundesverwaltungsgericht hat sogar bei einem wiederholten

Versicherungsbetrug mit einem Gesamtschaden von 29.000,-- DM eine

Dienstgradherabsetzung als ausreichend angesehen.

17 vgl. Urteil vom 26. August 1997, a.a.O.

18 Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auf Grund weiterer Ermittlungen im

Untersuchungsverfahren letztlich auf einen besonders schweren Fall

außerdienstlichen Betruges erkannt und/oder unter Berücksichtigung des

Persönlichkeitsbildes, das bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ebenfalls

beachtliches Gewicht gewinnen kann,

19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1995 -

6d A 2496/94.O - und Beschluss vom 13. Dezember

2002 - 6d A 2211/02.O -,

20

das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn als endgültig zerstört angesehen werden

wird. Hinreichende Anhaltspunkte, die dies überwiegend wahrscheinlich erscheinen

lassen, sind derzeit aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

21 Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum