Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 23.05.2003: Versicherungsbetrug
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 23.05.2003 - 22d A 3039/02.O) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Einbehaltungsanordnung der Bezirksregierung Köln vom 2. April 2002 wird
aufgehoben.
1 G r ü n d e :
2 Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die Verfügung der Bezirksregierung über
die Einbehaltung eines Teils des Ruhegehalts des Ruhestandsbeamten ist
rechtswidrig.
3 Nach § 92 Abs. 1 und 3 DO NRW kann die Einleitungsbehörde bei einem
Gründe:
Ruhestandsbeamten gleichzeitig mit der Einleitung des förmlichen
Disziplinarverfahrens oder später anordnen, dass ein Teil, höchstens ein Drittel des
Ruhegehalts einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Zwar wurde das förmliche
Disziplinarverfahren durch Verfügung der Bezirksregierung vom 23. Februar 2001
wirksam eingeleitet. Das dem Ruhestandsbeamten darin vorgeworfene
Dienstvergehen - Versicherungsbetrug nach fingiertem Auffahrunfall im März 1998
und Versicherungsbetrug nach fingiertem Autodiebstahl im September 1998 -
rechtfertigt nach dem bisherigen Erkenntnisstand aber nicht die Annahme, im
Disziplinarverfahren werde voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts
erkannt werden. Das Wort "voraussichtlich" beinhaltet, dass im Rahmen der hier zu
treffenden Entscheidung nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten
Sachverhalts geboten ist. Das Disziplinargericht muss nicht die Überzeugung
gewinnen, dass der Beamte das Dienstvergehen, das die Entfernung aus dem Dienst
rechtfertigt, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit begangen hat. Es reicht
ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit aus. Dieser besteht allerdings nicht schon
darin, dass die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme möglich oder
ebenso wahrscheinlich ist wie die einer milderen Disziplinarmaßnahme. Vielmehr ist
erforderlich, dass im Disziplinarverfahren gegen einen aktiven Beamten mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst und
dementsprechend bei einem Ruhestandsbeamten auf Aberkennung des
Ruhegehalts erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten bzw. die
Aberkennung des Ruhegehalts bei einem Ruhestandsbeamten muss nach der
gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts
wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende
Disziplinierung.
4 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. August
2001 - 6d A 2641/01.O - und vom 23. September
1997 - 6d A 2434/97.O -.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts kann nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht davon
ausgegangen werden, dass im Disziplinarverfahren mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auch wegen des zweiten Vorwurfs - Versicherungsbetrug nach
fingiertem Autodiebstahl am 23. September 1998 - auf ein schuldhaftes
Dienstvergehen erkannt werden wird. Fest steht insoweit nur, dass der
Ruhestandsbeamte betreffend seinen Pkw der Marke Q. mit dem amtlichen
Kennzeichen am 23. September 1998 eine Diebstahlsanzeige erstattet und auf
Antrag von der Haftpflichtversicherung eine Entschädigung in Höhe von 18.000,-- DM
erhalten hat. Zwar hat der Beamte bei seiner polizeilichen Vernehmung am
26. Januar 2000 - detailliert - geschildert, die Autoschlüssel und den fotokopierten
Zulassungsschein dem Zeugen T. überlassen zu haben, der später bestätigt habe,
das Fahrzeug nach Jugoslawien gebracht zu haben. Diese Aussage hat der
Ruhestandsbeamte aber im Strafverfahren vor dem Amtsgericht mit der Begründung
widerrufen, die Polizei habe ihn damals aus dem Unterricht geholt und erklärt, er
habe keine Chance zu leugnen. Er habe dann gehofft, die Wahrheit werde schon ans
Licht kommen. Tatsächlich habe es zwar wieder - wie im ersten Fall - Gespräche mit
dem Zeugen T. über eine Beseitigung auch des zweiten Fahrzeugs gegeben. Die
Sache sei ihm dann aber zu heiß geworden und der Fall sei für ihn erledigt gewesen.
Das habe er ganz klar gesagt. Der Zeuge T. bestätigt in seiner Aussage vor dem
Amtsgericht - wie bereits in seiner polizeilichen Aussage -, dass Gespräche
stattgefunden haben, dass er den Wagen aber nicht bei Seite geschafft habe.
Andere Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge T. dennoch in Absprache mit dem
Ruhestandsbeamten dessen Fahrzeug übernommen hat, liegen - derzeit jedenfalls -
nicht vor. Soweit der Zeuge T. vor dem Amtsgericht darüber hinaus erklärt hat,
N. H. habe ihm erzählt, dass der Ruhestandsbeamte "das gemacht habe", ist
bisher ein konkreter Tatablauf nicht einmal in Umrissen erkennbar. Es ist weder
ersichtlich, dass das Fahrzeug mit Einverständnis des Ruhestandsbeamten entfernt
wurde, noch durch wen es entfernt wurde, noch wo es geblieben ist. Ob eine
Vernehmung des N. H. zu einem glaubhaften Tatvorwurf führen wird, ist
danach derzeit noch völlig offen und eine Verurteilung des Beamten wegen
schuldhaften Dienstvergehens in Bezug auf diesen Vorwurf, den betreffend das
Strafverfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde, nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand offen und damit nicht überwiegend wahrscheinlich.
6 Wegen des verbleibenden in der Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurfs
wurde der Ruhestandsbeamte, der diese Tat eingeräumt hat, vom Amtsgerichts
B. durch rechtskräftiges Urteil vom 5. September 2000 - 48 Ds 30 Js 154/00 -
wegen gemeinschaftlichen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf
Bewährung verurteilt. Den Sachverhalt hat das Strafgericht wie folgt festgestellt:
7 "Der Angeklagte B. beabsichtigte seinen , Typ ,
amtliches Kennzeichen , zu verkaufen. Aus diesem
Grunde hatte er auch in seiner von ihm unterrichteten Klasse
eine Offerte abgegeben. Er hatte eine Preisvorstellung von
etwa 38.000,-- DM. Als sich kein Käufer für den Pkw fand, kam
er über einen seiner Schüler, den Zeugen F. N. ; mit dem
Angeklagten T. in Kontakt. Dieser bot ihm an, mit dem
Fahrzeug einen Unfall zu verursachen. In Durchführung dieses
Plans traf man sich am 21.03.1998 an der Shell-Tankstelle in
I. . Dort musste der Angeklagte B. an den Angeklagten
T. 2.000,-- DM zahlen. Man fuhr dann nach F. in den .
Der Angeklagte T. und zwei weitere Türken fuhren in einem
P. -L. voraus. Ein weiterer Türke, der gesondert verfolgte
J. ×. , fuhr mit einem P. -L. hinter dem Angeklagten
B. und seinem . Verabredungsgemäß schaltete der
Angeklagte T. an der Unfallstelle in I. die Warnblinkanlage
an dem L. an. Das war für den Angeklagten B. das
Zeichen, seinen abzubremsen. Verabredungsgemäß fuhr
anschließend der gesondert verfolgte ×. mit dem P. -L.
auf den des Angeklagten B. auf. Mit Anspruchschreiben
vom 03.04.1998 machte die nominelle Fahrzeughalterin, die
Mutter des Angeklagten B. , über ihren Rechtsanwalt
Ansprüche bei der H. -Versicherung in E. in einer
Gesamthöhe von 21.623,19 DM geltend. Es wurde
vorgetragen, dass der gesondert verfolgte J. ×. mit dem
Pkw - , Fahrzeughalter J. C. , auf den Pkw des
Angeklagten B. , Marke , amtl. Kennzeichen ,
aufgefahren sei. Die Versicherung hatte insgesamt
Aufwendungen in Höhe von 26.253,72 DM."
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Wegen dieses - verbleibenden - Vorwurfs wird zwar voraussichtlich auf ein
schuldhaftes Dienstvergehen, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden. Ein Beamter, der sich außerhalb des
Dienstes eines Betruges schuldig macht, verletzt nicht nur in schwer wiegender
Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu
werden, die sein Beruf erfordert, sondern er beeinträchtigt damit zugleich sein
Ansehen und das der Beamtenschaft, auf das der zur Durchsetzung seiner Ziele auf
Zwangsmaßnahmen weitgehend verzichtende freiheitliche Rechtsstaat in
besonderem Maße angewiesen ist, wenn er die ihm der Allgemeinheit gegenüber
obliegenden Aufgaben zweckgerecht erfüllen will. Der betrügerisch handelnde
Beamte setzt sich durch ein solches Verhalten auch erheblichen Zweifeln in seine
Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn aus. Die Verwaltung, die nicht
jedes Verhalten ihrer Bediensteten kontrollieren kann, ist auf deren Ehrlichkeit und
Redlichkeit angewiesen. Wer sich außerhalb des Dienstes einer schwer wiegenden
Straftat, die sich gegen Eigentum und Vermögen anderer richtet, schuldig macht,
erschüttert in der Regel das Vertrauen der Verwaltung in seine Integrität nachhaltig
und stellt so die Grundlagen des Beamtenverhältnisses in Frage.
9 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 -
1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -,
Dok.Ber. B 1998, 52 und vom 10. März 1992 -
1 D 50.91 -, Dok.Ber. B 1992, 249.
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Derartige Dienstvergehen führen aber nicht regelmäßig zur Verhängung der
disziplinaren Höchstmaßnahme. Ihre Variationsbreite ist zu groß, als dass sie
einheitlichen Regeln unterliegen und in ihren Auswirkungen auf Achtung und
Vertrauen gleichermaßen eingestuft werden könnten. Stets kommt es auf die
besonderen Umstände des Einzelfalles an. Nur in schweren Fällen außerdienstlichen
Betruges erkennen das Bundesverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienst,
während in minderschweren Fällen eine geringere Disziplinarmaßnahme verwirkt ist.
11 Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. März 2000 -
1 D 8.99 -, vom 8. September 1997 - 1 D 32.96 -,
Dok.Ber.B 1998, 52, und vom 26. August 1997 -
1 D 80.96 -; OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2002 -
6d A 4612/00.O -, vom 6. Dezember 2000 -
6d A 1320/99.O - und vom 22. April 1997 -
6d A 1412/96.O -.
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Umstände, die auf einen besonders schweren Fall außerdienstlichen Betruges
schließen lassen, sind derzeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht
festzustellen. Zwar wird von einem Lehrer - wie vom Verwaltungsgericht dargelegt -
erwartet, dass er sich persönlich integer hält, um seiner Vorbildfunktion gerecht zu
werden. Auch ist ein Berufschullehrer, der im Rahmen des dualen
Ausbildungssystems mit den Ausbildungsbetrieben und hier - worauf die
Bezirksregierung in ihrer Verfügung vom 15. Januar 2001 betreffend die
Untersagung der Führung der Dienstgeschäfte hinweist - insbesondere mit den
örtlichen KFZ-Betrieben zusammenarbeiten muss, auch insoweit auf ein ungestörtes
Vertrauensverhältnis angewiesen. Dass das insgesamt erforderliche
Vertrauensverhältnis insbesondere zu seinem Dienstherrn aber bereits auf Grund
des vorliegenden einmaligen außerdienstlichen Versicherungsbetruges endgültig
zerstört ist, ist nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht ersichtlich. Der
Ruhestandsbeamte beging den Versicherungsbetrug nicht in Ausnutzung seiner
besonderen Vertrauensstellung als Lehrer,
13 vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Urteil
vom 24. Juli 2002, a.a.O. S. 54 bis 56,
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und auch die Schadenshöhe - 26.253,72 DM = 13.423,31 EUR - für sich lässt es
nicht überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass auf einen besonders schweren
Fall außerdienstlichen Betruges erkannt werden wird. Das Oberverwaltungsgericht
für das Land Nordrhein-Westfalen hat bei einmaligen außerdienstlichen
Betrugshandlungen mit Schäden selbst von 309.000,-- DM bzw. 200.000,-- DM,
15 vgl. Urteile vom 22. April 1997 und 6. Dezember
2000 jeweils a.a.O.,
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die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht für zwingend erforderlich gehalten und
das Bundesverwaltungsgericht hat sogar bei einem wiederholten
Versicherungsbetrug mit einem Gesamtschaden von 29.000,-- DM eine
Dienstgradherabsetzung als ausreichend angesehen.
17 vgl. Urteil vom 26. August 1997, a.a.O.
18 Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auf Grund weiterer Ermittlungen im
Untersuchungsverfahren letztlich auf einen besonders schweren Fall
außerdienstlichen Betruges erkannt und/oder unter Berücksichtigung des
Persönlichkeitsbildes, das bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme ebenfalls
beachtliches Gewicht gewinnen kann,
19 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. November 1995 -
6d A 2496/94.O - und Beschluss vom 13. Dezember
2002 - 6d A 2211/02.O -,
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das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn als endgültig zerstört angesehen werden
wird. Hinreichende Anhaltspunkte, die dies überwiegend wahrscheinlich erscheinen
lassen, sind derzeit aber weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
21 Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.
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