Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf v. 05.05.2003: Airbag
Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.05.2003 - I-1 U 186/02) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 16. August 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtungsbeschlusses vom 8. Oktober 2002 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 7.939,43 € zu zahlen nebst 4 % Zinsen von 4.202,00 € seit dem 24. August 1999 bis zum 30. Oktober 1999 sowie nebst 4 % Zinsen von 7.939,43 € seit dem 31. Oktober 1999 bezogen auf die Beklagte zu 1. sowie nebst 4 % Zinsen von 7.939,43 € seit dem 24. März 2000 bezogen auf den Beklagten zu 2..
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu 72 % der Klägerin und zu 28 % den Beklagten zur Last.
Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten werden zu 68 % der Klägerin und zu 32 % den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.
Gründe:
3 In der Berufungsinstanz sind nur noch streitgegenständlich die Ersatzforderungen der Klägerin
betreffend Arztrechnungen im Umfang von 8.638,30 DM, Verdienstausfall in Höhe von 29.619,00 DM
sowie die Ersatzforderung wegen einer kosmetischen Nasenoperation zu einem Aufwand von 7.825,98 DM. Die
volle Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1
und 2 PflVersG für die Folgen des Schadensereignisses am 2. März 1999 ist dem Grunde nach zwischen
den Parteien außer Streit.
4 Bezüglich der Arztrechnungen umfasst die Ersatzverpflichtung der Beklagten den vollen, von der Klägerin
eingeklagten Betrag. Teilweise unbegründet ist ihr Ersatzbegehren, soweit es sich auf den Erwerbsschaden bezieht.
Die Beklagten sind nur im Umfang von 5.941,65 DM zum Ersatz eines Verdienstausfallschadens verpflichtet, der
sich auf die Ausfallzeiten vom 2. März 1999 bis zum 7. Mai 1999 sowie vom 3. Oktober 1999 bis
zum 17. Oktober 1999 erstreckt. Damit stellt sich der begründete Schadensersatzanspruch der Klägerin
auf insgesamt 14.579,91 DM, entsprechend 7.454,59 €. Hinzuzurechnen ist der Betrag, den das Landgericht
der Klägerin in Höhe von 484,84 € zuerkannt hat.
5 Hingegen sind die Beklagten nicht zum Ersatz der Aufwendungen im Zusammenhang mit der operativen Nasenkorrektur
verpflichtet. Insoweit ist kein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Erforderlichkeit des
chirurgischen Eingriffs gegeben.
6 Zu den im Berufungsrechtszug noch streitigen drei Schadenspositionen ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
7 I. Arztkosten in Höhe von 8.638,30 DM
8 A.
9 1.a) Unstreitig ist die Klägerin gesetzlich bei der B. E. krankenversichert. Die streitgegenständlichen
Rechnungen haben privatärztliche Leistungen zum Gegenstand sowie Aufwendungen für eine von ihrer
gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommenen stationären Behandlung in der Rehabilitations- und
Kurklinik "4 J." in Bad Gögging in der Zeit vom 6. April 1999 bis zum 7. Mai 1999
sowie vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999.
10 Das Landgericht es dahinstehen lassen, ob die Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht nach
§ 254 BGB verstoßen hat, indem sie Wahlleistungen, zum Teil Chefarzt-Behandlungen, in Anspruch
genommen hat und sich über einen Zeitraum von 11 Tagen ohne Bewilligung ihrer gesetzlichen Krankenkasse
in der Kurklinik stationär hat behandeln lassen. Denn das Landgericht war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
der Ansicht, die den Abrechnungen zugrunde liegenden Leistungen seien medizinisch nicht erforderlich gewesen, so
dass sie auch nicht als ein ersatzfähiger Schaden zu qualifizieren seien (Bl. 8 UA; Bl. 275 d.A.).
11 b) Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Weder kann der Klägerin hinsichtlich
der privatärztlichen Behandlungskosten ein Ersatzanspruch mit der Begründung versagt werden, ihr sei
als Kassenpatientin zur Behandlung ihrer schwerwiegenden Unfallfolgen die ausschließliche Inanspruchnahme
von der gesetzlichen Krankenversicherung gedeckter ärztlicher Leistungen zuzumuten gewesen. Noch lässt
sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme die Feststellung treffen, die klagegegenständlichen
Arzt- und Klinikkosten seien zu einer sachgerechten Heilbehandlung der Klägerin nicht notwendig gewesen.
12 2.a) Allerdings trifft es grundsätzlich zu, dass die kassenärztliche Behandlung die medizinische
Versorgung gewährleistet, die zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich ist. Deshalb ist im Regelfall
bei Verletzung eines Kassenpatienten nur der Aufwand ersatzfähig, der durch die kassenärztliche Versorgung
entsteht (Wussow, Unfallhaftpflichtrecht, 15. Aufl., Kapitel 52, Rdnr. 6 mit Hinweis auf OLG
Düsseldorf - 8. Zivilsenat - NJW-RR 1991, 1308).
13 b) Andererseits ist zu berücksichtigen, dass für die Erstattungsfähigkeit des
Heilbehandlungsaufwandes maßgebend ist, was der Geschädigte für angemessen halten darf. Dabei
haben sich die anzustellenden Erwägungen an objektiven Kriterien auszurichten. Dem Schädiger können
nur die im Sinne des § 249 S. 2 BGB erforderlichen Kosten in Rechnung gestellt werden und nur
solche Aufwendungen, die nicht nach Maßgabe des § 251 Abs. 2 S. 1 BGB
unverhältnismäßig sind. Im Ergebnis muss also eine Interessenabwägung zwischen den Belangen
des Geschädigten einerseits und Wirtschaftlichkeitserwägungen andererseits vorgenommen werden (Senat,
Urteil vom 28. Mai 1984, AZ: 1 U 186/83, veröffentlicht in VersR 1985, 644).
14 c) Bei der Prüfung, welche Aufwendungen für die Heilbehandlung angemessen waren, sind neben der
Art der Verletzung auch die gesamten sonstigen Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGH VersR 1970,
129, 130). Deshalb hängt die Erstattungsfähigkeit der Kosten für eine von der gesetzlichen
Krankenkasse nicht übernommenen Heilbehandlungsmaßnahme nicht nur davon ab, dass sie ärztlich
geboten war. Es ist auch von entscheidender Bedeutung, ob der Verletzte die zusätzlichen Kosten auch dann
auf sich genommen hätte, wenn kein Ersatzpflichtiger vorhanden gewesen wäre (BGH a.a.O.). Lässt
also der Verletzte - weil er anderweitig über ausreichende Mittel verfügt - sich
regelmäßig auch dann privatärztlich behandeln, wenn er keinen Schadensersatzanspruch gegen
einen Dritten hat, so sind die damit verbundenen Mehraufwendungen von der Ersatzpflicht des Schädigers
erfasst (Senat a.a.O.; BGH a.a.O.). Er muss sich nämlich nicht mit Rücksicht auf den Schädiger
oder dessen Haftpflichtversicherung weniger kostenintensiv behandeln lassen, als er es gewöhnlich ohne
die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Ersatzpflichtigen täte (Wussow, a.a.O., Kapitel 52,
Rdnr. 6 KG VersR 1973, 768).
15 3. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge hat sie in der Vergangenheit unfallunabhängig stets
Chefarztleistungen in Anspruch genommen und sich bei erforderlich gewordenen Heilbehandlungsmaßnahmen
"teuer einquartiert" (Bl. 6, 7 d.A.). Die Richtigkeit dieses Vorbringens hat sie durch Vorlage
von vier fotokopierten Chefarztrechnungen aus dem Jahr 1996 sowie durch Liquidationen der D. K. G. Aachen
sowie der Park Klinik M. betreffend die Jahre 1995 bis 1998 nachgewiesen (Bl. 27 - 37 Anlagenhefter).
Unter diesen Umständen kann der Klägerin nicht vorgehalten werden, sie hätte sich in Wahrnehmung
ihrer Obliegenheiten aus § 254 Abs. 2 S. 1 zweite Alternative BGB von vornherein darauf
beschränken müssen, nur von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung gedeckte Heil- und
Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen.
16 B.
17 Darüber hinaus kann gegen die Begründetheit der Ersatzforderung nicht mit Erfolg geltend gemacht
werden, die klagegegenständlichen Arzt- und Kurklinikkosten seien zur Behandlung der Verletzungen der
Klägerin nicht erforderlich (§ 249 S. 2 BGB) oder unverhältnismäßig
(§ 251 Abs. 2 S. 1 BGB) gewesen.
18 Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Streitpunkt der Ersatzfähigkeit der in Rede
stehenden Aufwendungen die Frage der sogenannten haftungsausfüllenden Kausalität betrifft, so dass
der Klägerin die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO zu gute kommt. Sie hat also für
die Ersatzfähigkeit der streitigen Aufwendungen nicht den Strengbeweis zu führen, dass die abgerechneten
Maßnahmen adäquat-kausal durch die bei dem Schadensereignis eingetretenen Verletzungen verursacht worden
sind und dass sie medizinisch indizierte und damit erforderliche Behandlungsmaßnahmen zum Gegenstand hatten.
Vielmehr reicht insoweit eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, die nach der Überzeugung des Senats aufgrund
des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme gegeben ist.
19 1. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei dem Unfallereignis vom 2. März
1999 in erheblichem Umfang verletzt worden ist, wobei das Schwergewicht auf knöchernden Verletzungen der
Wirbelsäule liegt.
20 a) Nach der Beurteilung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L. in seinem Gutachten vom
10. November 2000 (Bl. 111 ff. d.A.) hat die Klägerin als sogenannte Airbag-Verletzungen eine
Schädelprellung mit oberflächlichen Weichteilschwellungen im Bereich des rechten Jochbeins, der Nase
sowie der Ober- und Unterlippe erlitten. Hinzu traten Prellungen und Weichteilverletzungen, welche den rechten
Handrücken, den linken Daumenballen sowie den rechten Oberschenkel betrafen.
21 b) Erheblich folgenreicher waren für die Klägerin die bei dem Unfall eingetretenen
Wirbelsäulenverletzungen. Es handelte sich dabei nach den Darlegungen des Sachverständigen um eine
Verstauchung der Halswirbelsäule sowie - besonders gravierend - um eine Impressionsfraktur
des vierten und fünften Brustwirbelkörpers (Bl. 122, 123 d.A.). Hinsichtlich der Diagnose der
Unfallverletzungen stimmen die Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. L. sowie in
dem durch die Beklagte zu den Akten gereichten Privatgutachten des Sachverständigen Professor Dr. K.
vom 7. Mai 2001 (Bl. 141 ff. d.A.) im Wesentlichen überein.
22 c) Zwischen beiden Gutachten ergeben sich auch keine Unterschiede hinsichtlich der Beurteilung einer im
Bereich der Lendenwirbelsäule diagnostizierten Bandscheibenschädigung als unfallunabhängig.
Der Privatgutachter Dr. K. hat einerseits nach den kernspintomographischen Befunden bereits für den
Monat März 1999, also den Monat des Unfallereignisses, eine beginnende Bandscheibendegeneration in den
Etagen L 3/L 4 und L 4/L 5 festgestellt. Überdies hat er für den Unfallzeitpunkt
beginnende Randkantenausziehungen der Grund- und Deckplatten in der Etage L 4/L 5 als Ausdruck einer
initialen Osteochondrose diagnostiziert (Bl. 181 d.A.). Plausibel ist die weitere Darlegung des
Privatgutachters, es müsse insoweit von einer bereits vor dem Unfallereignis eingetretenen degenerativen
Vorschädigung ausgegangen werden (Bl. 182 d.A.). Nicht in Widerspruch dazu steht die knappe Darlegung
im Gutachten des Sachverständigen Dr. L., posttraumatische Bandscheibenschäden seien nach den
kernspintomographischen Untersuchungen auch für den Bereich der Lendenwirbelsäule auszuschließen
(Bl. 123 d.A.). Es steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die durch den Privatgutachter
Dr. K. in ausführlicher Weise beschriebenen degenerativen Schädigungen im Bereich der
Lendenwirbelkörper 3 bis 5 nicht erst durch das Unfallereignis entstanden sind. Vielmehr stellen sie
sich als unfallunabhängige - teilweise alterstypische - Verschleißerscheinungen dar.
Gleichwohl können diese Beeinträchtigungen bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der
nachkollisionären medizinischen Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen nicht unberücksichtigt
bleiben.
23 2.a) Denn nach der Rechtsprechung des Senats sind dem Schädiger haftungsrechtlich auch diejenigen
Auswirkungen seiner Verletzungshandlung zuzurechnen, die sich erst deshalb ergeben, weil der Verletzte bereits
einen Körperschaden oder eine sonstige konstitutionelle Schwäche hatte. Es kommt auch nicht auf eine
richtungsweisende Verschlimmerung an, sondern allein darauf, ob es dem Kläger ohne den Unfall besser ginge
und ob er ohne den Unfall geringere Schäden erlitten hätte. Das gilt auch für den Fall, dass der
Kläger besonders psychisch labil ist (Lemcke, NZV 1996, 337, 342).
24 b) Um die Unfallbedingtheit des vom Anspruchsteller geltend gemachten Verletzungs- und Beschwerdebildes zu
ermitteln, ist der medizinische Befund so, wie er sich unmittelbar vor dem Unfall darstellt, zu rekonstruieren
und mit demjenigen zu vergleichen, der nach dem Unfall gegeben war. Ergibt der Vergleich, dass nachher eine Mehr
an Verletzungen oder Beschwerden vorlag, so ist diese Verschlimmerung gegenüber dem Vorzustand eine Folge
des Unfalls. Denn sie entfällt, wenn man das Schadensereignis weg denkt. Zumindest ist sie durch den Unfall
mit verursacht worden. War der vorherige Zustand trotz einer schon damals gegebenen Verletzung oder
Verschleißerscheinung überhaupt nicht mit Beschwerden verbunden, war also die Vorschädigung
symptomlos, können die vom Anspruchsteller vorgebrachten und bewiesenen Beeinträchtigungen seines
Körpers oder seiner Gesundheit auf den Unfall zurückzuführen sein (Dannert, ZfS 2001, 50, 53, 54).
25 c) Die zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen lassen nicht erkennen, dass die Klägerin vor dem
Unfallereignis sich wegen Beschwerden im Lendenwirbelsäulenbereich in ärztliche Behandlung geben
musste. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem medizinischen Gutachten. Hingegen hat sie ausweislich des
Aufnahmeberichtes der Universitätsklinik Düsseldorf bereits bei der Krankenhauseinlieferung über
"starke Rückenschmerzen besonders im Übergang BWS/LWS" geklagt (Bl. 76 d.A.). Diese
Lokalisierung deckt sich in etwa mit dem durch den Privatgutachter Dr. K. festgestellten degenerativen
Bandscheibenschäden in den Bereichen L 3/L 5. Nach dem ärztlichen Attest des Orthopäden
Dr. B. vom 22. April 1999 zeigte sich bei der kernspintomographischen Untersuchung im Bereich der
Nervenwurzel L 5/S 1 zusätzlich eine erhebliche Ischialgie, also ein schmerzhaftes Ischiassyndrom
(Bl. 68 Anlagenhefter).
26 d) Damit besteht zumindest eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Annahme, dass infolge der
unfallbedingten mechanischen Einwirkungen auf die Wirbelsäule der Klägerin, die im BWS-Bereich zu
Frakturen geführt hat, eine Schmerzaktivierung der degenerativen Vorschäden an der Lendenwirbelsäule
eingetreten ist. Auch der Privatsachverständige Dr. K. hält eine vorrübergehende Verschlimmerung
des anlagebedingten Leidens im Bereich der Lendenwirbelsäule als Unfallfolge für möglich
(Bl. 182 d.A.). Ihm gegenüber hat die Klägerin bei der klinischen Untersuchung am 27. Februar
2001 angegeben, sie leide dauerhaft an Beschwerden im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule mit einer
Schmerzausstrahlung in das rechte Bein (Bl. 144 d.A.).
27 3.a) Im Gegensatz zu der durch das Landgericht vertretenen Auffassung sieht der Senat keinen Grund, den
Beweiswert der Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. in seinem Privatgutachten vom 7. Mai
2001 allein aufgrund der Tatsache in Zweifel zu ziehen, dass bei dessen Beurteilung auch die streitigen
subjektiven Beschwerdeschilderungen der Klägerin Berücksichtigung gefunden haben. Keiner der
medizinischen Sachverständigen hat der Klägerin Simulations- oder Aggravationstendenzen bescheinigt.
Die von ihr vorgelegten zahlreichen Atteste des sie behandelnden Orthopäden Dr. B. lassen keine
ernsthaften Zweifel daran aufkommen, dass es sich bei der Klägerin um eine Schmerzpatientin handelt, die
seit dem Unfallereignis in fortdauernder ärztlicher Behandlung ist.
28 b) Es besteht deshalb kein Grund, ihr einen Ersatzanspruch für die Kosten zu versagen, die aus Anlass
ihres Bestrebens angefallen sind, die von der Wirbelsäule ausgehende und seit dem Unfallereignis bestehende
Schmerzsymptomatik zu beseitigen oder zumindest zu lindern. Die Ersatzverpflichtung der Beklagten umfasst auch
die Akupunktur-Schmerzbehandlung, über die sich u.a. die abv-Rechnung, erstellt im Auftrag von
Professor Dr. F., vom 8. Juli 1999 verhält. Zwar lässt sich nach den Ausführungen
des Privatgutachters K. der Behandlungsaufwand, der im Zusammenhang mit dem Lumbalsyndrom steht, nicht eindeutig
von den sich auf die Brustwirbelsäule beziehenden Behandlungsmaßnahmen trennen (Bl. 183 d.A.). Da
aber nach den obigen Ausführungen durch den Unfall eine Schmerzaktivierung der degenerativen
Vorschädigungen der Klägerin erfolgt ist, besteht für eine derartige Differenzierung keine
sachliche Notwendigkeit.
29 c) Einerseits hat der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. L. bei einer am 6. November
2000 durchgeführten klinischen und röntgenologischen Untersuchung der Klägerin keine funktionellen
Unfallfolgen mehr festzustellen vermocht. Als einzigen Befund hat er eine diskrete keilförmige Deformierung
des vierten und fünften Brustwirbelkörpers festgestellt, die nach seiner Einschätzung ohne
funktionelle Auswirkungen bleibt (Bl. 124, 125 d.A.). Im Gegensatz dazu stehen die Darlegungen des
Privatgutachters Dr. K., die keilförmige Deformierung des fünften Brustwirbelkörpers
habe zu persistierenden Beschwerden der Klägerin geführt, weil es wegen der posttraumatischen
ventralen Höhenminderung zu einer kyphotischen Knickbildung mit einer Abwinklung von 10° im
Vergleich zur physiologischen BWS-Kyphose gekommen sei (Bl. 167, 170, 171 d.A.). Wie bereits dargelegt,
kann die Richtigkeit der Ausführungen des von der Klägerin beauftragten Gutachters nicht allein
aufgrund der Tatsache in Zweifel gezogen werden, dass sie u.a. auf ihren subjektiven Schmerzangaben beruhen.
Dies gilt insbesondere mit Rücksicht darauf, dass der Privatgutachter sich ausführlich mit den
Röntgenaufnahmen sowie mit den MRT- und den Computertomographieaufnahmen auseinandergesetzt hat, die in
der Zeit zwischen dem 2. März 1999 und dem 1. März 2001 von der Wirbelsäule der
Klägerin gefertigt wurden (Bl. 164 - 168 d.A.). Die danach zu erhebenden Befunde und die
von der Klägerin beschriebene Schmerzsymptomatik unter Einschluss von Ausstrahlungen über die
obere Brust- und Halswirbelsäule bis in den Hinterkopf hinein erscheinen stimmig. Es bedarf keiner
näheren Ausführungen dazu, dass Deck- und Grundplattenimpressionen von zwei Brustwirbelkörpern
geeignet sind, erhebliche Schmerzzustände mit Ausstrahlungswirkungen hervorzurufen.
30 C.
31 1. Aus diesen Gründen sieht der Senat im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität einen
hinreichenden Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Notwendigkeit der Rehabilitationsbehandlung
der Klägerin in der Fachklinik "4 J." in der Zeit vom 6. April 1999 bis zum 7. Mai 1999
sowie vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999. Nach den Darlegungen des Privatgutachters waren
beide Rehabilitationsmaßnahmen aus orthopädischer Sicht erforderlich, um unfallbedingte Beschwerden
zu therapieren (Bl. 183 d.A.). Unstreitig handelt es sich bei der orthopädischen Klinik um ein
Vertragshaus der gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin, der B. E. (Bl. 249 d.A.). Ausweislich
der Rechnung der Klinik vom 10. Mai 1999 hatte die Barmer Ersatzkasse eine Kostenzusage für 21 der
abgerechneten Summe von 32 Tages-pflegesätzen übernommen (Bl. 21 Anlagenhefter). Die medizinische
Indikation für die 11 weiteren Sätze bis zum 7. Mai 1999 steht aufgrund der Tatsache außer
Zweifel, dass die anfänglichen Behandlungsmaßnahmen in Bad Gögging nicht ausgereicht haben, um
die Klägerin in einen beschwerdefreien Zustand zu versetzen. Ausweislich eines Befundberichtes des behandelnden
Orthopäden Dr. B. vom 28. Juli 1999 hielt er seinerzeit eine erneute Kurmaßnahme zur Behandlung
der Beschwerden für dringend erforderlich (Bl. 74 Anlagenhefter). Damit bestand auch eine Indikation
für die Folgetherapie in der Zeit vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999.
32 2. Nach den von der Klägerin vorgelegten Rechnungen unterhält die Fachklinik "4 J."
keinen in das Rehabilitationszentrum integriertem Hotelbetrieb, sondern die Klägerin war während der
Behandlungsmaßnahmen in dem "Kur- und Sporthotel 4 J." untergebracht. Folglich umfasst die
Ersatzverpflichtung der Beklagten auch die streitgegenständlichen Beherbergungskosten.
33 3. Zwar sollen nach der gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. L. stationäre
Rehabilitationsmaßnahmen weder im April/Mai 1999 noch im Oktober 1999 medizinisch erforderlich gewesen
seien. Die kritische Einstellung des Sachverständigen gegenüber zu begutachtenden Schmerzpatienten,
bei welchen nach seiner Auffassung zwischen den durch diesen geklagten Beschwerden und den durch ihn erhobenen
Befunden kein unmittelbares Korrelat hergestellt werden kann, ist senatsbekannt. Selbst wenn jedoch -
wofür nach den zu den Akten gelangten ärztlichen Unterlagen nichts spricht - die
Rehabilitationsbehandlungen der Klägerin in der Fachklinik "4 J." nicht medizinisch
indiziert gewesen wären, stünde das der Begründetheit der diesbezüglichen Ersatzforderung
der Klägerin nicht entgegen. Denn ausweislich der Atteste des behandelnden Orthopäden Dr. B.
vom 23. März 1999 (Bl. 62 Anlagenband) sowie vom 28. Juli 1999 (Bl. 74 Anlagenband) hat dieser die
Kurmaßnahmen jeweils für "unbedingt erforderlich" bzw. "dringend erneut erforderlich"
gehalten. Sollte es sich bei diesen Beurteilungen tatsächlich um Fehleinschätzungen gehandelt haben,
darf dies nicht dazu führen, die fachunkundige Klägerin mit den Aufwendungen für die
Rehabilitationsbehandlungen zu belasten. Denn nach ständiger Rechtsprechung hat der Schädiger
grundsätzlich sogar für ärztliche Kunstfehler und eine falsche Behandlung des Verletzten
einzustehen, weil diese erfahrungsgemäß zu häufig vorkommen, um nicht mehr als adäquat zu
gelten (Wussow, a. a. O., Kapitel 2, Rdnr. 101 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 2797; BGH VersR 1968, 773 und
weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
34 II. Verdienstausfallforderung in Höhe von 29.619,00 DM.
35 Dieses Ersatzbegehren der Klägerin ist weitgehend unbegründet. Die Beklagte sind zum Ersatz
eines Erwerbsschadens der Klägerin nur für die Ausfallzeiten vom Unfalltag bis zum Ende der ersten
Rehabilitationsmaßnahme am 7. Mai 1999 sowie für die Dauer der zweiten Kurbehandlung der Klägerin
vom 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999 verpflichtet. Entgegen der Behauptung der Klägerin lässt
sich nicht feststellen, dass sie vom Unfalltag bis zum Ende des Kalenderjahres 1999 infolge von unfallbedingten
Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig war. Darüber hinaus geht die Klägerin bei der Berechnung des
ihr entstandenen Verdienstausfalles von falschen Voraussetzungen aus. Auf der Grundlage der durch sie zu den
Akten gereichten Gewinnermittlungen ihres Steuerberaters für die Jahre 1996 bis 1998 lässt sich nur
ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von 2.160,60 DM ermitteln. Dieser Monatsbetrag führt
dem Ergebnis zu der Feststellung eines ersatzfähigen Erwerbsschadens im Umfang von 5.941,65 DM.
36 A.
37 1. Folgt man den gutachterlichen Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. L.
soll die unfallbedingte 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auf die Zeit bis zum 15. März
1999, also weniger als zwei Wochen nach dem Unfallereignis, beschränkt gewesen sein. Für den restlichen
Monat März hat er dann eine 50 %-ige Arbeitsunfähigkeit in Ansatz gebracht, die sich dann sukzessiv
über 30 % (bis 15. April) auf 10 % (bis 30. April) reduziert haben soll. Dem ist der Privatgutachter
Dr. K. mit der Darlegung entgegen getreten, eine Staffelung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von
100 % auf 15 % erscheine allenfalls bis zum 30. Mai 1999 angemessen und wegen einer Hypomobilität
in zwei Bewegungssegmenten der Brustwirbelsäule sei von einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit
im Umfang von 15 % auszugehen (Bl. 182, 183).
38 2. Im Ergebnis bedarf es wegen der widersprüchlichen Angaben der Sachverständigen bei der Bewertung
der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin keiner weiteren Sachaufklärung, um eine
hinreichende Grundlage für die Feststellung des ersatzfähigen Erwerbsschadens der Klägerin zu
schaffen.
39 a) Denn die Annahme einer Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Umfang von 15 % über
das Datum des 30. Mai 1999 hinaus rechtfertigt keinesfalls die Feststellung ihrer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Kalenderjahres 1999. Es steht jedoch außer Zweifel, dass die
Klägerin während ihrer Rehabilitationsbehandlungen in der Kurklinik "4 J." in Bad Gögging
schon rein faktisch an der Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit gehindert war. Die darauf entfallenen
Zeiträume (6. April 1999 bis 7. Mai 1999 sowie 3. Oktober 1999 bis zum 17. Oktober 1999)
sind folglich in die Berechnung des Verdienstausfallschadens einzubeziehen.
40 b) Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. L. war die Erwerbsfähigkeit der Klägerin
bis zum 31. März 1999 unfallbedingt zu 50 % gemindert, so dass ihr bis zu diesem Datum nicht zuletzt
mit Rücksicht auf die fortdauernden unfallbedingten Beschwerden eine Wiederaufnahme ihrer Arbeitstätigkeit
nicht zuzumuten war. Da sie bereits weniger als eine Woche nach diesem Datum ihre erste Kurmaßnahme angetreten
hat, reichte auch dieser Zwischenzeitraum, in welchem sie nach Einschätzung des Sachverständigen zu
30 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war, nicht zu einer ordnungsgemäßen
Wiederaufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit als freie Mitarbeiterin des Modeunternehmens H.. Die Wiederaufnahme
war ihr erst nach Abschluss des ersten Aufenthaltes in Bad Gögging, also erst ab dem 8. Mai 1999, möglich.
Hinzuzurechnen ist dann noch die weitere kurbedingte Abwesenheit der Klägerin in den beiden Wochen ab dem
3. Oktober 1999.
41 3. Nach den gutachterlichen Stellungnahmen und den anderen ärztlichen Unterlagen, die zu den Akten gelangt
sind, ist die Behauptung der Klägerin, sie sei über die oben genannten Ausfallzeiten hinaus bis zum 31.
Dezember 1999 aufgrund ihrer Verletzungen arbeitsunfähig gewesen (Bl. 248, 249 d.A.), ohne jede sachliche
Fundierung und damit unerheblich. Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, aus welchem Grund sie nach
ihrer Entlassung aus der ersten Rehabilitationsbehandlung nicht in der Lage gewesen sein soll, ihrer Tätigkeit
als freie Mitarbeiterin der Firma H. nachzukommen.
42 a) Nach einem Schreiben des leitenden Arztes der Fachklinik "4 J." vom 7. Mai 1999 an den die
Klägerin behandelnden Orthopäden Dr. B. war die obere Wirbelsäule der Klägerin bei der
Abschlussuntersuchung tags zuvor in allen Ebenen frei beweglich. Die Inklination war sogar bis zu einem
Fingerspitzen-Fußboden-Abstand von 22 cm durchführbar, wobei sich die Wirbelsäule gut ausrundete.
Darüber hinaus war der Klägerin nach der Feststellung des leitenden Arztes ein Aufrichten aus eigener
Kraft ohne Abstützbewegung möglich (Bl. 72 Anlagenhefter). Wenn auch nach dem weiteren Inhalt des
Schreibens eine Beschwerdefreiheit noch nicht erreicht worden war, hielt es der Verfasser des Schreibens,
Prof. Dr. A., für ausreichend, dass die Klägerin ihre im Rahmen der Kurbehandlung erlernten
Maßnahmen zuhause fortsetzte (Bl. 73 Anlagenband). Die Klägerin macht diese Ausführungen zum
Gegenstand ihres Vortrages (Bl. 354 d.A.).
43 b) Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, sie habe im Gebäude der Firma Hermes auf drei Stockwerke verteilt
ihre Verkaufstätigkeit verrichten müssen und die ständige Treppenbenutzung sowie die Arbeit
in gebückter Haltung an verschiedenen, tief liegenden Schubladen sei an ihr bis zum Ende des Jahres 1999
wegen der Verletzungen nicht möglich gewesen (Bl. 248, 249 d.A.). War die Klägerin bereits am 7. Mai
1999 zu einer weitgehenden Inklinationsneigung ihrer Wirbelsäule imstande, konnte sie auch zumindest zeitweise
Arbeiten in gebückter Haltung verrichten, zumal sich nicht alle von ihr zu bedienenden Schubladen auf
Fußbodenniveau befunden haben dürften. Die Inklinationsfähigkeit der Wirbelsäule findet auch
eine Bestätigung in den gutachterlichen Stellungnahmen L. und K, wobei sich lediglich unterschiedliche Angaben
hinsichtlich des verbliebenen Fingerspitzen-Fußboden-Abstandes feststellen lassen (15 cm bzw. 25 cm). Beide
Gutachter haben übereinstimmend angegeben, dass der Klägerin ein Aufrichten ohne Zuhilfenahme der Hände
möglich gewesen sei (Bl. 119, 150 d.A.). Selbst der von der Klägerin beauftragte Gutachter Krämer hat
keine Hinweise für Störungen der Sensibilität, Motorik oder Trophik im Bereich der unter Extremitäten
vorgefunden. Er hat nach einer Untersuchung der Hüftgelenke für diese einen altersentsprechenden normalen
Zustand angegeben und er ist zusammenfassend zu dem Ergebnis gekommen, die Funktionsprüfung der unteren
Extremitäten ergebe in allen Gelenken eine weitgehend altersentsprechende freie Beweglichkeit (Bl. 154,
155 d.A.). Auf diesem Hintergrund ist die Behauptung der Klägerin nicht schlüssig, ihr sei ohne jede
Einschränkung bis zum Ende des Jahres 1999 ein Treppensteigen nicht möglich gewesen.
44 c) Nichts anderes ergibt sich aus dem durch sie vorgelegten Attest des Dr. B. vom 31. Mai 2000 (Bl. 352,
360 d.A.). Zwar geht daraus hervor, dass der Klägerin "strikte Bettruhe" verordnet worden sei,
woraufhin "selbstverständlich eine Ablehnung seitens der Patientin erfolgt" sei. "In der
Folgezeit" seien dann "intensive orthopädische, physikalische und krankengymnastische
Übungsbehandlungen nebst medikamentösen Therapien notwendig" gewesen. Da das Attest jedoch
keine zeitlichen Konkretisierungen enthält, reicht es nicht für die schlüssige Darlegung, dass
die Klägerin auch noch nach ihrer Entlassung aus der ersten Rehabilitationsmaßnahme zu 100 %
arbeitsunfähig gewesen sein soll.
45 B.
46 Hinsichtlich der Bemessung der Höhe des Verdienstausfallschadens ist die Behauptung der Klägerin
nicht schlüssig, sie arbeite durchschnittlich für die Firma H. drei Tage pro Woche zwischen 8 und 10
Stunden (Verkaufstätigkeit im Ladengeschäft; Teilnahme an Einkaufsmessen in Paris) zu einem Stundensatz
von 30 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und die überreichten Gewinnermittlungen betreffend die Jahre 1996 bis
1998 seien anhand der von ihr der Firma H. ausgestellten Rechnungen erstellt worden. Diese Darlegung kann schon im
Ansatz nicht zutreffen.
47 1. Hätte die Klägerin nämlich in der Vergangenheit zwischen 96 und 120 Stunden monatlich für
die Firma H. gearbeitet, so hätte dies ein jährliches Einkommen - ohne zusätzliche
Mehrwertsteueranteile - zwischen 38.800 DM und 43.200 DM zur Folge gehabt. Tatsächlich weisen die
Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG des Steuerberaters Rosslenbroich für die Jahre 1996 bis 1998 nur
Einnahmen von 19.742,27 DM, 29.248,78 DM sowie 28.790,50 DM auf (Bl. 44 Anlagenhefter). Diese Zahlen macht die
Klägerin zum Gegenstand ihres Klagevortrages zwecks Darlegung des Verdienstausfallschadens (Bl. 8 -
10 d.A.). Hätte sie ihrer späteren Behauptung im erstinstanzlichen Schriftsatz vom 22. Juli 2002
gemäß die Gewinnermittlungen für die Jahre 1996 bis 1998 auf der Grundlage der der Firma Hermes
übermittelten Rechnungen mit einem Wochenarbeitspensum zwischen 96 und 120 Stunden ausarbeiten lassen,
ließen sich die in den Gewinnermittlungen angegebenen Einnahmenbeträge nicht erklären.
48 2.a) Für die Berechnung des Erwerbsschadens der Klägerin verwertet der Senat deshalb im Wege des
Urkundenbeweises die Einnahmenssummen, die für die Jahre 1996 bis 1998 Gegenstand der Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 3 EStG sind und die Eingang in die Klageschrift gefunden haben.
49 b) Entgegen der Aufstellung in der Klageschrift können jedoch die von der Klägerin als
"Privatanteil" bezeichneten Beträge von 8.807,00 DM sowie zweimal 10.020,00 DM bei der
Schadensberechnung keine Berücksichtigung finden. Denn es handelt sich dabei nicht um reale Einnahmen,
welche der Klägerin infolge ihrer Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 entgangen sind. Wie die bezeichneten
Gewinnermittlungen erkennen lassen, behandelt die Klägerin das von ihr genutzte Fahrzeug als einen betrieblich
genutzten Pkw, wobei sie die damit verbundenen laufenden Kosten als Betriebsausgaben geltend macht. Dies hat dann
steuerlich zwangsläufig zur Folge, dass sie für den Umfang, in welchem sie das Fahrzeug privat nutzt,
auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer einen bestimmten Geldbetrag anzugeben und zu versteuern hat. Auf diese
Weise haben dann die genannten Beträge als sogenannten Privatanteile Eingang in die Gewinnermittlung unter
dem Titel "Betriebseinnahmen" gefunden, ohne dass es sich dabei um für die Berechnung des hier
streitigen Schadens berücksichtigungsfähige Posten handelt.
50 c) Die in den Gewinnermittlungen für die Jahre 1996 bis 1998 und in der Klageschrift aufgeführten
Annahmebeträge ergeben eine Nettogesamtsumme von 77.781,55 DM. Dies ergibt einen jährlichen
Durchschnittsbetrag von 25.927,18 DM, dem ein monatlicher Durchschnittsbetrag von 2.160,60 DM entspricht.
Bezogen auf die unfallbedingt berücksichtigungsfähige Ausfallzeit der Klägerin von 2,75 Monaten
errechnet sich damit im Ergebnis ein ersatzfähiger Erwerbsschaden von 5.941,65 DM.
51 3.a) Die durch das Landgericht angeführten Bedenken gegen eine schlüssige Darlegung des den
Verdienstausfall betreffenden Ersatzanspruches der Klägerin vermag der Senat nicht zu teilen (Bl. 11,
12 UA; Bl. 276 Rückseite, 277 d.A.). Zwar trifft es zu, dass in den bezeichneten Gewinnermittlungen ihres
Steuerberaters die Klägerin als Inhaberin einer Handelsvertretung bezeichnet ist (Bl. 52 Anlagenhefter).
Ein Handelsvertreter gemäß § 84 Abs. 1 HGB übt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
eine andere Tätigkeit aus als eine freie Mitarbeiterin, als die sich die Klägerin in ihrem Verhältnis
zu der Firma H. bezeichnet. Auch legt das Landgericht zutreffend dar, dass die Umstände für eine
Tätigkeit der Klägerin als sogenannte Scheinselbständige im Sinne des § 7 SGB IV sprechen.
52 b) In ihrer Berufungsbegründung räumt die Klägerin ein, dass auf sie die Voraussetzungen der
Scheinselbständigkeit zutreffen, weil sie sich auf Verlangen der H. GmbH wie eine selbständig tätige
und freie Mitarbeiterin behandeln lassen müsse. Deswegen werde sie von dem Unternehmen und durch das von
dem zuständige Finanzamt wie eine Selbständige geführt (Bl. 323 d.A.). Die Richtigkeit des
Vorbringens der Klägerin über ihre steuerrechtliche Behandlung als Selbständige ergibt sich
aus den von ihr überreichten Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 3 EStG für die Vorjahre 1996 bis
1998. Sie macht zu Recht geltend, dass der Beklagten kein Vorteil daraus erwachsen dürfe, dass sie wie
eine Arbeitnehmerin tätig war, sie aber auf Veranlassung des sie beschäftigenden Unternehmens wie
eine Selbständige geführt werde (Bl. 323 d.A.). Aus diesem Grund hat sie entgegen der durch die
Beklagte vertretenen Ansicht (B l. 349 d.A.) auch keinen Anspruch gegen die Firma H. GmbH auf Lohnfortzahlung
im Krankheitsfall.
53 III. Kosten für die Operation der Nase in Höhe von 7.825,98 DM.
54 Bezüglich dieser Schadensposition hat das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg. Insoweit hat
das Landgericht zu Recht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht den ihr
obliegenden Nachweis dafür erbracht, dass die für die Nasenkorrektur am 26. Januar 2000 aufgewendeten
Kosten mit dem Unfall in einem Sachzusammenhang stünde (Bl. 10, 11 UA; Bl. 276, 276 Rückseite d.A.).
55 1.a) Auf erhebliche Zweifel stößt bereits die Behauptung der Klägerin, infolge des heftigen
Unfallanstoßes habe es einen "Aufprall des Kopfes auf das Lenkrad/die Windschutzscheibe" gegeben
(Bl. 358 d.A.). Unstreitig war die Klägerin angeschnallt und der Airbag hat sich anlässlich der Kollision
aktiviert (Bl. 342 d.A.). Es ist deshalb zumindest nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wie trotz der
Rückhaltewirkung des Sicherheitsgurtes und ungeachtet des durch den Airbag vermittelten Aufprallschutzes
der Kopf der Klägerin entweder gegen das Lenkrad oder gar gegen die Windschutzscheibe mit der Folge einer
Nasenbeinfraktur geprallt sein soll. In dem Aufnahmebericht der Universitätsklinik Düsseldorf vom
Unfalltag sind als Gesichtsverletzungen der Klägerin lediglich Weichteilschwellungen im Bereich des rechten
Jochbeines, der Nase, der Ober- und Unterlippe aufgeführt. In Bezug auf die Nase ist ausdrücklich das
Fehlen eines Druckschmerzgefühls vermerkt (Bl. 76 d.A.). Die bei der Erstuntersuchung der Klägerin
diagnostizierten Beeinträchtigungen des Gesichtes hat der Sachverständige Dr. L. zusammenfassend
als sogenannte "Airbag-Verletzung" bezeichnet (Bl. 122 d.A.).
56 Röntgenologisch hat der Sachverständige keine Hinweise auf eine knöcherne Verletzung des
Nasenbeins vorgefunden (Bl. 120 d.A.).
57 b) Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen ärztlichen Attest des
Orthopäden Dr. B. vom 22. April 1999 (Bl. 68 Anlagenhefter). Dort ist lediglich aufgeführt, dass
die Klägerin seinerzeit unter anderem "noch über eine Nasenbeinfraktur klagte". Es handelte
sich also lediglich um eine mutmaßliche Verletzungsfolge, welche die - nicht sachkundige -
Klägerin gegenüber dem sie behandelnden Orthopäden angegeben hatte. Nach dem Inhalt des Attestes
ist nicht ersichtlich, dass Dr. B. den von der Klägerin geäußerten Verdacht durch eine Untersuchung
objektiviert hätte. Wäre die Diagnose von dem behandelnden Orthopäden selbst gestellt worden,
wäre die in dem Attest gewählte Formulierung unverständlich. Die Klägerin lässt auch
offen, zu welchem Zeitpunkt und durch welche Untersuchungsmaßnahme Dr. B. zu der in sein Wissen gestellten
Erkenntnis gelangt sein soll. Der Senat hat deshalb - wie die Beklagten zu Recht geltend machen (Bl. 344
d.A.) - keinen Anlass, dem Beweisangebot der Klägerin bezüglich des streitigen Nasenbeinbruches
durch Vernehmung des Dr. B. nachzugehen (Bl. 12, 13 d.A.).
58 2. Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Auffassung spricht - auch bei einem unterstellten
heftigen Kollisionsaufprall - kein Anscheinsbeweis für die Annahme, dass der durch einen
Dreipunkt-Sicherheitsgurt sowie durch einen Lenkrad-Airbag geschützte Fahrer im Zusammenhang mit der
kollisionsbedingten Vorwärtsbewegung seines Kopfes gegen das Lenkrad oder gar gegen die Windschutzscheibe
mit der Folge einer Nasenbeinfraktur schlägt. Die in das Lenkrad eingebaute Airbag-Sicherung soll gerade
dazu dienen, knöcherne Schädelverletzungen zu vermeiden.
59 3.a) Zwar verhält sich die Bescheinigung der KÖ-Klinik vom 3. Dezember 1999 über die
Notwendigkeit der Korrektur einer "Höcker-Langnase mit Septumdeviation und Nasenatmungsbehinderung"
als "Zustand nach Nasenbeinfraktur 3/99". Indes stehen die weiteren Angaben in der Bescheinigung, in
der Uniklinik Düsseldorf sei eine Nasenbeinfraktur diagnostiziert und anschließend reponiert worden,
nicht in Übereinstimmung mit dem bereits wiedergegebenen Inhalt des Aufnahmeberichtes der Klinik. Danach
war im Bereich der Nase der Klägerin - abgesehen von einer Rötung - keinerlei Auffälligkeit
festgestellt worden. Nicht nachvollziehbar ist deshalb, auf welcher Tatsachengrundlage die weitere Darlegung in
der Bescheinigung der KÖ-Klinik beruht, dass die Korrekturoperation "eine Folgeoperation des im März
erlittenen Unfalls darstellt". Wie bereits ausgeführt, hat auch der gerichtlich bestellte Sachverständige
Dr. L. keinerlei Anzeichen für eine unfallbedingte Nasenbeinfraktur der Klägerin vorgefunden. Da
die Klägerin ausweislich des Attestes vom 22. April 1999 auch gegenüber dem sie behandelnden Orthopäden
über eine bei dem Unfall erlittenen Nasenbeinfraktur geklagt hatte, liegt nach den Umständen der Annahme
nahe, dass der Inhalt der Bescheinigung der KÖ-Klinik allein auf der Grundlage der ungeprüft
übernommenen Angabe der Klägerin beruht, sie habe bei der Kollision einen Bruch des Nasenbeins
erlitten.
60 b) Der Senat hat deshalb keine Veranlassung, die von der Klägerin benannten Zeugen Dr. W. sowie
Dr. W. zum Nachweis der Richtigkeit ihrer Behauptung zu vernehmen, die Operation sei erforderlich gewesen,
um die bei dem Unfall erlittenen Verletzungen an der Nase zu korrigieren (Bl. 321 d.A.). Zwar mögen
die Zeugen bestätigen können, dass bei der Klägerin eine medizinische Indikation zu einer
operativen Nasenkorrektur gegeben war und dass diese chirurgische Maßnahme mit einem Kostenaufwand von
knapp 8.000,00 DM verbunden war. Auch mag entsprechend der Bescheinigung der KÖ-Klinik bei der
Klägerin tatsächlich eine Höcker-Langnase als Folge einer fehlerhaft verheilten Nasenbeinfraktur
vorgelegen haben. Nach den zu den Akten gelangten gutachterlichen Stellungnahmen und sonstigen ärztlichen
Unterlagen lässt sich jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis einerseits sowie dem Bruch
des Nasenbeins und der Erforderlichkeit eines anschließenden chirurgischen Eingriffs andererseits feststellen.
Es ist nicht auszuschließen, dass die Klägerin unabhängig vom Unfallgeschehen bei anderer Gelegenheit
eine Nasenbeinverletzung davon getragen hat, welche in der Folgezeit eine chirurgische Korrektur erforderte. Die
von der Klägerin benannten Zeugen Dr. W. und Dr. W. haben diese ausweislich der Bescheinigung der
KÖ-Klinik erst acht Monate nach dem Unfallereignis in Augenschein genommen. Die Klägerin legt nicht
dar, aus welchen Gründen beide Zeugen Angaben dazu machen können, dass die Nassenbeinfraktur bei dem
Kollisionsereignis am 2. März 1999 eingetreten ist und andere - unfallunabhängige traumatische
Einwirkungen als Ursache auszuschließen sind.
61 4. Die Frage, welche Verletzungen die Klägerin bei dem Unfall erlitten hat, betrifft die sogenannte
haftungsbegründende Kausalität. Für den Nachweis der behaupteten Verletzungen gilt somit der
Strengbeweis (§ 286 ZPO) ohne die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Da jedoch der Nachweis
einer unfallbedingt eingetretenen Nasenbeinfraktur nicht geführt ist, hat die Klägerin auch keinen
Anspruch auf Ersatz von diesbezüglichen Folgebehandlungskosten.
62 IV. Nebenentscheidungen
63 Die zeitliche Staffelung der Zinsentscheidung trägt der Tatsache Rechnung, dass bestimmte unfallbezogene
Vermögenseinbußen der Klägerin - wie etwa ein Teil der klagegegenständlichen Arztkosten
sowie des Verdienstausfalls - erst nach dem Datum des 24. August 1999 entstanden sind.
64 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
65 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in
§§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
66 Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 23.562,01 €. Die Beschwer der
Parteien liegt jeweils unter 20.000,00 €.
67 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2
ZPO nicht gegeben sind.
68 Dr. E. K. E.
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