Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Münster v. 01.04.2003: Fahrlässigkeit (grobe)




Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 01.04.2003 - 5 K 2781/99) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

1 T a t b e s t a n d

2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt

Gründe:


erstatten muss, die sie in der Zeit von Januar bis Juni 1997 und von April 1998 bis

Juni 1999 erhalten hat.

3 Die 1945 geborene ledige Klägerin hat die Hauptschule besucht. Sie arbeitete

seit 1960 als Raumpflegerin. Im Juli 1996 wurde sie arbeitslos und erhielt

Arbeitslosengeld.

4 Die Klägerin beantragte am 10. Januar 1997 bei dem Beklagten die Bewilligung

ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass die Leistungen

des Arbeitsamtes nicht ausreichten, um ihren notwendigen Lebensunterhalt

sicherzustellen. In der dem Antrag beigefügten Erklärung über ihr Vermögen teilte die

Klägerin mit, dass sie eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, deren

Rückkaufswert ca. 2.000 DM betrage. In dieser Erklärung versicherte die Klägerin

zugleich, dass ihre Angaben vollständig und wahr seien und dass ihr bekannt sei,

dass sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt

werden könne und zu Unrecht erhaltene Leistungen erstatten müsse. Die Erklärung

der Klägerin zum Vermögen enthielt außerdem den Hinweis, dass die Klägerin

verpflichtet sei, unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in den Verhältnissen

mitzuteilen, die für die Leistungen erheblich seien, insbesondere in den

Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Aufenthaltsverhältnissen

(Wohnungswechsel, vorübergehende Abwesenheit - z. B. Krankenhausaufenthalte -

). Zugleich erklärte die Klägerin, dass sie über die Folgen fehlender Mitwirkung

belehrt worden sei (§ 66 SGB I).

5 Am 12. März 1997 legte die Klägerin eine Bescheinigung zur Versicherung Nr. 0

vor. Daraus geht hervor, dass die Rückvergütung zum 1. April 1997 1.848,83 DM

betragen sollte.

6 Anlässlich ihrer Vorsprache vom 12. März 1997 wurde die Klägerin darauf

hingewiesen, dass die Vermögensfreigrenze 2.500 DM betrage.

7 Der Oberstadtdirektor der Stadt Münster bewilligte der Klägerin ab Januar 1997

laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem Wohngeld unter

Anrechnung der Leistungen des Arbeitsamtes bis Juni 1997. Ab Juli 1997 wurde

keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt mehr bewilligt, weil die Klägerin nach

ihren eigenen Angaben wieder Arbeit gefunden hatte.

8 Am 20. April 1998 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von

ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass die Leistungen

des Arbeitsamtes und ihr Einkommen als Raumpflegerin nicht ausreichten, um ihren

Lebensunterhalt sicherzustellen. Daraufhin bewilligte die Oberbürgermeisterin der

Stadt Münster der Klägerin erneut ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt

einschließlich pauschaliertem Wohngeld unter Anrechnung der Leistungen des

Arbeitsamtes und des von ihr angegebenen Verdienstes als Putzhilfe.

9 Mit Schreiben vom 20. April 1998 forderte das Sozialamt die Klägerin auf,

Unterlagen über den aktuellen Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung vorzulegen.

Anlässlich einer Vorsprache am 27. April 1998 legte die Klägerin zwei Schreiben

über zwei Lebensversicherungen mit den Nrn. 0 und 0 vor. Der Klägerin wurde

anlässlich ihrer Vorsprache erklärt, dass es sich bei den von ihr eingereichten

Schreiben der Versicherung nicht um Bescheinigungen über die Rückkaufswerte

handele. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie werde die noch fehlenden Unterlagen

zusenden, sobald sie sie habe.

10 In einer Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom

12. April 1999 teilte die Klägerin u. a. mit, dass sie eine beitragsfreie

Lebensversicherung mit der Nr. 0 besitze.

11 Anlässlich ihrer Vorsprache vom gleichen Tage legte die Klägerin ein weiteres

Schreiben ihrer Versicherung vom 28. Januar 1998 zu der angegebenen

Versicherungsnummer vor.

12 Mit Schreiben vom 20. April 1999 forderte das Sozialamt die Klägerin auf, weitere

Angaben zu den beiden von ihr angegebenen Lebensversicherungen zu machen.

Zugleich wurde die Klägerin erneut auf die Vermögensfreigrenze von 2.500 DM

hingewiesen.

13 Anlässlich einer Vorsprache vom 3. Mai 1999 teilte die Klägerin dem Sozialamt

mit, dass es etwa vier bis sechs Wochen dauere, bis sie die Bescheinigungen über

die Versicherungen habe.

14 Anlässlich einer Vorsprache am 18. Juni 1999 legte die Klägerin ein Schreiben

der Versicherung vom 11. Juni 1999 vor. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die

Klägerin drei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, deren Rückkaufswerte

zum 1. Juli 1999 wie folgt festgesetzt waren: 2092,83 DM; 17.700,65 DM und

2.778,33 DM.

15 Daraufhin stellte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster die Bewilligung von

ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 1999 ein.

16 Nach Anhörung der Klägerin nahm die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster

durch Bescheid vom 25. August 1999 die Bescheide auf, mit denen der Klägerin für

den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 sowie vom 20. April 1998

bis zum 30. Juni 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld

gewährt worden war. Zugleich forderte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster

die Klägerin auf, die zu viel gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.590,40

DM und das pauschalierte Wohngeld in Höhe von 3.075 DM zurückzuzahlen.

17 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin in den

vorgenannten Zeiträumen zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich

pauschaliertem Wohngeld erhalten habe, weil sie verpflichtet gewesen sei, vorrangig

einsetzbares Vermögen in Form der Rückkaufswerte der drei abgeschlossenen

Lebensversicherungen einzusetzen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt

sicherzustellen.

18 Die Klägerin legte am 27. September 1999 Widerspruch ein und trug vor, dass

sie die Lebensversicherungen abgeschlossen habe, um später mal eine kleine

Zusatzrente zu bekommen.

19 Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999 wies der Beklagte den

Widerspruch der Klägerin zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es zu

der Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich

pauschaliertem Wohngeld nur deshalb gekommen sei, weil die Klägerin zumindest

grob fahrlässig unvollständige Angaben über die Rückkaufswerte ihrer

Lebensversicherungen gemacht habe.

20 Die Klägerin hat am 22. November 1999 Klage erhoben. Sie macht geltend:

21 Sie habe bei dem Sozialamt anlässlich ihrer Antragstellung im Jahre 1997 alle

Unterlagen über sämtliche von ihr abgeschlossenen drei Lebensversicherungen

vorgelegt; wenn dort nur Kopien von einer Lebensversicherung angefertigt und zu

den Akten genommen worden seien, habe sie dies nicht zu verantworten.

22 Die Klägerin macht außerdem geltend, dass sie auf die Beträge aus den von ihr

abgeschlossenen Lebensversicherungen angewiesen sei, um ihren Lebensunterhalt

im Alter sicherzustellen, weil sie lediglich eine Altersrente von 1.043,57 DM erhalten

werde.

23 Die Klägerin beantragt,

24 den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster

vom 25. August 1999 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999

aufzuheben.

25 Der Beklagte beantragt,

26 die Klage abzuweisen.

27 Unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides trägt der

Beklagte ergänzend vor, dass die Klägerin anlässlich ihrer Antragstellungen im

Januar 1997 und im April 1998 unvollständige Angaben über ihre

Lebensversicherungen gemacht habe, obwohl sie ausdrücklich auf die einschlägigen

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf die Vermögensfreigrenze,

hingewiesen worden sei; erstmals anlässlich ihrer Vorsprache am 18. Juni 1999 habe

die Klägerin vollständige Angaben über sämtliche von ihr abgeschlossenen drei

Lebensversicherungen gemacht; erst zu diesem Zeitpunkt sei dem Beklagten

bekannt geworden, dass die Klägerin während der gesamten Bewilligungszeiträume

über vorrangig einsetzbares Vermögen verfügt habe.

28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der

Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der

Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung

gewesen sind.

29

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

30 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der

Oberbürgermeisterin der Stadt Münster vom 25. August 1999 in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999 ist rechtmäßig. Der

Beklagte hat zu Recht die Bescheide aufgehoben, in denen der Klägerin für die Zeit

vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 sowie vom 20. April 1998 bis zum 30. Juni

1999 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem

Wohngeld bewilligt worden ist. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten zu viel

gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt und zu viel gezahltes pauschaliertes Wohngeld

in Höhe von insgesamt 9.665,40 DM zu erstatten.

31 Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die Bewilligungsbescheide

zurückzunehmen und Erstattung der zu viel gezahlten Sozialleistungen zu verlangen,

sind §§ 45, 50 SGB X.

32 Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil

begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch

nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unter den

Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 für die Vergangenheit zurückgenommen

werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

33 Der Oberstadtdirektor der Stadt Münster bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt

Münster haben in der Zeit von Januar 1997 bis Juni 1997 sowie vom 20. April 1998

bis zum 30. Juni 1999 begünstigende Verwaltungsakte erlassen, indem sie der

Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt haben, soweit deren eigenes

Einkommen nicht ausreichte, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.

In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Bewilligungsbescheide

ergangen sind oder ob die Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich ausgezahlt worden

ist, ohne dass zugleich ein Bescheid ergangen ist, denn auch die tatsächliche

Auszahlung des Geldes stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar mit

Rücksicht darauf, dass Sozialhilfe gemäß § 33 Abs. 2 SGB X nicht zwingend durch

71.67 -, BVerwGE 28, 216 = FEVS 15, 361 und OVG NRW, Urteil vom 24. März

1993 - 24 A 1093/90 -, NDV 1994, 72).

34 Die vom Oberstadtdirektor der Stadt Münster bzw. von der Oberbürgermeisterin

der Stadt Münster in den Jahren 1997 bis 1999 erlassenen begünstigenden

Verwaltungsakte waren rechtswidrig. Der von der Klägerin geltend gemachte

Anspruch auf Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt war nicht

gegeben, weil sich die Klägerin auf verwertbares Vermögen in Form von drei

Kapitallebensversicherungen verweisen lassen musste.

35 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu

gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus

eigenen Kräften und Mitteln, vor allem seinem Einkommen und Vermögen,

beschaffen kann. Soweit das Arbeitslosengeld und das weitere Erwerbseinkommen

der Klägerin nicht ausreichten, um in den vorgenannten Zeiträumen den

notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, waren die Voraussetzungen des § 11

Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht erfüllt, denn der Klägerin war es zuzumuten, ihren

monatlichen Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des

pauschalierten Wohngeldes aus ihrem verwertbaren Vermögen in Form der drei

Lebensversicherungen aufzubringen.

36 Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist gemäß § 88 Abs. 1 BSHG

das gesamte verwertbare Vermögen. Das Vermögen ist dann als verwertbar

anzusehen, wenn sein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den

Bedarf des Hilfesuchenden zu befriedigen. Es kommt demnach nicht allein darauf an,

ob dem Vermögen zuzuordnende Forderungen bereits fällig sind, sondern darauf, ob

der Vermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Dies ist

regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder

auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann (OVG NRW,

Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 328; Urteil vom 17. Januar

2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551 und Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -,

NDV-RD 2002, 97 = NVwZ-RR 2002, 199).

37 Zum verwertbaren Vermögen in diesem Sinne gehört auch der Rückkaufswert

einer Kapitallebensversicherung. Hinsichtlich dieses Vermögenswertes hat das

einem Vermögenswert in Höhe des entsprechenden Geldwertes für den Rückkauf

auszugehen ist (Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58 und

Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -). Dieser Rechtsprechung hat sich das

Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96

-, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879).

38 Nach den von der Klägerin in ihrer Anhörung vom 3. August 1999 gemachten

Angaben belief sich der Rückkaufswert für die Lebensversicherung Nr. 0 am 1. März

1997 auf 16.450,38 DM, der Rückkaufswert zum gleichen Datum für die

Lebensversicherung Nr. 0 auf 2.443,30 DM. Diese Werte hatten sich zum 1. Juli

1999 nach der von der Klägerin am 18. Juni 1999 vorgelegten Auskunft der

Lebensversicherung auf 17.700,65 DM bzw. 2.778,33 DM erhöht. Der Rückkaufswert

der dritten Lebensversicherung mit der Nr. 0 betrug nach einer von der Klägerin am

12. März 1997 vorgelegten Auskunft der Versicherung vom 17. Februar 1997

mindestens 1.848,83 DM. Dieser Wert hatte sich laut Auskunft der Versicherung vom

11. Juni 1999 auf 2.092,83 DM erhöht. Während des ersten Bewilligungszeitraumes

von Januar 1997 bis Juni 1997 betrug der Rückkaufswert aller drei

Lebensversicherungen mindestens 20.742,51 DM. Am Ende des zweiten

Bewilligungszeitraumes zum 30. Juni 1999 hatten sich diese Werte entsprechend

den vorgenannten Auskünften der Klägerin und der Lebensversicherungsgesellschaft

entsprechend erhöht.

39 Die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt kommt nicht in Betracht,

wenn einzusetzendes Vermögen in einer den zeitabschnittsweisen, in der Regel

monatlichen Bedarf des Hilfesuchenden überschreitenden Höhe vorhanden ist, mit

der rechtlichen Folge, dass verwertbares, aber während des gesamten

streitbefangenen Zeitraumes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides

tatsächlich nicht eingesetztes Vermögen in jedem einzelnen Zeitabschnitt - das ist

der jeweilige Bewilligungsmonat - von neuem zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil

vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O. im Anschluss an OVG NRW, Urteil

vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, a. a. O.; Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A

3646/92 -, a. a. O. sowie Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -). Da der Klägerin

während beider Bewilligungszeiträume im Jahre 1997 bzw. in den Jahren 1998 und

1999 jeden Monat der Rückkaufswert aller Lebensversicherungen in Höhe von

mindestens 20.742,51 DM zur Verfügung stand, war sie ohne weiteres in der Lage,

ihren monatlichen Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt aus eigenem

Vermögen zu decken, soweit ihr Einkommen nicht ausreichte, um ihren notwendigen

Lebensunterhalt sicherzustellen.

40 Allerdings darf die Gewährung von Sozialhilfe und damit auch von Hilfe zum

Lebensunterhalt nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der

Verwertung von Vermögen, das gemäß § 88 Abs. 2 BSHG oder gemäß § 88 Abs. 3

BSHG dem so genannten Schonvermögen zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall

stand der Klägerin jedoch in allen monatlichen Bedarfszeiträumen in den Jahren

1997 bzw. 1998 und 1999 auch unter Berücksichtigung der Schutzvorschriften des §

88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG und des § 88 Abs. 3 BSHG ein verwertbares Vermögen in

Form des Rückkaufswertes der drei Lebensversicherungen zur Verfügung, aus dem

der bestehende monatliche Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt

monatlich gedeckt werden konnte.

41 Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung über die Rücknahme der Bescheide

über die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Schutzvorschrift

des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beachtet. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass

das geschützte Barvermögen gemäß § 88 Abs. 4 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.

1 a der Verordnung zu § 88 BSHG in der Fassung vom 11. Februar 1988, BGBl. I S.

150 monatlich lediglich 2.500 DM betragen hat. Dementsprechend ist die Klägerin

auch mehrfach von den Sachbearbeitern des Sozialamtes auf diese

Vermögensfreigrenze hingewiesen worden. Wenn dieser Freibetrag von dem im

ersten Halbjahr 1997 vorhandenen Vermögen in Form des Rückkaufswertes aller

Lebensversicherungen abgezogen wird, verbleibt noch ein Betrag von mindestens

18.500 DM, der den monatlichen Bedarf der Klägerin an ergänzender Hilfe zum

Lebensunterhalt überstieg. Da sich das Vermögen nach den von der Klägerin selbst

vorgelegten Auskünften während des streitgegenständlichen Zeitraumes bis zum

Juni 1999 noch erhöht hat, ist auch der einzusetzende Vermögenswert während des

streitgegenständlichen Zeitraumes im Juni 1999 ständig gestiegen und hat

dementsprechend auch den Bedarf der Klägerin an ergänzender Hilfe zum

Lebensunterhalt bis zum Ende des streitigen Zeitraumes im Juni 1999 ständig

überstiegen.

42 Der Einsatz des vorbeschriebenen monatlichen Betrages stellt auch keine Härte

im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar. Der Inhalt des Begriffs der Härte ist zwar im

Gesetz nicht mehr beschrieben. Er kann jedoch durch Auslegung ermittelt werden.

Dabei ist namentlich auf die Systematik der gesetzlichen Regelung über

Schonvermögen und ihren Sinn und Zweck abzustellen. Die Vorschriften über das

Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer

wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des

Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein

gewisser Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben.

Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine

vorübergehende Hilfe sein soll, den Willen des Hilfesuchenden zur Selbsthilfe lähmt

und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift

des § 88 Abs. 3 BSHG ist kein anderes. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift

einführt, so geschieht dies regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften

zwar den dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht

werden kann, nicht aber atypischen Lebenssachverhalten. Da die atypischen Fälle

nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache hinreichend erfasst

werden können, hat der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen

Ausnahmetatbestand gesetzt, der zwar hinsichtlich konkreter Einzelheiten

unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet,

das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist.

Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die

Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2

1966 - 5 C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81; Urteil vom 19. Dezember 1997

- 5 C 7.96 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 -, FEVS 39,

29; Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4447/95 -, a. a. O.).

43 Ferner muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass es sich bei der

Regelung des § 88 Abs. 3 BSHG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die als solche

eng auszulegen und einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich ist (OVG

NRW, Urteil vom 17. Dezember 1993 - 8 A 400/91 - und Urteil vom 6. Februar 1996 -

8 A 3537/93 -).

44 Hieran anknüpfend bedeutet der Einsatz des Rückkaufswertes einer

Lebensversicherung regelmäßig keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG

(BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - und OVG NRW, Urteil vom 19.

November 1993 - 8 A 278/92 -, a. a. O. sowie Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A

3537/93 -). Diese Regelung hat weder den Zweck, einen Hilfebedürftigen oder

seinen Angehörigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den

Zweck, von den Risiken dieser Art der selbstgewählten Kapitalanlage freizustellen.

Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke

zurückgelegte Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes, der auch die

Anwartschaft auf die Auszahlung der Überschussbeteiligung nach Fälligkeit der

Lebensversicherung umfasst, zur Deckung eines Bedarfs einsetzen zu müssen. Das

Risiko der Kapitalanlage einer Lebensversicherung zu tragen, ist nicht Aufgabe der

Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der sich aus § 2 Abs. 1 BSHG ergebenden

Verpflichtung, vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn

es nicht bestmöglich verwertet werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde

nicht nur dazu führen, dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde. §

88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG könnte darüber hinaus weitgehend umgangen werden, weil

beliebig hohe Vermögenswerte in neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge

eingezahlt werden könnten, aber nicht zur Verwertung abgefordert werden

müsste.

45 Zudem ist zu berücksichtigen, dass der durch vorzeitige Verwertung einer

Lebensversicherung eintretende Verlust nicht einzig durch Saldierung von

Versicherungsbeiträgen und Rückkaufswerten ermittelt werden kann. Die

Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung können als

Vorsorgeaufwendungen vom steuerpflichtigen Einkommen in den vom Gesetz

bestimmten Grenzen abgesetzt werden und daher im vorbezeichneten Umfang zu

einer Steuerentlastung führen. Ferner hat der Versicherungsnehmer den geldwerten

Versicherungsschutz schon mit Versicherungsbeginn und sodann über die bisherige

Verfahrensdauer bis zur Kündigung über die volle Versicherungssumme erlangt. Es

begründet auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, dass der

1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O.). Es kann deshalb im Falle der Klägerin nicht als Härte

angesehen werden, dass nach der von der Versicherungsgesellschaft gegebenen

Auskunft vom 11. Juni 1999 bei zwei Lebensversicherungen die Einzahlungen höher

sind als die Rückkaufswerte. Für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes

in den beiden streitgegenständlichen Zeiträumen hätte es im Übrigen auch

ausgereicht, den Rückkaufswert der Versicherung mit der Nr. 0 einzusetzen. In

diesem Fall waren im Juni 1999 lediglich 10.462,40 DM eingezahlt worden, während

der Rückkaufswert zum 1. Juli 1999 17.700,65 DM betrug.

46 Die von der Klägerin abgeschlossenen drei Lebensversicherungen waren

schließlich auch nicht erforderlich, um eine angemessene Lebensführung zu

gewährleisten oder eine angemessene Alterssicherung aufrecht zu erhalten (§ 88

Abs. 3 Satz 2 BSHG). Diese Regelung gilt zunächst und in erster Linie dann, wenn

es um die Bewilligung von Hilfe in besonderen Lebenslagen geht, während im

vorliegenden Fall lediglich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Streit steht.

Entscheidend ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass keine Anhaltspunkte dafür

bestehen, dass die Klägerin auf Beträge aus ihren drei Lebensversicherungen

angewiesen ist, um ihren notwendigen Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen. Die

Klägerin hat im Klageverfahren eine Auskunft der Landesversicherungsanstalt

Westfalen vorgelegt. Darin wird der Klägerin bescheinigt, dass ihre Altersrente

1.043,57 DM betragen wird. Dieser Betrag reicht nach dem heutigen Stand aus, um

den notwendigen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung angemessener Kosten der

Unterkunft und der Bewilligung von Wohngeld mit Eintritt der Klägerin in den

Ruhestand zu gewährleisten.

47 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Vorbringen der

Klägerin, die drei Lebensversicherungen dienten ihrer Altersversorgung, nicht durch

ausreichende Tatsachen gestützt wird. Der Schutz der Härtevorschrift des § 88 Abs.

3 Satz 2 BSHG kommt nur demjenigen zu Gute, der sein Vermögen auch

nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwendet. Bloße Absichten oder

unverbindliche Erklärungen in Bezug auf die Verwendung der Lebensversicherung

zum Zwecke der Alterssicherung können dagegen nicht ohne weiteres zur

Herausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen (BVerwG, Urteil

vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O. im Anschluss an das Urteil vom 21.

Oktober 1970 - 5 C 33.70 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der

Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 Nr. 3,

S. 10). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr

abgeschlossenen Lebensversicherungen tatsächlich dafür vorgesehen waren, ihren

Lebensunterhalt im Alter zu sichern, denn es war nach den von der Klägerin selbst

vorgelegten Unterlagen und Auskünften ohne weiteres möglich, die drei

Lebensversicherungen jederzeit vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig zu

verwerten. Dies war der Klägerin auch zuzumuten, soweit es um den hier streitigen

Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt geht.

48 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender

Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den

Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit

dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist

gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte

erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat,

die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.

Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2

SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der

Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder

unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht

der Klägerin gegeben. Sie hat bezüglich beider streitiger Bewilligungszeiträume aus

1997 bzw. aus 1998 und 1999 unvollständige Angaben über ihr Vermögen gemacht.

Ihr Vorbringen, dass sie anlässlich der Antragstellung Anfang 1997 alle

Lebensversicherungsverträge vorgelegt habe und aus von ihr nicht zu vertretenen

Umständen die Kopie nur eines Lebensversicherungsvertrages in die Akten

gekommen sei, wird durch die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge

widerlegt. Die Angaben über Ansprüche aus Sterbe- und Lebensversicherung im

Grundantrag vom 10. Januar 1997 lassen aus Sicht des Sozialamtes nur den

Schluss zu, dass lediglich eine Lebensversicherung bestanden hat. In ihrer zeitgleich

abgegebenen Erklärung über ihr Vermögen hat die Klägerin angegeben, dass sie

über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 2.000 DM verfüge.

Anlässlich ihrer Vorsprache vom 12. März 1997 hat sie mitgeteilt, dass sie den

Rückkaufswert der Lebensversicherung vorlege. Zugleich hat sie eine Auskunft der

Versicherungsgesellschaft vom 17. Februar 1997 über die Versicherung Nr. 0 mit

einem Rückkaufswert von 1.848,83 DM vorgelegt. Zu Beginn des zweiten

Bewilligungszeitraumes im April 1998 hat die Klägerin anlässlich einer Vorsprache

vom 27. April 1998 Schreiben der Versicherungsgesellschaft über zwei - nicht drei -

Lebensversicherungen vorgelegt. In diesen Schreiben war allerdings der

Rückkaufswert nicht angegeben. In ihrer Erklärung über ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse vom 12. April 1999 hat die Klägerin wiederum nur die

Lebensversicherung Nr. 0 angeführt und sie mit dem Zusatz der Beitragsfreiheit

versehen. Erst auf die Erinnerung des Sozialamtes anlässlich einer Vorsprache vom

3. Mai 1999 hat die Klägerin erstmals am 18. Juni 1999 offen gelegt, dass sie über

drei Lebensversicherungen verfügte. Bei diesem Ablauf der Ereignisse ist es

ausgeschlossen, dass die Klägerin schon anlässlich der Vorsprache beim Sozialamt

Anfang 1997 Unterlagen über alle drei Lebensversicherungen vorgelegt hat.

49 Die unvollständigen Angaben der Klägerin in der Zeit von Januar 1997 bis Juni

1999 beruhen auf grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt gemäß § 45 Abs.

2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt

in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies trifft bei der Klägerin zu. Anlässlich

ihrer ersten Antragstellung im Januar 1997 hat die Klägerin versichert, dass ihre

Angaben vollständig und wahr sind. Ihr ist mitgeteilt worden, dass sie verpflichtet ist,

unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen,

insbesondere in ihren Vermögensverhältnissen. Ihr ist außerdem mitgeteilt worden,

dass sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt

werden könne. Auch ist die Klägerin mehrfach auf den Vermögensfreibetrag von

2.500 DM hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage beruhen die unrichtigen

Angaben der Klägerin auf einer besonders schweren Pflichtverletzung, auch wenn

berücksichtigt wird, dass die Klägerin lediglich die Hauptschule besucht und

anschließend als Raumpflegerin gearbeitet hat. Die schriftlichen und mündlichen

Hinweise des Sozialamtes waren so eindeutig, dass der Klägerin klar sein musste,

dass alle Lebensversicherungen anzugeben waren.

50 Vertrauensschutz genießt die Klägerin auch nicht mit Rücksicht darauf, dass dem

Sozialamt seit der Vorsprache vom 27. April 1998 bekannt war, dass nicht nur eine,

sondern mindestens zwei Lebensversicherungen abgeschlossen worden waren.

Diese Angaben über zwei Lebensversicherungen enthielten keine Zahlen über die

Rückkaufswerte und waren deshalb für das Sozialamt keine ausreichende

Grundlage, um über die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu

entscheiden. Vielmehr musste die Klägerin weitere Angaben machen, die sie erst am

18. Juni 1999 getätigt hat. Die Klägerin konnte sich auf der Grundlage ihrer

Mitteilungen vom 27. April 1998 nicht darauf verlassen, dass dem Sozialamt der

gesamte Sachverhalt bekannt war, und darauf vertrauen, dass keine weiteren

Angaben über ihr Vermögen erforderlich waren.

51 Auch die besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X für die

Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit liegen vor. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X

sieht vor, dass in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 SGB X der Verwaltungsakt mit

Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Dieser Fall liegt hier

vor. Darüber hinaus bestimmt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, dass die Behörde dies

innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun muss, welche die

Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die

Vergangenheit rechtfertigen. Auch dies trifft hier zu. Dem Sozialamt des Beklagten

war frühestens nach Vorlage der Auskünfte der Versicherungsgesellschaft am 18.

Juni 1999 bekannt, dass die Klägerin drei Lebensversicherungen mit

entsprechenden Rückkaufswerten abgeschlossen hatte.

52 Wenn - wie hier - die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen

begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, entscheidet die zuständige Behörde

nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Verwaltungsakt zurücknimmt oder nicht

(§ 45 Abs. 1 SGB X). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem

Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil

die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen

in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch

gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in dem für die Beurteilung der

Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des

Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1999 sein Ermessen nicht überschritten.

Er hat vielmehr von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung

entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Ermessensermächtigung des § 45

Abs. 1 SGB X verfolgt bei der Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe den

Zweck, den in § 2 Abs. 1 BSHG geregelten Nachrang der Sozialhilfe zu

= FEVS 46, 265).

53 Hieran anknüpfend hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom

22. Oktober 1999 sein Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung der

vorgenannten Ermessensermächtigung in rechtlich nicht zu beanstandener Weise

ausgeübt, weil die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die es hätten

rechtfertigen können, von der Rücknahme der in den Jahren 1997 bis 1999

erlassenen Bewilligungsbescheide abzusehen.

54 Soweit es um die Bewilligung des pauschalierten Wohngeldes geht, gelten die

vorstehenden Ausführungen entsprechend. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist

insoweit ebenfalls § 45 SGB X.

55 Rechtsgrundlage für die Erstattung des Betrages in Höhe von 9.665,40 DM ist §

50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten,

soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist.

56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre

vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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