Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Münster v. 01.04.2003: Fahrlässigkeit (grobe)
Das Verwaltungsgericht Münster (Urteil vom 01.04.2003 - 5 K 2781/99) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
1 T a t b e s t a n d
2 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt
Gründe:
erstatten muss, die sie in der Zeit von Januar bis Juni 1997 und von April 1998 bis
Juni 1999 erhalten hat.
3 Die 1945 geborene ledige Klägerin hat die Hauptschule besucht. Sie arbeitete
seit 1960 als Raumpflegerin. Im Juli 1996 wurde sie arbeitslos und erhielt
Arbeitslosengeld.
4 Die Klägerin beantragte am 10. Januar 1997 bei dem Beklagten die Bewilligung
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass die Leistungen
des Arbeitsamtes nicht ausreichten, um ihren notwendigen Lebensunterhalt
sicherzustellen. In der dem Antrag beigefügten Erklärung über ihr Vermögen teilte die
Klägerin mit, dass sie eine Lebensversicherung abgeschlossen habe, deren
Rückkaufswert ca. 2.000 DM betrage. In dieser Erklärung versicherte die Klägerin
zugleich, dass ihre Angaben vollständig und wahr seien und dass ihr bekannt sei,
dass sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt
werden könne und zu Unrecht erhaltene Leistungen erstatten müsse. Die Erklärung
der Klägerin zum Vermögen enthielt außerdem den Hinweis, dass die Klägerin
verpflichtet sei, unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in den Verhältnissen
mitzuteilen, die für die Leistungen erheblich seien, insbesondere in den
Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Aufenthaltsverhältnissen
(Wohnungswechsel, vorübergehende Abwesenheit - z. B. Krankenhausaufenthalte -
). Zugleich erklärte die Klägerin, dass sie über die Folgen fehlender Mitwirkung
belehrt worden sei (§ 66 SGB I).
5 Am 12. März 1997 legte die Klägerin eine Bescheinigung zur Versicherung Nr. 0
vor. Daraus geht hervor, dass die Rückvergütung zum 1. April 1997 1.848,83 DM
betragen sollte.
6 Anlässlich ihrer Vorsprache vom 12. März 1997 wurde die Klägerin darauf
hingewiesen, dass die Vermögensfreigrenze 2.500 DM betrage.
7 Der Oberstadtdirektor der Stadt Münster bewilligte der Klägerin ab Januar 1997
laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem Wohngeld unter
Anrechnung der Leistungen des Arbeitsamtes bis Juni 1997. Ab Juli 1997 wurde
keine ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt mehr bewilligt, weil die Klägerin nach
ihren eigenen Angaben wieder Arbeit gefunden hatte.
8 Am 20. April 1998 beantragte die Klägerin erneut die Bewilligung von
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Begründung, dass die Leistungen
des Arbeitsamtes und ihr Einkommen als Raumpflegerin nicht ausreichten, um ihren
Lebensunterhalt sicherzustellen. Daraufhin bewilligte die Oberbürgermeisterin der
Stadt Münster der Klägerin erneut ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
einschließlich pauschaliertem Wohngeld unter Anrechnung der Leistungen des
Arbeitsamtes und des von ihr angegebenen Verdienstes als Putzhilfe.
9 Mit Schreiben vom 20. April 1998 forderte das Sozialamt die Klägerin auf,
Unterlagen über den aktuellen Rückkaufswert ihrer Lebensversicherung vorzulegen.
Anlässlich einer Vorsprache am 27. April 1998 legte die Klägerin zwei Schreiben
über zwei Lebensversicherungen mit den Nrn. 0 und 0 vor. Der Klägerin wurde
anlässlich ihrer Vorsprache erklärt, dass es sich bei den von ihr eingereichten
Schreiben der Versicherung nicht um Bescheinigungen über die Rückkaufswerte
handele. Die Klägerin teilte daraufhin mit, sie werde die noch fehlenden Unterlagen
zusenden, sobald sie sie habe.
10 In einer Erklärung über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom
12. April 1999 teilte die Klägerin u. a. mit, dass sie eine beitragsfreie
Lebensversicherung mit der Nr. 0 besitze.
11 Anlässlich ihrer Vorsprache vom gleichen Tage legte die Klägerin ein weiteres
Schreiben ihrer Versicherung vom 28. Januar 1998 zu der angegebenen
Versicherungsnummer vor.
12 Mit Schreiben vom 20. April 1999 forderte das Sozialamt die Klägerin auf, weitere
Angaben zu den beiden von ihr angegebenen Lebensversicherungen zu machen.
Zugleich wurde die Klägerin erneut auf die Vermögensfreigrenze von 2.500 DM
hingewiesen.
13 Anlässlich einer Vorsprache vom 3. Mai 1999 teilte die Klägerin dem Sozialamt
mit, dass es etwa vier bis sechs Wochen dauere, bis sie die Bescheinigungen über
die Versicherungen habe.
14 Anlässlich einer Vorsprache am 18. Juni 1999 legte die Klägerin ein Schreiben
der Versicherung vom 11. Juni 1999 vor. Aus diesem Schreiben ergibt sich, dass die
Klägerin drei Lebensversicherungen abgeschlossen hatte, deren Rückkaufswerte
zum 1. Juli 1999 wie folgt festgesetzt waren: 2092,83 DM; 17.700,65 DM und
2.778,33 DM.
15 Daraufhin stellte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster die Bewilligung von
ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt ab Juli 1999 ein.
16 Nach Anhörung der Klägerin nahm die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster
durch Bescheid vom 25. August 1999 die Bescheide auf, mit denen der Klägerin für
den Zeitraum vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 sowie vom 20. April 1998
bis zum 30. Juni 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt und pauschaliertes Wohngeld
gewährt worden war. Zugleich forderte die Oberbürgermeisterin der Stadt Münster
die Klägerin auf, die zu viel gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 6.590,40
DM und das pauschalierte Wohngeld in Höhe von 3.075 DM zurückzuzahlen.
17 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin in den
vorgenannten Zeiträumen zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich
pauschaliertem Wohngeld erhalten habe, weil sie verpflichtet gewesen sei, vorrangig
einsetzbares Vermögen in Form der Rückkaufswerte der drei abgeschlossenen
Lebensversicherungen einzusetzen, um ihren notwendigen Lebensunterhalt
sicherzustellen.
18 Die Klägerin legte am 27. September 1999 Widerspruch ein und trug vor, dass
sie die Lebensversicherungen abgeschlossen habe, um später mal eine kleine
Zusatzrente zu bekommen.
19 Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 1999 wies der Beklagte den
Widerspruch der Klägerin zurück, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es zu
der Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich
pauschaliertem Wohngeld nur deshalb gekommen sei, weil die Klägerin zumindest
grob fahrlässig unvollständige Angaben über die Rückkaufswerte ihrer
Lebensversicherungen gemacht habe.
20 Die Klägerin hat am 22. November 1999 Klage erhoben. Sie macht geltend:
21 Sie habe bei dem Sozialamt anlässlich ihrer Antragstellung im Jahre 1997 alle
Unterlagen über sämtliche von ihr abgeschlossenen drei Lebensversicherungen
vorgelegt; wenn dort nur Kopien von einer Lebensversicherung angefertigt und zu
den Akten genommen worden seien, habe sie dies nicht zu verantworten.
22 Die Klägerin macht außerdem geltend, dass sie auf die Beträge aus den von ihr
abgeschlossenen Lebensversicherungen angewiesen sei, um ihren Lebensunterhalt
im Alter sicherzustellen, weil sie lediglich eine Altersrente von 1.043,57 DM erhalten
werde.
23 Die Klägerin beantragt,
24 den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Münster
vom 25. August 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999
aufzuheben.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Klage abzuweisen.
27 Unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides trägt der
Beklagte ergänzend vor, dass die Klägerin anlässlich ihrer Antragstellungen im
Januar 1997 und im April 1998 unvollständige Angaben über ihre
Lebensversicherungen gemacht habe, obwohl sie ausdrücklich auf die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf die Vermögensfreigrenze,
hingewiesen worden sei; erstmals anlässlich ihrer Vorsprache am 18. Juni 1999 habe
die Klägerin vollständige Angaben über sämtliche von ihr abgeschlossenen drei
Lebensversicherungen gemacht; erst zu diesem Zeitpunkt sei dem Beklagten
bekannt geworden, dass die Klägerin während der gesamten Bewilligungszeiträume
über vorrangig einsetzbares Vermögen verfügt habe.
28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
30 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der
Oberbürgermeisterin der Stadt Münster vom 25. August 1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 22. Oktober 1999 ist rechtmäßig. Der
Beklagte hat zu Recht die Bescheide aufgehoben, in denen der Klägerin für die Zeit
vom 1. Januar 1997 bis zum 30. Juni 1997 sowie vom 20. April 1998 bis zum 30. Juni
1999 ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich pauschaliertem
Wohngeld bewilligt worden ist. Die Klägerin ist verpflichtet, dem Beklagten zu viel
gezahlte Hilfe zum Lebensunterhalt und zu viel gezahltes pauschaliertes Wohngeld
in Höhe von insgesamt 9.665,40 DM zu erstatten.
31 Rechtsgrundlage für die Entscheidung, die Bewilligungsbescheide
zurückzunehmen und Erstattung der zu viel gezahlten Sozialleistungen zu verlangen,
sind §§ 45, 50 SGB X.
32 Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil
begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, gemäß § 45 Abs. 1 SGB X unter den
Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 für die Vergangenheit zurückgenommen
werden. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
33 Der Oberstadtdirektor der Stadt Münster bzw. die Oberbürgermeisterin der Stadt
Münster haben in der Zeit von Januar 1997 bis Juni 1997 sowie vom 20. April 1998
bis zum 30. Juni 1999 begünstigende Verwaltungsakte erlassen, indem sie der
Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt haben, soweit deren eigenes
Einkommen nicht ausreichte, um ihren notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob Bewilligungsbescheide
ergangen sind oder ob die Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich ausgezahlt worden
ist, ohne dass zugleich ein Bescheid ergangen ist, denn auch die tatsächliche
Auszahlung des Geldes stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar mit
Rücksicht darauf, dass Sozialhilfe gemäß § 33 Abs. 2 SGB X nicht zwingend durch
71.67 -, BVerwGE 28, 216 = FEVS 15, 361 und OVG NRW, Urteil vom 24. März
1993 - 24 A 1093/90 -, NDV 1994, 72).
34 Die vom Oberstadtdirektor der Stadt Münster bzw. von der Oberbürgermeisterin
der Stadt Münster in den Jahren 1997 bis 1999 erlassenen begünstigenden
Verwaltungsakte waren rechtswidrig. Der von der Klägerin geltend gemachte
Anspruch auf Bewilligung von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt war nicht
gegeben, weil sich die Klägerin auf verwertbares Vermögen in Form von drei
Kapitallebensversicherungen verweisen lassen musste.
35 Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu
gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus
eigenen Kräften und Mitteln, vor allem seinem Einkommen und Vermögen,
beschaffen kann. Soweit das Arbeitslosengeld und das weitere Erwerbseinkommen
der Klägerin nicht ausreichten, um in den vorgenannten Zeiträumen den
notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen, waren die Voraussetzungen des § 11
Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht erfüllt, denn der Klägerin war es zuzumuten, ihren
monatlichen Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich des
pauschalierten Wohngeldes aus ihrem verwertbaren Vermögen in Form der drei
Lebensversicherungen aufzubringen.
36 Vermögen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes ist gemäß § 88 Abs. 1 BSHG
das gesamte verwertbare Vermögen. Das Vermögen ist dann als verwertbar
anzusehen, wenn sein Wert in angemessener Frist eingesetzt werden kann, um den
Bedarf des Hilfesuchenden zu befriedigen. Es kommt demnach nicht allein darauf an,
ob dem Vermögen zuzuordnende Forderungen bereits fällig sind, sondern darauf, ob
der Vermögenswert tatsächlich zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden kann. Dies ist
regelmäßig der Fall, wenn der Vermögenswert durch Veräußerung, Beleihung oder
auf andere Weise in Geld umgewandelt und so realisiert werden kann (OVG NRW,
Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A 3646/92 -, FEVS 45, 326, 328; Urteil vom 17. Januar
2000 - 22 A 4467/95 -, FEVS 51, 551 und Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 3819/99 -,
NDV-RD 2002, 97 = NVwZ-RR 2002, 199).
37 Zum verwertbaren Vermögen in diesem Sinne gehört auch der Rückkaufswert
einer Kapitallebensversicherung. Hinsichtlich dieses Vermögenswertes hat das
einem Vermögenswert in Höhe des entsprechenden Geldwertes für den Rückkauf
auszugehen ist (Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58 und
Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -). Dieser Rechtsprechung hat sich das
Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96
-, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145 = NJW 1998, 1879).
38 Nach den von der Klägerin in ihrer Anhörung vom 3. August 1999 gemachten
Angaben belief sich der Rückkaufswert für die Lebensversicherung Nr. 0 am 1. März
1997 auf 16.450,38 DM, der Rückkaufswert zum gleichen Datum für die
Lebensversicherung Nr. 0 auf 2.443,30 DM. Diese Werte hatten sich zum 1. Juli
1999 nach der von der Klägerin am 18. Juni 1999 vorgelegten Auskunft der
Lebensversicherung auf 17.700,65 DM bzw. 2.778,33 DM erhöht. Der Rückkaufswert
der dritten Lebensversicherung mit der Nr. 0 betrug nach einer von der Klägerin am
12. März 1997 vorgelegten Auskunft der Versicherung vom 17. Februar 1997
mindestens 1.848,83 DM. Dieser Wert hatte sich laut Auskunft der Versicherung vom
11. Juni 1999 auf 2.092,83 DM erhöht. Während des ersten Bewilligungszeitraumes
von Januar 1997 bis Juni 1997 betrug der Rückkaufswert aller drei
Lebensversicherungen mindestens 20.742,51 DM. Am Ende des zweiten
Bewilligungszeitraumes zum 30. Juni 1999 hatten sich diese Werte entsprechend
den vorgenannten Auskünften der Klägerin und der Lebensversicherungsgesellschaft
entsprechend erhöht.
39 Die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt kommt nicht in Betracht,
wenn einzusetzendes Vermögen in einer den zeitabschnittsweisen, in der Regel
monatlichen Bedarf des Hilfesuchenden überschreitenden Höhe vorhanden ist, mit
der rechtlichen Folge, dass verwertbares, aber während des gesamten
streitbefangenen Zeitraumes bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides
tatsächlich nicht eingesetztes Vermögen in jedem einzelnen Zeitabschnitt - das ist
der jeweilige Bewilligungsmonat - von neuem zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteil
vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O. im Anschluss an OVG NRW, Urteil
vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 -, a. a. O.; Urteil vom 2. Mai 1994 - 8 A
3646/92 -, a. a. O. sowie Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A 3537/93 -). Da der Klägerin
während beider Bewilligungszeiträume im Jahre 1997 bzw. in den Jahren 1998 und
1999 jeden Monat der Rückkaufswert aller Lebensversicherungen in Höhe von
mindestens 20.742,51 DM zur Verfügung stand, war sie ohne weiteres in der Lage,
ihren monatlichen Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt aus eigenem
Vermögen zu decken, soweit ihr Einkommen nicht ausreichte, um ihren notwendigen
Lebensunterhalt sicherzustellen.
40 Allerdings darf die Gewährung von Sozialhilfe und damit auch von Hilfe zum
Lebensunterhalt nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der
Verwertung von Vermögen, das gemäß § 88 Abs. 2 BSHG oder gemäß § 88 Abs. 3
BSHG dem so genannten Schonvermögen zuzurechnen ist. Im vorliegenden Fall
stand der Klägerin jedoch in allen monatlichen Bedarfszeiträumen in den Jahren
1997 bzw. 1998 und 1999 auch unter Berücksichtigung der Schutzvorschriften des §
88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG und des § 88 Abs. 3 BSHG ein verwertbares Vermögen in
Form des Rückkaufswertes der drei Lebensversicherungen zur Verfügung, aus dem
der bestehende monatliche Bedarf an ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt
monatlich gedeckt werden konnte.
41 Der Beklagte hat bei seiner Entscheidung über die Rücknahme der Bescheide
über die Bewilligung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt die Schutzvorschrift
des § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG beachtet. Er ist zutreffend davon ausgegangen, dass
das geschützte Barvermögen gemäß § 88 Abs. 4 BSHG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 a der Verordnung zu § 88 BSHG in der Fassung vom 11. Februar 1988, BGBl. I S.
150 monatlich lediglich 2.500 DM betragen hat. Dementsprechend ist die Klägerin
auch mehrfach von den Sachbearbeitern des Sozialamtes auf diese
Vermögensfreigrenze hingewiesen worden. Wenn dieser Freibetrag von dem im
ersten Halbjahr 1997 vorhandenen Vermögen in Form des Rückkaufswertes aller
Lebensversicherungen abgezogen wird, verbleibt noch ein Betrag von mindestens
18.500 DM, der den monatlichen Bedarf der Klägerin an ergänzender Hilfe zum
Lebensunterhalt überstieg. Da sich das Vermögen nach den von der Klägerin selbst
vorgelegten Auskünften während des streitgegenständlichen Zeitraumes bis zum
Juni 1999 noch erhöht hat, ist auch der einzusetzende Vermögenswert während des
streitgegenständlichen Zeitraumes im Juni 1999 ständig gestiegen und hat
dementsprechend auch den Bedarf der Klägerin an ergänzender Hilfe zum
Lebensunterhalt bis zum Ende des streitigen Zeitraumes im Juni 1999 ständig
überstiegen.
42 Der Einsatz des vorbeschriebenen monatlichen Betrages stellt auch keine Härte
im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar. Der Inhalt des Begriffs der Härte ist zwar im
Gesetz nicht mehr beschrieben. Er kann jedoch durch Auslegung ermittelt werden.
Dabei ist namentlich auf die Systematik der gesetzlichen Regelung über
Schonvermögen und ihren Sinn und Zweck abzustellen. Die Vorschriften über das
Schonvermögen sollen gewährleisten, dass die Sozialhilfe nicht zu einer
wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen des
Hilfesuchenden führt. Dem Sozialhilfeempfänger und seinen Angehörigen soll ein
gewisser Spielraum in der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit erhalten bleiben.
Überdies soll verhindert werden, dass die Sozialhilfe, die lediglich eine
vorübergehende Hilfe sein soll, den Willen des Hilfesuchenden zur Selbsthilfe lähmt
und zu einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führt. Das Ziel der Härtevorschrift
des § 88 Abs. 3 BSHG ist kein anderes. Wenn der Gesetzgeber eine Härtevorschrift
einführt, so geschieht dies regelmäßig deshalb, weil er mit den Regelvorschriften
zwar den dem Gesetz zu Grunde liegenden typischen Lebenssachverhalt gerecht
werden kann, nicht aber atypischen Lebenssachverhalten. Da die atypischen Fälle
nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache hinreichend erfasst
werden können, hat der Gesetzgeber neben dem Regeltatbestand einen
Ausnahmetatbestand gesetzt, der zwar hinsichtlich konkreter Einzelheiten
unbestimmt ist, jedoch bei einer sinngerechten Anwendung ein Ergebnis gestattet,
das dem Regelergebnis in seiner grundsätzlichen Zielsetzung gleichwertig ist.
Hiernach kommt es bei der Bestimmung des Begriffs der Härte darauf an, ob die
Anwendung der Regelvorschriften zu einem den Leitvorstellungen des § 88 Abs. 2
1966 - 5 C 88.64 -, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81; Urteil vom 19. Dezember 1997
- 5 C 7.96 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1989 - 8 A 329/87 -, FEVS 39,
29; Urteil vom 17. Januar 2000 - 22 A 4447/95 -, a. a. O.).
43 Ferner muss bei der Auslegung berücksichtigt werden, dass es sich bei der
Regelung des § 88 Abs. 3 BSHG um eine Ausnahmevorschrift handelt, die als solche
eng auszulegen und einer erweiternden Interpretation nicht zugänglich ist (OVG
NRW, Urteil vom 17. Dezember 1993 - 8 A 400/91 - und Urteil vom 6. Februar 1996 -
8 A 3537/93 -).
44 Hieran anknüpfend bedeutet der Einsatz des Rückkaufswertes einer
Lebensversicherung regelmäßig keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG
(BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - und OVG NRW, Urteil vom 19.
November 1993 - 8 A 278/92 -, a. a. O. sowie Urteil vom 6. Februar 1996 - 8 A
3537/93 -). Diese Regelung hat weder den Zweck, einen Hilfebedürftigen oder
seinen Angehörigen die (weitere) Vermögensbildung zu ermöglichen, noch den
Zweck, von den Risiken dieser Art der selbstgewählten Kapitalanlage freizustellen.
Es gehört zu den allgemeinen Lebensrisiken, für andere (spätere) Zwecke
zurückgelegte Kapital vorzeitig und unter Inkaufnahme eines Verlustes, der auch die
Anwartschaft auf die Auszahlung der Überschussbeteiligung nach Fälligkeit der
Lebensversicherung umfasst, zur Deckung eines Bedarfs einsetzen zu müssen. Das
Risiko der Kapitalanlage einer Lebensversicherung zu tragen, ist nicht Aufgabe der
Sozialhilfe. Vielmehr entspricht es der sich aus § 2 Abs. 1 BSHG ergebenden
Verpflichtung, vorhandenes Vermögen zur Selbsthilfe auch dann einzusetzen, wenn
es nicht bestmöglich verwertet werden kann. Eine andere Betrachtungsweise würde
nicht nur dazu führen, dass auf Kosten der Sozialhilfe Vermögen gebildet würde. §
88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG könnte darüber hinaus weitgehend umgangen werden, weil
beliebig hohe Vermögenswerte in neu abgeschlossene Lebensversicherungsverträge
eingezahlt werden könnten, aber nicht zur Verwertung abgefordert werden
müsste.
45 Zudem ist zu berücksichtigen, dass der durch vorzeitige Verwertung einer
Lebensversicherung eintretende Verlust nicht einzig durch Saldierung von
Versicherungsbeiträgen und Rückkaufswerten ermittelt werden kann. Die
Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung können als
Vorsorgeaufwendungen vom steuerpflichtigen Einkommen in den vom Gesetz
bestimmten Grenzen abgesetzt werden und daher im vorbezeichneten Umfang zu
einer Steuerentlastung führen. Ferner hat der Versicherungsnehmer den geldwerten
Versicherungsschutz schon mit Versicherungsbeginn und sodann über die bisherige
Verfahrensdauer bis zur Kündigung über die volle Versicherungssumme erlangt. Es
begründet auch keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG, dass der
1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O.). Es kann deshalb im Falle der Klägerin nicht als Härte
angesehen werden, dass nach der von der Versicherungsgesellschaft gegebenen
Auskunft vom 11. Juni 1999 bei zwei Lebensversicherungen die Einzahlungen höher
sind als die Rückkaufswerte. Für die Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes
in den beiden streitgegenständlichen Zeiträumen hätte es im Übrigen auch
ausgereicht, den Rückkaufswert der Versicherung mit der Nr. 0 einzusetzen. In
diesem Fall waren im Juni 1999 lediglich 10.462,40 DM eingezahlt worden, während
der Rückkaufswert zum 1. Juli 1999 17.700,65 DM betrug.
46 Die von der Klägerin abgeschlossenen drei Lebensversicherungen waren
schließlich auch nicht erforderlich, um eine angemessene Lebensführung zu
gewährleisten oder eine angemessene Alterssicherung aufrecht zu erhalten (§ 88
Abs. 3 Satz 2 BSHG). Diese Regelung gilt zunächst und in erster Linie dann, wenn
es um die Bewilligung von Hilfe in besonderen Lebenslagen geht, während im
vorliegenden Fall lediglich die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt im Streit steht.
Entscheidend ist jedoch in diesem Zusammenhang, dass keine Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Klägerin auf Beträge aus ihren drei Lebensversicherungen
angewiesen ist, um ihren notwendigen Lebensunterhalt im Alter sicherzustellen. Die
Klägerin hat im Klageverfahren eine Auskunft der Landesversicherungsanstalt
Westfalen vorgelegt. Darin wird der Klägerin bescheinigt, dass ihre Altersrente
1.043,57 DM betragen wird. Dieser Betrag reicht nach dem heutigen Stand aus, um
den notwendigen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung angemessener Kosten der
Unterkunft und der Bewilligung von Wohngeld mit Eintritt der Klägerin in den
Ruhestand zu gewährleisten.
47 Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Vorbringen der
Klägerin, die drei Lebensversicherungen dienten ihrer Altersversorgung, nicht durch
ausreichende Tatsachen gestützt wird. Der Schutz der Härtevorschrift des § 88 Abs.
3 Satz 2 BSHG kommt nur demjenigen zu Gute, der sein Vermögen auch
nachweisbar für den Zweck der Alterssicherung verwendet. Bloße Absichten oder
unverbindliche Erklärungen in Bezug auf die Verwendung der Lebensversicherung
zum Zwecke der Alterssicherung können dagegen nicht ohne weiteres zur
Herausnahme eines Teiles des zu verwertenden Vermögens führen (BVerwG, Urteil
vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O. im Anschluss an das Urteil vom 21.
Oktober 1970 - 5 C 33.70 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 436.0, § 88 Nr. 3,
S. 10). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr
abgeschlossenen Lebensversicherungen tatsächlich dafür vorgesehen waren, ihren
Lebensunterhalt im Alter zu sichern, denn es war nach den von der Klägerin selbst
vorgelegten Unterlagen und Auskünften ohne weiteres möglich, die drei
Lebensversicherungen jederzeit vor Eintritt in den Ruhestand anderweitig zu
verwerten. Dies war der Klägerin auch zuzumuten, soweit es um den hier streitigen
Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt geht.
48 Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender
Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den
Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit
dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist
gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte
erbrachte Leistungen verbraucht hat oder eine Vermögensdisposition getroffen hat,
die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte allerdings gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
SGB X nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der
Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat. Diese Voraussetzungen sind hier entgegen der Ansicht
der Klägerin gegeben. Sie hat bezüglich beider streitiger Bewilligungszeiträume aus
1997 bzw. aus 1998 und 1999 unvollständige Angaben über ihr Vermögen gemacht.
Ihr Vorbringen, dass sie anlässlich der Antragstellung Anfang 1997 alle
Lebensversicherungsverträge vorgelegt habe und aus von ihr nicht zu vertretenen
Umständen die Kopie nur eines Lebensversicherungsvertrages in die Akten
gekommen sei, wird durch die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge
widerlegt. Die Angaben über Ansprüche aus Sterbe- und Lebensversicherung im
Grundantrag vom 10. Januar 1997 lassen aus Sicht des Sozialamtes nur den
Schluss zu, dass lediglich eine Lebensversicherung bestanden hat. In ihrer zeitgleich
abgegebenen Erklärung über ihr Vermögen hat die Klägerin angegeben, dass sie
über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von ca. 2.000 DM verfüge.
Anlässlich ihrer Vorsprache vom 12. März 1997 hat sie mitgeteilt, dass sie den
Rückkaufswert der Lebensversicherung vorlege. Zugleich hat sie eine Auskunft der
Versicherungsgesellschaft vom 17. Februar 1997 über die Versicherung Nr. 0 mit
einem Rückkaufswert von 1.848,83 DM vorgelegt. Zu Beginn des zweiten
Bewilligungszeitraumes im April 1998 hat die Klägerin anlässlich einer Vorsprache
vom 27. April 1998 Schreiben der Versicherungsgesellschaft über zwei - nicht drei -
Lebensversicherungen vorgelegt. In diesen Schreiben war allerdings der
Rückkaufswert nicht angegeben. In ihrer Erklärung über ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse vom 12. April 1999 hat die Klägerin wiederum nur die
Lebensversicherung Nr. 0 angeführt und sie mit dem Zusatz der Beitragsfreiheit
versehen. Erst auf die Erinnerung des Sozialamtes anlässlich einer Vorsprache vom
3. Mai 1999 hat die Klägerin erstmals am 18. Juni 1999 offen gelegt, dass sie über
drei Lebensversicherungen verfügte. Bei diesem Ablauf der Ereignisse ist es
ausgeschlossen, dass die Klägerin schon anlässlich der Vorsprache beim Sozialamt
Anfang 1997 Unterlagen über alle drei Lebensversicherungen vorgelegt hat.
49 Die unvollständigen Angaben der Klägerin in der Zeit von Januar 1997 bis Juni
1999 beruhen auf grober Fahrlässigkeit. Grobe Fahrlässigkeit liegt gemäß § 45 Abs.
2 Satz 3 Nr. 3 Halbsatz 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt
in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies trifft bei der Klägerin zu. Anlässlich
ihrer ersten Antragstellung im Januar 1997 hat die Klägerin versichert, dass ihre
Angaben vollständig und wahr sind. Ihr ist mitgeteilt worden, dass sie verpflichtet ist,
unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in ihren Verhältnissen mitzuteilen,
insbesondere in ihren Vermögensverhältnissen. Ihr ist außerdem mitgeteilt worden,
dass sie wegen unvollständiger oder unwahrer Angaben strafrechtlich verfolgt
werden könne. Auch ist die Klägerin mehrfach auf den Vermögensfreibetrag von
2.500 DM hingewiesen worden. Bei dieser Sachlage beruhen die unrichtigen
Angaben der Klägerin auf einer besonders schweren Pflichtverletzung, auch wenn
berücksichtigt wird, dass die Klägerin lediglich die Hauptschule besucht und
anschließend als Raumpflegerin gearbeitet hat. Die schriftlichen und mündlichen
Hinweise des Sozialamtes waren so eindeutig, dass der Klägerin klar sein musste,
dass alle Lebensversicherungen anzugeben waren.
50 Vertrauensschutz genießt die Klägerin auch nicht mit Rücksicht darauf, dass dem
Sozialamt seit der Vorsprache vom 27. April 1998 bekannt war, dass nicht nur eine,
sondern mindestens zwei Lebensversicherungen abgeschlossen worden waren.
Diese Angaben über zwei Lebensversicherungen enthielten keine Zahlen über die
Rückkaufswerte und waren deshalb für das Sozialamt keine ausreichende
Grundlage, um über die Weiterbewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt zu
entscheiden. Vielmehr musste die Klägerin weitere Angaben machen, die sie erst am
18. Juni 1999 getätigt hat. Die Klägerin konnte sich auf der Grundlage ihrer
Mitteilungen vom 27. April 1998 nicht darauf verlassen, dass dem Sozialamt der
gesamte Sachverhalt bekannt war, und darauf vertrauen, dass keine weiteren
Angaben über ihr Vermögen erforderlich waren.
51 Auch die besonderen Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 SGB X für die
Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit liegen vor. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X
sieht vor, dass in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 SGB X der Verwaltungsakt mit
Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Dieser Fall liegt hier
vor. Darüber hinaus bestimmt § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X, dass die Behörde dies
innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun muss, welche die
Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die
Vergangenheit rechtfertigen. Auch dies trifft hier zu. Dem Sozialamt des Beklagten
war frühestens nach Vorlage der Auskünfte der Versicherungsgesellschaft am 18.
Juni 1999 bekannt, dass die Klägerin drei Lebensversicherungen mit
entsprechenden Rückkaufswerten abgeschlossen hatte.
52 Wenn - wie hier - die Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen
begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, entscheidet die zuständige Behörde
nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie den Verwaltungsakt zurücknimmt oder nicht
(§ 45 Abs. 1 SGB X). Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem
Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil
die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen
in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat in dem für die Beurteilung der
Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides vom 22. Oktober 1999 sein Ermessen nicht überschritten.
Er hat vielmehr von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Ermessensermächtigung des § 45
Abs. 1 SGB X verfolgt bei der Rücknahme der Bewilligung von Sozialhilfe den
Zweck, den in § 2 Abs. 1 BSHG geregelten Nachrang der Sozialhilfe zu
= FEVS 46, 265).
53 Hieran anknüpfend hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom
22. Oktober 1999 sein Ermessen erkannt und unter Berücksichtigung der
vorgenannten Ermessensermächtigung in rechtlich nicht zu beanstandener Weise
ausgeübt, weil die Klägerin keine Gesichtspunkte vorgetragen hat, die es hätten
rechtfertigen können, von der Rücknahme der in den Jahren 1997 bis 1999
erlassenen Bewilligungsbescheide abzusehen.
54 Soweit es um die Bewilligung des pauschalierten Wohngeldes geht, gelten die
vorstehenden Ausführungen entsprechend. Rechtsgrundlage für die Rücknahme ist
insoweit ebenfalls § 45 SGB X.
55 Rechtsgrundlage für die Erstattung des Betrages in Höhe von 9.665,40 DM ist §
50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten,
soweit ein Verwaltungsakt - wie hier - aufgehoben worden ist.
56 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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