Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 25.03.2003: Straßenverkehr
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.03.2003 - 19 B 186/03) hat entschieden:
Siehe auch
Konsum harter Drogen
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.
1 G r ü n d e :
2 Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der
Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die in
der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2002 zur Anordnung der
sofortigen Vollziehung gegebene Begründung des besonderen öffentlichen Interesses nicht
Gründe:
den an sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellenden Anforderungen,
3 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001
- 19 B 1757/00 -, NZV 2001, 396,
4 genügt. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass die
vom Antragsgegner in der Begründung angeführten Erwägungen ausreichend sind.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann sich die Behörde, wie in der angeführten
Rechtsprechung des Senats geklärt ist, auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden
Erwägungen stützen, wenn - wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung der Fall sein kann
- die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der
Vollziehung ergeben. Ausgehend von seinem mit Blick auf das Begründungserfordernis
maßgeblichen Rechtsstandpunkt, dass sich der Antragsteller auf Grund des durch das
rechtsmedizinische Gutachten vom 29. Mai 2002 nachgewiesenen Fahrens unter dem
Einfluss von Betäubungsmitteln (Vorfall vom 9. März 2002) derzeit als zum Führen von
Kraftfahrzeugen nicht geeignet erwiesen habe, und den angeführten allgemeinen
Erkenntnissen und Bewertungen zur besonderen Gefährlichkeit der aktiven Teilnahme am
motorisierten Straßenverkehr unter Drogeneinfluss, hat der Antragsgegner das besondere
öffentliche Vollzugsinteresse darin begründet gesehen, dass vom Antragsteller die konkrete
Gefahr ausgehe, er werde weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss
von Betäubungsmitteln führen, und dass daher zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie
Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer dessen sofortiger Ausschluss
vom Straßenverkehr als Kraftfahrer geboten sei. Der Antragsgegner hat damit durchaus
bezogen auf den Einzelfall des Antragstellers - und nicht lediglich mit "allgemeinen
Bemerkungen" - eine Interessenabwägung vorgenommen und konkret dessen Interesse,
weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, gegenüber dem
öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr zurückgestellt. Dass die
Erwägungen in einer "Vielzahl von Fällen" passen könnten, spricht nicht gegen eine
einzelfallbezogene Betrachtung und Abwägung, weil jedenfalls in gleichgelagerten Fällen der
angeführten Gefahrenlage aus den genannten Gründen ebenfalls sofort wirksam zu
begegnen ist, ohne dass individuelle Besonderheiten wie die vom Antragsteller gesehenen
bei der Gewichtung des privaten Aufschubinteresses durchschlagen. Der Antragsgegner hat
es ferner zur vorbeugenden Gefahrenabwehr als nicht tragbar gewertet, die Ausschöpfung
sämtlicher Rechtsbehelfe gegen die (nach seiner Auffassung rechtmäßige)
Entziehungsverfügung abzuwarten. Diese Erwägung macht deutlich, dass er sich der
Vollziehungsanordnung als einer Ausnahme von der Regel der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bewusst gewesen ist und sich zur sorgfältigen
Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verpflichtet gesehen
hat.
5 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ergibt sich ferner nicht,
dass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Gunsten des Antragstellers
ausfällt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr seinen Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des
Antragsgegners vom 25. September 2002 im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil das
öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private
Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss
des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu
dürfen.
6 Dies folgt allerdings nicht daraus, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der
im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung im Sinne einer
Vorausbeurteilung des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens als offensichtlich rechtmäßig
erweist. Die Ordnungsverfügung ist aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Die
endgültige Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit muss vielmehr ggf. der Entscheidung im
Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
7 Die Ordnungsverfügung vom 25. September 2002 ist in formeller Hinsicht nicht deshalb
offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1
VwVfG NRW angehört worden ist. Abgesehen davon, dass ein etwaiger Anhörungsmangel
im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann und schon deshalb grundsätzlich keine
Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigt, konnte der Antragsgegner
gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen, weil eine sofortige
Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten erschien. Das öffentliche Interesse an der
sofortigen Entscheidung ergibt sich zwar nicht, worauf in der Beschwerdebegründung
abgehoben wird, daraus, dass der Antragsteller am 9. März 2002 "ein Amphetamin"
konsumierte, sondern daraus, dass er am Abend des 9. März 2002 und bei der
Verkehrskontrolle um 22.45 Uhr unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein
Kraftfahrzeug führte; die am 10. März um 0.32 Uhr entnommene Blutprobe enthielt
ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29.
Mai 2002 eine Konzentration von 153 ng/ml Amfetamin, die nach der sachverständigen
Erläuterung in dem Gutachten dafür spricht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der
Blutentnahme und damit beim vorangegangenen Führen des Kraftfahrzeugs unter der
Wirkung dieses berauschenden Mittels (Speed oder Pep) stand und eine Beeinträchtigung
der Fahrtüchtigkeit vorlag. Dies hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in
Abrede gestellt; soweit er darauf hinweist, die festgestellte Konzentration des Amfetamins sei
so gering, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, hat er nicht ansatzweise die
Bewertung des Gutachters in Frage gestellt. Bei ihm bestanden daher wegen des Fahrens
unter Drogeneinfluss zumindest erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil er
durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs
nicht sicher zu trennen gewillt oder in der Lage war. Angesichts dessen bot er - auch vor dem
gesicherten Nachweis der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Regel-
/Ausnahme-Kriterien und entsprechendem Sachvortrag zum Drogenkonsum im Rahmen
einer Anhörung - nicht die Gewähr für einen mit Blick auf die Teilnahme am Straßenverkehr
gefahrlosen Umgang mit Drogen, vielmehr erschien die Gefahr wiederholten Fahrens unter
Drogeneinfluss und damit ohne die erforderliche Fahrtüchtigkeit begründet. Vor diesem
Hintergrund war (und ist) eine sofortige Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis
jedenfalls im öffentlichen Interesse notwendig, weil die weitere (vorläufige) Teilnahme des
Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige
Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Für ein
Absehen von der Anhörung sprachen somit so gewichtige Gründe, dass das grundsätzliche
geschützte Interesse an der Äußerung zur Sache vor einer rechtlich nachteiligen
Entscheidung zurücktrat. Dass, wie der Antragsteller rügt, die Gründe für ein Absehen von
der vorherigen Anhörung in der Ordnungsverfügung nicht mitgeteilt worden sind, führt nicht
auf einen relevanten Mangel der Anhörung, sondern allenfalls auf einen Mangel der
Begründung. Dieser ist jedoch - mit Blick auf eine Aufhebung der Maßnahme wegen
Rechtswidrigkeit - gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil als offensichtlich
anzunehmen ist, dass der angenommene Mangel der Begründung zu § 28 Abs. 2 Nr. 1
VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Unter Berücksichtigung
der in der Ordnungsverfügung vom 25. September 2002 zur Fahrerlaubnisentziehung und
zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebenen Begründung ist auszuschließen, dass
die getroffenen Entscheidungen unterblieben oder anders getroffen worden wären, wenn der
Antragsgegner sein Vorgehen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW begründet hätte.
8 Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe dadurch, dass er
seit dem Vorfall bis zum Erlass der Ordnungsverfügung mehr als 6 Monate habe verstreichen
lassen, zum Ausdruck gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit angenommen habe,
angesichts der verstrichenen Zeit hätte eine vorherige Anhörung ein Einschreiten nicht
unvertretbar verzögert. Der Antragsgegner hat nicht einfach hingenommen, dass der
Antragsteller nach dem Vorfall vom 9. März 2002 über einen Zeitraum von 6 Monaten
weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnahm, und hat so nicht zum Ausdruck
gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit sehe. Der Zeitablauf ist nämlich im Wesentlichen
darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner die Unanfechtbarkeit des
Bußgeldbescheides vom 29. Juli 2002 abgewartet hat. Die Notwendigkeit sofortiger
Entscheidung im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist auch objektiv nicht
wegen des Zeitablaufs zu verneinen. Ist der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bestehen gravierende Bedenken gegen seine
Kraftfahreignung, so entfällt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Entscheidung im
Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW - wie (im Vorgriff) auch das besondere öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - nicht schon deshalb,
weil die Fahrerlaubnis-entziehungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung
nicht zum frühestmöglichen, sondern - aus welchen Gründen auch immer - erst zu einem
späteren Zeitpunkt erlassen worden sind. Auch bei einem späteren Erlass der Maßnahme
besteht aus den vorgenannten Gründen (weiterhin) ein dringendes öffentliches Interesse an
der Sachentscheidung und an dem sofortigen Ausschluss des zum Führen von
Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers vom motorisierten
Straßenverkehr.
9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2003 - 19 B
232/03 -, 25. September 2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni
2000 - 19 B 907/00 -.
10 Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist davon
auszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46
Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen hat, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die
Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind; auf bekannt gewordene Tatsachen gegründete
Eignungszweifel genügen nicht. Das bedeutet, dass die Ungeeignetheit aus erwiesenen
Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene Bedenken auf einer
hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage sich zu der erforderlichen (prognostischen)
Gewissheit verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des
Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen
Tatsachen zu führen.
11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 - 19
A 1509/01 - und vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00 - unter
96.285 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1996, 509
und Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -,
NZV 1998, 303; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
24. September 1991 - 10 S 2323/91 -, NZV 1992, 88;
Verkehrsrechtssammlung (VRS) 87 (1994), 384 f.; ferner
Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. A., § 3 StVG,
Rdnr. 3.
12 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel u. a. nach der Anlage 4 der
Fahrerlaubnis-Verordnung in der durch Art. 1 Nr. 40 der Verordnung zur Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV)
vom 7. August 2002, BGBl I, 3267, geänderten Fassung (im Folgenden Anlage 4 FeV)
vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.
Nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV ist bei "Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung oder bedingte Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1
der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV für den Regelfall. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers enthält die Anlage 4 FeV nicht lediglich (unverbindliche) antizipierte
Sachverständigenmeinungen; die Anlage ist vielmehr Teil der Rechtsverordnung selbst,
durch die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende
Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c) StVG gedeckt und mithin normativ
verbindlich.
13 Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 2. August 2002 - 19 B
1316/02 -.
14 Dass der Antragsteller ein Betäubungsmittel, nämlich Amfetamin, das in der Anlage III zu
§ 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, jedenfalls am 9. März 2002 eingenommen hat, steht auf
Grund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. Mai 2002 fest; dies hatte der
Antragsteller anlässlich der Blutentnahme eingeräumt und hat er auch im gerichtlichen
Verfahren nicht in Abrede gestellt. Ob für eine "Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne
von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV u. a. mit Blick auf die Systematik der Nr. 9 schon ein einmaliger
(früherer) Konsum ausreicht,
15 so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. November 2000 - 7
B 11967/00 -, DAR 2001, 183 (Amfetamin); VGH Bad.-
Württ., Beschlüsse vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, NZV
2002, 475 (Ecstasy) und 28 Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, NZV
2002, 477 (Kokain und Amfetamin); Nds. OVG, Beschluss
vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02-, DAR 2002, 471
(Kokain); Thür. OVG, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 EO
87/02 -,
16 oder ob darüber hinaus, was dem Wortlaut nach möglich ist, ein früheres länger
anhaltendes und noch nachwirkendes bzw. ein gegenwärtig anhaltendes, in die nahe Zukunft
weisendes Konsumverhalten zu verlangen ist,
17 vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG
3008/01 - (Kokain),
18 kann hier dahin stehen. Für Letzteres mag im Hinblick darauf, dass nach Nr. 1 der
Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV die nachstehende Aufstellung u. a. häufiger vorkommende
Mängel enthält, die die Kraftfahreignung längere Zeit beeinträchtigen können, und dass nach
Nr. 2 der Vorbemerkung Grundlage der im Rahmen der nach §§ 11, 13 und 14 (FeV)
vorzunehmenden Beurteilung der Eignung in der Regel eines der genannten Gutachten ist,
Einiges sprechen. Bedenklich ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit weiter, wenn die regelhafte Verneinung der Kraftfahreignung, die im
Allgemeinen die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem
Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr unter prognostischer
Einschätzung seines künftigen Verkehrs- und Konsumverhaltens zum Gegenstand hat, und
in Folge dessen der schwer wiegende Eingriff der Fahrerlaubnisentziehung allein auf einen
einmaligen früheren Konsum von Betäubungsmitteln gestützt wird, der als solcher keine
hinreichend verlässliche Basis für den Schluss auf früheres und künftiges Konsumverhalten
bieten muss. Schließlich begegnet es Bedenken, wenn einmaliger (früherer) Konsum von
Betäubungsmitteln hinsichtlich der Folge des regelmäßigen Eignungsausschlusses trotz
offensichtlich großer Unterschiede der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (Nr. 9.3 Anlage 4
FeV) und der missbräuchlichen Einnahme (dem regelmäßig übermäßigem Gebrauch) von
psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.4 Anlage 4 FeV) gleichgestellt würde.
19 Vgl. zu letzterem Aspekt OVG Saarl., Beschluss vom 9.
Juli 2002 - 9 W 16/02 -.
20 Diese Rechtsfrage bedarf hier keiner Entscheidung. Liegt schon bei einmaligem
(früherem) Konsum "Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV
vor, so hat sich der Antragsteller durch die Einnahme von Amfetamin am 9. März 2002 als
ungeeignet erwiesen und ist die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig, weil, wie
nachfolgend ausgeführt, aus den zur Beschwerde dargelegten Gründen keine besonderen
Umstände für ein Abweichen von der Regelbewertung gegeben sind. Ist für eine "Einnahme"
im Sinne von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV mehr als nur einmaliger (früherer) Konsum zu verlangen,
lässt sich zwar die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht nach Nr.
9.1 Anlage 4 FeV bejahen, weil eine über den Konsum von Amfetamin am 9. März 2002
hinausgehende Einnahme von Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen ist. Deswegen ist die
Fahrerlaubnisentziehung aber nicht offensichtlich rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall
Umstände gegeben sind, die unabhängig von der Regelbewertung nach Nr. 9.1 Anlage 4
FeV jedenfalls erhebliche Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers nach § 3
Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtfertigen. Denn der Antragsteller führte, wie aus
den sachverständigen Aussagen im rechtsmedizinischen Gutachten vom 29. Mai 2002
hervorgeht, am Abend des 9. März 2002 unter dem Einfluss von Amfetamin im
Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug; die festgestellte Konzentration des Wirkstoffs im Blut von
153 ng/ml ist von dem Gutachter dahin beurteilt worden, dass seine Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigt war. Diese Feststellungen können ungeachtet der Einstellung des
Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz berücksichtigt werden,
weil die Verfahrenseinstellung im vorliegenden Fall eine gegenteilige Bindungswirkung nicht
entfaltet (§ 3 Abs. 4 StVG). Das Vorbringen des Antragstellers, die festgestellte
Konzentration des Amfetamins sei so gering, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei,
ist nicht geeignet, die sachverständige Aussage über die Beeinträchtigung der
Fahrtüchtigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von
Amfetamin ist für die Beurteilung der Kraftfahreignung in Würdigung der
Gesamtpersönlichkeit nach dem Maßstab der Gefährlichkeit für den Straßenverkehr, für die
neben der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auch die charakterliche Eignung
entscheidend ist,
21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 19 A
1448/00 -,m.w.N.,
22 von maßgeblichem Gewicht. Der Antragsteller hat dadurch gezeigt, dass er nicht willens
oder nicht in der Lage war, die Gefahren des Fahrens unter die Fahrtüchtigkeit
beeinträchtigendem Drogeneinfluss in Rechnung zu stellen und durch eine bewusste klare
Entscheidung gegen das Fahren zu vermeiden, also Drogenkonsum und Führen eines
Kraftfahrzeugs zuverlässig zu trennen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er die die
Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Drogenkonsums nicht hätte erkennen oder
voraussehen können. Der Antragsteller hat dadurch die Besorgnis begründet, dass er die
Gefahren des gehabten Drogenkonsums für den öffentlichen Straßenverkehr nicht ernst
genommen oder sich gar darüber hinweg gesetzt hat; er bietet deshalb nicht die
hinreichende Gewähr, zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Die
hohe Bedeutung des Schutzes der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer wie Leben und
Gesundheit gebietet es, bei solchen Kraftfahrern die Eignung durchgreifend in Frage zu
stellen oder sie gar von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.
23 Dies ist im vorliegenden Fall um so mehr veranlasst, als der Antragsteller unter dem
Einfluss eines Betäubungsmittels, nämlich von Amfetamin gefahren ist, das wegen seines
psychischen Suchtpotenzials zu den "harten Drogen" gerechnet wird,
24 vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. A., Anhang C,
Rdnr. 366.
25 Zu den Auswirkungen des Amfetaminkonsums auf die Fahrtüchtigkeit hat der Senat im
Beschluss vom 2. August 2002 - 19 B 1316/02 - die im dortigen Entziehungsverfahren
eingeholte sachverständige Stellungnahme des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Köln wie folgt angeführt: "Bei Amphetamin handelt es sich um einen starken
Stimulator des zentralen Nervensystems. Kurzfristig wird ein überwacher Zustand bewirkt, in
dem die Leistungsfähigkeit gesteigert erscheint. Das Selbstwertgefühl nimmt zu. Bei häufiger
Einnahme und Toleranzentwicklung nimmt die euphorisierende Wirkung ab. Dies kann zu
exzessiven Dosissteigerungen führen. Folgen können z. B. Schlaflosigkeit und
Verfolgungswahn sein. Im akuten Amphetaminrausch ist die Fahrtüchtigkeit aufgehoben.
Nach einem Amphetaminkonsum sind 3 Phasen zu unterscheiden: euphorische Phase,
Rauschphase, depressive Phase. In allen 3 Phasen kann die Fahrtüchtigkeit relevant
beeinträchtigt bzw. aufgehoben sein".
26 Vgl. ebenso Körner, a.a.O.; Schreiber, NJW 1997, 777
(778); Harbort, NZV 1998, 15 (18).
27 Wer wie der Antragsteller unter dem Einfluss einer Droge, bei dem wegen der
beschriebenen Wirkungen (prinzipiell) jedenfalls mit einer Minderung des
Verantwortungsbewusstseins zu rechnen ist, ein Kraftfahrzeug führt, nimmt das besondere
Gefahrenpotenzial für den öffentlichen Straßenverkehr in Kauf, und seine weitere Teilnahme
am motorisierten Straßenverkehr erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres mehr hinnehmbar.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ändert die Unterbindung der Weiterfahrt durch
die Polizei am 9. März 2002 daran nichts.
28 Die vom Antragsteller aufgezeigten besonderen Umstände stehen dieser Einschätzung
nicht entgegen. Sie legen nicht ausnahmsweise ein Absehen von der Regelbewertung nach
Nr. 9.1 Anlage 4 FeV nahe.
29 Aus den vorstehend zum Unterbleiben der vorherigen Anhörung ausgeführten Gründen
spricht gegen die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht
schon die seit dem Vorfall vom 9. März 2002 verstrichene Zeit. Aus dem Vorbringen des
Antragstellers, seit dem Vorfall nehme er keine Drogen mehr ein und er unterziehe sich
regelmäßig im 2-Wochen-Rhythmus einem Drogenscreening, dessen dokumentierte
Ergebnisse zeigten, dass kein aktueller Drogenkonsum vorliege, bietet keinen hinreichend
verlässlichen Anhalt dafür, den Mangel der Eignung bzw. die gravierenden Bedenken gegen
die Kraftfahreignung bereits als behoben bzw. als entkräftet anzusehen. Zwar mag auf Grund
der vorgelegten Unterlagen Einiges für den Abstinenzwillen des Antragstellers sprechen.
Allerdings ist seine Behauptung, er habe seit dem Vorfall am 9. März 2002 keine Drogen
mehr konsumiert, als solche unzureichend, weil den Erklärungen der Betroffenen im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, etwa sie hätten den Drogenkonsum eingestellt oder
seien nur gelegentliche Konsumenten, zumindest nicht durchgängig zu trauen ist,
30 vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 3 B
145.98 -, vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000,
345 (346), und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV
1996, 467 (467),
31 zumal der Antragsteller sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen erst seit Anfang
Oktober 2002 dem angeführten Drogenscreening unterzieht; dies spricht dafür, dass er sich
erst unter dem Druck des Entziehungsverfahrens und nicht unbedingt auf Grund einer
stabilen Änderung seiner Einstellung zum Drogenkonsum um den Nachweis der
Drogenabstinenz bemüht. Die vorgelegten - negativen - Ergebnisse der ärztlichen
Untersuchungen von Urinproben sind nicht hinreichend geeignet, die Drogenabstinenz für
den Zeitraum, den sie erfassen sollen, zu belegen, so dass dahin stehen kann, ob der
Zeitraum ab Oktober 2002 überhaupt ausreichend ist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der
Antragsteller den behaupteten 2-Wochen-Rhythmus für das Drogenscreening durchgängig
eingehalten hat, weil die untersuchten Urinproben, soweit ersichtlich, nach den mitgeteilten
Daten des Eingangs der Proben am 8. Oktober 2002, dann erst am 13. November 2002 und
nach den Proben vom 29. November und 11. Dezember 2002 erst wieder am 16. Januar
2003 abgegeben worden sind. Davon abgesehen haben die Untersuchungsergebnisse keine
hinreichende Aussagekraft. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist wegen des Abbaus bzw.
Ausscheidens konsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer
Abbauprodukte nicht auf eine unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin
nachweisbar. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt deshalb voraus, dass sie zu einem
für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgt.
32 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - 19 B
634/02 -, 27. Mai 2002 - 19 B 828/02 - und 15. März 2002
- 19 B 405/02 -.
33 Die vom Antragsteller dokumentierten Urinuntersuchungen sind nicht aussagekräftig, weil
im Hinblick darauf, dass er das Drogenscreening selbst iniziiert hat, nicht ersichtlich und im
Beschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen worden ist, dass die Abgabe der Urinproben
kurzfristig auf eine für den Antragsteller nicht vorhersehbare Aufforderung erfolgte. Hinzu
kommt, dass die Urinproben, soweit die vorgelegten Untersuchungsergebnisse darüber
Aufschluss geben, nach dem immunologischen Untersuchungsverfahren analysiert worden
sind. Damit lässt sich Amfetaminkonsum in aller Regel nur bis höchstens zwei bis drei Tage
nach der Einnahme und nicht - wie bei der gaschromatografisch-massenspektrometrischen
Untersuchung - über einen längeren Zeitraum erfassen; es ist daher die Möglichkeit in
Rechnung zu stellen, dass die Ergebnisse Zufallsbefunde sind bzw. der Drogenkonsum
zeitlich zur Erzielung eines negativen Befundes gesteuert worden ist.
34 Vgl. Harbort, NJW 1998, 348 (352); Möller, DAR 1993, 7
(9).
35 Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich auch die Einstellung des
Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Gedanke der
Einheit der Rechtsordnung nicht dafür anführen, dass von seiner Kraftfahreignung
auszugehen sei. Denn die Prüfung der Kraftfahreignung und das
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren dienen einem gänzlich anderen Zweck als das auf die
Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs gerichtete Strafverfahren. Sie haben
ordnungsrechtlichen Charakter und dienen der (vorbeugenden) Abwehr von Gefahren für die
Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, die in der Teilnahme von - u. a. auch wegen
Drogenkonsums - zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern
begründet sind. Diesen Gefahren wird nicht bereits mit dem wie auch immer begründeten
Verzicht auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs entgegengewirkt. Auch die
Verhängung eines Fahrverbotes besagt nichts über die Kraftfahreignung und die
Notwendigkeit fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen. Damit wird nämlich nicht über die
Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen befunden. Vielmehr handelt es
sich bei dem Fahrverbot lediglich um eine erzieherische Nebenfolge der Straftat oder
Ordnungswidrigkeit.
36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B
116.93 -, NJW 1994, 1672; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.
November 2002 - 19 B 2305/02 - und 24. November 1998 -
19 A 4343/97 -, m. w. N.
37
Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ergeben
sich schließlich nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller, wie er geltend macht, zum
Erreichen seiner Arbeitsstelle auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Dies rechtfertigt es nicht,
ihn unter Inkaufnahme von Gefahren oder unkalkulierbaren Risiken für andere
Verkehrsteilnehmer vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Im Interesse der
Gefahrenabwehr müssen vielmehr die Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in
beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden.
38 Vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober
1998 - 2 BvQ 32/98 -, DAR 1998, 466.
39 Die somit angesichts des offenen Ausgangs des laufenden Hauptsacheverfahrens
vorzunehmende allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache
unabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche
Interesse an seinem sofortigen Ausschluss vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein
privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis, weil seine weitere
Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige
Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist und es
deshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann,
dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am
motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.
40 Beim Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr
das Risiko, dass er erneut unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
zu hoch. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Antragsteller durch den Vorfall
vom 9. März 2002 gezeigt hat, dass er unter Drogeneinfluss nicht hinreichend sicher
zwischen Drogenkonsum und Fahren trennen kann, und ferner, dass bei ihm nicht
hinreichend verlässlich von erreichter Drogenabstinenz auszugehen ist. Wegen der jedenfalls
so gegebenen gravierenden Bedenken gegen seine Kraftfahreignung ist das vom
Antragsteller hervorgehobene private Aufschubinteresse, das er vor allem darin begründet
sieht, dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, bei der Interessenabwägung
nicht geeignet, das öffentliche Interesse daran zurücktreten zu lassen, dass Kraftfahrer, von
deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - jedenfalls vorläufig -
auszugehen ist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr
ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des Senats,
41 vgl. etwa Beschlüsse vom 21. März 2000 - 19 B 117/00 -,
n. w. N. und vom 3. Januar 2001 - 19 B 1677/00 -; vgl. ferner
in Bezug auf eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis
nach § 111 a StPO dazu, dass berufliche Nachteile in Kauf
zu nehmen sind, BVerfG, Beschluss vom 25. September
2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357,
42 ist geklärt, dass nicht nur bei aufgrund konkreter Umstände erwiesener Ungeeignetheit
des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe
liegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit wegen der großen
Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche
Interesse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer
Verkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter am motorisierten
Verkehr teilnehmen zu dürfen, selbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der
sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle konkret droht.
43 Dass als Ergebnis dieser Interessenabwägung die Entziehung der Fahrerlaubnis
zumindest bis zu einem eventuell positiven Ergebnis weiterer Sachverhaltsaufklärung
Bestand hat, selbst wenn der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsgegner obliegende
Nachweis der Ungeeignetheit zur Zeit nicht als geführt anzusehen sein sollte, ist eine Folge
des vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzulegenden Prüfungsmaßstabes. Im
Gegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde, die nur bei erwiesener Ungeeignetheit und einem
besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zur Entziehung der
Fahrerlaubnis und Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) befugt
ist, kann das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon bei beachtlichen
Eignungszweifeln die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis bestätigen, wenn - wie hier -
jedenfalls auf Grund der erheblichen Bedenken gegen die Kraftfahreignung der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens offen ist und die deshalb vorzunehmende offene Interessenabwägung
ergibt, dass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten
Straßenverkehr nicht verantwortet werden kann. In welchen Fällen es im Interesse der
Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt ist, bei bloßen Eignungszweifeln im Verfahren
nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis zu bestätigen,
ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht abstrakt beantwortet werden kann. Ergeben sich
während des laufenden Hauptsacheverfahrens neue Gesichtspunkte, die eine dem
Antragsteller günstige Interessenabwägung rechtfertigen, und hebt die Fahrerlaubnisbehörde
nicht von sich aus die Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung der sofortigen
Vollziehung auf, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine
Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu beantragen. Damit ist seinem
Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Anliegen
des § 80 VwGO, im Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers die Schaffung vollendeter
Tatsachen zu verhindern, ausreichend Rechnung getragen.
44 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2002 -
19 B 1729/02 -, 26. März 2001 - 19 B 1967/00 - und
8. Dezember 2000 - 19 B 1686/00 -.
45 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen
bleibt, sich - nach Rücksprache bzw. in Absprache mit dem Antragsgegner - während des
laufenden Widerspruchsverfahrens einem Drogenscreening zu stellen, das den gebotenen
Überraschungseffekt besitzt, und je nach dessen Ergebnis die Eignungsbedenken
auszuräumen. Er kann auch, wie von ihm angeboten, sich einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung unterziehen, an deren Vorbereitung der Antragsgegner durch
Mitteilung der zu klärenden Fragen und Übersendung der Unterlagen mitwirkt (vgl. § 11 Abs.
6 Satz 4 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Mitwirkung - auch im
Widerspruchsverfahren - grundsätzlich nicht verweigern oder von sachlich nicht
gerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen abhängig machen.
46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 19 E
808/01 -.
47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.
49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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