Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 25.03.2003: Straßenverkehr




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25.03.2003 - 19 B 186/03) hat entschieden:

Siehe auch
Konsum harter Drogen
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

1 G r ü n d e :

2 Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der

Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die in

der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2002 zur Anordnung der

sofortigen Vollziehung gegebene Begründung des besonderen öffentlichen Interesses nicht

Gründe:


den an sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu stellenden Anforderungen,

3 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001

- 19 B 1757/00 -, NZV 2001, 396,

4 genügt. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt, dass die

vom Antragsgegner in der Begründung angeführten Erwägungen ausreichend sind.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann sich die Behörde, wie in der angeführten

Rechtsprechung des Senats geklärt ist, auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden

Erwägungen stützen, wenn - wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung der Fall sein kann

- die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der

Vollziehung ergeben. Ausgehend von seinem mit Blick auf das Begründungserfordernis

maßgeblichen Rechtsstandpunkt, dass sich der Antragsteller auf Grund des durch das

rechtsmedizinische Gutachten vom 29. Mai 2002 nachgewiesenen Fahrens unter dem

Einfluss von Betäubungsmitteln (Vorfall vom 9. März 2002) derzeit als zum Führen von

Kraftfahrzeugen nicht geeignet erwiesen habe, und den angeführten allgemeinen

Erkenntnissen und Bewertungen zur besonderen Gefährlichkeit der aktiven Teilnahme am

motorisierten Straßenverkehr unter Drogeneinfluss, hat der Antragsgegner das besondere

öffentliche Vollzugsinteresse darin begründet gesehen, dass vom Antragsteller die konkrete

Gefahr ausgehe, er werde weiterhin ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss

von Betäubungsmitteln führen, und dass daher zum Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie

Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer dessen sofortiger Ausschluss

vom Straßenverkehr als Kraftfahrer geboten sei. Der Antragsgegner hat damit durchaus

bezogen auf den Einzelfall des Antragstellers - und nicht lediglich mit "allgemeinen

Bemerkungen" - eine Interessenabwägung vorgenommen und konkret dessen Interesse,

weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen, gegenüber dem

öffentlichen Interesse an der effektiven Gefahrenabwehr zurückgestellt. Dass die

Erwägungen in einer "Vielzahl von Fällen" passen könnten, spricht nicht gegen eine

einzelfallbezogene Betrachtung und Abwägung, weil jedenfalls in gleichgelagerten Fällen der

angeführten Gefahrenlage aus den genannten Gründen ebenfalls sofort wirksam zu

begegnen ist, ohne dass individuelle Besonderheiten wie die vom Antragsteller gesehenen

bei der Gewichtung des privaten Aufschubinteresses durchschlagen. Der Antragsgegner hat

es ferner zur vorbeugenden Gefahrenabwehr als nicht tragbar gewertet, die Ausschöpfung

sämtlicher Rechtsbehelfe gegen die (nach seiner Auffassung rechtmäßige)

Entziehungsverfügung abzuwarten. Diese Erwägung macht deutlich, dass er sich der

Vollziehungsanordnung als einer Ausnahme von der Regel der aufschiebenden Wirkung des

Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 1 VwGO bewusst gewesen ist und sich zur sorgfältigen

Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verpflichtet gesehen

hat.

5 Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen ergibt sich ferner nicht,

dass die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Gunsten des Antragstellers

ausfällt. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr seinen Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des

Antragsgegners vom 25. September 2002 im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil das

öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung das private

Interesse des Antragstellers daran überwiegt, vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss

des Hauptsacheverfahrens im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führen zu

dürfen.

6 Dies folgt allerdings nicht daraus, dass sich die angefochtene Ordnungsverfügung bei der

im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung im Sinne einer

Vorausbeurteilung des Ausgangs des Hauptsacheverfahrens als offensichtlich rechtmäßig

erweist. Die Ordnungsverfügung ist aber auch nicht offensichtlich rechtswidrig. Die

endgültige Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit muss vielmehr ggf. der Entscheidung im

Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

7 Die Ordnungsverfügung vom 25. September 2002 ist in formeller Hinsicht nicht deshalb

offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsteller vor ihrem Erlass nicht gemäß § 28 Abs. 1

VwVfG NRW angehört worden ist. Abgesehen davon, dass ein etwaiger Anhörungsmangel

im Widerspruchsverfahren geheilt werden kann und schon deshalb grundsätzlich keine

Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers rechtfertigt, konnte der Antragsgegner

gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW von einer Anhörung absehen, weil eine sofortige

Entscheidung im öffentlichen Interesse geboten erschien. Das öffentliche Interesse an der

sofortigen Entscheidung ergibt sich zwar nicht, worauf in der Beschwerdebegründung

abgehoben wird, daraus, dass der Antragsteller am 9. März 2002 "ein Amphetamin"

konsumierte, sondern daraus, dass er am Abend des 9. März 2002 und bei der

Verkehrskontrolle um 22.45 Uhr unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein

Kraftfahrzeug führte; die am 10. März um 0.32 Uhr entnommene Blutprobe enthielt

ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bonn vom 29.

Mai 2002 eine Konzentration von 153 ng/ml Amfetamin, die nach der sachverständigen

Erläuterung in dem Gutachten dafür spricht, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der

Blutentnahme und damit beim vorangegangenen Führen des Kraftfahrzeugs unter der

Wirkung dieses berauschenden Mittels (Speed oder Pep) stand und eine Beeinträchtigung

der Fahrtüchtigkeit vorlag. Dies hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in

Abrede gestellt; soweit er darauf hinweist, die festgestellte Konzentration des Amfetamins sei

so gering, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei, hat er nicht ansatzweise die

Bewertung des Gutachters in Frage gestellt. Bei ihm bestanden daher wegen des Fahrens

unter Drogeneinfluss zumindest erhebliche Bedenken gegen seine Kraftfahreignung, weil er

durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er Drogenkonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs

nicht sicher zu trennen gewillt oder in der Lage war. Angesichts dessen bot er - auch vor dem

gesicherten Nachweis der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Regel-

/Ausnahme-Kriterien und entsprechendem Sachvortrag zum Drogenkonsum im Rahmen

einer Anhörung - nicht die Gewähr für einen mit Blick auf die Teilnahme am Straßenverkehr

gefahrlosen Umgang mit Drogen, vielmehr erschien die Gefahr wiederholten Fahrens unter

Drogeneinfluss und damit ohne die erforderliche Fahrtüchtigkeit begründet. Vor diesem

Hintergrund war (und ist) eine sofortige Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis

jedenfalls im öffentlichen Interesse notwendig, weil die weitere (vorläufige) Teilnahme des

Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige

Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist. Für ein

Absehen von der Anhörung sprachen somit so gewichtige Gründe, dass das grundsätzliche

geschützte Interesse an der Äußerung zur Sache vor einer rechtlich nachteiligen

Entscheidung zurücktrat. Dass, wie der Antragsteller rügt, die Gründe für ein Absehen von

der vorherigen Anhörung in der Ordnungsverfügung nicht mitgeteilt worden sind, führt nicht

auf einen relevanten Mangel der Anhörung, sondern allenfalls auf einen Mangel der

Begründung. Dieser ist jedoch - mit Blick auf eine Aufhebung der Maßnahme wegen

Rechtswidrigkeit - gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich, weil als offensichtlich

anzunehmen ist, dass der angenommene Mangel der Begründung zu § 28 Abs. 2 Nr. 1

VwVfG NRW die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Unter Berücksichtigung

der in der Ordnungsverfügung vom 25. September 2002 zur Fahrerlaubnisentziehung und

zur Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebenen Begründung ist auszuschließen, dass

die getroffenen Entscheidungen unterblieben oder anders getroffen worden wären, wenn der

Antragsgegner sein Vorgehen nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW begründet hätte.

8 Fehl geht die Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe dadurch, dass er

seit dem Vorfall bis zum Erlass der Ordnungsverfügung mehr als 6 Monate habe verstreichen

lassen, zum Ausdruck gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit angenommen habe,

angesichts der verstrichenen Zeit hätte eine vorherige Anhörung ein Einschreiten nicht

unvertretbar verzögert. Der Antragsgegner hat nicht einfach hingenommen, dass der

Antragsteller nach dem Vorfall vom 9. März 2002 über einen Zeitraum von 6 Monaten

weiterhin als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnahm, und hat so nicht zum Ausdruck

gebracht, dass er keine Eilbedürftigkeit sehe. Der Zeitablauf ist nämlich im Wesentlichen

darauf zurückzuführen, dass der Antragsgegner die Unanfechtbarkeit des

Bußgeldbescheides vom 29. Juli 2002 abgewartet hat. Die Notwendigkeit sofortiger

Entscheidung im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung ist auch objektiv nicht

wegen des Zeitablaufs zu verneinen. Ist der Fahrerlaubnisinhaber zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeignet oder bestehen gravierende Bedenken gegen seine

Kraftfahreignung, so entfällt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Entscheidung im

Sinne von § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW - wie (im Vorgriff) auch das besondere öffentliche

Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung - nicht schon deshalb,

weil die Fahrerlaubnis-entziehungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung

nicht zum frühestmöglichen, sondern - aus welchen Gründen auch immer - erst zu einem

späteren Zeitpunkt erlassen worden sind. Auch bei einem späteren Erlass der Maßnahme

besteht aus den vorgenannten Gründen (weiterhin) ein dringendes öffentliches Interesse an

der Sachentscheidung und an dem sofortigen Ausschluss des zum Führen von

Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers vom motorisierten

Straßenverkehr.

9 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Februar 2003 - 19 B

232/03 -, 25. September 2002 - 19 B 1738/02 - und 30. Juni

2000 - 19 B 907/00 -.

10 Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ist davon

auszugehen, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46

Abs. 1 Satz 1 FeV zu entziehen hat, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von

Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich die

Ungeeignetheit ergibt, erwiesen sind; auf bekannt gewordene Tatsachen gegründete

Eignungszweifel genügen nicht. Das bedeutet, dass die Ungeeignetheit aus erwiesenen

Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene Bedenken auf einer

hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage sich zu der erforderlichen (prognostischen)

Gewissheit verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des

Betroffenen Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen

Tatsachen zu führen.

11 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Dezember 2001 - 19

A 1509/01 - und vom 26. März 2001 - 19 B 1967/00 - unter

96.285 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1996, 509

und Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -,

NZV 1998, 303; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom

24. September 1991 - 10 S 2323/91 -, NZV 1992, 88;

Verkehrsrechtssammlung (VRS) 87 (1994), 384 f.; ferner

Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. A., § 3 StVG,

Rdnr. 3.

12 Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen

insbesondere dann gegeben, wenn Erkrankungen und Mängel u. a. nach der Anlage 4 der

Fahrerlaubnis-Verordnung in der durch Art. 1 Nr. 40 der Verordnung zur Änderung der

Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (FeVÄndV)

vom 7. August 2002, BGBl I, 3267, geänderten Fassung (im Folgenden Anlage 4 FeV)

vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV ist bei "Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne des

Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung oder bedingte Eignung

zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht gegeben. Diese Bewertung gilt gemäß Nr. 3 Satz 1

der Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV für den Regelfall. Entgegen der Auffassung des

Antragstellers enthält die Anlage 4 FeV nicht lediglich (unverbindliche) antizipierte

Sachverständigenmeinungen; die Anlage ist vielmehr Teil der Rechtsverordnung selbst,

durch die den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügende

Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 c) StVG gedeckt und mithin normativ

verbindlich.

13 Vgl. OVG NRW; Beschluss vom 2. August 2002 - 19 B

1316/02 -.

14 Dass der Antragsteller ein Betäubungsmittel, nämlich Amfetamin, das in der Anlage III zu

§ 1 Abs. 1 BtMG aufgeführt ist, jedenfalls am 9. März 2002 eingenommen hat, steht auf

Grund des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 29. Mai 2002 fest; dies hatte der

Antragsteller anlässlich der Blutentnahme eingeräumt und hat er auch im gerichtlichen

Verfahren nicht in Abrede gestellt. Ob für eine "Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne

von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV u. a. mit Blick auf die Systematik der Nr. 9 schon ein einmaliger

(früherer) Konsum ausreicht,

15 so OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 21. November 2000 - 7

B 11967/00 -, DAR 2001, 183 (Amfetamin); VGH Bad.-

Württ., Beschlüsse vom 24. Mai 2002 - 10 S 835/02 -, NZV

2002, 475 (Ecstasy) und 28 Mai 2002 - 10 S 2213/01 -, NZV

2002, 477 (Kokain und Amfetamin); Nds. OVG, Beschluss

vom 14. August 2002 - 12 ME 566/02-, DAR 2002, 471

(Kokain); Thür. OVG, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 EO

87/02 -,

16 oder ob darüber hinaus, was dem Wortlaut nach möglich ist, ein früheres länger

anhaltendes und noch nachwirkendes bzw. ein gegenwärtig anhaltendes, in die nahe Zukunft

weisendes Konsumverhalten zu verlangen ist,

17 vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG

3008/01 - (Kokain),

18 kann hier dahin stehen. Für Letzteres mag im Hinblick darauf, dass nach Nr. 1 der

Vorbemerkung zur Anlage 4 FeV die nachstehende Aufstellung u. a. häufiger vorkommende

Mängel enthält, die die Kraftfahreignung längere Zeit beeinträchtigen können, und dass nach

Nr. 2 der Vorbemerkung Grundlage der im Rahmen der nach §§ 11, 13 und 14 (FeV)

vorzunehmenden Beurteilung der Eignung in der Regel eines der genannten Gutachten ist,

Einiges sprechen. Bedenklich ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit weiter, wenn die regelhafte Verneinung der Kraftfahreignung, die im

Allgemeinen die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers nach dem

Maßstab seiner Gefährlichkeit für den öffentlichen Straßenverkehr unter prognostischer

Einschätzung seines künftigen Verkehrs- und Konsumverhaltens zum Gegenstand hat, und

in Folge dessen der schwer wiegende Eingriff der Fahrerlaubnisentziehung allein auf einen

einmaligen früheren Konsum von Betäubungsmitteln gestützt wird, der als solcher keine

hinreichend verlässliche Basis für den Schluss auf früheres und künftiges Konsumverhalten

bieten muss. Schließlich begegnet es Bedenken, wenn einmaliger (früherer) Konsum von

Betäubungsmitteln hinsichtlich der Folge des regelmäßigen Eignungsausschlusses trotz

offensichtlich großer Unterschiede der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln (Nr. 9.3 Anlage 4

FeV) und der missbräuchlichen Einnahme (dem regelmäßig übermäßigem Gebrauch) von

psychoaktiv wirkenden Stoffen (Nr. 9.4 Anlage 4 FeV) gleichgestellt würde.

19 Vgl. zu letzterem Aspekt OVG Saarl., Beschluss vom 9.

Juli 2002 - 9 W 16/02 -.

20 Diese Rechtsfrage bedarf hier keiner Entscheidung. Liegt schon bei einmaligem

(früherem) Konsum "Einnahme" von Betäubungsmitteln im Sinne von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV

vor, so hat sich der Antragsteller durch die Einnahme von Amfetamin am 9. März 2002 als

ungeeignet erwiesen und ist die Fahrerlaubnisentziehung offensichtlich rechtmäßig, weil, wie

nachfolgend ausgeführt, aus den zur Beschwerde dargelegten Gründen keine besonderen

Umstände für ein Abweichen von der Regelbewertung gegeben sind. Ist für eine "Einnahme"

im Sinne von Nr. 9.1 Anlage 4 FeV mehr als nur einmaliger (früherer) Konsum zu verlangen,

lässt sich zwar die (offensichtliche) Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht nach Nr.

9.1 Anlage 4 FeV bejahen, weil eine über den Konsum von Amfetamin am 9. März 2002

hinausgehende Einnahme von Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen ist. Deswegen ist die

Fahrerlaubnisentziehung aber nicht offensichtlich rechtswidrig, weil im vorliegenden Fall

Umstände gegeben sind, die unabhängig von der Regelbewertung nach Nr. 9.1 Anlage 4

FeV jedenfalls erhebliche Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers nach § 3

Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV rechtfertigen. Denn der Antragsteller führte, wie aus

den sachverständigen Aussagen im rechtsmedizinischen Gutachten vom 29. Mai 2002

hervorgeht, am Abend des 9. März 2002 unter dem Einfluss von Amfetamin im

Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug; die festgestellte Konzentration des Wirkstoffs im Blut von

153 ng/ml ist von dem Gutachter dahin beurteilt worden, dass seine Fahrtüchtigkeit

beeinträchtigt war. Diese Feststellungen können ungeachtet der Einstellung des

Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz berücksichtigt werden,

weil die Verfahrenseinstellung im vorliegenden Fall eine gegenteilige Bindungswirkung nicht

entfaltet (§ 3 Abs. 4 StVG). Das Vorbringen des Antragstellers, die festgestellte

Konzentration des Amfetamins sei so gering, dass das Strafverfahren eingestellt worden sei,

ist nicht geeignet, die sachverständige Aussage über die Beeinträchtigung der

Fahrtüchtigkeit in Zweifel zu ziehen. Das Führen eines Kraftfahrzeugs unter dem Einfluss von

Amfetamin ist für die Beurteilung der Kraftfahreignung in Würdigung der

Gesamtpersönlichkeit nach dem Maßstab der Gefährlichkeit für den Straßenverkehr, für die

neben der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auch die charakterliche Eignung

entscheidend ist,

21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2001 - 19 A

1448/00 -,m.w.N.,

22 von maßgeblichem Gewicht. Der Antragsteller hat dadurch gezeigt, dass er nicht willens

oder nicht in der Lage war, die Gefahren des Fahrens unter die Fahrtüchtigkeit

beeinträchtigendem Drogeneinfluss in Rechnung zu stellen und durch eine bewusste klare

Entscheidung gegen das Fahren zu vermeiden, also Drogenkonsum und Führen eines

Kraftfahrzeugs zuverlässig zu trennen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass er die die

Fahrtüchtigkeit beeinträchtigende Wirkung des Drogenkonsums nicht hätte erkennen oder

voraussehen können. Der Antragsteller hat dadurch die Besorgnis begründet, dass er die

Gefahren des gehabten Drogenkonsums für den öffentlichen Straßenverkehr nicht ernst

genommen oder sich gar darüber hinweg gesetzt hat; er bietet deshalb nicht die

hinreichende Gewähr, zwischen Drogenkonsum und Fahren zuverlässig zu trennen. Die

hohe Bedeutung des Schutzes der Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer wie Leben und

Gesundheit gebietet es, bei solchen Kraftfahrern die Eignung durchgreifend in Frage zu

stellen oder sie gar von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen.

23 Dies ist im vorliegenden Fall um so mehr veranlasst, als der Antragsteller unter dem

Einfluss eines Betäubungsmittels, nämlich von Amfetamin gefahren ist, das wegen seines

psychischen Suchtpotenzials zu den "harten Drogen" gerechnet wird,

24 vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz, 5. A., Anhang C,

Rdnr. 366.

25 Zu den Auswirkungen des Amfetaminkonsums auf die Fahrtüchtigkeit hat der Senat im

Beschluss vom 2. August 2002 - 19 B 1316/02 - die im dortigen Entziehungsverfahren

eingeholte sachverständige Stellungnahme des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Köln wie folgt angeführt: "Bei Amphetamin handelt es sich um einen starken

Stimulator des zentralen Nervensystems. Kurzfristig wird ein überwacher Zustand bewirkt, in

dem die Leistungsfähigkeit gesteigert erscheint. Das Selbstwertgefühl nimmt zu. Bei häufiger

Einnahme und Toleranzentwicklung nimmt die euphorisierende Wirkung ab. Dies kann zu

exzessiven Dosissteigerungen führen. Folgen können z. B. Schlaflosigkeit und

Verfolgungswahn sein. Im akuten Amphetaminrausch ist die Fahrtüchtigkeit aufgehoben.

Nach einem Amphetaminkonsum sind 3 Phasen zu unterscheiden: euphorische Phase,

Rauschphase, depressive Phase. In allen 3 Phasen kann die Fahrtüchtigkeit relevant

beeinträchtigt bzw. aufgehoben sein".

26 Vgl. ebenso Körner, a.a.O.; Schreiber, NJW 1997, 777

(778); Harbort, NZV 1998, 15 (18).

27 Wer wie der Antragsteller unter dem Einfluss einer Droge, bei dem wegen der

beschriebenen Wirkungen (prinzipiell) jedenfalls mit einer Minderung des

Verantwortungsbewusstseins zu rechnen ist, ein Kraftfahrzeug führt, nimmt das besondere

Gefahrenpotenzial für den öffentlichen Straßenverkehr in Kauf, und seine weitere Teilnahme

am motorisierten Straßenverkehr erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres mehr hinnehmbar.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ändert die Unterbindung der Weiterfahrt durch

die Polizei am 9. März 2002 daran nichts.

28 Die vom Antragsteller aufgezeigten besonderen Umstände stehen dieser Einschätzung

nicht entgegen. Sie legen nicht ausnahmsweise ein Absehen von der Regelbewertung nach

Nr. 9.1 Anlage 4 FeV nahe.

29 Aus den vorstehend zum Unterbleiben der vorherigen Anhörung ausgeführten Gründen

spricht gegen die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht

schon die seit dem Vorfall vom 9. März 2002 verstrichene Zeit. Aus dem Vorbringen des

Antragstellers, seit dem Vorfall nehme er keine Drogen mehr ein und er unterziehe sich

regelmäßig im 2-Wochen-Rhythmus einem Drogenscreening, dessen dokumentierte

Ergebnisse zeigten, dass kein aktueller Drogenkonsum vorliege, bietet keinen hinreichend

verlässlichen Anhalt dafür, den Mangel der Eignung bzw. die gravierenden Bedenken gegen

die Kraftfahreignung bereits als behoben bzw. als entkräftet anzusehen. Zwar mag auf Grund

der vorgelegten Unterlagen Einiges für den Abstinenzwillen des Antragstellers sprechen.

Allerdings ist seine Behauptung, er habe seit dem Vorfall am 9. März 2002 keine Drogen

mehr konsumiert, als solche unzureichend, weil den Erklärungen der Betroffenen im

Fahrerlaubnisentziehungsverfahren, etwa sie hätten den Drogenkonsum eingestellt oder

seien nur gelegentliche Konsumenten, zumindest nicht durchgängig zu trauen ist,

30 vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1999 - 3 B

145.98 -, vom 30. Dezember 1999 - 3 B 150.99 -, NZV 2000,

345 (346), und vom 23. August 1996 - 11 B 48.96 -, NZV

1996, 467 (467),

31 zumal der Antragsteller sich nach den von ihm vorgelegten Unterlagen erst seit Anfang

Oktober 2002 dem angeführten Drogenscreening unterzieht; dies spricht dafür, dass er sich

erst unter dem Druck des Entziehungsverfahrens und nicht unbedingt auf Grund einer

stabilen Änderung seiner Einstellung zum Drogenkonsum um den Nachweis der

Drogenabstinenz bemüht. Die vorgelegten - negativen - Ergebnisse der ärztlichen

Untersuchungen von Urinproben sind nicht hinreichend geeignet, die Drogenabstinenz für

den Zeitraum, den sie erfassen sollen, zu belegen, so dass dahin stehen kann, ob der

Zeitraum ab Oktober 2002 überhaupt ausreichend ist. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der

Antragsteller den behaupteten 2-Wochen-Rhythmus für das Drogenscreening durchgängig

eingehalten hat, weil die untersuchten Urinproben, soweit ersichtlich, nach den mitgeteilten

Daten des Eingangs der Proben am 8. Oktober 2002, dann erst am 13. November 2002 und

nach den Proben vom 29. November und 11. Dezember 2002 erst wieder am 16. Januar

2003 abgegeben worden sind. Davon abgesehen haben die Untersuchungsergebnisse keine

hinreichende Aussagekraft. Nach wissenschaftlicher Erkenntnis ist wegen des Abbaus bzw.

Ausscheidens konsumierter Drogen der Drogenkonsum anhand der Substanz bzw. ihrer

Abbauprodukte nicht auf eine unbegrenzte Zeit in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin

nachweisbar. Eine aussagekräftige Untersuchung setzt deshalb voraus, dass sie zu einem

für den Antragsteller nicht vorhersehbaren Zeitpunkt erfolgt.

32 Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2002 - 19 B

634/02 -, 27. Mai 2002 - 19 B 828/02 - und 15. März 2002

- 19 B 405/02 -.

33 Die vom Antragsteller dokumentierten Urinuntersuchungen sind nicht aussagekräftig, weil

im Hinblick darauf, dass er das Drogenscreening selbst iniziiert hat, nicht ersichtlich und im

Beschwerdeverfahren auch nicht vorgetragen worden ist, dass die Abgabe der Urinproben

kurzfristig auf eine für den Antragsteller nicht vorhersehbare Aufforderung erfolgte. Hinzu

kommt, dass die Urinproben, soweit die vorgelegten Untersuchungsergebnisse darüber

Aufschluss geben, nach dem immunologischen Untersuchungsverfahren analysiert worden

sind. Damit lässt sich Amfetaminkonsum in aller Regel nur bis höchstens zwei bis drei Tage

nach der Einnahme und nicht - wie bei der gaschromatografisch-massenspektrometrischen

Untersuchung - über einen längeren Zeitraum erfassen; es ist daher die Möglichkeit in

Rechnung zu stellen, dass die Ergebnisse Zufallsbefunde sind bzw. der Drogenkonsum

zeitlich zur Erzielung eines negativen Befundes gesteuert worden ist.

34 Vgl. Harbort, NJW 1998, 348 (352); Möller, DAR 1993, 7

(9).

35 Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich auch die Einstellung des

Strafverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Gedanke der

Einheit der Rechtsordnung nicht dafür anführen, dass von seiner Kraftfahreignung

auszugehen sei. Denn die Prüfung der Kraftfahreignung und das

Fahrerlaubnisentziehungsverfahren dienen einem gänzlich anderen Zweck als das auf die

Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs gerichtete Strafverfahren. Sie haben

ordnungsrechtlichen Charakter und dienen der (vorbeugenden) Abwehr von Gefahren für die

Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, die in der Teilnahme von - u. a. auch wegen

Drogenkonsums - zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern

begründet sind. Diesen Gefahren wird nicht bereits mit dem wie auch immer begründeten

Verzicht auf die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs entgegengewirkt. Auch die

Verhängung eines Fahrverbotes besagt nichts über die Kraftfahreignung und die

Notwendigkeit fahrerlaubnisrechtlicher Maßnahmen. Damit wird nämlich nicht über die

Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen befunden. Vielmehr handelt es

sich bei dem Fahrverbot lediglich um eine erzieherische Nebenfolge der Straftat oder

Ordnungswidrigkeit.

36 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B

116.93 -, NJW 1994, 1672; OVG NRW, Beschlüsse vom 25.

November 2002 - 19 B 2305/02 - und 24. November 1998 -

19 A 4343/97 -, m. w. N.

37

Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ergeben

sich schließlich nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsteller, wie er geltend macht, zum

Erreichen seiner Arbeitsstelle auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Dies rechtfertigt es nicht,

ihn unter Inkaufnahme von Gefahren oder unkalkulierbaren Risiken für andere

Verkehrsteilnehmer vorläufig am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen. Im Interesse der

Gefahrenabwehr müssen vielmehr die Nachteile, die einem Fahrerlaubnisinhaber auch in

beruflicher Hinsicht entstehen, in Kauf genommen werden.

38 Vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober

1998 - 2 BvQ 32/98 -, DAR 1998, 466.

39 Die somit angesichts des offenen Ausgangs des laufenden Hauptsacheverfahrens

vorzunehmende allgemeine, d. h. von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache

unabhängige, Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche

Interesse an seinem sofortigen Ausschluss vom motorisierten Straßenverkehr überwiegt sein

privates Interesse an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis, weil seine weitere

Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr mit unkalkulierbaren Risiken für so wichtige

Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden ist und es

deshalb im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs nicht verantwortet werden kann,

dass er vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens am

motorisierten Straßenverkehr teilnimmt.

40 Beim Antragsteller ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr

das Risiko, dass er erneut unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,

zu hoch. Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass der Antragsteller durch den Vorfall

vom 9. März 2002 gezeigt hat, dass er unter Drogeneinfluss nicht hinreichend sicher

zwischen Drogenkonsum und Fahren trennen kann, und ferner, dass bei ihm nicht

hinreichend verlässlich von erreichter Drogenabstinenz auszugehen ist. Wegen der jedenfalls

so gegebenen gravierenden Bedenken gegen seine Kraftfahreignung ist das vom

Antragsteller hervorgehobene private Aufschubinteresse, das er vor allem darin begründet

sieht, dass er beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist, bei der Interessenabwägung

nicht geeignet, das öffentliche Interesse daran zurücktreten zu lassen, dass Kraftfahrer, von

deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen - jedenfalls vorläufig -

auszugehen ist, von einer weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr

ausgeschlossen werden. In der Rechtsprechung des Senats,

41 vgl. etwa Beschlüsse vom 21. März 2000 - 19 B 117/00 -,

n. w. N. und vom 3. Januar 2001 - 19 B 1677/00 -; vgl. ferner

in Bezug auf eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis

nach § 111 a StPO dazu, dass berufliche Nachteile in Kauf

zu nehmen sind, BVerfG, Beschluss vom 25. September

2000 - 2 BvQ 30/00 -, NJW 2001, 357,

42 ist geklärt, dass nicht nur bei aufgrund konkreter Umstände erwiesener Ungeeignetheit

des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch oder bei einem nahe

liegenden, nicht hinreichend ausgeräumten Verdacht der Ungeeignetheit wegen der großen

Gefahr oder unkalkulierbarer Risiken für die Sicherheit im Straßenverkehr das öffentliche

Interesse am Schutz so wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer

Verkehrsteilnehmer das private Aufschubinteresse daran, vorerst weiter am motorisierten

Verkehr teilnehmen zu dürfen, selbst dann überwiegt, wenn dem Betroffenen infolge der

sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis der Verlust seiner Arbeitsstelle konkret droht.

43 Dass als Ergebnis dieser Interessenabwägung die Entziehung der Fahrerlaubnis

zumindest bis zu einem eventuell positiven Ergebnis weiterer Sachverhaltsaufklärung

Bestand hat, selbst wenn der nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV dem Antragsgegner obliegende

Nachweis der Ungeeignetheit zur Zeit nicht als geführt anzusehen sein sollte, ist eine Folge

des vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzulegenden Prüfungsmaßstabes. Im

Gegensatz zur Fahrerlaubnisbehörde, die nur bei erwiesener Ungeeignetheit und einem

besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit zur Entziehung der

Fahrerlaubnis und Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) befugt

ist, kann das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO schon bei beachtlichen

Eignungszweifeln die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis bestätigen, wenn - wie hier -

jedenfalls auf Grund der erheblichen Bedenken gegen die Kraftfahreignung der Ausgang des

Hauptsacheverfahrens offen ist und die deshalb vorzunehmende offene Interessenabwägung

ergibt, dass eine (vorläufige) weitere Teilnahme des Fahrerlaubnisinhabers am motorisierten

Straßenverkehr nicht verantwortet werden kann. In welchen Fällen es im Interesse der

Sicherheit des Straßenverkehrs gerechtfertigt ist, bei bloßen Eignungszweifeln im Verfahren

nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnis zu bestätigen,

ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht abstrakt beantwortet werden kann. Ergeben sich

während des laufenden Hauptsacheverfahrens neue Gesichtspunkte, die eine dem

Antragsteller günstige Interessenabwägung rechtfertigen, und hebt die Fahrerlaubnisbehörde

nicht von sich aus die Entziehung der Fahrerlaubnis und/oder die Anordnung der sofortigen

Vollziehung auf, bleibt es dem Antragsteller unbenommen, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO eine

Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts zu beantragen. Damit ist seinem

Anspruch auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und dem Anliegen

des § 80 VwGO, im Interesse des rechtsschutzsuchenden Bürgers die Schaffung vollendeter

Tatsachen zu verhindern, ausreichend Rechnung getragen.

44 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. September 2002 -

19 B 1729/02 -, 26. März 2001 - 19 B 1967/00 - und

8. Dezember 2000 - 19 B 1686/00 -.

45 Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es dem Antragsteller unbenommen

bleibt, sich - nach Rücksprache bzw. in Absprache mit dem Antragsgegner - während des

laufenden Widerspruchsverfahrens einem Drogenscreening zu stellen, das den gebotenen

Überraschungseffekt besitzt, und je nach dessen Ergebnis die Eignungsbedenken

auszuräumen. Er kann auch, wie von ihm angeboten, sich einer medizinisch-

psychologischen Untersuchung unterziehen, an deren Vorbereitung der Antragsgegner durch

Mitteilung der zu klärenden Fragen und Übersendung der Unterlagen mitwirkt (vgl. § 11 Abs.

6 Satz 4 FeV). Die Fahrerlaubnisbehörde darf die Mitwirkung - auch im

Widerspruchsverfahren - grundsätzlich nicht verweigern oder von sachlich nicht

gerechtfertigten zusätzlichen Anforderungen abhängig machen.

46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2002 - 19 E

808/01 -.

47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.

49 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

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