Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 06.02.2003: Straßenverkehrsgefährdung




Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.02.2003 - 10 A 3464/01) hat entschieden:

Siehe auch
Werbung Werbeanlagen
und
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmaessigkeit im Verwaltungsverfahren

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Das

Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

1

Tatbestand:


2 Die Klägerin begehrte ursprünglich vom Beklagten die Erteilung einer

Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Dia-Projektionswerbeanlage

im Stadtgebiet von Köln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht

beschränkte sie ihren Klageantrag auf die Erteilung eines bauordnungsrechtlichen

Vorbescheides für eine derartige Werbeanlage.

3 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie mietet

Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Dia-Projektionsanlagen an, um mit

diesen großformatige Bilder mit Werbeinhalten auf Giebelwände oder sonstige

Gebäudeaußenflächen zu werfen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar

sind.

4 Die Klägerin beantragte am 24. September 1996 die Erteilung einer

Baugenehmigung zur Errichtung einer Dia-Projektionswerbeanlage mit einem

Projektionsstandort auf dem eingeschossigen Flachdachgebäude B. Straße 96

sowie einer Projektionsfläche an der Giebelwand des mehrgeschossigen Hauses

B. Straße 90. Im amtlichen Bauantragsvordruck kreuzte die Klägerin lediglich die

Kästchen "beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte" sowie

"farbiges Lichtbild oder farbige Lichtmontage" an. Sie fügte einen Auszug aus der

Liegenschaftskarte bei, in der der Standort der Projektionsanlage gelb markiert war

sowie ein Schwarzweißfoto, in das der Projektor und ein Rechteck auf dem Giebel

des Hauses B. Straße 90 als Projektionsfläche eingezeichnet waren. Einen

Lageplan und eine Zeichnung im Maßstab 1 : 50 reichte die Klägerin auch nach

Aufforderung durch den Beklagten nicht ein.

5 Mit Bescheid vom 12. Dezember 1996 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der

Begründung ab: Bei der Dia-Projektionsanlage handele es sich um eine

Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung gemäß den

§§ 63 und 68 BauO NRW genehmigungspflichtig sei. Die Baugenehmigung sei

jedoch zu versagen, weil das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften

verstoße. Die Werbeanlage sei auf den fließenden Verkehr ausgerichtet. Sie sei

damit geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom

Verkehrsgeschehen abzulenken. Darin liege eine Gefährdung der Sicherheit des

öffentlichen Verkehrs, so dass das Vorhaben gegen die §§ 13 und 19 Abs. 2 BauO

NRW verstoße. Den Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 1997 wies die

Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1997 zurück.

6 Die Klägerin hat am 3. Juli 1997 Klage erhoben und zur Begründung

vorgetragen: Der Beklagte habe die beantragte Baugenehmigung zu Unrecht

abgelehnt. Von dem Betrieb der Dia-Projektionsanlage gehe keine konkrete

Straßenverkehrsgefährdung aus. Bei der B. Straße handele es sich um eine

über mehrere Kilometer schnurgerade von West nach Ost verlaufende

durchgehende sechsspurige Straße mit separatem Straßenbahngleiskörper in der

Mitte. Etwa in Höhe der für Werbung mit etwa gleich großen Spannpostern

genehmigten Werbefläche biege der stadteinwärts fließende Verkehr an einer

Ampelanlage dreispurig parallel zur Straßenbahntrasse als Einbahnverkehr mit einer

leichten S-Kurve in die parallel laufende S. -X. -Straße ab. Somit handele es

sich im Bereich der geplanten Dia-Projektionsanlage um eine normale,

durchschnittliche, innerstädtische Haupteinfallstraße, die keine besondere

Aufmerksamkeit von den Kraftfahrzeugführern erfordere. Die beantragte

Dia-Projektionsanlage sei auch nicht geeignet, die Teilnehmer am Straßenverkehr in

einer verkehrsgefährdenden Weise abzulenken. Bei der Dia-Projektion handele es

sich um eine spezielle Technik, mit der einzelne Bilder mit einer bestimmten

werblichen Aussage präsentiert würden. Die Einzelbilder hätten keinen Bezug

zueinander und erzählten keine sog. Bildergeschichte, die sich aus einer Abfolge von

mehreren Bildern ergebe. Der Durchschnittsbürger bewege sich in einer

multimedialen Landschaft, wo er in hoher Geschwindigkeit mit verschiedensten

Informationen versorgt werde. Er sei es deshalb gewohnt, schnell wechselnde

Sinneseindrücke zu verarbeiten. Ein Bilderwechsel in Abständen von 7 bis

10 Sekunden sei im Vergleich zu sonstigen Sinneseindrücken ein relativ langer

Zeitraum, so dass ein Überraschungseffekt, der den Verkehrsteilnehmer verstärkt

ablenken könne, ausgeschlossen sei. Überall in der Stadt Köln seien

Wechselwerbeanlagen der Firma E. zugelassen worden. Hierin liege eine

Ungleichbehandlung, die ohne sachlichen Grund erfolge und damit willkürlich

erscheine. Die vom Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten

Polizeiberichte seien nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass es sich bei dem

Übergang der B. Straße in die S. -X. -Straße im Bereich der leichten

S-Kurve um einen Unfallschwerpunkt handele. Die registrierten Unfälle seien auf

einen gefährlichen Straßenbelag zurückzuführen. Durch die Aufstellung von

Verkehrsschildern zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sei eine

deutliche Reduzierung der Unfälle herbeigeführt worden. Zu berücksichtigen sei

auch, dass die beantragte Dia-Projektionsanlage nur bei Dunkelheit in Betrieb

genommen werden könne. Die am 16. Januar 2001 in Kraft getretene

Veränderungssperre, die auch den geplanten Aufstellungsort erfasse, entfalte

gegenüber der beantragten Werbeanlage keine Sperrwirkung. Mit Schriftsatz vom

5. März 2001 habe sie - die Klägerin - eine Skizze zu den Bauvorlagen gereicht, aus

der sich die Größe der beabsichtigten Projektionsfläche ergebe. Zudem werde sie

eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen der Veränderungssperre

beantragen. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin in der

mündlichen Verhandlung beantragt,

7 den Beklagten unter Aufhebung seines

Bescheides vom 12. Dezember 1996 und des

Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln

vom 18. Juni 1997 zu verpflichten, ihr einen

bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung

einer Dia-Projektionsanlage auf dem Grundstück

B. Straße 90 bis 96 in Köln unter

Ausklammerung des exakten Anbringungsortes und

der exakten Maße der Werbeanlage zu erteilen, aber

unter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50

über den ungefähren Anbringungsort und die

ungefähre Größe der Projektionsfläche.

8 Im Übrigen hat sie ihre Klage zurückgenommen.

Der Beklagte hat beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen

und zusätzlich ausgeführt: Die beantragte Dia-Projektionsanlage führe zu einer

konkreten Straßenverkehrsgefährdung. Dies sei darauf zurückzuführen, dass durch

die Standzeiten der einzelnen Werbedias von 7 bis 10 Sekunden eine besondere

Ablenkung der Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werde. Deren Aufmerksamkeit sei

jedoch durch die Verkehrsführung der B. Straße im Übergang zur

S. -X. -Straße besonders gefordert. Hier befinde sich vor einer leichten S-Kurve

eine Fußgängerbedarfsampel. In diesem Bereich vor der Bahnüberführung komme

es zu Staubildungen. Hier habe sich insbesondere in den Jahren 1998 und 2000 ein

Unfallhäufungsschwerpunkt gebildet. Durch mehrere Verkehrszeichen und eine

Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h werde hierauf hingewiesen. Der

dreispurige Verkehr erfordere die volle Konzentration. Hinzu komme, dass sich links

der Fahrbahn Straßenbahntrassen befänden. Die Straße sei hierhin mit Leitplanken

abgegrenzt worden, weil wiederholt Fahrzeuge auf die Schienen geraten seien. Das

Begehren der Klägerin könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil am 16. Januar

2001 eine Veränderungssperre in Kraft getreten sei. Die Klägerin habe keine

Bauvorlagen eingereicht, die der Bauprüfverordnung entsprächen. Außerdem sei die

Antragstellung der Klägerin zu unbestimmt.

11 Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 9. Januar 2001

(Vertagung) und 12. Juni 2001 der Klage der Klägerin stattgegeben, indem es den

Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, der

Klägerin einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer

Dia-Projektionswerbeanlage auf dem Grundstück B. Straße 90 bis 96 in Köln

unter Ausklammerung des exakten Anbringungsortes und der exakten Maße der

Werbeanlage zu erteilen, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50

über den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der Projektionsfläche.

Im Übrigen hat die Kammer das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage

zurückgenommen hat.

12 Gegen das dem Beklagten am 19. Juli 2001 zugestellte Urteil hat dieser am

16. August 2001 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Der

Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 30. August 2001 zugelassen. Der

Beklagte hat seine Berufung am 9. Oktober 2001 wie folgt begründet: In der

Reduzierung des Klageantrages auf Erteilung eines Vorbescheides liege - so wie sie

vorgenommen worden sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine

unzulässige Klageänderung. Er, der Beklagte, habe dieser Änderung nicht

zugestimmt. Die Änderung sei auch nicht sachdienlich, da die geänderte Klage

unzulässig sei. Der ursprüngliche Antrag habe mangels hinreichender inhaltlicher

Bestimmtheit des Bauantrages abgewiesen werden müssen. Das Vorhaben verstoße

gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW, da eine konkrete

Verkehrsgefährdung durch die Dia-Projektionsanlage zu erwarten sei. Die in die

Stadt fahrenden Verkehrsteilnehmer würden durch den Licht- und Farbwechsel auf

die Dia-Projektionsanlage aufmerksam gemacht und somit vom Straßenverkehr

abgelenkt. Dieser erfordere gerade an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit,

zumal es sich um einen Unfallschwerpunkt handele. Dies werde durch seine

erstinstanzlichen Ausführungen und die Vorlage der Unterlagen der Polizei

zweifelsfrei belegt.

13 Der Beklagte beantragt sinngemäß,

14 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage

- soweit sie nicht zurückgenommen ist -

abzuweisen.

15 Die Klägerin beantragt,

16 die Berufung zurückzuweisen.

17 Sie erneuert ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zur Begründung

ergänzend vor: Ihr Bauantrag entspreche den Anforderungen des § 14 BauPrüfVO.

Bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2001 habe sie nach einem entsprechenden

richterlichen Hinweis einen den Vorschriften der BauPrüfVO entsprechenden Plan

mit der erforderlichen Vermaßung dem Beklagten zugeleitet. Eine

Verkehrsgefährdung durch die Dia-Projektionsanlage werde nicht hervorgerufen.

18 Der Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und

hat fünf Fotos vom geplanten Vorhabenstandort und dessen Umgebung anfertigen

lassen. Er hat mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und die

Beteiligten auch auf die Frage der Verunstaltung durch störende Häufung von

Werbeanlagen hingewiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf

das Protokoll vom 4. Juli 2002 (Blatt 235 bis 236 R. der Gerichtsakte) verwiesen.

19 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug

genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

21

Entscheidungsgründe:


22 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche

Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

23 Die zulässige Berufung ist begründet.

24 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung seines

Bescheides vom 12. Dezember 1996 und des Widerspruchsbescheides der

Bezirksregierung Köln vom 18. Juni 1997 verpflichtet, der Klägerin einen

bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Dia-Projektionsanlage auf

dem Grundstück B. Straße 90 bis 96 in Köln unter Ausklammerung des exakten

Anbringungsortes und der exakten Maße der Werbeanlage zu erteilen, aber unter

Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort

und die ungefähre Größe der Projektionsfläche.

25 Die Klage der Klägerin mit dem - auf gerichtliche Veranlassung - im

erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageantrag ist unzulässig und im Übrigen

jedenfalls auch unbegründet.

26 Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist lediglich noch der beschränkte

Klageantrag. Dies gilt unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der

Klageänderung, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung in Zweifel zieht.

Durch die Klagerücknahme sind jedenfalls die angefochtenen Bescheide insoweit in

Bestandskraft erwachsen, als mit diesen die Erteilung der beantragten

Baugenehmigung abgelehnt worden ist. Bereits hieraus folgt, dass das

angefochtenen Bescheide insgesamt aufgehoben hat.

27 Die Klage der Klägerin ist, soweit sie diese nicht zurückgenommen hat, mit dem

gestellten Antrag unzulässig.

28 Da der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs

der Baugenehmigung ist, muss die zur Bescheidung gestellte Frage zum

Bauvorhaben so konkret gefasst werden, dass sie von der

Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Ein

Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird letztlich offen lässt und dem zu dem

Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren

keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung

Nordrhein-Westfalen fremd.

29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1985

- 7 A 308/81 -, NVwZ 1986, 580; Urteil vom

16. September 1994 - 10 A 2021/90 -.

30 Eine Voranfrage ist sachlich nicht bescheidbar, mit der Teile eines Vorhabens

aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche

bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Beurteilung nicht möglich ist.

31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1995

- 11 A 4066/93 -, BRS 57 Nr. 195; Urteil vom 11. Juli

2002 - 10 A 5372/99 - sowie die weiteren Nachweise

bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW,

Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 71

Rn. 6 - 8.

32 Die Erteilung eines bauordnungsrechtlichen Vorbescheides für eine

Dia-Projektionswerbeanlage unter Ausklammerung "des exakten Anbringungsortes

und der exakten Maße der Werbeanlage, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im

Maßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der

Projektionsfläche" ist mangels hinreichender Bestimmtheit auf der Grundlage der

Bauordnung Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Nach § 71 Abs. 2 BauO NRW gilt

für den Vorbescheid u.a. auch § 69 BauO NRW. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift

ist der Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des

Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen in ausreichender Zahl bei der

Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dass somit die erforderlichen Bauvorlagen auch

von der Anzahl und dem Inhalt der zum Bauvorhaben gestellten Fragen abhängen,

kommt in § 16 BauPrüfVO zum Ausdruck. Dieser bestimmt in seinem Satz 1, dass

dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen sind, die

zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des

Bauvorhabens erforderlich sind. Ist bei einem bauordnungsrechtlichen Vorbescheid

zu beurteilen, ob eine Werbeanlage die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs

gefährdet, eine bauliche Anlage, das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild

verunstaltet oder wegen störender Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist, ist

eine Prüfung derartiger Auswirkungen nur möglich, wenn der Anbringungsort und die

exakten Maße der Werbeanlage einschließlich der Größe der Projektionsfläche bei

einer Dia-Werbeanlage genau bestimmt sind. Infolgedessen bedurfte es auch für den

später eingeschränkten Antrag der Klägerin solcher Bauvorlagen, die den

Anforderungen des § 14 BauPrüfVO genügten. Diesen werden die von der Klägerin

eingereichten Bauvorlagen auch in der Form der Nachbesserung nicht gerecht. Auf

den mit Schriftsatz vom 22. Februar 2001 eingereichten Plan 1 : 50, in dem die

Maßangaben zum Projektionsgiebel und der Projektionsfläche enthalten sind, hat die

Klägerin bei ihrer gerichtlichen Antragstellung nicht Bezug genommen. Dasselbe gilt

für den Tenor des angefochtenen Urteils. Abgesehen davon fehlt es u.a. an einem

farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtmontage, auf der u.a. die Darstellung der

vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden

Grundstücken enthalten ist (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO). Trotz Aufforderung

hat sich die Klägerin geweigert, derartige, zur Beurteilung ihres Vorhabens

unerlässliche, Bauvorlagen einzureichen. Zur Entlastung aller am Verwaltungs- und

Gerichtsverfahren Beteiligten wäre es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde gewesen,

den Bauantrag gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückzuweisen, da die

Bauvorlagen offensichtlich unvollständig waren.

33 Im Übrigen ist die Klage der Klägerin - auch in ihrem eingeschränkten Umfang -

jedenfalls unbegründet. Das OVG NRW geht in seiner Rechtsprechung davon aus,

dass die zu den Prismenwendeanlagen entwickelten Grundsätze bezüglich der

Beurteilung der durch sie bewirkten Verkehrsgefährdung,

34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992

- 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132 und die weiteren

Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O.

§ 13 Rn. 45 a,

35 auf Dia-Projektionswerbeanlagen "ohne weiteres zu übertragen" sind. Auch bei

den Projektionsanlagen findet nämlich ein Wechsel des Werbemotivs in kurzen

Zeitabständen statt, was - je nach den Umständen des Einzelfalles - besondere

Aufmerksamkeit erregen und ablenken kann. Dabei ist jedoch nicht schematisch

davon auszugehen, dass Dia-Projektionswerbeanlagen ihrer Art nach stets eine

Gefährdung des Straßenverkehrs bewirken. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine

Entscheidung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter

Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu treffen.

36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November

2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169 und Beschluss

vom 19. April 2000 - 7 A 963/00 -, ebenso Nds.

OVG, Beschluss vom 11. Januar 2000

- 1 L 4588/99 -, BRS 63 Nr. 167.

37 Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Vorsitzenden, das dieser dem

Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, geht diese

Entscheidung zu Lasten der Klägerin aus. Von der geplanten Dia-Projektionswerbe-

anlage geht eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2

Satz 1, 2. Alternative BauO NRW aus. Diese ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich

vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung hochwertiger

Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer

Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die

Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise

eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die

Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen

Anforderungen zu stellen.

38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970

- IV C 99.77 -, NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteil

vom 28. August 2001 - 10 A 3015/99 - und Urteil

vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, BauR 2002,

1231 ff.

39 Ob die Voraussetzungen einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung vorliegen,

prüfen die Verwaltungsgerichte. Dabei kommt einer bereits ohne Einwirkung der

geplanten Werbeanlage festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu,

dass hier eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht. Fehlen derartige

Feststellungen - beispielsweise der Polizei -, schließt dies nicht die Annahme einer

konkreten Straßenverkehrsgefährdung von vornherein aus. Die Klägerin hat keinen

Anspruch darauf, dass praktisch in einer Probephase mit den Einwirkungen der

beantragten Werbeanlage ausprobiert wird, ob sich Unfälle mit schwerwiegenden

Folgen ereignen. Ein solches Vorgehen verbietet sich angesichts der Gefährdung der

hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch im Rahmen einer

Güterabwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin.

40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002,

a.a.O.

41 Die Annahme einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung durch die geplante

Dia-Projektionsanlage folgt hier zwingend aus den örtlichen Verhältnissen der

Straßenführung und dem daraus resultierenden Anforderungen an die

Aufmerksamkeit der Straßenverkehrsteilnehmer. Die mehrspurig geführte

stadteinwärts verlaufende B. Straße erreicht ungefähr auf der Höhe der

geplanten Dia-Projektionsanlage den Scheitelpunkt einer leichten Rechtskurve um

nach dem Passieren einer Fußgängerbedarfsampel leicht S-förmig bei gleichzeitiger

Abschüssigkeit unter der Bundesbahnstrecke hindurchgeführt zu werden. Bei

Dunkelheit liegt die Möglichkeit einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch ca.

80 qm große Projektionsbilder mit werbendem Inhalt und einem Wechsel innerhalb

von 7 bis 10 Sekunden auf der Hand. Hieraus erwächst auch eine konkrete

Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer selbst, aber auch übriger Verkehrsteilnehmer.

Dies gilt zunächst für Fußgänger, die die Ampelanlage benutzen aber auch für

Fußgänger, die wenige Meter weiter einen nicht gesicherten Übergang über die

Straßenbahnschienen und die B. Straße benutzen. Aus den Unterlagen, die der

Beklagte vorgelegt hat, ergibt sich zudem, dass es sich bei der dreispurigen Zufahrt

in Richtung auf die Eisenbahnunterführung jedenfalls in den Jahren 1998 und 2000

um einen erheblichen Unfallschwerpunkt gehandelt hat. Auch wenn diese

Unfallzahlen durch die Aufbringung eines neuen Straßenbelages sowie eine weitere

Beschilderung, die auf den Gefahrenpunkt aufmerksam macht, deutlich reduziert

worden sind, führt dies nicht zur Verneinung der konkreten Gefahr. Diese ist

unabhängig davon auf Grund der obigen Feststellungen gegeben.

42 Nicht zu folgen ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der

Werbelandschaft in Köln. Die Beurteilung der Werbeanlage der Klägerin hat auch in

Köln auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW zu

erfolgen. Dadurch, dass der Beklagte - möglicherweise - vergleichbare

Werbeanlagen mit Wechselmechanismus an gleich gefährlichen oder

möglicherweise an noch gefährlicheren Stellen genehmigt hat, erwächst der Klägerin

kein Anspruch darauf, dass der Beklagte seine rechtswidrige Genehmigungspraxis

fortsetzt und wider bessere Einsicht weiterhin unrechtmäßige Zustände schafft.

Rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen verpflichten die Baubehörde nämlich nicht,

gemäß Art. 3 GG einem Dritten ebenfalls eine baurechtswidrige Baugenehmigung zu

erteilen.

43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977

- IV C 29.75 -, BRS 32 Nr. 129 und Urteil vom

27. Mai 1983 - 4 C 67.78 -, BRS 40 Nr. 56.

44 Die beantragte Werbeanlage verstößt auch gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO

NRW. Danach ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.

45 Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen

Verunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der

Verunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des

Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine

bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen

ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend

empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten

gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.

46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965

- I C 146.53 -, BVerwGE 2,172.

47 Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in

durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der

Betrachter nachhaltigen Protest auslöst,

48 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B

70.95 -, BRS 57 Nr. 109 = NJW 1995, 2648 ff.; vgl.

auch Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches

Verunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BayVBl. 1995,

Seite 613 ff.

49 Die Konkretisierung des Begriffs des "Verunstaltens" in der

verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt den rechtsstaatlichen Geboten der

Berechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; sie genügt

der Aufgabe der Rechtsprechung, Grundsätze zu entwickeln, welche die

Entscheidung des Einzelfalls normativ zu leiten im Stande sind. Die Tatsache, dass

hinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit

verbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als

Einschätzungsermächtigung.

50 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1985

- 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819.

51 Die störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW

setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder

verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei

Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein,

so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre

Wirkung gemeinsam ausüben.

52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992

- 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr. 129.

53 Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte

Durchschnittsbetracher die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend

empfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen

überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr

findet.

54 Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende

Anlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur

Anwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer

Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

55 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue

Bauordnung in Nordrhein-Westfalen,

Handkommentar, 2. Auflage 2000, § 13 Rn. 17.

56 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten

Sinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort,

sondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen,

umgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort,

seine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen.

57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992

- 11 A 2235/89 -, a.a.O.

58 Die Ortsbesichtigung des Berichterstatters und die Auswertung der angefertigen

Lichtbilder haben ergeben, dass sich in unmittelbarer Nähe der geplanten

Projektionsfläche bereits mehr als drei Werbeanlagen befinden. Diese fallen einem

Betrachter, der die B. Straße stadteinwärts in Richtung auf die Bahnüberführung

benutzt, gleichzeitig in den Blick. An dem Flachdachgebäude, auf dem die

Projektionsanlage angebracht werden soll, befindet sich eine umlaufende

"Concord"-Matratzenwerbung in großen roten und blauen Lettern, daneben steht ein

bunt bemaltes Gebäude, das als sog. Ost-Asien-Museum Produkte aus dieser

Gegend zum Verkauf anbietet. Daneben schließt sich ein "Vergölst"-Reifenhändler

an mit gelber Firmen- und Reifenwerbung. Gleichzeitig fällt die Werbung einer

Prismenwendeanlage in den Blick. Da alle aufgeführten Werbeanlagen bei

Dunkelheit beleuchtet werden, sind sie in der Lage, gleichzeitig mit der

Dia-Projektionsanlage auf den Betrachter einzuwirken.

59 Der Senat verkennt nicht, dass bei der Beurteilung einer störenden Häufung

auch der Gebietscharakter zu berücksichtigen ist. Hier handelt es sich zwar um eine

Gemengelage von Wohnen und einem hohen Anteil gewerblicher Nutzung.

60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1989

- 11 A 2009/87 - und Boeddinghaus/Hahn/ Schulte

a.a.O., § 13 Rn. 31 u. 42.

61 Dennoch wirkt diese Häufung auch an diesem Anbringungsort als störend. Da es

keinen Grundsatz gibt, dass ein mit Werbung bereits überlasteter Ort nicht weiter

verunstaltet werden kann, scheidet auch aus diesem Grunde eine

Genehmigungsfähigkeit der Dia-Projektionsanlage aus.

62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über

die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die

Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO

nicht gegeben sind.

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