Das Verkehrslexikon
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen v. 06.02.2003: Straßenverkehrsgefährdung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.02.2003 - 10 A 3464/01) hat entschieden:
Siehe auch
Werbung Werbeanlagen
und
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmaessigkeit im Verwaltungsverfahren
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Das
Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2 Die Klägerin begehrte ursprünglich vom Beklagten die Erteilung einer
Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Dia-Projektionswerbeanlage
im Stadtgebiet von Köln. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht
beschränkte sie ihren Klageantrag auf die Erteilung eines bauordnungsrechtlichen
Vorbescheides für eine derartige Werbeanlage.
3 Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Sie mietet
Grundstücke zum Zwecke der Errichtung von Dia-Projektionsanlagen an, um mit
diesen großformatige Bilder mit Werbeinhalten auf Giebelwände oder sonstige
Gebäudeaußenflächen zu werfen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar
sind.
4 Die Klägerin beantragte am 24. September 1996 die Erteilung einer
Baugenehmigung zur Errichtung einer Dia-Projektionswerbeanlage mit einem
Projektionsstandort auf dem eingeschossigen Flachdachgebäude B. Straße 96
sowie einer Projektionsfläche an der Giebelwand des mehrgeschossigen Hauses
B. Straße 90. Im amtlichen Bauantragsvordruck kreuzte die Klägerin lediglich die
Kästchen "beglaubigter Auszug aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte" sowie
"farbiges Lichtbild oder farbige Lichtmontage" an. Sie fügte einen Auszug aus der
Liegenschaftskarte bei, in der der Standort der Projektionsanlage gelb markiert war
sowie ein Schwarzweißfoto, in das der Projektor und ein Rechteck auf dem Giebel
des Hauses B. Straße 90 als Projektionsfläche eingezeichnet waren. Einen
Lageplan und eine Zeichnung im Maßstab 1 : 50 reichte die Klägerin auch nach
Aufforderung durch den Beklagten nicht ein.
5 Mit Bescheid vom 12. Dezember 1996 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der
Begründung ab: Bei der Dia-Projektionsanlage handele es sich um eine
Werbeanlage im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NRW, deren Errichtung gemäß den
§§ 63 und 68 BauO NRW genehmigungspflichtig sei. Die Baugenehmigung sei
jedoch zu versagen, weil das Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften
verstoße. Die Werbeanlage sei auf den fließenden Verkehr ausgerichtet. Sie sei
damit geeignet, die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer vom
Verkehrsgeschehen abzulenken. Darin liege eine Gefährdung der Sicherheit des
öffentlichen Verkehrs, so dass das Vorhaben gegen die §§ 13 und 19 Abs. 2 BauO
NRW verstoße. Den Widerspruch der Klägerin vom 17. Januar 1997 wies die
Bezirksregierung Köln durch Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 1997 zurück.
6 Die Klägerin hat am 3. Juli 1997 Klage erhoben und zur Begründung
vorgetragen: Der Beklagte habe die beantragte Baugenehmigung zu Unrecht
abgelehnt. Von dem Betrieb der Dia-Projektionsanlage gehe keine konkrete
Straßenverkehrsgefährdung aus. Bei der B. Straße handele es sich um eine
über mehrere Kilometer schnurgerade von West nach Ost verlaufende
durchgehende sechsspurige Straße mit separatem Straßenbahngleiskörper in der
Mitte. Etwa in Höhe der für Werbung mit etwa gleich großen Spannpostern
genehmigten Werbefläche biege der stadteinwärts fließende Verkehr an einer
Ampelanlage dreispurig parallel zur Straßenbahntrasse als Einbahnverkehr mit einer
leichten S-Kurve in die parallel laufende S. -X. -Straße ab. Somit handele es
sich im Bereich der geplanten Dia-Projektionsanlage um eine normale,
durchschnittliche, innerstädtische Haupteinfallstraße, die keine besondere
Aufmerksamkeit von den Kraftfahrzeugführern erfordere. Die beantragte
Dia-Projektionsanlage sei auch nicht geeignet, die Teilnehmer am Straßenverkehr in
einer verkehrsgefährdenden Weise abzulenken. Bei der Dia-Projektion handele es
sich um eine spezielle Technik, mit der einzelne Bilder mit einer bestimmten
werblichen Aussage präsentiert würden. Die Einzelbilder hätten keinen Bezug
zueinander und erzählten keine sog. Bildergeschichte, die sich aus einer Abfolge von
mehreren Bildern ergebe. Der Durchschnittsbürger bewege sich in einer
multimedialen Landschaft, wo er in hoher Geschwindigkeit mit verschiedensten
Informationen versorgt werde. Er sei es deshalb gewohnt, schnell wechselnde
Sinneseindrücke zu verarbeiten. Ein Bilderwechsel in Abständen von 7 bis
10 Sekunden sei im Vergleich zu sonstigen Sinneseindrücken ein relativ langer
Zeitraum, so dass ein Überraschungseffekt, der den Verkehrsteilnehmer verstärkt
ablenken könne, ausgeschlossen sei. Überall in der Stadt Köln seien
Wechselwerbeanlagen der Firma E. zugelassen worden. Hierin liege eine
Ungleichbehandlung, die ohne sachlichen Grund erfolge und damit willkürlich
erscheine. Die vom Beklagten während des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten
Polizeiberichte seien nicht geeignet, den Nachweis zu führen, dass es sich bei dem
Übergang der B. Straße in die S. -X. -Straße im Bereich der leichten
S-Kurve um einen Unfallschwerpunkt handele. Die registrierten Unfälle seien auf
einen gefährlichen Straßenbelag zurückzuführen. Durch die Aufstellung von
Verkehrsschildern zur Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h sei eine
deutliche Reduzierung der Unfälle herbeigeführt worden. Zu berücksichtigen sei
auch, dass die beantragte Dia-Projektionsanlage nur bei Dunkelheit in Betrieb
genommen werden könne. Die am 16. Januar 2001 in Kraft getretene
Veränderungssperre, die auch den geplanten Aufstellungsort erfasse, entfalte
gegenüber der beantragten Werbeanlage keine Sperrwirkung. Mit Schriftsatz vom
5. März 2001 habe sie - die Klägerin - eine Skizze zu den Bauvorlagen gereicht, aus
der sich die Größe der beabsichtigten Projektionsfläche ergebe. Zudem werde sie
eine entsprechende Befreiung von den Festsetzungen der Veränderungssperre
beantragen. Auf entsprechenden gerichtlichen Hinweis hat die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung beantragt,
7 den Beklagten unter Aufhebung seines
Bescheides vom 12. Dezember 1996 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln
vom 18. Juni 1997 zu verpflichten, ihr einen
bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung
einer Dia-Projektionsanlage auf dem Grundstück
B. Straße 90 bis 96 in Köln unter
Ausklammerung des exakten Anbringungsortes und
der exakten Maße der Werbeanlage zu erteilen, aber
unter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50
über den ungefähren Anbringungsort und die
ungefähre Größe der Projektionsfläche.
8 Im Übrigen hat sie ihre Klage zurückgenommen.
Der Beklagte hat beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide verwiesen
und zusätzlich ausgeführt: Die beantragte Dia-Projektionsanlage führe zu einer
konkreten Straßenverkehrsgefährdung. Dies sei darauf zurückzuführen, dass durch
die Standzeiten der einzelnen Werbedias von 7 bis 10 Sekunden eine besondere
Ablenkung der Verkehrsteilnehmer hervorgerufen werde. Deren Aufmerksamkeit sei
jedoch durch die Verkehrsführung der B. Straße im Übergang zur
S. -X. -Straße besonders gefordert. Hier befinde sich vor einer leichten S-Kurve
eine Fußgängerbedarfsampel. In diesem Bereich vor der Bahnüberführung komme
es zu Staubildungen. Hier habe sich insbesondere in den Jahren 1998 und 2000 ein
Unfallhäufungsschwerpunkt gebildet. Durch mehrere Verkehrszeichen und eine
Reduzierung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h werde hierauf hingewiesen. Der
dreispurige Verkehr erfordere die volle Konzentration. Hinzu komme, dass sich links
der Fahrbahn Straßenbahntrassen befänden. Die Straße sei hierhin mit Leitplanken
abgegrenzt worden, weil wiederholt Fahrzeuge auf die Schienen geraten seien. Das
Begehren der Klägerin könne auch deshalb keinen Erfolg haben, weil am 16. Januar
2001 eine Veränderungssperre in Kraft getreten sei. Die Klägerin habe keine
Bauvorlagen eingereicht, die der Bauprüfverordnung entsprächen. Außerdem sei die
Antragstellung der Klägerin zu unbestimmt.
11 Das Verwaltungsgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 9. Januar 2001
(Vertagung) und 12. Juni 2001 der Klage der Klägerin stattgegeben, indem es den
Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet hat, der
Klägerin einen bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer
Dia-Projektionswerbeanlage auf dem Grundstück B. Straße 90 bis 96 in Köln
unter Ausklammerung des exakten Anbringungsortes und der exakten Maße der
Werbeanlage zu erteilen, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50
über den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der Projektionsfläche.
Im Übrigen hat die Kammer das Verfahren eingestellt, soweit die Klägerin die Klage
zurückgenommen hat.
12 Gegen das dem Beklagten am 19. Juli 2001 zugestellte Urteil hat dieser am
16. August 2001 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Der
Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 30. August 2001 zugelassen. Der
Beklagte hat seine Berufung am 9. Oktober 2001 wie folgt begründet: In der
Reduzierung des Klageantrages auf Erteilung eines Vorbescheides liege - so wie sie
vorgenommen worden sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine
unzulässige Klageänderung. Er, der Beklagte, habe dieser Änderung nicht
zugestimmt. Die Änderung sei auch nicht sachdienlich, da die geänderte Klage
unzulässig sei. Der ursprüngliche Antrag habe mangels hinreichender inhaltlicher
Bestimmtheit des Bauantrages abgewiesen werden müssen. Das Vorhaben verstoße
gegen § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW, da eine konkrete
Verkehrsgefährdung durch die Dia-Projektionsanlage zu erwarten sei. Die in die
Stadt fahrenden Verkehrsteilnehmer würden durch den Licht- und Farbwechsel auf
die Dia-Projektionsanlage aufmerksam gemacht und somit vom Straßenverkehr
abgelenkt. Dieser erfordere gerade an dieser Stelle besondere Aufmerksamkeit,
zumal es sich um einen Unfallschwerpunkt handele. Dies werde durch seine
erstinstanzlichen Ausführungen und die Vorlage der Unterlagen der Polizei
zweifelsfrei belegt.
13 Der Beklagte beantragt sinngemäß,
14 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage
- soweit sie nicht zurückgenommen ist -
abzuweisen.
15 Die Klägerin beantragt,
16 die Berufung zurückzuweisen.
17 Sie erneuert ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt zur Begründung
ergänzend vor: Ihr Bauantrag entspreche den Anforderungen des § 14 BauPrüfVO.
Bereits mit Schreiben vom 22. Februar 2001 habe sie nach einem entsprechenden
richterlichen Hinweis einen den Vorschriften der BauPrüfVO entsprechenden Plan
mit der erforderlichen Vermaßung dem Beklagten zugeleitet. Eine
Verkehrsgefährdung durch die Dia-Projektionsanlage werde nicht hervorgerufen.
18 Der Vorsitzende des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen und
hat fünf Fotos vom geplanten Vorhabenstandort und dessen Umgebung anfertigen
lassen. Er hat mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert und die
Beteiligten auch auf die Frage der Verunstaltung durch störende Häufung von
Werbeanlagen hingewiesen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Protokoll vom 4. Juli 2002 (Blatt 235 bis 236 R. der Gerichtsakte) verwiesen.
19 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
21
Entscheidungsgründe:
22 Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche
Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
23 Die zulässige Berufung ist begründet.
24 Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht unter Aufhebung seines
Bescheides vom 12. Dezember 1996 und des Widerspruchsbescheides der
Bezirksregierung Köln vom 18. Juni 1997 verpflichtet, der Klägerin einen
bauordnungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung einer Dia-Projektionsanlage auf
dem Grundstück B. Straße 90 bis 96 in Köln unter Ausklammerung des exakten
Anbringungsortes und der exakten Maße der Werbeanlage zu erteilen, aber unter
Bezugnahme auf die Skizze im Maßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort
und die ungefähre Größe der Projektionsfläche.
25 Die Klage der Klägerin mit dem - auf gerichtliche Veranlassung - im
erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klageantrag ist unzulässig und im Übrigen
jedenfalls auch unbegründet.
26 Streitgegenstand im Berufungsverfahren ist lediglich noch der beschränkte
Klageantrag. Dies gilt unabhängig von der Frage der Zulässigkeit der
Klageänderung, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung in Zweifel zieht.
Durch die Klagerücknahme sind jedenfalls die angefochtenen Bescheide insoweit in
Bestandskraft erwachsen, als mit diesen die Erteilung der beantragten
Baugenehmigung abgelehnt worden ist. Bereits hieraus folgt, dass das
angefochtenen Bescheide insgesamt aufgehoben hat.
27 Die Klage der Klägerin ist, soweit sie diese nicht zurückgenommen hat, mit dem
gestellten Antrag unzulässig.
28 Da der Vorbescheid ein vorweggenommener Teil des feststellenden Ausspruchs
der Baugenehmigung ist, muss die zur Bescheidung gestellte Frage zum
Bauvorhaben so konkret gefasst werden, dass sie von der
Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden kann. Ein
Vorbescheid, der die Frage, die gestellt wird letztlich offen lässt und dem zu dem
Vorhaben, soweit es zur Prüfung gestellt ist, für das Baugenehmigungsverfahren
keine abschließende Bindungswirkung zukommt, ist der Bauordnung
Nordrhein-Westfalen fremd.
29 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juni 1985
- 7 A 308/81 -, NVwZ 1986, 580; Urteil vom
16. September 1994 - 10 A 2021/90 -.
30 Eine Voranfrage ist sachlich nicht bescheidbar, mit der Teile eines Vorhabens
aus der Fragestellung so ausgeklammert werden, dass eine verbindliche
bauplanungs- oder bauordnungsrechtliche Beurteilung nicht möglich ist.
31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 1995
- 11 A 4066/93 -, BRS 57 Nr. 195; Urteil vom 11. Juli
2002 - 10 A 5372/99 - sowie die weiteren Nachweise
bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung NRW,
Loseblatt-Kommentar, Stand: Oktober 2002, § 71
Rn. 6 - 8.
32 Die Erteilung eines bauordnungsrechtlichen Vorbescheides für eine
Dia-Projektionswerbeanlage unter Ausklammerung "des exakten Anbringungsortes
und der exakten Maße der Werbeanlage, aber unter Bezugnahme auf die Skizze im
Maßstab 1 : 50 über den ungefähren Anbringungsort und die ungefähre Größe der
Projektionsfläche" ist mangels hinreichender Bestimmtheit auf der Grundlage der
Bauordnung Nordrhein-Westfalen ausgeschlossen. Nach § 71 Abs. 2 BauO NRW gilt
für den Vorbescheid u.a. auch § 69 BauO NRW. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift
ist der Bauantrag mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des
Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen in ausreichender Zahl bei der
Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Dass somit die erforderlichen Bauvorlagen auch
von der Anzahl und dem Inhalt der zum Bauvorhaben gestellten Fragen abhängen,
kommt in § 16 BauPrüfVO zum Ausdruck. Dieser bestimmt in seinem Satz 1, dass
dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides die Bauvorlagen beizufügen sind, die
zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des
Bauvorhabens erforderlich sind. Ist bei einem bauordnungsrechtlichen Vorbescheid
zu beurteilen, ob eine Werbeanlage die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs
gefährdet, eine bauliche Anlage, das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild
verunstaltet oder wegen störender Häufung von Werbeanlagen unzulässig ist, ist
eine Prüfung derartiger Auswirkungen nur möglich, wenn der Anbringungsort und die
exakten Maße der Werbeanlage einschließlich der Größe der Projektionsfläche bei
einer Dia-Werbeanlage genau bestimmt sind. Infolgedessen bedurfte es auch für den
später eingeschränkten Antrag der Klägerin solcher Bauvorlagen, die den
Anforderungen des § 14 BauPrüfVO genügten. Diesen werden die von der Klägerin
eingereichten Bauvorlagen auch in der Form der Nachbesserung nicht gerecht. Auf
den mit Schriftsatz vom 22. Februar 2001 eingereichten Plan 1 : 50, in dem die
Maßangaben zum Projektionsgiebel und der Projektionsfläche enthalten sind, hat die
Klägerin bei ihrer gerichtlichen Antragstellung nicht Bezug genommen. Dasselbe gilt
für den Tenor des angefochtenen Urteils. Abgesehen davon fehlt es u.a. an einem
farbigen Lichtbild oder einer farbigen Lichtmontage, auf der u.a. die Darstellung der
vorhandenen Werbeanlagen auf dem Grundstück und den angrenzenden
Grundstücken enthalten ist (vgl. § 14 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO). Trotz Aufforderung
hat sich die Klägerin geweigert, derartige, zur Beurteilung ihres Vorhabens
unerlässliche, Bauvorlagen einzureichen. Zur Entlastung aller am Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren Beteiligten wäre es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde gewesen,
den Bauantrag gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zurückzuweisen, da die
Bauvorlagen offensichtlich unvollständig waren.
33 Im Übrigen ist die Klage der Klägerin - auch in ihrem eingeschränkten Umfang -
jedenfalls unbegründet. Das OVG NRW geht in seiner Rechtsprechung davon aus,
dass die zu den Prismenwendeanlagen entwickelten Grundsätze bezüglich der
Beurteilung der durch sie bewirkten Verkehrsgefährdung,
34 vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. September 1992
- 11 A 149/91 -, BRS 54 Nr. 132 und die weiteren
Nachweise bei Boeddinghaus/Hahn/Schulte, a.a.O.
§ 13 Rn. 45 a,
35 auf Dia-Projektionswerbeanlagen "ohne weiteres zu übertragen" sind. Auch bei
den Projektionsanlagen findet nämlich ein Wechsel des Werbemotivs in kurzen
Zeitabständen statt, was - je nach den Umständen des Einzelfalles - besondere
Aufmerksamkeit erregen und ablenken kann. Dabei ist jedoch nicht schematisch
davon auszugehen, dass Dia-Projektionswerbeanlagen ihrer Art nach stets eine
Gefährdung des Straßenverkehrs bewirken. Vielmehr ist in jedem Einzelfall eine
Entscheidung auf der Grundlage der örtlichen Verhältnisse und unter
Berücksichtigung des konkreten Vorhabens zu treffen.
36 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November
2000 - 7 A 5203/00 -, BRS 63 Nr. 169 und Beschluss
vom 19. April 2000 - 7 A 963/00 -, ebenso Nds.
OVG, Beschluss vom 11. Januar 2000
- 1 L 4588/99 -, BRS 63 Nr. 167.
37 Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Vorsitzenden, das dieser dem
Senat anhand von Lichtbildern und Kartenmaterial vermittelt hat, geht diese
Entscheidung zu Lasten der Klägerin aus. Von der geplanten Dia-Projektionswerbe-
anlage geht eine konkrete Straßenverkehrsgefährdung im Sinne des § 13 Abs. 2
Satz 1, 2. Alternative BauO NRW aus. Diese ist gegeben, wenn aus einer tatsächlich
vorhandenen Situation hinreichend wahrscheinlich eine Gefährdung hochwertiger
Rechtsgüter erfolgt. Gerade in dem jeweiligen Einzelfall muss in überschaubarer
Zukunft mit einem Schadenseintritt zu rechnen sein. Dabei hängen die
Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit von der Qualität des möglicherweise
eintretenden Schadens ab. Bei Gefährdung von Leben oder Gesundheit sind an die
Feststellungen der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine übermäßig hohen
Anforderungen zu stellen.
38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juni 1970
- IV C 99.77 -, NJW 1970, 1890; OVG NRW, Urteil
vom 28. August 2001 - 10 A 3015/99 - und Urteil
vom 17. April 2002 - 10 A 4188/01 -, BauR 2002,
1231 ff.
39 Ob die Voraussetzungen einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung vorliegen,
prüfen die Verwaltungsgerichte. Dabei kommt einer bereits ohne Einwirkung der
geplanten Werbeanlage festzustellenden Unfallhäufigkeit eine Indizwirkung dafür zu,
dass hier eine besonders schwierige Verkehrssituation besteht. Fehlen derartige
Feststellungen - beispielsweise der Polizei -, schließt dies nicht die Annahme einer
konkreten Straßenverkehrsgefährdung von vornherein aus. Die Klägerin hat keinen
Anspruch darauf, dass praktisch in einer Probephase mit den Einwirkungen der
beantragten Werbeanlage ausprobiert wird, ob sich Unfälle mit schwerwiegenden
Folgen ereignen. Ein solches Vorgehen verbietet sich angesichts der Gefährdung der
hochrangigen Rechtsgüter Leben und Gesundheit auch im Rahmen einer
Güterabwägung mit den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin.
40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002,
a.a.O.
41 Die Annahme einer konkreten Straßenverkehrsgefährdung durch die geplante
Dia-Projektionsanlage folgt hier zwingend aus den örtlichen Verhältnissen der
Straßenführung und dem daraus resultierenden Anforderungen an die
Aufmerksamkeit der Straßenverkehrsteilnehmer. Die mehrspurig geführte
stadteinwärts verlaufende B. Straße erreicht ungefähr auf der Höhe der
geplanten Dia-Projektionsanlage den Scheitelpunkt einer leichten Rechtskurve um
nach dem Passieren einer Fußgängerbedarfsampel leicht S-förmig bei gleichzeitiger
Abschüssigkeit unter der Bundesbahnstrecke hindurchgeführt zu werden. Bei
Dunkelheit liegt die Möglichkeit einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch ca.
80 qm große Projektionsbilder mit werbendem Inhalt und einem Wechsel innerhalb
von 7 bis 10 Sekunden auf der Hand. Hieraus erwächst auch eine konkrete
Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer selbst, aber auch übriger Verkehrsteilnehmer.
Dies gilt zunächst für Fußgänger, die die Ampelanlage benutzen aber auch für
Fußgänger, die wenige Meter weiter einen nicht gesicherten Übergang über die
Straßenbahnschienen und die B. Straße benutzen. Aus den Unterlagen, die der
Beklagte vorgelegt hat, ergibt sich zudem, dass es sich bei der dreispurigen Zufahrt
in Richtung auf die Eisenbahnunterführung jedenfalls in den Jahren 1998 und 2000
um einen erheblichen Unfallschwerpunkt gehandelt hat. Auch wenn diese
Unfallzahlen durch die Aufbringung eines neuen Straßenbelages sowie eine weitere
Beschilderung, die auf den Gefahrenpunkt aufmerksam macht, deutlich reduziert
worden sind, führt dies nicht zur Verneinung der konkreten Gefahr. Diese ist
unabhängig davon auf Grund der obigen Feststellungen gegeben.
42 Nicht zu folgen ist den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der
Werbelandschaft in Köln. Die Beurteilung der Werbeanlage der Klägerin hat auch in
Köln auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative BauO NRW zu
erfolgen. Dadurch, dass der Beklagte - möglicherweise - vergleichbare
Werbeanlagen mit Wechselmechanismus an gleich gefährlichen oder
möglicherweise an noch gefährlicheren Stellen genehmigt hat, erwächst der Klägerin
kein Anspruch darauf, dass der Beklagte seine rechtswidrige Genehmigungspraxis
fortsetzt und wider bessere Einsicht weiterhin unrechtmäßige Zustände schafft.
Rechtswidrig erteilte Baugenehmigungen verpflichten die Baubehörde nämlich nicht,
gemäß Art. 3 GG einem Dritten ebenfalls eine baurechtswidrige Baugenehmigung zu
erteilen.
43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977
- IV C 29.75 -, BRS 32 Nr. 129 und Urteil vom
27. Mai 1983 - 4 C 67.78 -, BRS 40 Nr. 56.
44 Die beantragte Werbeanlage verstößt auch gegen § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO
NRW. Danach ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig.
45 Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen
Verunstaltungsverbots. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff der
Verunstaltung definiert als einen hässlichen, das ästhetische Empfinden des
Beschauers nicht bloß beeinträchtigenden, sondern verletzenden Zustand. Eine
bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen
ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend
empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des so genannten
gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen.
46 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1965
- I C 146.53 -, BVerwGE 2,172.
47 Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in
durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der
Betrachter nachhaltigen Protest auslöst,
48 vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 - 4 B
70.95 -, BRS 57 Nr. 109 = NJW 1995, 2648 ff.; vgl.
auch Voßkuhle, Bauordnungsrechtliches
Verunstaltungsverbot und Bau-Kunst, BayVBl. 1995,
Seite 613 ff.
49 Die Konkretisierung des Begriffs des "Verunstaltens" in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung genügt den rechtsstaatlichen Geboten der
Berechenbarkeit des Rechts, der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit; sie genügt
der Aufgabe der Rechtsprechung, Grundsätze zu entwickeln, welche die
Entscheidung des Einzelfalls normativ zu leiten im Stande sind. Die Tatsache, dass
hinsichtlich der Rechtsanwendung im einzelnen Fall ein Rest von Unsicherheit
verbleibt, folgt aus der Funktion von Rechtsbegriffen der vorliegenden Art als
Einschätzungsermächtigung.
50 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1985
- 1 BvR 588/84 -, NVwZ 1985, 819.
51 Die störende Häufung von Werbeanlagen gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW
setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder
verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dazu müssen im Regelfall drei
Werbeanlagen innerhalb eines eng umgrenzten Wirkungsbereichs vorhanden sein,
so dass alle Werbeanlagen stets gleichzeitig wahrgenommen werden und ihre
Wirkung gemeinsam ausüben.
52 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992
- 11 A 2235/89 - BRS 54 Nr. 129.
53 Die Häufung führt nur dann zu einer störenden Wirkung, wenn der so genannte
Durchschnittsbetracher die Ansammlung von Werbeanlagen als unlusterregend
empfindet, insbesondere dann, wenn eine bauliche Anlage so mit Werbeanlagen
überladen ist, dass das Auge des Betrachters gleichsam keine Ruhe mehr
findet.
54 Das Verbot der störenden Häufung von Werbeanlagen trifft nachkommende
Anlagen der Außenwerbung. Dabei kommt der Grundsatz der Priorität zur
Anwendung. Nicht genehmigte Anlagen sind dann zu berücksichtigen, wenn mit ihrer
Beseitigung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.
55 Vgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue
Bauordnung in Nordrhein-Westfalen,
Handkommentar, 2. Auflage 2000, § 13 Rn. 17.
56 Für die Beantwortung der Frage, ob eine Verunstaltung in dem vorgenannten
Sinn gegeben ist, ist nicht allein der geplante Aufstellungs- oder Anbringungsort,
sondern das Gesamtbild der Umgebung entscheidend. Bei der gebotenen,
umgebungsbezogenen Betrachtungsweise ist auf den jeweiligen Aufstellungsort,
seine Umgebung und die wechselseitigen Auswirkungen abzustellen.
57 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992
- 11 A 2235/89 -, a.a.O.
58 Die Ortsbesichtigung des Berichterstatters und die Auswertung der angefertigen
Lichtbilder haben ergeben, dass sich in unmittelbarer Nähe der geplanten
Projektionsfläche bereits mehr als drei Werbeanlagen befinden. Diese fallen einem
Betrachter, der die B. Straße stadteinwärts in Richtung auf die Bahnüberführung
benutzt, gleichzeitig in den Blick. An dem Flachdachgebäude, auf dem die
Projektionsanlage angebracht werden soll, befindet sich eine umlaufende
"Concord"-Matratzenwerbung in großen roten und blauen Lettern, daneben steht ein
bunt bemaltes Gebäude, das als sog. Ost-Asien-Museum Produkte aus dieser
Gegend zum Verkauf anbietet. Daneben schließt sich ein "Vergölst"-Reifenhändler
an mit gelber Firmen- und Reifenwerbung. Gleichzeitig fällt die Werbung einer
Prismenwendeanlage in den Blick. Da alle aufgeführten Werbeanlagen bei
Dunkelheit beleuchtet werden, sind sie in der Lage, gleichzeitig mit der
Dia-Projektionsanlage auf den Betrachter einzuwirken.
59 Der Senat verkennt nicht, dass bei der Beurteilung einer störenden Häufung
auch der Gebietscharakter zu berücksichtigen ist. Hier handelt es sich zwar um eine
Gemengelage von Wohnen und einem hohen Anteil gewerblicher Nutzung.
60 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 1989
- 11 A 2009/87 - und Boeddinghaus/Hahn/ Schulte
a.a.O., § 13 Rn. 31 u. 42.
61 Dennoch wirkt diese Häufung auch an diesem Anbringungsort als störend. Da es
keinen Grundsatz gibt, dass ein mit Werbung bereits überlasteter Ort nicht weiter
verunstaltet werden kann, scheidet auch aus diesem Grunde eine
Genehmigungsfähigkeit der Dia-Projektionsanlage aus.
62 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die
Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht gegeben sind.
63
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