Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 05.02.2003: Behindertenparkplatz




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 05.02.2003 - 6 K 2813/00) hat entschieden:

Siehe auch
Behinderte Verkehrsteilnehmer
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

1 T a t b e s t a n d:

2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 0 0000.

Dieses Fahrzeug war am 26. Oktober 2000 gegen 16.45 Uhr auf einer Parkfläche in

der L. in Höhe des Hauses Nr. 33 in B. abgestellt, die mit dem

Verkehrszeichen Z 314 und dem Zusatzzeichen Z 1044-10 als Behindertenparkplatz

Gründe:


ausgeschildert war. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug

abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen.

Dort wurde einem Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug am gleichen Tag gegen

eine Zahlung von 205,10 DM ausgehändigt.

3 Mit Schreiben vom 3. November 2000 verlangte die Klägerin die Rückerstattung

der Abschleppkosten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Fahrzeug

sei im Rahmen eines Noteinsatzes und auch nur kurzzeitig auf dem

Behindertenparkplatz abgestellt worden. Der Fahrer habe ein Krankenbett ausliefern

müssen für eine ältere Dame, die am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen

werden sollte. Bis auf die beiden vorhandenen Behindertenparkplätze seien alle

Parkplätze besetzt gewesen. Im Übrigen hätten sich an der Windschutzscheibe des

Fahrzeugs eine Plakette mit der Aufschrift "Med. Techn. Notdienst" und an den

Seitenfenstern Aufkleber mit der Aufschrift "Sanitätshaus M. T. " mit Anschrift

und Telefonnummer befunden. Der Fahrer habe daher problemlos ermittelt werden

können, weshalb sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig erweise.

4 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. November 2000 eine Rückerstattung

der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei.

5 Die Klägerin hat am 4. Dezember 2000 Klage erhoben, mit der sie die

Rückerstattung der Abschleppkosten begehrt. Zur Begründung wiederholt sie im

Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie

aus, dass nicht verkannt werde, dass grundsätzlich das Abschleppen von einem

Behindertenparkplatz rechtmäßig sei. Hier seien aber die Besonderheiten des

Einzelfalls zu würdigen. Es habe ein Noteinsatz vorgelegen. Außerdem sei die

Klägerin im Besitz einer Ausnahmegenehmigung für den Bereich "C. " in B. .

Auch sei das Fahrzeug lediglich fünf Minuten auf dem Behindertenparkplatz

abgestellt gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Fahrer zu ermitteln,

zumal erkennbar gewesen sei, dass das Fahrzeug als Noteinsatzfahrzeug ständig

einsatzbereit bleiben müsse.

6 Die Klägerin beantragt,

7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 104,87 EUR

(= 205,10 DM) nebst vier Prozent Zinsen hieraus zu

zahlen.

8 Die Beklagte beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im

Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 8. November 2000. Ergänzend

weist sie darauf hin, dass die Klägerin für den hier fraglichen Bereich keine

Ausnahmegenehmigung besitze. Auch sei vorliegend der geltend gemachte Notfall

fraglich.

11 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 auf

den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt

der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug

genommen.

13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

14 Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige

Klage hat keinen Erfolg.

15 Sie ist unbegründet, weil die Klägerin von der Beklagten keine Zahlung verlangen

kann. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

steht ihr nicht zu. Denn die von der Klägerin vorgenommene Zahlung an den

Abschleppunternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos.

16 Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist,

stand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum

Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1

Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-

Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG

NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von

205,10 DM zu.

17 Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die

notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann

insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur

Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des

Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der

entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme

handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten

Vorschriften.

18 Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung

für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die

öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit

umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung

schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen

öffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im

Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8

lit. e) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin ohne

Berechtigung auf einem ausschließlich für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher

Gehbehinderung oder Blinde reservierten Parkplatz abgestellt war (vgl. § 42 Abs. 4

StVO).

19 Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden

und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das

Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen

Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch

einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW).

20 Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem

Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der

Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine

einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete

Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene

Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung

zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger

beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur

Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des

Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu

versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht

sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist,

21 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-,

NJW 02, 2122, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, DVBl. 1983,

1066, 1067; OVG NRW, Urteile vom 24. März 1998 -5 A 183/96-,

NJW 98, 2465, und vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81-, NJW 1982,

2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001 -3 Bf

429/00-, NJW 01, 3647; VGH Kassel, Urteil vom 22. Mai 1990 -11

UE 2056/89-, NVwZ-RR 1991, 28; VG B. , Urteile vom 10.

November 1999 -6 K 3496/97- und vom 17. Juni 1998 -6 K 503/97-

.

22 So liegt der Fall hier. Die an der Windschutzscheibe des abgeschleppten

Fahrzeuges angebrachte Plakette mit der Aufschrift "Med. Techn. Notdienst" und die

an beiden hinteren Seitenfenstern angebrachten Aufkleber mit Namen, Anschrift und

Telefonnummer der Klägerin waren nicht geeignet, die bei einem ortsabwesenden

Fahrzeugführer regelmäßig bestehenden Zweifel, dass das verbotswidrig abgestellte

Fahrzeug durch diesen unverzüglich entfernt werden kann, zu beseitigen. Denn es

wiesen keinerlei Anhaltspunkte auf den augenblicklichen Aufenthaltsort des

Fahrzeugführers oder aber darauf hin, dass dieser sofort wieder zu seinem Fahrzeug

zurückkehren und dieses entfernen werde. Den am Fahrzeug angebrachten

Hinweisen auf die Fahrzeughalterin und auf die Art der Verwendung des Fahrzeuges

als Einsatzfahrzeug im "medizinisch-technischen Notdienst" konnte weder

entnommen werden, warum das Fahrzeug verbotswidrig auf einem

Behindertenparkplatz abgestellt worden war, noch, dass das Fahrzeug unverzüglich

wieder entfernt würde. Auch die im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe

ausgelegte Ausnahmegenehmigung führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn auch

aus diesem Schriftstück, das im Übrigen lediglich eine Ausnahmegenehmigung

betreffend die unmittelbar vor dem Geschäftslokal der Klägerin eingerichtete absolute

Haltverbotszone beinhaltete, ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf einen

in unmittelbarer Nähe liegenden und einen sofortigen Zugriff ermöglichenden

Aufenthaltsort des Fahrzeugführers. Vor diesem Hintergrund war die

Überwachungskraft der Beklagten wegen der ungewissen Erfolgsaussichten weiterer

Ermittlungen daher auch nicht verpflichtet, vor der Anordnung der

Abschleppmaßnahme weiter zuzuwarten bzw. einen Versuch zu unternehmen, den

Fahrer des Fahrzeuges über eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu

benachrichtigen,

23 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149/01-,

a.a.O., und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, a.a.O. (jeweils zum

Hinterlegen von Adresse und Telefonnummer); vgl. zu ähnlichen

1547/02-; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2002 -6 K 3615/00-

; VG Hamburg -3 VG 286/2000- (alle juris).

24 Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine

Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie

belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 205,10 DM. Die Größenordnung

des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig.

Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in

keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dass das abgeschleppte Fahrzeug nach der

entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Malteser-Hilfsdienst wegen des

vereinbarten 24-Stunden-Notdienstes jederzeit verfügbar sein musste, betrifft einen

in der Sphäre der Klägerin liegenden Umstand, der nicht zur Rechtswidrigkeit der

Abschleppmaßnahme führt. Dieser Umstand kann insbesondere nicht dazu führen,

dass die Beklagte -anders als in vergleichbaren Fällen- gegen das verbotswidrige

Abstellen eines Fahrzeuges nicht mehr einschreitet, sobald ein derartiges Fahrzeug

der Klägerin betroffen ist.

25 Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das

Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im

Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das

Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann,

wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der

Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten

Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,

26 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, a.a.O. NJW

1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-,

VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, NJW

1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 -5 A

6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-,

NZV 00, 310.

27 Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der als

Behindertenparkplatz ausgeschilderten Parkfläche in der L. die Funktion dieser

Verkehrsfläche, namentlich die Sicherstellung der jederzeitigen effektiven Nutzbarkeit

des Behindertenparkplatzes durch den bevorrechtigten Personenkreis. Für diesen

Zweck besteht ein so gewichtiges öffentliches Interesse, dass unberechtigt auf

Behindertenparkplätzen parkende Fahrzeuge grundsätzlich im Wege des

Sofortvollzuges abgeschleppt werden dürfen, ohne dass es auf die Dauer des

Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer

Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme. Denn anders kann der Sinn der

gesetzlichen Regelung, die durch die Verhältnisse des modernen Straßenverkehrs,

insbesondere durch die damit verbundene Parkraumnot in den Innenstädten

hervorgerufenen zusätzlichen Erschwernisse für Schwerbehinderte mit

außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde durch Vorhaltung von

Sonderparkplätzen an für jenen Personenkreis besonders wichtigen Stellen

abzumildern, nicht wirksam erreicht werden,

28 vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 -3

B 149.01-, a.a.O., und Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, a.a.O.;

BayVBl. 1996, 376, und vom 20. Februar 1990 -21 B 89.03645-,

BayVBl. 1990, 434; OVG Rh-Pf, Urteil vom 22. November 1988 -7

A 15/88-, NVwZ-RR 1989, 299.

29 Die Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. Der

Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme steht insbesondere nicht entgegen, dass

sich der Fahrer der Klägerin beim Abstellen des Fahrzeuges möglicherweise in einer

"Notsituation" befunden hat, weil er die eilige Auslieferung eines Krankenbettes

durchzuführen hatte und kein geeigneter Parkplatz zur Verfügung stand. Derartige

Umstände können allenfalls im Rahmen eines Bußgeldverfahrens als

Rechtfertigungsgründe Berücksichtigung finden. Für die -verschuldensunabhängige-

Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ist allein entscheidend,

ob objektiv eine Gefahr i.S.d. § 14 OBG NRW vorgelegen hat, die zum Einschreiten

der Ordnungsbehörde berechtigte. Dies ist, wie zuvor dargelegt, hier zu bejahen.

Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von Behindertenparkplätzen ist es

daher ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei

verbotswidrigem Parken in diesen Bereichen auch Gebrauch gemacht wird.

30 Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so ist die

Klägerin auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77,

59, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen.

Ein Erstattungsanspruch steht ihr vor diesem Hintergrund nicht zu.

31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über

ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der

Zivilprozessordnung (ZPO).

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