Das Verkehrslexikon
Verwaltungsgericht Aachen v. 05.02.2003: Behindertenparkplatz
Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 05.02.2003 - 6 K 2813/00) hat entschieden:
Siehe auch
Behinderte Verkehrsteilnehmer
und
Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
1 T a t b e s t a n d:
2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen 00 - 0 0000.
Dieses Fahrzeug war am 26. Oktober 2000 gegen 16.45 Uhr auf einer Parkfläche in
der L. in Höhe des Hauses Nr. 33 in B. abgestellt, die mit dem
Verkehrszeichen Z 314 und dem Zusatzzeichen Z 1044-10 als Behindertenparkplatz
Gründe:
ausgeschildert war. Eine Überwachungskraft der Beklagten ließ das Fahrzeug
abschleppen und auf das Betriebsgelände des Abschleppunternehmers verbringen.
Dort wurde einem Mitarbeiter der Klägerin das Fahrzeug am gleichen Tag gegen
eine Zahlung von 205,10 DM ausgehändigt.
3 Mit Schreiben vom 3. November 2000 verlangte die Klägerin die Rückerstattung
der Abschleppkosten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Fahrzeug
sei im Rahmen eines Noteinsatzes und auch nur kurzzeitig auf dem
Behindertenparkplatz abgestellt worden. Der Fahrer habe ein Krankenbett ausliefern
müssen für eine ältere Dame, die am selben Tag aus dem Krankenhaus entlassen
werden sollte. Bis auf die beiden vorhandenen Behindertenparkplätze seien alle
Parkplätze besetzt gewesen. Im Übrigen hätten sich an der Windschutzscheibe des
Fahrzeugs eine Plakette mit der Aufschrift "Med. Techn. Notdienst" und an den
Seitenfenstern Aufkleber mit der Aufschrift "Sanitätshaus M. T. " mit Anschrift
und Telefonnummer befunden. Der Fahrer habe daher problemlos ermittelt werden
können, weshalb sich die Abschleppmaßnahme als unverhältnismäßig erweise.
4 Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 8. November 2000 eine Rückerstattung
der Abschleppkosten ab, da die Abschleppmaßnahme nicht zu beanstanden sei.
5 Die Klägerin hat am 4. Dezember 2000 Klage erhoben, mit der sie die
Rückerstattung der Abschleppkosten begehrt. Zur Begründung wiederholt sie im
Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt sie
aus, dass nicht verkannt werde, dass grundsätzlich das Abschleppen von einem
Behindertenparkplatz rechtmäßig sei. Hier seien aber die Besonderheiten des
Einzelfalls zu würdigen. Es habe ein Noteinsatz vorgelegen. Außerdem sei die
Klägerin im Besitz einer Ausnahmegenehmigung für den Bereich "C. " in B. .
Auch sei das Fahrzeug lediglich fünf Minuten auf dem Behindertenparkplatz
abgestellt gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, den Fahrer zu ermitteln,
zumal erkennbar gewesen sei, dass das Fahrzeug als Noteinsatzfahrzeug ständig
einsatzbereit bleiben müsse.
6 Die Klägerin beantragt,
7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 104,87 EUR
(= 205,10 DM) nebst vier Prozent Zinsen hieraus zu
zahlen.
8 Die Beklagte beantragt,
9 die Klage abzuweisen.
10 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages im
Wesentlichen auf den Inhalt des Schreibens vom 8. November 2000. Ergänzend
weist sie darauf hin, dass die Klägerin für den hier fraglichen Bereich keine
Ausnahmegenehmigung besitze. Auch sei vorliegend der geltend gemachte Notfall
fraglich.
11 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 19. Dezember 2002 auf
den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.
12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug
genommen.
13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
14 Die als allgemeine Leistungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige
Klage hat keinen Erfolg.
15 Sie ist unbegründet, weil die Klägerin von der Beklagten keine Zahlung verlangen
kann. Ein allein in Betracht kommender öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch
steht ihr nicht zu. Denn die von der Klägerin vorgenommene Zahlung an den
Abschleppunternehmer erfolgte nicht rechtsgrundlos.
16 Der Beklagten, die in rechtlicher Hinsicht Empfängerin der Zahlung gewesen ist,
stand gegen die Klägerin aus § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 der Kostenordnung zum
Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. §§ 77 Abs. 1, 59, 57 Abs. 1
Nr. 1, 55 Abs. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG
NRW) ein Anspruch auf Erstattung der entstandenen Abschleppkosten in Höhe von
205,10 DM zu.
17 Nach den vorgenannten Vorschriften kann die Ordnungsbehörde die
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Ordnungsbehörde kann
insbesondere einen Dritten auf Kosten des Betroffenen mit der Vornahme einer zur
Gefahrenabwehr erforderlichen Handlung beauftragen oder auf Kosten des
Betroffenen die Handlung selbst ausführen, wenn dieser seine Verpflichtung zu der
entsprechenden Handlung nicht erfüllt. Bei der angeordneten Abschleppmaßnahme
handelt es sich um eine Ersatzvornahme im Sinne der vorgenannten
Vorschriften.
18 Die in § 14 Abs. 1 OBG NRW i.V.m. § 55 Abs. 2 VwVG NRW als Voraussetzung
für das ordnungsbehördliche Eingreifen vorgesehene gegenwärtige Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung bestand vorliegend. Die öffentliche Sicherheit
umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben die öffentliche Rechtsordnung
schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen
öffentlichrechtliche -hier straßenverkehrsrechtliche- Vorschriften verstoßen wird. Im
Zeitpunkt des Einschreitens des Beklagten lag ein Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 8
lit. e) der Straßenverkehrsordnung (StVO) vor, weil das Fahrzeug der Klägerin ohne
Berechtigung auf einem ausschließlich für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung oder Blinde reservierten Parkplatz abgestellt war (vgl. § 42 Abs. 4
StVO).
19 Die Ersatzvornahme diente dem Zweck, den rechtswidrigen Zustand zu beenden
und an Stelle des ortsabwesenden Fahrzeugführers dessen Verpflichtung, das
Fahrzeug unverzüglich zu entfernen, zu erfüllen. Wegen der bereits eingetretenen
Störung bedurfte es weder einer Androhung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW) noch
einer Festsetzung der Ersatzvornahme (§ 64 Abs. 2 VwVG NRW).
20 Die Abschleppanordnung verstieß auch nicht gegen den aus dem
Verfassungsrecht (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes -GG-) folgenden Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG NRW und § 58 VwVG NRW seine
einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat. Die angeordnete
Abschleppmaßnahme war geeignet, den Verstoß gegen die angegebene
Verkehrsvorschrift und damit die bereits eingetretene und noch andauernde Störung
zu beseitigen. Die Maßnahme war auch erforderlich, da andere, den Kläger weniger
beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur
Verfügung standen. Als milderes Mittel kommt regelmäßig die Benachrichtigung des
Fahrzeugführers, um diesem Gelegenheit zu geben, das Fahrzeug freiwillig zu
versetzen, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Fahrzeugführer -wie hier- nicht
sofort greifbar und eine sofortige Entfernung des Fahrzeuges damit ungewiss ist,
21 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-,
NJW 02, 2122, und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, DVBl. 1983,
1066, 1067; OVG NRW, Urteile vom 24. März 1998 -5 A 183/96-,
NJW 98, 2465, und vom 16. Februar 1982 -4 A 78/81-, NJW 1982,
2277, 2278; OVG Hamburg, Urteil vom 14. August 2001 -3 Bf
429/00-, NJW 01, 3647; VGH Kassel, Urteil vom 22. Mai 1990 -11
UE 2056/89-, NVwZ-RR 1991, 28; VG B. , Urteile vom 10.
November 1999 -6 K 3496/97- und vom 17. Juni 1998 -6 K 503/97-
.
22 So liegt der Fall hier. Die an der Windschutzscheibe des abgeschleppten
Fahrzeuges angebrachte Plakette mit der Aufschrift "Med. Techn. Notdienst" und die
an beiden hinteren Seitenfenstern angebrachten Aufkleber mit Namen, Anschrift und
Telefonnummer der Klägerin waren nicht geeignet, die bei einem ortsabwesenden
Fahrzeugführer regelmäßig bestehenden Zweifel, dass das verbotswidrig abgestellte
Fahrzeug durch diesen unverzüglich entfernt werden kann, zu beseitigen. Denn es
wiesen keinerlei Anhaltspunkte auf den augenblicklichen Aufenthaltsort des
Fahrzeugführers oder aber darauf hin, dass dieser sofort wieder zu seinem Fahrzeug
zurückkehren und dieses entfernen werde. Den am Fahrzeug angebrachten
Hinweisen auf die Fahrzeughalterin und auf die Art der Verwendung des Fahrzeuges
als Einsatzfahrzeug im "medizinisch-technischen Notdienst" konnte weder
entnommen werden, warum das Fahrzeug verbotswidrig auf einem
Behindertenparkplatz abgestellt worden war, noch, dass das Fahrzeug unverzüglich
wieder entfernt würde. Auch die im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe
ausgelegte Ausnahmegenehmigung führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn auch
aus diesem Schriftstück, das im Übrigen lediglich eine Ausnahmegenehmigung
betreffend die unmittelbar vor dem Geschäftslokal der Klägerin eingerichtete absolute
Haltverbotszone beinhaltete, ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte auf einen
in unmittelbarer Nähe liegenden und einen sofortigen Zugriff ermöglichenden
Aufenthaltsort des Fahrzeugführers. Vor diesem Hintergrund war die
Überwachungskraft der Beklagten wegen der ungewissen Erfolgsaussichten weiterer
Ermittlungen daher auch nicht verpflichtet, vor der Anordnung der
Abschleppmaßnahme weiter zuzuwarten bzw. einen Versuch zu unternehmen, den
Fahrer des Fahrzeuges über eine Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu
benachrichtigen,
23 vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2002 -3 B 149/01-,
a.a.O., und vom 6. Juli 1983 -7 B 182.82-, a.a.O. (jeweils zum
Hinterlegen von Adresse und Telefonnummer); vgl. zu ähnlichen
1547/02-; VG Karlsruhe, Urteil vom 25. Februar 2002 -6 K 3615/00-
; VG Hamburg -3 VG 286/2000- (alle juris).
24 Die Anordnung der Ersatzvornahme war auch angemessen. Sie hat keine
Nachteile zur Folge, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Sie
belastet den Kläger lediglich mit Kosten in Höhe von 205,10 DM. Die Größenordnung
des zu zahlenden Geldbetrages und die sonstigen Ungelegenheiten sind geringfügig.
Schon deshalb stehen die Nachteile zu dem mit der Maßnahme erstrebten Zweck in
keinem offensichtlichen Missverhältnis. Dass das abgeschleppte Fahrzeug nach der
entsprechenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Malteser-Hilfsdienst wegen des
vereinbarten 24-Stunden-Notdienstes jederzeit verfügbar sein musste, betrifft einen
in der Sphäre der Klägerin liegenden Umstand, der nicht zur Rechtswidrigkeit der
Abschleppmaßnahme führt. Dieser Umstand kann insbesondere nicht dazu führen,
dass die Beklagte -anders als in vergleichbaren Fällen- gegen das verbotswidrige
Abstellen eines Fahrzeuges nicht mehr einschreitet, sobald ein derartiges Fahrzeug
der Klägerin betroffen ist.
25 Allerdings rechtfertigt das Vorliegen eines bloßen Verkehrsverstoßes ohne das
Hinzutreten weiterer Umstände nicht ohne weiteres das Vorgehen im
Verwaltungszwang. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das
Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges aber (jedenfalls) dann,
wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der
Verkehrsfläche verbunden ist. Auf das Vorliegen einer konkreten
Verkehrsbehinderung kommt es dabei nicht an,
26 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, a.a.O. NJW
1993, 870, und Beschluss vom 18. Februar 2002 -3 B 149.01-,
VRS 94 (1998), 159 und vom 24. März 1998 -5 A 183/96-, NJW
1998, 2465 sowie Beschlüsse vom 24. September 1998 -5 A
6183/96-, NJW 1999, 1275 und vom 21. März 2000 -5 A 2339/99-,
NZV 00, 310.
27 Im vorliegenden Fall beeinträchtigte das verbotswidrige Parken auf der als
Behindertenparkplatz ausgeschilderten Parkfläche in der L. die Funktion dieser
Verkehrsfläche, namentlich die Sicherstellung der jederzeitigen effektiven Nutzbarkeit
des Behindertenparkplatzes durch den bevorrechtigten Personenkreis. Für diesen
Zweck besteht ein so gewichtiges öffentliches Interesse, dass unberechtigt auf
Behindertenparkplätzen parkende Fahrzeuge grundsätzlich im Wege des
Sofortvollzuges abgeschleppt werden dürfen, ohne dass es auf die Dauer des
Parkverstoßes oder das Vorliegen einer konkreten Behinderung anderer
Verkehrsteilnehmer entscheidend ankäme. Denn anders kann der Sinn der
gesetzlichen Regelung, die durch die Verhältnisse des modernen Straßenverkehrs,
insbesondere durch die damit verbundene Parkraumnot in den Innenstädten
hervorgerufenen zusätzlichen Erschwernisse für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde durch Vorhaltung von
Sonderparkplätzen an für jenen Personenkreis besonders wichtigen Stellen
abzumildern, nicht wirksam erreicht werden,
28 vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 -3
B 149.01-, a.a.O., und Urteil vom 14. Mai 1992 -3 C 3.90-, a.a.O.;
BayVBl. 1996, 376, und vom 20. Februar 1990 -21 B 89.03645-,
BayVBl. 1990, 434; OVG Rh-Pf, Urteil vom 22. November 1988 -7
A 15/88-, NVwZ-RR 1989, 299.
29 Die Abschleppanordnung weist schließlich auch keine Ermessensfehler auf. Der
Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme steht insbesondere nicht entgegen, dass
sich der Fahrer der Klägerin beim Abstellen des Fahrzeuges möglicherweise in einer
"Notsituation" befunden hat, weil er die eilige Auslieferung eines Krankenbettes
durchzuführen hatte und kein geeigneter Parkplatz zur Verfügung stand. Derartige
Umstände können allenfalls im Rahmen eines Bußgeldverfahrens als
Rechtfertigungsgründe Berücksichtigung finden. Für die -verschuldensunabhängige-
Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme ist allein entscheidend,
ob objektiv eine Gefahr i.S.d. § 14 OBG NRW vorgelegen hat, die zum Einschreiten
der Ordnungsbehörde berechtigte. Dies ist, wie zuvor dargelegt, hier zu bejahen.
Angesichts der spezifischen Zweckbestimmung von Behindertenparkplätzen ist es
daher ermessensfehlerfrei, wenn von der bestehenden Ermächtigung bei
verbotswidrigem Parken in diesen Bereichen auch Gebrauch gemacht wird.
30 Ist demnach die Ersatzvornahme rechtmäßig angeordnet worden, so ist die
Klägerin auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 KostO NRW i.V.m. §§ 77,
59, 55 Abs. 2 VwVG NRW zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen.
Ein Erstattungsanspruch steht ihr vor diesem Hintergrund nicht zu.
31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über
ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung (ZPO).
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